Verwaltungsrecht

Versetzungsverfügung, Antragstellers, Verwaltungsgerichte, Schulleitung, Sofortige Vollziehbarkeit, Antragsgegner, Aufschiebende Wirkung, Versetzungsmöglichkeit, Streitwertfestsetzung, Prozeßbevollmächtigter, Belastender Verwaltungsakt, Vollzugsinteresse, Innerdienstliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit, Örtlicher Personalrat, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs, Besondere Umstände, Ermessensentscheidung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  B 5 S 20.780

Datum:
17.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40894
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayBG Art. 8
BayBG Art. 48 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung.
Der Antragsteller unterrichtet die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik und wurde zum 01.08.2011 an das Gymnasium … versetzt. Wegen dort aufgetretener Spannungen erklärte sich der Antragsteller mit einer Teilabordnung für die Hälfte des Schuljahres 2019/2020 (15.02.2020 bis einschließlich 31.07.2020) im Umfang von 17 Wochenstunden an das … einverstanden.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) vom 16.07.2020 wurde der Antragsteller zu einer beabsichtigten Versetzung aus dienstlichen Gründen an das … zum 01.08.2020 angehört. In der Folge habe das … mitgeteilt, dass dort im Zuge der halbjährigen Abordnung des Antragstellers die Wahrnehmung entstanden sei, dass der Antragsteller kein Interesse habe, sich in das dortige Kollegium zu integrieren. Vor diesem Hintergrund teilte der Hauptpersonalrat für die Gruppe der Lehrkräfte an Gymnasien mit, dass Bedenken hinsichtlich einer Versetzung an das … bestünden und insofern keine Zustimmung für die Maßnahme nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in Aussicht gestellt werden könne.
Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben des StMUK vom 29.06.2020 zu einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an das … angehört. Mit Schreiben vom 29.07.2020 nahm der Antragsteller zu der ursprünglich an das … beabsichtigten Versetzung Stellung. Weiterhin wurde mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11.08.2020 eine Stellungnahme betreffend der beabsichtigten Versetzung an das … vorgelegt.
Mit Bescheid des StMUK vom 20.08.2020 wurde der Antragsteller zum 01.09.2020 aus dienstlichen Gründen an das … versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in den vergangenen Schuljahren, aber insbesondere seit dem Schuljahr 2019/2020 eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Schulleitung des GFS sowie dem dortigen Kollegium nicht (mehr) möglich sei. Der Antragsteller verweigere die gesprächsweise Kommunikation mit der Schulleitung, befolge deren Weisungen nicht bzw. wünsche, sämtliche Weisungen schriftlich zu erhalten, um diese ggf. durch die Dienststelle des Ministerialbeauftragten überprüfen zu lassen und reagiere auch auf Bitten der Schulleitung um schriftliche Antwort nicht. Weiterhin erscheine das Verhältnis des Antragstellers zum Kollegium des GFS unwiederbringlich gestört. Insbesondere sei die Zusammenarbeit mit der Fachschaftsleitung Mathematik von Konflikten geprägt. Mindestens seit 2015 verweigere der Kläger die Durchführung von Respizienzen seiner Leistungsnachweise durch den ersten Fachschaftleiter (StD …*). Nachdem der Antragsteller dem ehemaligen Schulleiter mitgeteilt habe, dass er die kritischen Anmerkungen zu seinen Schulaufgaben als persönlichen Angriff auffassen würde und den Schulleiter diesbezüglich um Hilfe gebeten habe, habe letzterer zur Vermeidung einer weiteren Eskalation des Konflikts veranlasst, dass die Respizienz von nun an durch den zweiten Fachschaftsleiter (StD …*) durchgeführt werde. Im Zeitraum vor 2019 habe der Antragsteller zwar an den Besprechungen zur Respizienz mit dem zweiten Fachschaftsleiter teilgenommen und die Anmerkungen zur Behebung fachlicher Mängel entgegengenommen, jedoch habe er diese nicht umgesetzt. Seit dem Jahr 2019 habe der Antragsteller die von der Fachschaftsleitung Mathematik angesetzten Termine zur Respizienz nicht mehr wahrgenommen und diese auch nicht abgesagt. Auch das Verhältnis des Antragstellers zur Fachschaftsleitung Informatik sei angespannt. Darüber hinaus bestünden Konflikte nicht-fachlicher Art mit dem Kollegium. So habe der Antragsteller im ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 die Schülerinnen und Schüler der Klasse 6c dazu aufgefordert, ihm mögliches Fehlverhalten von Lehrkräften und Mängel im Schulhaus schriftlich zu melden, was zu einer großen Unsicherheit im gesamten Kollegium geführt habe. Gegenüber mehreren Lehrkräften, insbesondere gegenüber der Fachschaftsleitung Mathematik und der Schulleitung, verzichte der Antragsteller auf schulübliche Höflichkeitsformen. Auch der örtliche Personalrat des … habe mit Schreiben vom 16.12.2019 im Namen des Kollegiums mitgeteilt, dass aufgrund der bestehenden Konfliktsituation die Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft seien und man sich Hilfe seitens des StMUK erhoffe. Das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Schülern, Eltern, Lehrkräften bzw. Schulleitung sei insgesamt massiv beschädigt. Eine Besserung dieser Situation am GFS sei auch nach der zwischenzeitlichen Teilabordnung des Antragstellers nicht eingetreten. Aufgrund der Vorfälle sei bereits im Oktober 2019 die zentrale Schulpsychologin der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberfranken, Frau StDin …, einbezogen worden. Diese habe mit Schreiben vom 19.12.2019 mitgeteilt, dass der Arbeitskonflikt sich mittlerweile erheblich zugespitzt habe. Die im November 2019 für einen Modus Vivendi empfohlenen Maßnahmen (Zuweisung einer Vertrauensperson, Stundenplanänderung, Coaching, Reduktion der Öffentlichkeit des Konflikts) hätten sich zum einen als nicht umsetzbar erwiesen, zum anderen wären in jüngster Zeit neue, die Dienststelle und die Schulleitung erheblich belastende Vorgänge hinzugekommen, die die Chance auf das Erreichen eines Modus Vivendi am GFS minimiert, wenn nicht unmöglich gemacht hätten. Auch bestehe auf Seiten des Antragstellers keine tiefere Problemeinsicht; einen eigenen Verursachungsbeitrag hinsichtlich der bestehenden Konflikte erkenne er nicht. Aufgrund der noch andauernden Spannungen liege ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vor. Ob vorliegend eine Situation bestehe, in der ein eindeutig auf einer Seite allein liegendes Verschulden erkennbar gewesen sei, könne offenbleiben. Jedenfalls könne ein solches nicht bei der Schulleitung des GFS, den Fachschaftsleitern für das Unterrichtsfach Mathematik oder sonstigen Mitgliedern des Kollegiums gesehen werden. Der Antragsteller verweigere weiterhin eine Zusammenarbeit mit der Fachschaftsleitung Mathematik, akzeptiere ausschließlich schriftliche Anweisungen der Schulleitung bzw. lehne eine unmittelbare Kommunikation mit dieser ab und habe im Rahmen der durchgeführten Mediation einen Mitverursachungsbeitrag seinerseits nicht erkennen lassen. In der Gesamtschau ergebe sich daher, dass der Antragsteller entscheidend zu dem Fortbestehen des Konflikts vor Ort beigetragen habe. Der Tonfall seiner Schreiben an die Schulleitung belege zudem, dass eine Zusammenarbeit mit dieser sowie der Fachschaftsleitung Mathematik nicht gewollt und das gegenseitige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich gestört sei. Zudem sei es ermessensgerecht, den Lehrer zu versetzen, der keine Führungsposition innehabe, wenn kein eindeutiges Verschulden eines Beamten vorliege. Sowohl die Ausübung der Funktion der Schulleitung (vgl. § 24 Abs. 1 2. Bindestrich der Lehrerdienstordnung – LDO -) als auch der Fachschaftsleitung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 LDO) stellten jeweils Führungspositionen dar. Eine Mediation als milderes Mittel gegenüber einer Versetzung sei ebenfalls ausgeschieden. Sowohl seitens des Ministerialbeauftragten als auch seitens der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberfranken sowie durch das StMUK seien mehrfach