Verwaltungsrecht

Voraussetzungen der Übernahme von Schulwegkosten in Abhängigkeit vom schulischen Angebot

Aktenzeichen  AN 2 K 19.01736

Datum:
25.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21334
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
BaySchKfrG Art. 1 Abs. 1 S. 1
BaySchBefV § 1, § 2
BayEUG Art. 30b
UN-BRK Art. 1, Art. 24

 

Leitsatz

1. Klagefugt zur Geltendmachung von Schulwegkostenfreiheit sind bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Eltern gemeinsam. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit bestimmt sich weder nach der zeitlichen noch nach der räumlichen Erreichbarkeit einer Schule, sondern nach dem Vergleich der Beförderungskosten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das pädagogische Konzept der Inklusion stellt keine schulwegkostenerhebliche “Ausbildungsrichtung” dar. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf stellt das Schulprofil der Inklusion keine schulwegkostenrechtlich erhebliche besondere pädagogische und weltanschauliche Eigenart dar. (Rn. 32 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt.
a) Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Klagebefugt ist, wer substantiiert Tatsachen vorträgt, nach denen es möglich ist, dass er in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Schmidt-Kötters in Beckscher Online-Kommentar, VwGO, 49. Edition Stand 1.7.2017, § 42 Rn. 173). Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit ist zwar zunächst der Schüler selbst. Darüber hinaus ist aber auch – aus eigenem Recht – ein Anspruch der Eltern des Schülers auf dessen Schulwegkostenfreiheit anzuerkennen (vgl. ausführlich m.w.N. VG Ansbach, U.v. 27.5.2019 – AN 2 K 17.01114 – BeckRS 2019, 13926). Wollte man aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern jeweils einen eigenen (einklagbaren) Anspruch zuerkennen, bestünde die Gefahr widersprechender behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen. Auch hätte ein einseitiges Handeln eines Elternteils etwa gegen den Willen des anderen Elternteils nicht nur Auswirkungen auf das Kindeswohl betreffend den Schulweg, sondern ggf. auch auf das Verhältnis der Eltern zueinander und damit mittelbar wiederum auf das Kindeswohl. Entsprechend besteht mit Blick auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit regelmäßig lediglich eine gemeinsame Klagebefugnis der sorgeberechtigten Elternteile, da eine einheitliche Willensbildung der Eltern erforderlich ist, ob und ggf. für welchen Schulweg Kostenfreiheit geltend gemacht werden soll (von gemeinsamer Klagebefugnis ausgehend auch VG Oldenburg, B.v. 17.1.2012 – 5 B 2806/11 – beck-online, a.A. VG Schwerin, U.v. 13.7.2016 – 6 A 1845/14 – beck-online). Die lediglich gemeinsame Klagebefugnis geht letztlich auf die gemeinsame elterliche Sorge zurück. Der Schulweg und dessen Kosten betreffen sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge. Grundsätzlich steht den Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge gemeinsam zu. Nach § 1627 Satz 1 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kinds auszuüben. Nach dem Konsensprinzip müssen sie gemäß § 1627 Satz 2 BGB bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen (vgl. Amend-Traut in Beckscher Großkommentar BGB, Stand 1.4.2019, § 1626 Rn. 4). Entsprechend müssen sich die Eltern grundsätzlich auch hinsichtlich des Schulwegs und der Beantragung damit zusammenhängender Kostenfreiheit einigen und gemeinsam handeln.
b) Auch nach diesen Maßstäben ist hier im Ergebnis von der Klagebefugnis der Klägerin auszugehen.
Zwar sind die Klägerin als Mutter und … … als Vater von … … für diesen gemeinsamen sorgeberechtigt. Entsprechend sind die Eltern grundsätzlich lediglich gemeinsam klagebefugt, wohingegen vorliegend alleine die Klägerin Klage erhoben hat. Auch ist im Rahmen der hier einschlägigen Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nicht maßgeblich, ob der versagende Bescheid beiden Elternteilen oder einem und ggf. welchem Elternteil bekannt gegeben wurde. Denn im Rahmen der Versagungsgegenklage kommt es nicht auf etwaige Mängel des versagenden Bescheids an, sondern ob ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht bzw. wer Inhaber dieses Anspruchs ist (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 411).
Entscheidend ist hier aber, dass die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, im Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache nach geltend gemacht und durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht im Original belegt hat, dass auch der Vater von … … den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren betreffend die Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch des … Gymnasiums … bevollmächtigt hat. Hieraus ergibt sich, dass beide Elternteile jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die elterliche Sorge aufgrund gemeinsamen Willensbildung in Gestalt des Klagebegehrens ausüben, sodass Sinn und Zweck der gemeinsamen Klagebefugnis hier vollständig gewahrt sind. Auch besteht keine (abstrakte) Gefahr widersprechender Entscheidungen, da der Vater von … … unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert wäre, im Widerspruch zum vorliegenden Verfahren ggf. nochmals Klage zu erheben.
2. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2019 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vorliegend besteht weder ein Anspruch auf Übernahme von Schulwegkosten noch auf Neuverbescheidung.
a) Die Verfahrensbeteiligten gehen zunächst zutreffend davon aus, dass sich vorliegend kein Anspruch auf Schulwegkosten unter dem Gesichtspunkt des Besuchs der nächstgelegenen Schule ergibt.
aa) Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K) ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg insbesondere bei öffentlichen Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Gemeinde bzw. des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Hinsichtlich des Umfangs der Beförderungspflicht konkretisiert § 1 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung (Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994, GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), dass die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besteht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV ist nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Hinsichtlich des Beförderungsaufwands ist weder auf die räumliche noch auf die zeitliche Entfernung, sondern durch Vergleich der jeweils anfallenden Fahrtkosten auf den finanziellen Aufwand der Beförderung abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2011 – 7 B 10.1423 – BeckRS 2011, 49904 m.w.N.). Der Begriff der Ausbildungsrichtung ist identisch mit dem gleichnamigen Begriff aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 30.1.2007 – 7 ZB 06.781 – NVwZ-RR 2007, 778). Dort ist das humanistische, sprachliche, naturwissenschaftlich-technologische, musische, wirtschaftswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Gymnasium genannt. Hinsichtlich des sprachlichen Gymnasiums regelt schließlich § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV, dass an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache tritt, wenn Latein oder Französisch gewählt wird.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich hier kein Anspruch auf Übernahme der Schulwegkosten. Denn bei der nächstgelegenen Schule im Sinne des Schulwegbeförderungsrechts handelt es sich vorliegend um das …Gymnasium in … … an der … … der Klägerin besucht derzeit als gewählte Schulart das sprachliche Gymnasium mit Englisch als erster Fremdsprache an dem …Gymnasium in … Diese Ausbildungsart – auch mit Englisch als erster Fremdsprache – bietet auch das …Gymnasium in … an. Da es rechtlich zur Festlegung der Ausbildungsrichtung am sprachlichen Gymnasiums allein auf die gewählte erste Fremdsprache ankommen kann, der Sohn der Klägerin insoweit Englisch gewählt hat und diese erste Fremdsprache an beiden Gymnasien angeboten wird, ist der klägerischen Vortrag nicht entscheidungserheblich, wonach das …Gymnasium in … im Unterschied zum …Gymnasium in … auch das Fach … anbiete. Dass beide Schulen als erste Fremdsprache Englisch anbieten, ist zwischen Parteien unstreitig geblieben und überdies dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus betreffend beide Gymnasien zu entnehmen. Schließlich ist das …Gymnasium vom Wohnort des Klägers nur mit deutlich höherem finanziellen Aufwand erreichbar. So ist unstreitig geblieben, dass für die Beförderung zu dem …Gymnasium in … monatliche Kosten in Höhe von 85,10 EUR entstehen, während sich die monatlichen Kosten betreffend das Gymnasium in … auf 33,50 EUR belaufen.
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, soweit das Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf seiner Internetseite betreffend das …Gymnasium in … unter dem Stichpunkt „Ausbildungsrichtungen“ auch „Schulprofil Inklusion“ aufführt. Denn das Schulprofil Inklusion stellt keine Ausbildungsrichtung im Sinne des Schülerbeförderungsrechts dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Aufzählung der Ausbildungsrichtungen in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG abschließend ist und keine Schulprofile enthält, insbesondere nicht das Schulprofil der Inklusion. Vielmehr sind Schulprofile in dem BayEUG in systematischer Hinsicht gesondert geregelt, etwa in Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BayEUG oder Art. 30b BayEUG. Auch nach Sinn und Zweck des pädagogischen Konzepts der Inklusion stellt sich ein entsprechendes Schulprofil nicht als Ausbildungsrichtung dar. Vielmehr ist das Konzept der Inklusion grundsätzlich auf alle Schulen aller Ausbildungsrichtungen anwendbar und deswegen weder an eine bestimmte Ausbildungsart gebunden noch selbst eine eigenständige Ausbildungsart. Dies bestätigt zudem Art. 2 Abs. 2 BayEUG, wonach inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist.
b) Die Übernahme der Schulwegbeförderungskosten folgt auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV. Denn für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf – wie … der Klägerin – stellt eine Schule mit dem Profil Inklusion keine Schule mit pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit dar.
aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. In diesem Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 14.5.2014 – 7 B 14.24 – NJW 2014, 2135) entschieden, dass das Schulprofil Inklusion im Sinne von Art. 30b BayEUG für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine pädagogische Eigenheit der Schule im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV darstellt. Die dort nicht entscheidungserhebliche Frage, ob dies auch für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gilt, beantwortet die Entscheidung nicht. Allgemein ist zur Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die genannte Vorschrift eng auszulegen ist (so auch BayVGH a.a.O.; U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BeckRS 48120 Rn. 33). Von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV sind nur solche Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfasst, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit – ohne eine eigenständige Ausbildung- und Fachrichtung zu begründen – deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – NVwZ-RR 1997, 491). Die Annahme pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit setzt solche Alleinstellungsmerkmale voraus, durch die sich der Unterricht an der Schule deutlich von sonst vergleichbaren Schulen abhebt (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BeckRS 48120 Rn. 33).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist im Fall des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion nicht von pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV auszugehen, sofern – wie hier – Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in Frage stehen.
(1) Der Wortlaut von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV lässt eine Auslegung zu, wonach eine Schule mit dem Profil Inklusion für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenart aufweist. So stellt die genannte Vorschrift darauf ab, dass „Schülerinnen oder Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besuchen“. Damit enthält der Wortlaut sowohl das Element der „Schülerinnen und Schüler“, als auch das Element der „Schule“. Entsprechend kann mit dem Wortlaut sowohl nach Eigenschaften von Schülern – etwa mit oder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf – differenziert werden, als auch nach Eigenschaften der Schule – ggf. mit oder ohne Schulprofil Inklusion. Nach dem Wortlaut der Norm ist es also möglich – wenn auch nicht zwingend -, dass ein und dieselbe Schule je nach betroffenem Schüler pädagogische bzw. weltanschauliche Eigenart besitzt bzw. nicht besitzt.
(2) Sinn und Zweck von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV sprechen im Ergebnis dafür, für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenart anzunehmen.
Zwar trifft es zwar zu, dass das Konzept der Inklusion „keine Einbahn straße“ ist. Vielmehr soll das Konzept der Inklusion allen Schülern zugute kommen. Insbesondere ist zu erwarten, dass mit Hilfe dieses Konzepts Sozialkompetenzen auch von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf – etwa aufgrund gemeinsamen Lernens und Lebens in der Schule – besonders gestärkt und gefördert werden. Dies hat auch rechtlich Niederschlag gefunden etwa in Art. 30b Abs. 3 Satz 2 BayEUG, wonach eine Schule mit dem Schulprofil Inklusion auf Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben eine individuelle Förderung für alle Schülerinnen und Schüler umsetzt (Hervorhebung durch die Kammer). Nach Satz 3 der bezeichneten Vorschrift sind Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten (Hervorhebung durch die Kammer). Auch in der einschlägigen Gesetzesbegründung ist ausgeführt, in der Schule mit dem Schulprofil Inklusion gestalteten die Lehrkräfte der allgemeinen Schule in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und ggf. weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens (LT-Drucksache 16/8100, S. 4, Hervorhebung durch die Kammer).
Maßgeblich gegen eine Auslegung, wonach eine Schule mit dem Profil Inklusion auch für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Schule mit pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit darstellt, spricht aber, dass der Schwerpunkt des pädagogischen Konzepts der Inklusion auf der Förderung von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf liegt. Gerade ihre Rechte, Interessen und Belange sollen gestärkt werden. Dies ist belegt durch Art. 30b Abs. 3 Satz 4 BayEUG, wonach den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in besonderem Maße Rechnung getragen wird (Hervorhebung durch die Kammer). Aus dem Umstand, dass das Konzept der Inklusion im Schwerpunkt darauf abzielt, Schüler mit sonderpädagogischen Bedarf besonders zu fördern, ergibt sich auch, dass sich die pädagogische oder gar weltanschauliche Eigenart dieses Konzepts im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV schwerpunktmäßig auf Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf bezieht.
(3) Auch die historische Auslegung bestätigt, dass Schwerpunkt des Konzepts der Inklusion auf der Förderung von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf liegt, sich also auch die pädagogische und weltanschauliche Eigenart einer Schule mit dem Profil Inklusion schwerpunktmäßig auf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bezieht.
Dies lässt zwar eine historische Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV selbst nicht erkennen. Bezugspunkt der historischen Auslegung ist hier jedoch die Gesetzgebung im Schulrecht betreffend das Konzept der Inklusion. Denn erst durch diesen Bezug stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Schule mit dem Profil Inklusion pädagogische oder weltanschauliche Eigenart im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV besitzt. Weitreichende Neuregelungen zum Konzept der Inklusion haben im BayEUG durch das Gesetz zur Änderung des BayEUG vom 20. Juli 2011 Eingang gefunden. Insbesondere wurde in Art. 2 Abs. 2 BayEUG zu den Aufgaben der Schulen ergänzt, dass inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist. Darüber hinaus wurden in § 30a, Abs. 3 bis 9 BayEUG weiterreichende Regelungen zum kooperativen Lernen aufgenommen. Gleiches gilt für Regelungen zur inklusive Schule nach Art. 30b BayEUG. Schließlich wurde die Ausgestaltung der Schulpflicht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Art. 41 BayEUG neu geregelt. So ergab sich aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG a.F. noch, dass Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch mobile sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen hatten. Dagegen normiert Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG n. F., dass Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule erfüllen, wobei – so Satz 2 – die Förderschule im Grundsatz nur besucht werden kann, sofern Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen.
Diesen Neuregelungen liegt allesamt die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (künftig: UN-BRK) zugrunde. So ist in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, die Umsetzung des UN-BRK bedürfe der schulrechtlichen Umsetzung (LT-Drucksache 16/8100, S. 1). Der völkerrechtliche Vertrag des UN-BRK wurde von 186 Staaten – darunter die Bundesrepublik Deutschland – sowie seitens der Europäischen Union unterzeichnet und trat mit Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde am 3. Mai 2008 in Kraft (Rux, Schulische Inklusion, DÖV 2017, 309, 309). Das Transformationsgesetz des Bundes vom 21. Dezember 2008 trat am selben Tag in Kraft (vgl. BGBl. Teil II 2008, 1419).
Zweck des UN-BRK ist es ausweislich Art. 1 UN-BRK, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Weiter ist in Art. 24 Abs. 1 UN-BRK mit dem Titel „Bildung“ ausgeführt, dass die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkennen. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen insbesondere mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen (Art. 24 Abs. 1 Buchst. c UN-BRK). Art. 24 Abs. 5 Satz 1 UN-BRK sieht vor, dass die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben.
