Verwaltungsrecht

Verwaltungsrechtsweg, Familiensache, Streitigkeit, Auffassung

Aktenzeichen  002 F 137/21

Datum:
31.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10302
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kelheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG.
Mit Antrag vom 15.03.2021 begehren die Antragsteller „zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung“. In der Begründung führen die Antragsteller unter anderem aus, die Aufhebung der bestehenden schulinternen Anordnungen seien dringend geboten, da eine Gefährdung der körperlichen wie seelischen Gesundheit bestehe. Sie begehren unter anderem, die Überprüfung der 12. BayIfSMV sowie die Aussetzung der schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes, zur Einhaltung von Mindestabständen.
Dabei handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, womit der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, und nicht um eine Familiensache.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben