Verwaltungsrecht

Versetzung im Bundesbeamtenrecht

Aktenzeichen  6 CS 16.821

Datum:
24.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG BBG § 28 Abs. 2
BetrVG BetrVG § 111, § 112
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GKG GKG § 52 Abs. 2
PostPersRG PostPersRG § 24

 

Leitsatz

Mit der Versetzung eines Bundesbeamten aus dienstlichen Gründen unvermeidlich allgemein verbundene persönliche, familiäre und finanzielle Belastungen nimmt der Beamte mit Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (Bestätigung von VGH München BeckRS 2014, 55220 Rn. 9). (red. LS Alke Kayser)
In Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG im Hauptsacheverfahren mit dem vollen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem halben Wert zugrunde zu legen (Bestätigung von VGH München BeckRS 2015, 43790 Rn. 5). (red. LS Alke Kayser)

Verfahrensgang

M 21 S 16.725 2016-03-31 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2016 – M 21 S 16.725 – wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Ihm war eine Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS GmbH) am Standort M. zugewiesen. Nachdem das Projekt MEGAPLAN, an dem der Antragsteller mitarbeitete, ausgelaufen und der Versuch einer Vermittlung von Anschlussbeschäftigungen an einem in Bayern gelegenen Standort gescheitert war, versetzte die Telekom – nach Anhörung des beteiligten Betriebsrats – den Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. März 2016 zur Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) am Beschäftigungsort D. (Hessen). Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.
Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2016 als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Telekom entgegentritt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Versetzung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint und daher der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
Eine Versetzung ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und von der Beschwerde nicht bestritten wird, vor. Das dem Dienstherrn damit eröffnete Versetzungsermessen hat die Telekom frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergibt sich weder aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zum zentralen Interessenausgleich zur Neuorganisation der VCS GmbH vom 23. Januar 2015 noch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zum entsprechenden Sozialplan vom selben Tag, dass der Antragsteller nur am Standort in R. oder jedenfalls an einem nicht mehr als 120 Minuten Wegezeit von seinem Wohnort entfernten Zielstandort beschäftigt werden darf.
Es kann offen bleiben, ob und ggf. wie insbesondere ein Sozialplan bei Auflösung von Dienststellen nach Maßgabe von § 24 PostPersRG in Verbindung mit §§ 111, 112 BetrVG das Ermessen des Dienstherrn bei der Versetzung von (aktiven) Beamten lenken kann. Denn die streitige Versetzung fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der vom Antragsteller für sich reklamierten Betriebsvereinbarungen vom 23. Januar 2015. Diese betreffen nur diejenigen Maßnahmen, die in den §§ 2 ff. der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Zentralen Interessenausgleich zur Neuorganisation der VCS GmbH im Einzelnen aufgeführt werden, also die dort im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der „Standortkonsolidierung“ und dem Wechsel an einen der „Zielstandorte“, wobei die „Migration“ vom „Quellstandort“ M. nach R. für das zweite Quartal 2016 geplant ist. Die Versetzung des Antragstellers erfolgte indes nicht im Zuge dieser Neuorganisation und des dadurch verursachten Wechselbedarfs. Sie beruht vielmehr, wie die Telekom bereits erstinstanzlich und insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, auf dem Umstand, dass die dem Antragsteller bei der VCS GmbH am Standort M. zugewiesene Tätigkeit (Projektmanagement MEGAPLAN) bereits mit Ablauf des 30. April 2015, also zeitlich und sachlich unabhängig von der Neuorganisation, weggefallen und der Antragsteller seitdem faktisch beschäftigungslos war. Ob beide Gesamtbetriebsvereinbarungen, wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus meint, bei aktiven Beamten für den Folgeeinsatz ohne weitere Vorgaben auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und damit auch auf § 28 Abs. 2 BBG verweisen, kann daher dahinstehen.
Die Versetzung an den neuen Beschäftigungsort in D. (Hessen) ist dem Antragsteller zumutbar. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung legt der Senat in ständiger Spruchpraxis für das Hauptsacheverfahren den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € zugrunde (BayVGH, B. v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris Rn. 12), der für das Eilverfahren halbiert wird (BayVGH, B. v. 7.11.2011 – 6 CS 11.1794 – juris R. 19; vgl. auch BayVGH, B. v. 24.3.2015 – 3 C 14.2056 – juris Rn. 5).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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