Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Bezirksschornsteinfeger, Bauaufsichtsbehörde, Baurechtswidriger Zustand, Bevollmächtigter, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Prozeßbevollmächtigter, Öffentlich-rechtliche Vorschriften, Feuerstättenschau, Prozeßkostenhilfeverfahren, Behördenakten, Befähigung zum Richteramt, Berufungszulassung, Streitwert, Landratsamt, Zwangsgeld, Gesamtschuldnerische

Aktenzeichen  M 32 K 17.91

Datum:
28.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42812
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 14 Abs. 3, § 5 Abs. 1 S. 2 und 3
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2 und 3, Art. 40 Abs. 1 und 2
FeuV § 4 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der angegriffene Bescheid vom 13. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zutreffend zieht der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Mangelbeseitigungsanordnung im Bescheid die gesetzliche Bestimmung des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO heran. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden – hier gemäß Art. 53 Abs. 1 BayBO das Landratsamt – die Aufgabe, unter anderem bei der Nutzung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Im Hinblick auf den Brandschutz trifft Art. 40 BayBO nähere Regelungen. So müssen Feuerstätten – das sind nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 9 BayBO in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen – und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein (Art. 40 Abs. 1 BayBO). Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen (Art. 40 Abs. 2 BayBO). Zur näheren Konkretisierung dieser Anforderungen wurde auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO eine Rechtsverordnung zu den Anforderungen an Feuerungsanlagen nach Art. 40 BayBO erlassen, nämlich die Feuerungsverordnung (FeuV). Diese bestimmt in § 4 Abs. 2 Satz 1 FeuV für sog. raumluftabhängige Feuerstätten – das sind nach der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeuV Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft nicht nur über Leitungen oder Schächte direkt vom Freien zugeführt wird und/oder bei denen Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann -, dass deren Betriebssicherheit durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden darf. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuV als erfüllt, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder
4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebs der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
Die Erfüllungsfiktionsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuV schließt es nicht aus, dass auch andere als die von ihr in den Nrn. 1 bis 4 genannten Maßnahmen den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 FeuV Genüge leisten können. Für den Nachweis der Tauglichkeit anderer Maßnahme bedarf es aber eines Vorschlags oder der Billigung durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin.
Im vorliegenden Fall besteht im Anwesen der Kläger ein baurechtswidriger Zustand nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO deswegen, weil die Möglichkeit eines gleichzeitigen Betriebs des raumluftabhängigen Holzkaminofens und der raumluftabsaugenden Dunstabzugshaube in der Küche gegeben ist, was, wie von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin zutreffend dargelegt, zu Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Störung der Verbrennung und des damit verbundenen Austritts von Abgasen, insbesondere des hochgiftigen Kohlenmonoxids, in die Raumluft führen kann. Dieser Gefahrentatbestand wird vom Vortrag der Kläger, sie würden den Kaminofen in ihrem Niedrigenergiehaus nur sehr selten aus Gemütlichkeitsgründen benutzen und dabei dann auch nicht in der Küche kochen, nicht in Frage gestellt. Es sei dahingestellt, ob die Nutzungsangaben zutreffen. Denn es kommt allein auf die technische Möglichkeit eines gleichzeitigen Betriebs der beiden Anlagen an, unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzungen.
Hinsichtlich dieses Mangels haben die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin und das Landratsamt keinerlei Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuV oder andere geeignete Maßnahmen wie von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorgeschlagen veranlasst. Sie haben schon jeglichen Handlungsbedarf geleugnet. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 17. Mai 2019 vorgelegte Bescheinigung des Schornsteinfegerbetriebs H. vom 18. Juni 2018 vermag eine Behebung des Mangels nicht zu belegen. Die Bescheinigung hat – wie man auf den ersten Blick erkennt – mit dem hier gegenständlichen Problem des gemeinsamen Betriebs von Holzofenkamin und Dunstabzugshaube nichts zu tun. Sie bescheinigt ausschließlich eine „Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß § 1 der Kehr- und Überwachungsverordnung (KÜO)“, und zwar am Wärmetauscher Brötje, WGB 2.20, 2041768,2002, am Brenner dto., 2002 sowie am Umlaufwasserheizer (Heizung mit Brauchwasser C33x). Nur im Hinblick darauf stellt die Bescheinigung Mängelfreiheit fest. Auch mit der Aussage des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Mai 2019, sein Haus sei durch Rauch- und Kohlenmonoxidmesser abgesichert, was dem Landratsamt vom Kaminkehrer auch gemeldet worden sei, ist nichts zu der hier allein in Rede stehende Behebung des genannten Mangels vorgebracht.
Zur Behebung dieses baurechtswidrigen Zustands durfte der Beklagte nach Anhörung auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO erforderliche Maßnahmen anordnen, was er in Gestalt der Übernahme der unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort getroffenen Vorschläge der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin sachgerecht, hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und auch ermessensgerecht (§ 114 Satz 1 VwGO) getan hat.
Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, und zwar nach § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO als Gesamtschuldner.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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