Verwaltungsrecht

Verweisung eines Asylverfahrens an das örtlich zuständiges Gericht

Aktenzeichen  M 17 S 16.33018

Datum:
27.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134453
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
AsylG § 71 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.

Gründe

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Für den Folgeantrag gilt die Aufenthaltsbeschränkung aus dem Erstverfahren gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG fort, solange keine andere Entscheidung ergeht, so dass auch dieser Fall unter § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO fällt (BVerwG Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 30; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 19).
Da der Antragsteller während des Asylerstverfahrens seinen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu nehmen hatte, was daraus zu schließen ist, dass gemäß dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2016 der Asyl(erst) antrag des Antragstellers am 19. März 2005 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. September 2004 rechtskräftig abgelehnt wurde, war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Im Rahmen des weiteren, derzeit laufenden Asylverfahrens ist aufgrund der derzeitige Wohnanschrift des Antragstellers (* … … … …*) im übrigen nicht davon auszugehen, dass bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags beim Verwaltungsgericht (vgl. § 83 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) eine andere Zuweisungsentscheidung außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Art. 1 Abs. 2 AGVwGO BW) ergangen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben