Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtsverfahren, Generalpräventiver Grund, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Zulassungsverfahren, Streitwertfestsetzung, Generalpräventive Ausweisung, Unverhältnismäßigkeit, Strafbefehl, Verwaltungsgerichtsurteile, Gesamtgeldstrafe, Kostenentscheidung, Verwaltungsgerichtsentscheidungen, Ernstliche Zweifel, Anlasstat, Zulassungsantrag, Ausweisungsinteresse, Rechtliche Schwierigkeit, Tragender Rechtssatz, Abstrakter Rechtssatz

Aktenzeichen  19 ZB 21.207

Datum:
12.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7429
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 K 19.1751 2020-12-08 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der am 11. Mai 1990 geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2020, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2019 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Kläger unter der Bedingung ausgewiesen, dass sein Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird (Nr. 1 des Bescheids) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet sowie auf die Dauer von drei Jahren beginnend mit der Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Nr. 2 des Bescheids).
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor.
1. Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, zwar sei es grundsätzlich möglich, Ausländer aus generalpräventiven Gründen auszuweisen, vorliegend sei dies jedoch unverhältnismäßig. Die einzige abgeurteilte Straftat, die hier vorliege, sei ein Strafbefehl vom 25. April 2019 in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Unzulässigerweise gründe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf ein nach § 153 StPO eingestelltes Strafverfahren sowie auf ein Strafermittlungsverfahren mit offenem Ausgang. Letzteres verstoße zudem gegen den strafrechtlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Beide Verfahren dürften bei einer generalpräventiven Ausweisung nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nach dessen Wortlaut nicht herangezogen werden. Laut Urteil des Verwaltungsgerichts sei der Kläger am 15. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe sich knapp vier Jahre lang in der Bundesrepublik straffrei gehalten. Gerade bei der strengen Generalklausel des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG müsse dieser Umstand in die Abwägung des Gerichtes einfließen. Dies sei nicht geschehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht.
Wie der Kläger im Zulassungsvorbringen zugesteht, kann eine Ausweisungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden (BT-Drs 18/4097, S. 49). Schon im Rahmen von § 10 AuslG 1965 wurde die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde (BVerfG, B.v. 18.7.1979 – 1 BvR 650/77 – juris Rn. 37). Eine Ausweisung ist allerdings nur dann geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, wenn eine kontinuierliche Ausweisungspraxis besteht, wenn die Anlasstat nicht derartig singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte, und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht (BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7/11 – juris Rn. 17). Grundsätzlich müssen auch bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell gewürdigt werden (BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 28).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen entgegen der klägerischen Auffassung nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Kläger bislang lediglich einmal im Bundesgebiet strafrechtlich belangt worden ist (Strafbefehl vom 25. April 2019 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und – was im Zulassungsvorbringen unterschlagen wird – Urkundenfälschung ) noch aus der Tatsache, dass gegenüber dem Kläger eine Gesamtgeldstrafe (in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40 €) verhängt worden ist. Die Schwere der Straftat ist vorliegend nicht allein an der Höhe der Strafe zu bemessen, wobei aufgrund der Gesamtgeldstrafe von 2.400 EUR jedoch nicht davon auszugehen ist, dass das Strafgericht die Taten des Klägers als unbedeutend eingeschätzt hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die strafrechtlichen und die ordnungsrechtlichen Maßstäbe nicht identisch sind. So schließt z.B. eine geringe strafrechtliche Schuld die Ausweisung eines Ausländers nicht ohne weiteres aus, denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 – juris Rn. 25). Die Schwere der Straftaten des Klägers ergibt sich vorliegend jedenfalls aus einer Gesamtbeurteilung der klägerischen Taten. Die strafgerichtliche Ahndung des (vorsätzlichen) klägerischen Verhaltens begründet – was vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht bestritten wird – ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (geringfügig ist nur eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, vgl. Nr. 55.2.2.3.1 AVwV-AufenthG vom 26.10.2009). Zwar stellt das Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (der Straftatbestand dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, also auch dem Schutz von Individualgütern wie Leib, Leben und Sachgütern ) grundsätzlich nur eine minderschwere Straftat dar (BGH, B.v. 22.7.2009 – 5 StR 268/09 – juris). Erschwerend kommt vorliegend aber hinzu, dass der Kläger nicht nur ohne die erforderliche Fahrerlaubnis unterwegs war, sondern während der Fahrt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten hat. Während der Kontrolle zeigte der Kläger zudem drogentypische Auffälligkeiten (wie nervöses Verhalten, Lidflattern, Körperschwanken, keine Pupillenlichtreaktion sowie unsicherer Stand beim Stehen auf einem Bein). Im Blut des Klägers wurde insoweit allerdings „nur“ THC-Carbonsäure (bei der es sich um ein Abbauprodukt von THC handelt und die im Anhang zu § 24a Abs. 2 StVG nicht aufgeführt ist) in einer Konzentration von 13 ng/ml festgestellt, was einen Cannabiskonsum zu einem nicht definierbaren Zeitpunkt belegt (ein freiwilliger Urintest reagierte zuvor positiv auf THC). Außerdem hat der Kläger im Rahmen der polizeilichen Kontrolle den Polizeibeamten einen mit seinen Daten und seinem Lichtbild ausgestellten internationalen irakischen Führerschein ausgehändigt, der allerdings gefälscht war (es handelte sich um ein „Fantasy-Dokument“, vgl. die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung). Durch dieses Gebrauchen einer unechten oder verfälschen Urkunde im Rechtsverkehr gem. § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB hat der Kläger ein das Rechtsgut der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützendes Delikt verwirklicht (vgl. BGH, U.v. 11.12.1951 – 1 StR 567/51 – NJW 1952, 231). Urkundsdelikte kommen grundsätzlich als Grundlage für eine generalpräventive Ausweisung in Betracht (BVerwG, B.v. 22.11.1993 – 1 B 184/93 – juris Rn. 4). Hinzu tritt, dass der Kläger das Unrecht seines Handelns bislang nicht eingesehen hat, da er noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, der Strafbefehl sei zu Unrecht ergangen, weil ihm von der Polizei zuvor zugesichert worden sei, er dürfe mit dem irakischen Führerschein im Bundesgebiet fahren. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger die Legitimation für sein Handeln nicht etwa aus einem echten nationalen (irakischen) Führerschein herleiten will, sondern aus dem gefälschten (internationalen irakischen) Führerschein. Ob unter Berücksichtigung dieses Umstands bereits eine Wiederholungsgefahr beim Kläger anzunehmen ist und die Ausweisung somit auch spezialpräventive Gründe tragen, kann vorliegend dahinstehen (dafür würde jedenfalls auch sprechen, dass der Kläger in der Folgezeit wiederum strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: am 13.11.2020 wurde ein Verfahren wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 BtMG wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 21.12.2020 gem. § 31a Abs. 1 BtMG abgesehen). Jedenfalls ist die Auffassung der Beklagten, es bestehe ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten, namentlich vom vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und von Urkundenfälschungen durch Vorlage gefälschter behördlicher Schriftstücke abzuhalten, nach alledem nicht in Zweifel zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände ist die auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung jedenfalls nicht daraus, dass der Kläger von seiner Einreise in das Bundesgebiet am 15. September 2015 bis zur Anlasstat am 21. Januar 2019 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Weder handelt es sich dabei um einen langen straffreien Aufenthalt (zwischen der Einreise und der Anlasstat liegen lediglich drei Jahre und vier Monate) noch zeigt sein Verhalten nach der Anlasstat (siehe bereits die Ausführungen oben zu den strafrechtlichen Ermittlungen wegen Betrugs und wegen § 31 BtMG), dass es sich bei den im Strafbefehl sanktionierten Verhalten des Klägers um singuläre Ereignisse gehandelt hat und der Kläger die Rechtsordnung der Bundesrepublik nunmehr beachtet. Zudem besitzt der Kläger nach Aktenlage weder Familienangehörige im Bundesgebiet noch ist ihm die soziale und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet gelungen.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Für die Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten genügt dabei die allgemeine Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die Kläger mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen (BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Das Zulassungsvorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht. Es wird insoweit nur dargelegt, weshalb der Kläger die verwaltungsgerichtliche Entscheidung als unverhältnismäßig ansieht.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt.
Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.
Im Zulassungsvorbringen ist bereits kein Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung herausgearbeitet worden, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17) widerspricht. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht das höchstrichterliche Urteil zur Begründung seiner Entscheidung an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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