Verwaltungsrecht

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 10 K 17.49390

Datum:
4.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8122
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Gründe

I.
Der in der Aufnahme- und Rückführungseinrichtung II in Bamberg wohnhafte Kläger hat am 16. November 2017 beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2017 erhoben und gleichzeitig Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Der Kläger und Antragsteller war von 5. Oktober bis 13. November 2017 in Untersuchungshaft, ab dem 10. Oktober 2017 in der JVA … in Oberbayern. Im Bescheid des Bundesamts vom 13. November 2017 ist als Wohnort die JVA angegeben, in der Rechtsbehelfsbelehrung:wird das VG München als zuständiges Gericht benannt; der Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers und Antragstellers und dem Kläger und Antragsteller persönlich am 14. November 2017 bekanntgegeben.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 28. März 2018 zu einer beabsichtigten Verweisung an das VG Bayreuth angehört. Das Bundesamt hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf eine Stellungnahme vor einer Verweisung verzichtet.
II.
Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig, da nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Da der Kläger seinen Aufenthalt in der Aufnahme- und Rückführungseinrichtung II in Bamberg zu nehmen hat, ist das für den Regierungsbezirk Oberfranken zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit zuständig. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid des Bundesamts vom 13. November 2017 angeführte Zuständigkeit des VG München trifft nicht zu.
Zwar käme es nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO nicht ausschließlich auf den Aufenthalt nach dem Asylgesetz an, sondern auch auf einen anderen behördlich bestimmten Aufenthalt, insbesondere bei angeordneter Haft (BayVGH, B.v. 18.1.2001 – 21 S 00.32364; VG München, B.v. 1.8.2014 – M 24 K 13.30540; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2017 – B 3 K 17.30091 – jeweils juris). Der Kläger hatte durch seine Inhaftierung einen behördlich bestimmten Aufenthalt in der JVA …, sodass damit auf den Haftort abzustellen wäre.
Da der Kläger aber bereits am 14. November 2017 wieder entlassen und erneut in Bamberg im Regierungsbezirk Oberfranken wohnhaft war, wo ihm auch persönlich der angefochtene Bescheid übergeben wurde, bleibt es beim für die Zuständigkeit maßgeblichen Aufenthaltsort Bamberg. Denn der Bescheid wurde nach § 43 VwVfG im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch Übergabe an den Kläger (wie auch durch Postzustellung an die Bevollmächtigte des Klägers) am 14. November 2017 wirksam.
Das Verfahren ist damit an das für den Regierungsbezirk Oberfranken zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.


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