Verwaltungsrecht

Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs, Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds, erneute Androhung eines Zwangsgelds

Aktenzeichen  W 5 V 20.1794

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34491
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 169 Abs. 1 S. 1
VwVG § 13
VwVG § 14 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das den Vollstreckungsschuldnern mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2019 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR wird gegenüber den Vollstreckungsschuldnern als Gesamtschuldnern festgesetzt.
II. Den Vollstreckungsschuldnern wird ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 EUR angedroht, wenn sie ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 28. Juni 2018 (Az.: W 5 K 16.1241) nicht binnen drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nachkommen.
III. Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
In sachlicher Hinsicht wird zunächst auf die Gründe der Beschlüsse vom 26. Februar 2019 und vom 18. Juni 2019 (W 5 V 19.96) im Vollstreckungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 10. Juli 2020 (9 C 19.1343) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 übermittelte das Landratsamt H. Lichtbilder aus einer am 16. September 2020 durchgeführten Ortseinsicht, bei der festgestellt wurde, dass das betroffene Tor nahezu unverändert vorgefunden worden sei. Lediglich eine Schrägabstützung sei entfernt und durch zwei andere ersetzt worden. Mit Schreiben vom 19. November 20202 stellte das Landratsamt H. klar, dass mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2020 ein Vollstreckungsantrag verbunden sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 teilte der Bevollmächtigte der Vollstreckungsschuldner mit, dass das Tor abgeändert werden solle wie im Vergleich festgelegt. Eine Fachfirma sei eingeschaltet und die Arbeiten würden sich voraussichtlich sechs bis acht Wochen hinziehen. Eine weitere Vollstreckung sei daher unnötig. Eine auf den 21. Dezember 2020 datierende Auftragsbestätigung wurde mit Telefax vom 26. Januar 2021 vorgelegt. Der Aufforderung des Gerichts, bis zum 19. März 2021 die Erfüllung der Vergleichsvorgaben gegenüber dem Gericht zu dokumentieren, kamen die Vollstreckungsschuldner nicht nach. Anstelle dessen wurde ein Schreiben der Fachfirma übermittelt, wonach sich die Ausführung des Auftrags vom 21. Dezember 2020 bis auf weiteres verschiebe. Aufgrund der Corona-Pandemie lasse sich nicht abschätzen, wann mit der Ausführung begonnen werden könne. Zum jetzigen Zeitpunkt scheine eine Ausführung im September 2021 möglich, dies sei jedoch ohne Gewähr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akten zum Verfahren W 5 V 19.96 und W 5 K 16.1241 wurden beigezogen.
II.
Da die Vollstreckungsschuldner ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 28. Juni 2018 nicht innerhalb der mit Vollstreckungsanordnung des Gerichts vom 26. Februar 2019 bestimmten Frist bis zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 18. Juni 2019 erfüllt haben, ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 14 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für fällig zu erklären.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nach wie vor gegeben.
Die Vollstreckungsschuldner haben sich durch den gerichtlichen Vergleich vom 28. Juni 2018 dazu verpflichtet, das noch streitgegenständliche Eisentor samt der beiden Pfosten zu entfernen und durch ein Holztor zu ersetzen, wobei nur der Rahmen aus Holz besteht, die Mitte aus Maschendraht. In der Vergleichsregelung wird außerdem bestimmt, dass ein einflügliges Holztor mit einer Höhe von maximal 1,50 m zu errichten ist und dass die beiden Pfosten ebenfalls aus Holz bestehen. Dieser gerichtliche Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO dar.
Ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich sind die Vollstreckungsschuldner unstreitig nicht nachgekommen. Die Androhung des Zwangsmittels unter Ziffer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juni 2019 ist infolge des unanfechtbaren Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2020 rechtskräftig geworden. Damit ist sowohl von der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der ersten Stufe gem. § 6 Abs. 1, § 14 Satz 1 VwVG – Androhung des erneuten Zwangsgelds – als auch davon auszugehen, dass der Zweck der Vollstreckung noch nicht erreicht wurde (§ 15 Abs. 3 VwVG). Angesichts der zuletzt vorgelegten Mitteilung des beauftragten Fachbetriebs vom 15. März 2021 ist nicht einmal absehbar, wann es zu einer Auftragsausführung kommen wird. Dementsprechend war die erneute gerichtliche Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer I des Beschlusses veranlasst.
Die unter Ziffer II. des Beschlusses erlassene weitere Zwangsgeldandrohung beruht auf § 13 Abs. 6 VwVG. Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG können Zwangsmittel so oft wiederholt und jeweils erhöht werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Das zunächst angedrohte Zwangsmittel ist vorliegend erfolglos geblieben (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG). Die Androhung einer Ersatzvornahme kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ist jedenfalls untunlich (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG), da die Entscheidung über die Neuerrichtung des Tores sowie über dessen konkrete Ausgestaltung sinnvollerweise nur durch die Vollstreckungsschuldner getroffen werden kann. Die Erfüllungsfrist und die Höhe des angedrohten Zwangsgelds erachtet das Gericht im vorliegenden Einzelfall für angemessen. Die Erhöhung des angedrohten Zwangsgelds auf 4.000,00 EUR erscheint sachgerecht, weil die bisherigen Zwangsmaßnahmen nicht ausgereicht haben, um die Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der Vergleichsvorgaben zu bewegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 169 VwGO allgemein eine Gebühr von 20,00 EUR festgesetzt ist (vgl. Nr. 5301 Kostenverzeichnis).


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