Verwaltungsrecht

Verstummung der Begründungsfrist

Aktenzeichen  8 ZB 18.31069

Datum:
8.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14584
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 7 K 17.31628 2018-03-28 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil der Kläger die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist im Asylprozess nicht nur die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen, sondern es sind auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung innerhalb dieser Frist darzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Begründung mit dem Antrag oder entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31932 – juris Rn. 2; B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Diese Frist hat der Kläger versäumt. Ausweislich der Gerichtsakte ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. April 2018 zugestellt worden. Damit endete die Monatsfrist mit Ablauf des 9. Mai 2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Zwar ist der Antrag auf Zulassung der Berufung am 7. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen, jedoch bis heute keine Antragsbegründung.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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