Anstrengungen unternommen worden, eine Lösung und Befriedung der Situation vor Ort herbeizuführen. Im Rahmen der Prüfung des weiteren Einsatzes des Antragstellers sei im Rahmen der Fürsorgepflicht auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers – soweit dies rechtlich möglich gewesen sei – Rücksicht genommen worden. Insbesondere seien seine persönlichen Belange, d.h. dass der Antragsteller seinen Dienst und die Betreuung seiner Tochter in Einklang bringen müsse, einbezogen worden. Ein dauerhafter Bedarf nach einer Lehrkraft mit der Fächerverbindung Mathematik und Physik in naher Umgebung zum Wohnort des Antragstellers sei lediglich am … sowie … vorhanden gewesen. Ein weiterer Einsatz am … sei aufgrund der dortigen Vorkommnisse und des mit der Versetzung des Antragstellers bezweckten Neustarts nicht möglich gewesen.
Der Hauptpersonalrat für die Gruppe der Lehrkräfte hat der Versetzung des Antragstellers zugestimmt.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.08.2020 erhoben … Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.08.2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24.08.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.08.2020 anzuordnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass zu bestreiten sei, dass ein dienstliches Bedürfnis nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bestehe, den Antragsteller an das … zu versetzen. Es existiere kein irgendwie geartetes Dienstvergehen des Antragstellers. Der Antragsteller sei auch nicht Ursache eventueller Spannungen im Lehrerkollegium am GFS. Nicht bestritten werde, dass es in der Vergangenheit im Lehrerkollegium des GFS Spannungen gegeben habe, die einen persönlichen Hintergrund gehabt hätten. Bestritten werde, dass der Antragsteller hierfür verantwortlich gewesen sei. Sofern tatsächlich eine Abwägung stattgefunden habe, die sich an der Verursachung der Spannungen im Lehrerkollegium orientiere, dürfe diese Abwägung nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgehen. Der Antragsteller habe sich nicht mit dem Kollegium überworfen. Vielmehr würden als seine Gegenspieler der Schulleiter Herr … sowie Herr … erscheinen. Diese würden aktiv die Bemühungen des Antragstellers hintertreiben, ein geordnetes dienstliches Miteinander zu pflegen. Die im angegriffenen Bescheid dargestellten Handlungen des Antragstellers seien nicht gegeben bzw. beruhten auf einem ganz anderen Kontext. Der Schulleiter habe zu keinem Zeitpunkt ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller gesucht. Mit immer weiteren unnötigen Anweisungen habe er einen enormen Druck auf den Antragsteller ausgeübt. In dieser Situation sei dem Antragsteller gar nichts anderes übrig geblieben, als ausschließlich schriftlich mit der Schulleitung zu korrespondieren. Zudem sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auch im schriftlichen Verfahren möglich. Der Antragsteller erkenne die Anweisung von Herrn OStD …, dass Lehrkräfte nach einer Erkrankung bei Rückkehr in den aktiven Dienst sich persönlich bei der Schulleitung zurückzumelden hätten, grundsätzlich an, stelle jedoch die Sinnhaftigkeit dieser Anordnung in Frage. Am 26.09.2019 sei der Antragsteller nach einer erheblichen Beinverletzung wieder in den Dienst zurückgekehrt. Dem Antragsteller sei die körperliche Fortbewegung aufgrund der früheren Verletzung noch sehr schwer gefallen. Daher habe er es als Schikane empfunden, quer durch das Schulhaus zum Schulleiter zu laufen, nur um sich persönlich zur Rückmeldung im Dienst vorzustellen. Zwar bestünden Spannungen zwischen dem Antragsteller und dem Fachschaftsleiter, Herrn StD … Allerdings dürfe die Integrationsfähigkeit des Antragstellers nicht alleine aufgrund des Verhältnisses zu Herrn … beurteilt werden, zumal es auch andere Möglichkeiten gebe, eine Fachschaftsleitung personell zu organisieren. Jedenfalls habe der Antragsteller den Kontakt zu Herrn … minimiert, um künftig herabwürdigende Bemerkungen zu umgehen. Die Kritik von Herrn … an den dienstlichen Leistungen des Antragstellers sei keinesfalls von sachlichen Argumenten getragen, sondern diene einzig der Herabwürdigung des Antragstellers. Zudem werfe der Antragsteller Herrn … vor, in oberflächlicher Weise Fachsitzungen zu leiten, sich an getroffene Absprachen nicht zu halten und allgemein eine gewisse Arbeitsscheue zu zeigen. Die Behauptung im angegriffenen Bescheid, dass der Antragsteller die Schülerinnen und Schüler der Klasse 6c aufgefordert habe, Fehlverhalten von Lehrkräften und Mängel im Schulhaus schriftlich zu melden, treffe nicht zu. Zu bestreiten sei weiter, dass der Antragsteller innerhalb des Kollegiums als Person weitgehend isoliert sei. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass alleine Herr … versucht habe, den Antragsteller im Kollegium auszugrenzen. Zur Konfliktvermeidung habe sich der Antragsteller daher aus dem Lehrerzimmer zurückgezogen. Das Verhalten von Frau … habe bewirkt, dass Herr … und Herr … in ihren bisherigen Verhaltensweisen eher bestärkt worden seien, obwohl beabsichtigt gewesen sei, den Antragsteller vor weiteren Angriffen zu schützen. Frau … habe dem Antragsteller versichert, sich um die Stundenplanproblematik zu kümmern. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Stundenplan des Antragstellers habe sich bezüglich der Betreuungsproblematik der minderjährigen Tochter nicht entscheidend verändert. Auch sei das Einbinden eines echten Moderators trotz entsprechender Zusicherung unterblieben. Für das Lehrerkollegium des GFS sei es keinesfalls unzumutbar, den Antragsteller im Schuljahr 2020/2021 als Kollegen wiederaufzunehmen. Der Einwand des Antragsgegners, das gesamte Lehrerkollegium des GFS habe Angst vor dem Antragsteller, treffe nicht zu. Dies belege bereits der Umstand, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2020 mehrere Jahre am GFS tätig gewesen sei, ohne dass es Konflikte gegeben habe. Eine Konfliktsituation sei erst entstanden, als sich die Schulleitung geweigert habe, dem Antragsteller in der Stundenplangestaltung bezüglich der Betreuung seiner kleinen Tochter entgegenzukommen. Für den Antragsteller sei diese Haltung auch deswegen bitter gewesen, weil er bewusst wahrgenommen habe, wie Kollegen in vergleichbarer Situation bevorzugt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Behauptung des Antragstellers, dass einzig Herr OStD … sowie Herr StD … die „Gegenspieler“ des Antragstellers seien, unzutreffend sei. Der Antragsteller verweigere auch die Zusammenarbeit mit dem zweiten Fachschaftsleiter, Herrn StD … So habe der Antragsteller im Schuljahr 2019/2020 die von Herrn StD … angesetzten Termine zur Respizienzbesprechung nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 06.05.2020 habe der Antragsteller beiden Fachschaftsleitern die Kompetenz zur Wahrnehmung dieser Funktion abgesprochen. Zudem verweigere der Antragsteller auch die Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Schulleiter sowie dem Mitarbeiter im Direktorat. Der Antragsteller kommuniziere einzig über das Sekretariat. Darüber hinaus habe auch die Fachschaftsleitung Informatik mitgeteilt, dass das Verhältnis der Fachschaft zum Antragsteller angespannt sei. Weiterhin habe auch der örtliche Personalrat im Namen des Kollegiums eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als nicht weiter möglich angesehen. Dem Vorbringen des Antragstellers, dass er in Zusammenarbeit mit Frau StDin … im November erwirkt habe, dass er sich nur noch im Sekretariat zurückzumelden habe, werde ausdrücklich widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 führt der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend aus, dass das Verhältnis des Antragstellers zum stellvertretenden Fachschaftsleiter, Herrn …, weitgehend unbelastet sei. Noch am 04.03.2020 habe der Antragsteller Herrn … schriftlich um eine Besprechung bezüglich einer Schulaufgabe gebeten. Dies belege, dass sich der Antragsteller Respizienzgesprächen durch Herrn … nicht grundsätzlich verschließe. Der Schulleiter des GFS habe durch verschiedene Maßnahmen Druck auf den Antragsteller ausgeübt. So habe er im Direktorat Besprechungen in Form von Tribunalen im Beisein von vier Kollegen abgehalten, im Rahmen derer der Antragsteller habe Rede und Antwort stehen müssen. Die Frage des Antragstellers nach dem üblichen Verfahren bei Gebrauch des Handys durch Schüler im Unterreicht sei in der Lehrerkonferenz im September 2019 von Seiten des Schulleiters verächtlich vor dem gesamten Kollegium abgeschmettert worden. Die ersten Worte, als Herr OStD … im Jahr 2017 seinen Dienst am GFS angetreten habe, seien sinngemäß gewesen: „Lassen Sie sich versetzen, denn Sie sind doch aus …“. Herr R. habe den Zugang zum Infoportal und zur Dienstmail des Antragstellers am 31.07.2020 gesperrt, ohne den Antragsteller hierüber zu informieren. Dadurch sei der Antragsteller von der gesamten digitalen Kommunikation ausgesperrt gewesen. Unzutreffend sei, dass das Verhältnis des Antragstellers zur Fachschaftsleitung Informatik getrübt gewesen sei.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung des StMUK vom 20.08.2020 ist nicht begründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.
Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist – wie hier im Falle der Versetzung nach Art. 8 BayBG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -, hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – juris; B.v. 24.8.2011 – 1 BvR 1611/11 – juris).
Dies ist hier nicht der Fall, da die angegriffene Versetzungsverfügung bei der gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Es liegen auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers vor, die zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen.
1. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG können Beamte in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Qualifikation besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die hierauf gestützte Versetzungsverfügung vom 20.08.2020 ist formell rechtmäßig erlassen worden (dazu unter a). Sie erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers besteht (dazu unter b) und der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (dazu unter c).
a) Die Versetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das StMUK war für den Erlass der Verfügung gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayBG zuständig. Die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Ausweislich der Ausführungen der Versetzungsverfügung (S. 22) hat der Hauptpersonalrat für die Gruppe der Lehrkräfte an Gymnasien der Versetzung zugestimmt.
b) Zu Recht hat der Antragsgegner auch ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers aufgrund innerdienstlicher Spannungen am GFS angenommen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Antragsteller und Schulleitung sowie zwischen Antragsteller und Fachschaftsleitung Mathematik ist vorliegend gegeben. Bereits mit Schreiben vom 03.10.2019 verlangte der Antragsteller von der Schulleitung des GFS, dass ihm künftig sämtliche Dienstanweisungen in schriftlicher Form zu übermitteln seien, um auf diese Weise gegebenenfalls eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weisung durch den Ministerialbeauftragten einleiten zu können. Weiterhin stellte der Antragsteller die interne Vorgabe am GFS in Frage, wonach sich Lehrkräfte, die nach einer Erkrankung in den aktiven Dienst zurückkehren, persönlich bei der Schulleitung zurückzumelden haben. Wiederholt betrachtete der Antragsteller diese in seinen Augen schikanöse Vorgabe für sich als nicht bindend. Zwar macht er geltend, dass er im Rahmen der durchgeführten Mediation für sich eine Befreiung von dieser Vorgabe erreicht habe bzw. dass in seinem Fall eine Rückmeldung im Sekretariat ausreichend gewesen sei. Allerdings bleibt es diesbezüglich bei einer bloß pauschalen Behauptung des Antragstellers. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich nichts für eine derartige Absprache; im Gegenteil erklärte Frau StD … gegenüber dem StMUK ausdrücklich, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei.
Aufgrund diverser Vorfälle in der Klasse 7a wurde der Antragsteller seitens des Schulleiters mit Schreiben vom 05.12.2019 um eine kurze Stellungnahme gebeten. Eine solche erfolgte trotz Fristsetzung und Erinnerung mit erneuter Fristsetzung nicht. Aufgrund dessen bat der Schulleiter den Antragsteller am 11.12.2019 unter Beisein des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats, einer weiteren Personalratskollegin sowie dem stellvertretenden Schulleiter um ein Gespräch. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerseite sei der Antragsteller zwar zu diesem Gespräch erschienen, habe sich jedoch den sitzenden Personen gegenüber an die Wand gestellt und jegliche inhaltliche Äußerung zu den Vorfällen verweigert. Zwar macht der Antragsteller auch insoweit geltend, dass er durch Vorlage von Elternschreiben zu den Vorwürfen Stellung genommen habe und die Besprechung den Charakter eines gegen ihn gerichteten Tribunals gehabt habe. Auch diesbezüglich bestehen jedoch keine greifbaren objektiven Anhaltspunkte für seine Behauptung. Vielmehr fügt sich das von Antragsgegnerseite geschilderte Verhalten des Antragstellers nahtlos in die weiteren Vorkommnisse und das dadurch gewonnene Persönlichkeitsbild des Antragstellers ein, der sich in der Opferrolle sieht und eine eigene Verantwortung für die entstandenen Spannungen – die seinerseits jedenfalls nicht vollumfänglich bestritten werden – kategorisch ablehnt.
Weiterhin war das Verhältnis des Antragstellers mit der Fachschaftsleitung Mathematik – auch den eigenen Ausführungen der Antragstellerseite zufolge – von Konflikten geprägt. Bereits seit dem Jahr 2015 hat der Antragsteller die Durchführung von Respizienzen seiner Leistungsnachweise durch den ersten Fachschaftsleiter, Herrn StD …, verweigert. Daraufhin veranlasste die Schulleitung, dass die Respizienz durch den zweiten Fachschaftsleiter, Herrn StD …, durchgeführt wird. Im Zeitraum vor 2019 hat der Antragsteller sodann zwar an den Besprechungen zur Respizienz mit Herrn StD … teilgenommen und die Anmerkungen zur Behebung fachlicher Mängel entgegengenommen, diese aber nach den Ausführungen des Antragsgegners nicht umgesetzt. Seit dem Jahr 2019 hat der Antragsteller die von der Fachschaftsleitung Mathematik angesetzten Termine zur Respizienz nicht mehr wahrgenommen und diese auch nicht abgesagt. Dass der Antragsteller im März 2020 – wie im Schriftsatz vom 15.09.2020 vorgetragen – schriftlich bei StD … um eine Besprechung bezüglich einer Schulaufgabe nachgefragt habe, vermag das Bild eines zerrütteten Verhältnisses zur Fachschaftsleitung Mathematik am GFS nicht zu erschüttern. Denn auch im gerichtlichen Verfahren zweifelte der Antragsteller die Fachkompetenz beider Fachschaftsleiter an und machte so implizit deutlich, dass er auf seine Respizienz keinen Wert legt.
