Verwaltungsrecht

Voraussetzungen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  24 ZB 16.663

Datum:
9.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6702
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SprengG § 27 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Voraussetzung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 SprengG ist, dass der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit und für die Geräte, die er zu verwenden beabsichtigt, beweist.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 K 15.3107 2015-12-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.22009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 – 1 B 33/03 – NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
a) Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel genügt keine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
Die Zulassungsbegründung arbeitet keinen einzigen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts heraus. Soweit pauschal vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Analogien zum Waffenrecht bemüht, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Streitgegenständlich ist allein, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG hat. Das ist bereits dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG), weil dann die Erlaubnis zwingend zu versagen ist. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von einer etwaigen Analogie zum Waffenrecht unter Heranziehung des Gesetzeszwecks des Sprengstoffrechts, auch zuverlässigen und sachkundigen Erlaubnisbewerbern nur in ganz besonderen Ausnahmefällen den Umgang mit Sprengstoff zu erlauben, geschlossen, dass es gerechtfertigt sei, den Nachweis eines Bedürfnisses auch auf die zur Verwendung geplanten Geräte zu beziehen. Hiergegen ist zulassungsrechtlich nichts zu erinnern, zumal unstreitig ist, dass weder der Kläger noch der Verein, in dem er Mitglied ist und für den er insoweit tätig werden will, im Besitz derjenigen Geräte sind, die im Rahmen der erstrebten Erlaubnis verwendet werden sollen. Erst im Anschluss an diese selbstständig tragende Erwägung hat das Verwaltungsgericht einen Vergleich zur Rechtslage im Waffenrecht bemüht. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass sich die Zuverlässigkeitsmaßstäbe im Waffenrecht einerseits und im Sprengstoffrecht andererseits tatsächlich gleichen (z.B. Urt.v. 4.8.1997 – 21 B 96.2101).
Soweit eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids vorgetragen wird, kann der Kläger hiermit nicht gehört werden. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente müssen auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Im Rahmen einer Verpflichtungsklage, mit der eine bestimmte Erlaubnis erstrebt wird, kommt es ausschließlich auf das Bestehen eines Anspruchs an. Dass es hieran fehlt, wurde oben bereits dargelegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Änderung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auch in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgte (UA S. 9); hierauf wird verwiesen.
b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit trägt die Zulassungsbegründung vor, zu dem Bedürfnisbegriff des Sprengstoffrechts im Verhältnis zum Waffenrecht sei zumindest, was das sogenannte Böllerschießen angehe, noch keine Entscheidung ergangen. Im Übrigen habe der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht noch zwei weitere Verfahren anhängig, die den gleichen Gegenstand beträfen und derzeit ruhten. Grundsätzliche Bedeutung im zulassungsrechtlichen Sinn weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Im Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a, Rn. 54). Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, warum die Frage, wie sich der Bedürfnisbegriff des Sprengstoffrechts und derjenige des Waffenrechts zueinander verhalten, entscheidungserheblich sein soll. Das ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Im Berufungsverfahren würde sich eine solche Frage nicht stellen, nachdem bereits aus den obigen Erwägungen eindeutig hervorgeht, dass im hier zu entscheidenden Fall ein Bedürfnis des Klägers auf Erteilung der begehrten Erlaubnis unabhängig von waffenrechtlichen Erwägungen nicht besteht.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


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