Verwaltungsrecht

Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen

Aktenzeichen  M 5 S 19.4618

Datum:
18.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46548
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayBG Art. 48
BayPVG Art. 75

 

Leitsatz

Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten, ohne dass es darauf ankommt, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … April 1982 geborene Antragstellerin steht als Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4 Alternative 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG – „große Amtszulage“) in Diensten des Antragsgegners; sie ist seit dem Schuljahr 2017/18 an der Grund- und Mittelschule in G. (Schulamtsbezirk R* …*) tätig.
Im Laufe des Schuljahres 2017/18 entwickelte sich ein Konflikt, der die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit dem Schulleiter sowie einer (ehemaligen) Verwaltungsangestellten umfasste und sich im weiteren Verlauf auch auf den Leiter des Staatlichen Schulamts R* … ausweitete.
Das Schulamt R* … stellte im Rahmen des Konflikts bei der Antragstellerin Defizite in der Sozial- und Kommunikationskompetenz fest. In der Folge wurde der Antragstellerin in der dienstlichen Beurteilung vom … Januar 2019 die Verwendungseignung als Rektorin nicht mehr zugesprochen. Gegen diese dienstliche Beurteilung hat die Antragstellerin am 6. Mai 2019 Klage beim Verwaltungsgericht München (M 5 K 19.2143) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Da der Konflikt ohne Unterstützung von außen nicht lösbar schien, beauftragte die Regierung von Oberbayern die Beratungsrektoren Frau L. und Herrn O. mit der Konfliktlösung. Die Lösung des Konflikts gelang jedoch nicht. Die mit der Konfliktlösung beauftragten Beratungsrektoren kamen in ihrem abschließenden Bericht vom … November 2018 zu dem Ergebnis, dass eine einvernehmliche Lösung des Konflikts nicht möglich sei. Im Interesse einer Beruhigung und der Wiederherstellung des Schulfriedens sei eine Trennung des Schulleiters und der Antragstellerin unvermeidlich. Auch das Lehrerkollegium bedürfe einer Unterstützung und Klärung der Situation.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilte die Regierung von Oberbayern der Antragstellerin mit, dass die Versetzung an die Grund- und Mittelschule G. im Schulamtsbezirk M* … … … aus dienstlichen Gründen beabsichtigt sei und gab der Antragstellerin Gelegenheit, sich zu der geplanten Maßnahme zu äußern.
Der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Versetzung am 2. August 2019 zu.
Mit Schreiben vom 2. August 2019 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Vertretung derselben gegenüber der Regierung von Oberbayern an und machte Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung geltend. Die Antragstellerin lehne die Versetzung ab. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe nicht. Die Konflikte seien inzwischen beigelegt. Der Konflikt mit der Verwaltungsangestellten sei durch deren Kündigung aufgelöst worden. Zwischen dem Schulleiter und der Antragstellerin herrsche inzwischen ein „friedliches Nebeneinander“. Gleichwohl liege die Ursache für die Spannungen hauptsächlich beim Schulleiter, sodass die Versetzung der Antragstellerin nicht gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom … August 2019 verfügte die Regierung von Oberbayern die Versetzung der Antragstellerin an die Grund- und Mittelschule G. im Schulamtsbezirk M* … … … mit Wirkung zum … September 2019. Aus den erheblichen innerdienstlichen Spannungen zwischen den Konfliktparteien erwachse das dienstliche Interesse, diese zu trennen. Entscheidend sei nicht die Verifizierung aller Einzelheiten der Vorkommnisse, sondern die Bewertung des tatsächlichen konfliktbehafteten Gegenstandes. Die von verschiedenen Stellen geäußerten Angaben würden sich zu einem stimmigen Bild eines eskalierenden Konfliktes verdichten. Es bestehe kein Anlass zu der Annahme von Falschaussagen der beteiligten Stellen. Die Versetzung der Antragstellerin sei verhältnismäßig. Dem Dienstherrn stehe es frei, die an der Auseinandersetzung beteiligten Parteien an eine andere Dienststelle zu versetzen. Die Antragstellerin habe zu der Auseinandersetzung zumindest einen mitursächlichen Beitrag geleistet. Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis an einer Fortsetzung des dienstlichen Einsatzes des Schulleiters an der derzeitigen Einsatzschule der Antragstellerin, da er sich in seiner bisherigen Funktionsausübung bewährt habe.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2019, eingegangen bei Gericht am 10. September 2019, hat der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin Klage erhoben (M 5 K 19.4617) und im Wege des einstweiligen Rechtschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom … August 2019 betreffend die Versetzung der Klägerin anzuordnen.
Die Klage der Antragstellerin habe überwiegende Erfolgsaussichten. Die Versetzungsentscheidung sei durch persönliche Antipathien motiviert. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die Versetzung der Antragstellerin wirke wie eine „Bestrafung wegen Ungehorsams“. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten überwiege das Interesse der Antragstellerin am Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Versetzungsverfügung habe konkrete negative gesundheitliche Auswirkungen auf die Antragstellerin. Sie sei gesundheitsbedingt derzeit nicht in der Lage Unterricht zu halten und/oder Aufgaben in der Schulleitung zu übernehmen. Das Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen schulischen Tätigkeit der Antragstellerin an der anderen Schule stehe hinter dem Interesse der Antragstellerin zurück.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2019 hat die Regierung von Oberbayern die Behördenakten vorgelegt und für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Funktionsfähigkeit des Schulleiterteams könne nur durch eine Trennung der Konfliktparteien wiederhergestellt werden. Die Antragstellerin habe sich durch ihre Kommunikations- und Sozialverhaltensdefizite im Gegensatz zum Schulleiter nicht im Schulleiterteam bewährt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat oder sonst in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Durch den in § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 – 1 W 34/04 – juris; VG München, B.v. 15.2.2010 – M 5 S 09.4682 – juris sowie B.v. 9.6.2017 – M 5 S 17.1372 – juris Rn. 18).
2. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom … August 2019 als rechtmäßig.
a) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) kann ein Beamter u.a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).
Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365; B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – jeweils juris). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: August 2019, Art. 48 Rn. 33). Es genügt, wenn der zu versetzende Beamte an den Auseinandersetzungen zweifelsfrei mitursächlich beteiligt war (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1967, BVerwGE 26, 65; SächsOVG, B.v. 4.4.2013 – 2 B 304/13 – juris). Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris). Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: August 2019, Art. 48 Rn. 34). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt bzw. wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – juris Rn. 16; B.v. 10.1.2018 – 3 CS 17.2383 – juris Rn. 25). Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 3 B 13.1069 – juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 26 f.).
b) Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erweist sich die Versetzungsverfügung als rechtmäßig.
aa) Das in formaler Hinsicht einzuhaltende Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) notwendige Beteiligung des Personalrats ist erfolgt. Der Bezirkspersonalrat der Regierung von Oberbayern hat der beabsichtigten Versetzung am 2. August 2019 zugestimmt.
bb) Auch in materieller Hinsicht ist die Versetzungsverfügung rechtmäßig.
Da die Antragstellerin in ein Amt versetzt wird, das zum Bereich desselben Dienstherrn und zu derselben Fachlaufbahn gehört sowie mit keinem geringeren Endgrundgehalt verbunden ist, war keine Zustimmung zu der Maßnahme erforderlich.
Es besteht auch ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, welches (unter anderem) in der Person der Antragstellerin begründet liegt. Zwischen der Antragstellerin und dem Schulleiter der Grund- und Mittelschule in G. besteht seit dem Schuljahr 2017/2018 eine erhebliche Konfliktsituation, die sich auf den Leiter des Staatlichen Schulamtes R* … ausgeweitet hat. Es bestehen unbestritten erhebliche Spannungen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb auswirken. Aus dem abschließenden Bericht der Beratungsrektoren vom … November 2018 geht hervor, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Schulleiter und der Antragstellerin so konfliktbehaftet ist, dass die Kommunikation im Rahmen der gemeinsamen Schulleitung stark eingeschränkt ist und Absprachen unzureichend oder gar nicht stattfinden. Zwar ist der Konflikt mit der ehemaligen Verwaltungsangestellten durch deren Kündigung zwischenzeitlich aufgelöst worden. Der Konflikt mit dem Schulleiter besteht jedoch weiterhin. Auch wenn seit einiger Zeit ein „friedliches Nebeneinander“ zwischen der Antragstellerin und dem Schulleiter praktiziert wird und es derzeit somit nicht zu einer weiteren Eskalation des Konfliktes kommt, ist eine konstruktive Zusammenarbeit, wie sie in einem Schulleiterteam erforderlich ist, nicht gewährleistet. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Konflikt nach den Feststellungen der Beratungsrektoren zwischenzeitlich auf das Lehrerkollegium ausgeweitet hat. Eine Lösung des Konflikts ist bisher erfolglos geblieben, nach Einschätzung der Beratungsrektoren ist eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts auch nicht (mehr) möglich. Um die Funktionsfähigkeit des Schulleiterteams und den Schulfrieden insgesamt wiederherzustellen, ist eine Trennung der Konfliktparteien unvermeidlich.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO), nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der Antragsgegner hat das Interesse des Schulfriedens einerseits und das Interesse der Antragstellerin am Verbleib an der Schule andererseits gesehen und gegeneinander abgewogen.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin an eine andere Schule versetzt wird. Nach den Erkenntnissen der Regierung von Oberbayern besteht zwischen der Antragstellerin und dem Schulleiter der Grund- und Mittelschule in G. ein lang andauernder Konflikt, der den Schulfrieden erheblich stört. Ausweislich des Abschlussberichts der Beratungsrektoren vom … November 2018 ist in dem Konflikt kein Verursachungsprinzip erkennbar und kein „Schuldiger“ identifizierbar. Dies vermag auch der Vortrag der Antragstellerpartei nicht zu begründen. Die vorgelegten Akten und Schriftsätze legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Konflikt auf dem beiderseitigen Verhalten der Beteiligten beruht. Es ist demgegenüber gerade kein eindeutig auf einer Seite allein liegendes Verschulden erkennbar. Ein solches wäre nach der Rechtsprechung jedoch erforderlich, um das Ermessen des Dienstherrn dahingehend zu lenken, dass nur derjenige, der die Verantwortung für den Konflikt trägt, versetzt werden darf. Vorliegend verbleibt es daher dabei, dass der Dienstherr sein Ermessen frei ausüben und entscheiden darf, welche der beiden Streitbeteiligten er versetzt. Dabei durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung jedenfalls einer der Konfliktbeteiligten gegeben ist.
Der bestehende Konflikt zwischen der Antragstellerin und dem Schulleiter hat – wie oben erläutert – erhebliche Auswirkungen auf den Schulfrieden. Eine konstruktive Zusammenarbeit – wie in einem Schulleiterteam erforderlich – ist nicht möglich. Da die Lösung des Konfliktes gescheitert ist, ist für die Wiederherstellung des Schulfriedens die Trennung der Konfliktparteien unvermeidbar. Die ausweislich des Bescheids vom … August 2019 angestellten Erwägungen hinsichtlich der Versetzung der Antragstellerin sind sachgerecht, insbesondere ist die Versetzung verhältnismäßig. Denn die Versetzung der Antragstellerin ist geeignet, die innerdienstlichen Spannungen zu beseitigen. Der Verbleib der Antragstellerin an ihrer Einsatzschule steht dem Zweck der Konfliktbeendigung entgegen, da eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Schulleiter nicht zu erwarten ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde auch darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen ist (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris). Der Antragsgegner hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass ein dienstliches Bedürfnis besteht, den Schulleiter an der Schule zu belassen, da er sich in seiner bisherigen Funktion bewährt hat. Demgegenüber habe sich die Antragstellerin aufgrund ihres negativen Kommunikationsverhaltens und der fehlenden Kooperationsbereitschaft nicht im Schulleiterteam bewährt. Die streitgegenständliche Versetzung ist daher keine – wie von Antragstellerseite dargestellt – „Bestrafung wegen Ungehorsams“, sondern eine Reaktion auf die verfahrene Streitsituation an der Schule.
Mit Blick auf den Konflikt mit dem Staatlichen Schulamt R* … ist es auch gerechtfertigt, die Antragstellerin in einen anderen Schulamtsbezirk zu versetzen. Denn mit dem Leiter des Schulamtes bestehen ebenfalls verstärkte Spannungen. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass im Rahmen der Ermessensausübung dies zum Anlass genommen wird, die Antragstellerin in einen anderen Schulamtsbezirk zu versetzen, um auch diese Auseinandersetzung zu beenden.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass bei der Versetzung weitgehend auf die Belange der Antragstellerin Rücksicht genommen wurde. Der Antragstellerin wurden insbesondere keine unzumutbaren Belastungen auferlegt. Das gilt namentlich für die im Bescheid ausdrücklich thematisierten Fahrwege. Die Entfernung von ca. 35 km zur neuen Einsatzschule mit einer Fahrzeit von etwa 40 Minuten erscheint zumutbar. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die neue Schule in einem anderen Schulamtsbezirk – also außerhalb des Landkreises R* … – befinden musste, um dem Zweck der Versetzung – der Auflösung des Konflikts sowie der Ermöglichung eines Neustarts ohne Vorbelastung – Rechnung tragen zu können. Kürzere Fahrwege sind daher nicht möglich.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.


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