Darüber hinaus soll der Antragsteller die Schülerinnen und Schüler der 6c im ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 aufgefordert haben, ihm etwaiges Fehlverhalten von Lehrkräften und Mängel im Schulhaus schriftlich zu melden, was zu einer großen Unsicherheit im gesamten Kollegium geführt haben soll. Unbestritten verzichtet der Antragsteller zudem auf schulübliche Höflichkeitsformen gegenüber mehreren Lehrkräften des GFS. Bereits mit Schreiben vom 04.07.2019 wandte sich der örtliche Personalrat des GFS an den Schulleiter und führte aus, dass das Kollegium, insbesondere die besonders betroffenen Fachschaften Mathematik und Physik, nicht länger bereit seien, sowohl das dienstliche Verhalten, als auch den zwischenmenschlichen Umgang, den der Antragsteller zeige, hinzunehmen. Seit Jahren würden sich die massiven Klagen über den Antragsteller häufen. Die Kolleginnen und Kollegen des Gymnasiums würden sich bespitzelt, vereinzelt sogar bedroht fühlen. Die neuerliche Wortwahl des Antragstellers gebe Anlass zu größter Sorge. Auch die Dienstfähigkeit mehrerer Kolleginnen und Kollegen sei durch die seitens des Antragstellers erhobenen Anschuldigungen stark beeinträchtigt. Ein gedeihliches Miteinander sei schon seit Langem nicht mehr gewährleistet und auch der Frieden an der Dienststelle sei inzwischen nachhaltig gestört. Aus diesen Gründen erschien dem örtlichen Personalrat ein weiterer Verbleib des Antragstellers am GFS unzumutbar. Dieses Schreiben des örtlichen Personalrats belegt, dass sich nicht nur das Verhältnis des Antragstellers zur Schulleitung und zur Fachschaftsleitung Mathematik als konfliktträchtig darstellte, sondern dass Spannungen auch mit dem übrigen Kollegium des GFS bestanden. Schließlich ist bereits den eigenen Einlassungen des Antragstellers, der wiederholt die fachliche und soziale Kompetenz insbesondere der Schulleitung sowie der Fachschaftsleitung Mathematik anzweifelte, zu entnehmen, dass innerdienstliche Spannungen bestanden. Er erhebt insbesondere den vorgenannten Personen gegenüber Mobbingvorwürfe.
c) Der Antragsgegner hat auch das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten hat – wovon auch die nicht ausdrücklich genannten Fälle der Ermessensunterschreitung und des Ermessensnichtgebrauchs umfasst sind (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 17) – und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich niedergelegten bzw. durch Auslegung nach dessen Gesamtzusammenhang sich ergebenden Gesichtspunkte der Ermessensausübung (Rennert, a.a.O., Rn. 18, 22 ff.).
Gemessen daran ist die angegriffene Versetzungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft.
Der Antragsgegner hat die privaten Belange des Antragstellers in seine Entscheidung einbezogen und gegenüber den für die Versetzung sprechenden dienstlichen Belangen abgewogen. Die dienstlichen Interessen haben grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstliches Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessenfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 26).
Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2003 – 3 CS 03.2143; B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 27). Bei dieser Fallgestaltung kann der Dienstherr im Rahmen einer Ermessensentscheidung vor allem auch darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten. Insoweit hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Versetzung des Antragstellers vorrangig ist. Denn die Ursachen für die am GFS entstandenen innerdienstlichen Spannungen liegen jedenfalls nicht ausschließlich in der Sphäre der Schulleitung oder der Fachschaftsleitung Mathematik. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er bereits im Oktober 2019 auf eine künftig ausschließlich schriftliche Kommunikation mit der Schulleitung bestand und bereits im Jahr 2015 eine Respizienz durch den Fachschaftsleiter Mathematik ablehnte. Darüber hinaus belegt auch das Schreiben des örtlichen Personalrates vom 04.07.2019, dass mit einer etwaigen Versetzung des Schulleiters sowie der Fachschaftsleitung Mathematik keine Behebung der innerdienstlichen Spannungen am GFS verbunden gewesen wäre. Denn ausweislich der Ausführungen des vorgenannten Schreibens beschränkten sich die Konflikte des Antragstellers nicht auf die Schulleitung sowie die Fachschaftsleitung Mathematik, sondern bestanden darüber hinaus mit weiteren Mitgliedern des Kollegiums des GFS. Auch ist angesichts der zahlreichen Vorkommnisse mit der Schulleitung, der Fachschaftsleitung Mathematik sowie sonstigen Lehrkräften am GFS, nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller eine „Opferrolle“ bekleidete und die entstandenen Spannungen auf ein Mobbing durch Schulleiter und Fachschaftsleitung zurückzuführen gewesen seien. Zudem kam es ausweislich der dem Gericht vorliegenden Personalakte des Antragstellers bereits in der Vergangenheit, beispielsweise während der Tätigkeit des Antragstellers am …-Gymnasium in …, zu innerdienstlichen Spannungen und Konflikten mit der Schulleitung. Eine „Opferrolle“ des Antragstellers im vorgenannten Sinne wäre nur dann gegeben, wenn ihn an der zum Versetzungsbedarf führenden Situation kein Verschulden träfe (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 – 3 CS 11.2083 – juris Rn. 57). Dies kann aber angesichts der eigenen Einlassungen des Antragstellers, der dokumentierten Vorfälle sowie sonstiger Vorkommnisse im Laufe des bisherigen Dienstlebens des Antragstellers nicht angenommen werden.
