Verwaltungsrecht

Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

Aktenzeichen  3 CS 16.2134

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 4
BGB BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie entgegen § 146 Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses begründet wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 S 16.1755 2016-09-29 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2016, mit dem dieses den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 1. September 2016 gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 11. August 2016 abgelehnt hat, ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses begründet worden ist.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin laut Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2016 zugestellt. Hiergegen haben diese fristgerecht am 13. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeschriftsatz ist eine Beschwerdebegründung allerdings nicht enthalten, sondern einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Nachdem der Senat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvollständig war (zwar Belehrung über die zweiwöchige Einlegungsfrist gemäß § 147 VwGO, aber fehlende Belehrung über die einmonatige Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO), hat das Verwaltungsgericht die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. November 2016 hiervon in Kenntnis gesetzt und den – von den Richtern im Original nochmals unterschriebenen – Beschluss erneut mit nunmehr vollständiger Rechtsmittelbelehrung an die Beteiligten zugestellt, wodurch die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt wurde.
Laut Empfangsbekenntnis ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der ergänzte Beschluss am 22. November 2016 zugestellt worden (§ 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 ZPO). Die Beschwerdebegründung wäre deshalb bis spätestens 22. Dezember 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist keine Begründung der Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Auf den diesbezüglichen Hinweis mit Schreiben des Senats vom 30. Dezember 2016 hat die Antragstellerin nicht reagiert. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (wie Vorinstanz).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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