Entsprechend der Absicht des Landesgesetzgebers, das UN-BRK schulrechtlich umzusetzen, übernimmt die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des BayEUG vom 20. Juli 2011 das grundlegende Ziel des UN-BRK. So ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, Ziel des UN-BRK sei es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden (LT-Drucksache 16/8100, S. 1). Dem Gesetzentwurf war auf Initiative einer interfraktionellen Arbeitsgruppe ein am 20. April 2010 durch den Bayerischen Landtag beschlossenes Eckpunktepapier zur Umsetzung des UN-BRK vorausgegangen (LT-Drucksache 16/8100, S. 2). In diesem Eckpunktepapier stellt der Bayerische Landtag insbesondere fest, das UN-BRK habe die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zum Ziel. Es sei ein bedeutsames Ziel bayerischer Bildungspolitik, das gemeinsame Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sinne der Inklusion zu ermöglichen. Inklusion erfordere ein Bildungssystem, das sich an die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen anpasse (LT-Drucksache 16/4619, S. 1). Darüber hinaus führt die Gesetzesbegründung aus, die Schule mit dem Schulprofil Inklusion trage den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in besonderem Maße Rechnung (LT-Drucksache 16/8100, S. 3).
Nach alledem besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Umsetzung des UN-BRK in das bayerische Schulrecht, jedenfalls im Schwerpunkt – mit den Worten des Gesetzgebers: in besonderem Maße – Schüler mit sonderpädagogischen Bedarf fördern wollte, um gerade ihre Teilhabe an Bildung und Schule sicherzustellen.
(4) Auch in einem weiter gefassten Kontext zeigt sich, dass das Konzept der Inklusion schwerpunktmäßig auf eine Verbesserung der Lebenssituationen von Menschen mit Behinderungen abzielt. Denn das Konzept der Inklusion soll gerade Menschen mit Behinderungen Teilhabe ermöglichen. Dies spricht wiederum dafür, dass die pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit des Konzepts der Inklusion schwerpunktmäßig Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf betrifft.
Während § 3 Abs. 1 des mittlerweile außer Kraft getretenen SchwbG in seiner bis zum 1. Juli 2001 geltenden Fassung Behinderung in Sinne dieses Gesetzes als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung definierte, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, definiert heute § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen als Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (vgl. Rux, Schulische Inklusion, DÖV 2017, 309, 311 f.). Danach wird eine Behinderung nicht mehr als Funktionsbeeinträchtigung, sondern mit Hilfe des Maßstabs der gesellschaftlichen Teilhabe definiert (Rux, Schulische Inklusion a.a.O. S. 314). Dabei orientiert sich die wiedergegebene Definition aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an Art. 1 UN-BRK, wonach zu den Menschen mit Behinderungen Menschen zählen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (vgl. Jabben in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 14. Auflage 2020, § 2 Rn. 7). Rux (a.a.O.) spitzt den Wandel des Behinderungsbegriffs prägnant dahingehend zu, dass Menschen nicht mehr (aufgrund Funktionsbeeinträchtigung) behindert sind, sondern (sozial) behindert werden (Hervorhebungen durch die Kammer).
Nach alledem ergibt sich auch bei einer weiter gefassten Betrachtung des Behinderungsbegriffs, dass das Konzept gesellschaftlicher Teilhabe etwa mit dem (schul-)pädagogischen Mittel der Inklusion schwerpunktmäßig die Lebenssituation von Menschen verbessern soll, denen diese Teilhabe bislang verwehrt war.
(5) Schließlich sprechen auch die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entwickelten Konkretisierungen von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV dafür, bei Schulen mit dem Schulprofil Inklusion eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenart lediglich betreffend Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anzunehmen. Dies entspricht zunächst dem Grundsatz der engen Auslegung der Vorschrift. Mit Blick auf Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf spricht zudem Vieles dafür, dass bei Schulen mit dem Schulprofil Inklusion kein eigenständiger Schulcharakter gegeben ist, der nicht ansatzweise an anderen Schulen vorhanden wäre. Zwar zeichnen sich Schulen mit Inklusionsprofil nach Maßgabe von Art. 30b BayEUG in besonderer Weise durch ein inklusives Konzept aus. So rückt Art. 30b BayEUG die gesamte Schule und nicht lediglich einzelne Klassen in den Mittelpunkt. Auch macht sich eine Schule mit Inklusionsprofil die selbstverständliche Einbeziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich in allen Förderschwerpunkten im Rahmen der Schulentwicklung zur Aufgabe (so zum Ganzen BayVGH, U.v. 14.5.2014 – 7 B 14.24 – NJW 2014, 2135 Rn. 26). Allerdings ist nach Art. 2 Abs. 2 BayEUG inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen. Gemäß Art. 30b Abs. 1 BayEUG ist die inklusive Schule überdies Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. Hieraus ergibt sich, dass Inklusion auch in Schulen ohne das gesonderte Schulprofil Inklusion gefördert wird und sich die inklusive Schule nach Art. 30b BayEUG allein durch ein „Mehr“ an Inklusion auszeichnet. Entsprechend kann – aus Sicht von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf – nicht davon ausgegangen werden, dass Inklusion nicht ansatzweise auch an Schulen ohne das fragliche Schulprofil erfahren werden kann. Genauso wenig stellt sich das Konzept der Inklusion aus dem Blickwinkel von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf als ein solches Alleinstellungsmerkmal dar, dass sich hinreichend deutlich von sonstigen Schulen abhebt. Denn der Schwerpunkt des Inklusionskonzepts auf der Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf bringt es mit sich, dass für diese Schüler das „Mehr“ an Inklusion einen erheblichen Gewinn darstellt, der zur Annahme eines Alleinstellungsmerkmals führt. Dagegen erfahren Schüler ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf – mangels entsprechender Schwerpunktsetzung des Inklusionskonzepts – lediglich eine vergleichsweise moderate Verbesserung ihrer Förderung etwa mit Blick auf sozialer Fähigkeiten. Dieser sachliche Grund rechtfertigt im Übrigen auch die klägerseits geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen ausbleibender Schulwegbeförderung in Fällen der vorliegenden Art und dem Anspruch auf Schulwegbeförderung im Fall des Besuchs einer der in § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ausdrücklich benannten Schulen.
c) Dem Beklagten ist nach § 2 Abs. 4 SchBefV auch kein Ermessen eingeräumt, die Schulwegkosten … der Klägerin (teilweise) zu übernehmen. Denn bereits auf Tatbestandsseite liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor.
aa) Insbesondere liegt kein Fall nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV vor, wonach … der Klägerin ein Schulwechsel nicht zumutbar wäre. Denn … der Klägerin besucht die … Klasse, sodass auch mit Blick auf die … Abschlussprüfung ein Schulwechsel ohne weiteres zumutbar wäre. Im Übrigen sind keine Umstände vorgebracht oder ersichtlich, die einen Schulwechsel unzumutbar erscheinen ließen.
bb) Auch § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist nicht einschlägig. Nach der genannten Vorschrift kann die Schulwegbeförderung ganz oder teilweise übernommen werden kann, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr 20% übersteigt. Hier übersteigen aber nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten die Beförderungskosten zu dem …Gymnasium in … (monatlich 85,10 EUR) die im Sinne der Vorschrift ersparten Beförderungskosten zu dem …Gymnasium in … von monatlich 33,50 EUR um 154%.
cc) Schließlich liegt weder eine Zustimmung der betroffenen Aufwandsträger zur Kostenübernahme im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV vor noch ist ein Anspruch auf eine solche Zustimmung ersichtlich. Insbesondere handelt es sich hier nicht um einen Härtefall.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn der vorliegende Fall wirft die verallgemeinerungsfähige, entscheidungserhebliche und auch allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, ob eine Schule mit dem Schulprofil Inklusion auch für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Schule mit pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV darstellt (vgl. zu den Zulassungsvoraussetzungen Roth in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 53. Edition Stand 1.4.2020, § 124 Rn. 53 ff.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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