Weiterhin erweist es sich als ermessensgerecht, wenn der Antragsgegner – wie hier – im Rahmen der Entscheidung, welche Konfliktpartei zur Wiederherstellung des Dienstfriedens zu versetzen ist, auf die dienstliche Stellung der Betroffenen abstellt. Insofern führte der Antragsgegner im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Versetzungsverfügung rechtsfehlerfrei aus, dass sowohl der Schulleiter als auch die beiden Fachschaftsleiter Führungspositionen bekleideten bzw. im Wege der Delegation wahrnahmen (vgl. § 24 und § 23 Abs. 1 Satz 2 LDO, so dass mit deren Versetzung eine jedenfalls zeitweilige Störung des Dienstbetriebs einhergegangen wäre. Weiterhin belegen sowohl das Schreiben des örtlichen Personalrates an die Schulleitung des GFS vom 04.07.2019 wie auch der vorgelegte Auszug aus der Niederschrift über die 3. Lehrerkonferenz am GFS am 16.12.2019, dass sich die Konflikte des Antragstellers nicht auf Schul- und Fachschaftsleitung Mathematik beschränkten, sondern Spannungen darüber hinaus mit weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers bestanden.
Schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass seitens der Schulleitung, des Ministerialbeauftragten, der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberfranken und des StMUK bereits mildere Mittel zur Beseitigung der Spannungen am GFS ergriffen worden sind. So wurden Besprechungen mit der Schulpsychologin durchgeführt und der Antragsteller für ein Schulhalbjahr an das K. H. Gymnasium … abgeordnet. Gleichwohl konnten die innerdienstlichen Spannungen durch diese Maßnahmen nicht behoben werden. Mithin war die Versetzung zur Behebung der Konflikte und Wiederherstellung des Schulfriedens am GFS auch erforderlich.
2. Da somit die Klage gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird, vermag das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht zu überwiegen. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die die sofortige Vollziehbarkeit der Versetzung trotz des grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses als nicht rechtmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor.
Selbst wenn jedoch der Ausgang der Hauptsacheverfahren – was hier nach summarischer Prüfung nicht der Fall ist – als offen anzusehen wäre, hätte das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Versetzungsverfügung Vorrang vor den privaten Belangen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (stRspr BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 3 CS 09.46 – juris Rn. 31 m.w.N.; B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 32). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn ein Beamter es im Falle eines Rechtsstreits in der Hand hätte, bis zur Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens das bisherige Amt weiter zu führen. Denn es wäre dann nicht möglich, Spannungszustände, die eine reibungslose Zusammenarbeit in der Dienststelle stören, rasch zu lösen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass bei der Versetzung weitgehend auf Belange des Antragstellers Rücksicht genommen wurde. Die Versetzung ist nicht mit einem Umzugserfordernis verbunden. Vielmehr wurde der im Landkreis … wohnende Antragsteller an ein Gymnasium in der Stadt … versetzt. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass mit dem neuen Dienstort für den Antragsteller eine Erschwernis hinsichtlich der Betreuung seiner Tochter einhergeht.
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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