Aktenzeichen 10 C 21.682
BayPAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5
Leitsatz
Verfahrensgang
M 23 K 18.5998 2021-02-10 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für die gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 20. November 2018 (über eine Abschleppmaßnahme vom 9.10.2018) gerichtete Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht vorlagen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte; dies war hier spätestens mit der Klageerwiderung vom 12. Februar 2019 und gleichzeitigen Aktenvorlage der Fall.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die auf Aufhebung des streitbefangenen Kostenbescheids gerichtete Anfechtungsklage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die behördliche Kostenerhebung durch Leistungsbescheid vorliegen, insbesondere die zugrundeliegende (kostenpflichtige) polizeiliche Abschleppmaßnahme am 9. Oktober 2018 gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG rechtmäßig war (zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 25.16 – juris Rn. 11; Senftl in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.11.2020, BayPAG Art. 25 Rn. 45). Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Bezüglich des Beschwerdevorbringens ist ergänzend lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Das Verwaltungsgericht hat die für die Abschleppmaßnahme erforderliche gegenwärtige (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu Recht bejaht, weil die Klägerin ihr Fahrzeug vor bzw. in der amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt in der S.-Straße 5 in München geparkt und damit den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO verwirklicht hat. Unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen (im Hinblick auf den bevorstehenden Kliniktermin) die Klägerin ihr Auto dort abgestellt hat und welche Gegenstände (Krücken, Tagesproviant und Schlafsack) im Auto mitgeführt wurden.
Nicht entscheidend ist auch, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag das Auto nicht „länger als nötig, d.h. bis ein Parkplatz frei wird, um (dort) zu übernachten“, abstellen wollte und die Feuerwehrzufahrt nicht wesentlich „verkürzt“ hat. Denn eine konkrete Behinderung ist insoweit nicht erforderlich, weil – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – Feuerwehrzufahrtszonen nach ständiger Rechtsprechung aus Sicherheitsgründen in voller Breite und zu jedem Zeitpunkt freigehalten werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 – 24 ZB 04.227 – juris Rn. 3; zum rechtswidrigen Parken u.a. in Feuerwehranfahrzonen vgl. auch BVerwG, B.v. 18.2.2002 – 3 B 149.01 – juris Rn. 4).
Schließlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen die Abschleppmaßnahme auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig, weil die Klägerin und ihre Begleiterin nach ihren Angaben dadurch einer Gesundheitsgefährdung („emotionaler Schock“, Schmerzen infolge des längeren Fußmarsches zur Verwahrstelle etc.) ausgesetzt waren.
Dass die kostenrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin als Fahrzeugverantwortliche aus sonstigen Gründen rechtswidrig wäre, ist weder mit der Beschwerdebegründung dargelegt noch für den Senat sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).