Verwaltungsrecht

Voreingenommenheit des Prüfers für die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Berufspädagogen“

Aktenzeichen  22 ZB 20.1247

Datum:
6.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32377
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPädFortbV § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 6, § 11 Abs. 1, Abs. 4, § 12
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Auch nach der Prüfungsentscheidung getätigte Äußerungen oder Verhaltensweisen des Prüfers können eine rechtlich erhebliche Annahme der Befangenheit begründen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 18.1396 2019-12-20 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 20. Dezember 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wehrt sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2018), mit dem die Beklagte entschieden hat, dass der Kläger die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Berufspädagogen“ nicht bestanden habe.
1. Diese Prüfung gliedert sich in drei Teile, darunter den Teil 3 „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 21.8.2009 – BPädFortbV). Der Prüfungsteil 3 wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BPädFortbV), wobei Präsentation und Fachgespräch nur durchzuführen sind, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde (§ 6 Abs. 3 BPädFortbV). Für die Bewertung der Projektarbeit verwendet die Beklagte einheitlich ein Formular („Einzelbewertungsbogen Projektarbeit“), das von den Prüfern ausgefüllt wird. Auf diesem Formular ist Raum für Textbewertungen und die Vergabe von erzielten Punkten in folgenden Kategorien: „1. Stil/formale Gestaltung“ (maximal zu vergebende Punktzahl: 10 Punkte), „2. Themenbearbeitung“ (max. 50 Punkte), „3. Eigene gedankliche Leistung“ (max. 40 Punkte); außerdem ist Raum für „4. Sonstige Bewertung“ (ohne Vergabe von Punkten) und für „5. Gesamtbewertung“ (max. 100 Punkte aus den Einzelbewertungen unter 1, 2 und 3).
Im Fall des Klägers korrigierten ein Prüfer (Herr W) und eine Prüferin (Frau H) unabhängig voneinander jeweils ein Exemplar der Projektarbeit des Klägers vor; aufgrund von deren Vorkorrekturen entschied sodann ein aus den beiden Prüfern W und H und einem weiteren Mitglied bestehender Prüfungsausschuss nach Beratung durch Beschluss über die Bewertung der Projektarbeit. In der Vorkorrektur vergaben die Prüfer im Bewertungsbogen für „1. Stil/formale Gestaltung“ 7 Punkte (Prüfer W) bzw. 5 Punkte (Prüferin H), für „2. Themenbearbeitung“ sowie für „3. Eigene gedankliche Leistung“ jeweils 0 Punkte (übereinstimmend beide Prüfer). Hieraus ergab sich eine Gesamtzahl von 7 bzw. 5 Punkten für die Projektarbeit; im Beschluss des Prüfungsausschusses wurde die Projektarbeit mit 7 Punkten und demzufolge als „ungenügend“ (Note 6) bewertet. Das Unterschreiten der für eine mindestens „ausreichende“ Leistung nötigen Mindestpunktzahl von 50 Punkten für die Projektarbeit führte – ohne dass Präsentation und Fachgespräch durchzuführen waren – dazu, dass der Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ nicht bestanden war (§ 11 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 6 Abs. 3 BPädFortbV). Dies wurde dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2017 mitgeteilt.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid hatte der Kläger erfolglos formale Fehler sowohl im Prüfungs- und Bewertungsverfahren als auch in Bezug auf die Bewertung der Qualität seiner Projektarbeit geltend gemacht.
2. Mit seiner fristgerecht zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Versagungsgegenklage begehrte der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2018 und die Verpflichtung der Beklagten, die Prüfungsleistung des Klägers neu zu bewerten und zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2019 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. April 2020 zugestellt.
3. Mit dem am 14. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat den Antrag mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 (per Fax am 15.6.2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen) begründet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger macht zwar in keinem seiner beiden Schriftsätze durch ausdrückliche Bezugnahme auf den gesetzlichen Tatbestand (z.B. „ernstliche Zweifel“) oder/und durch die Benennung der jeweiligen Vorschrift (z.B. „§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO“) erkennbar, welchen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO er geltend machen will. Dies ist für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber auch nicht erforderlich. Vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (BayVGH, B.v. 2.10.2018 – 22 ZB 18.1841 – juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57 m.w.N.). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 59 m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was sich möglicherweise zur Begründung des Antrags eignen könnte (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 58 m.w.N.; zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt: BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris Rn. 6).
Vorliegend wird aus dem Vortrag des Klägers erkennbar, dass er das angegriffene Urteil im Ergebnis für falsch hält, dass also – nach seiner Ansicht – „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden. In Bezug auf die übrigen möglichen Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 VwGO) dagegen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Begründung des Berufungszulassungsantrags folgt in Aufbau und Inhalt, sogar bezüglich der Nummerierung von 1 bis 35, fast vollständig derjenigen Begründung, die der Kläger persönlich in seinem Widerspruch vorgetragen hat. In der Begründung des Berufungszulassungsantrags werden daher – ebenso wie zuvor in der Widerspruchsbegründung – verschiedene Gesichtspunkte, unter denen nach Ansicht des Klägers der angefochtene Bescheid fehlerhaft ist, miteinander vermengt. Außerdem fehlt es der Begründung des Berufungszulassungsantrags weitgehend an der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, ebenso wie zuvor die Widerspruchsbegründung noch keine Auseinandersetzung mit dem (danach ergangenen) Widerspruchsbescheid leisten konnte. Zwar wendet der Kläger an einigen Stellen seiner Antragsbegründung ein, das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung nicht oder unzureichend begründet, oder es setze sich mit dem jeweiligen Vortrag des Klägers nicht auseinander oder die Auffassung des Gerichts sei falsch. Dies genügt aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und lässt nicht erkennen, inwiefern nach Ansicht des Klägers dem Urteil ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) anhaften und worin dieser bestehen sollte. Schon gar nicht erkennbar ist die Geltendmachung eines der anderen Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO).
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn durch den Vortrag des Rechtsmittelführers ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Vorliegend sind keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.
2.1. Der Kläger beanstandet (innerhalb der Ausführungen unter Nrn. 1, 3 und 6 seiner Antragsbegründung) die nach seiner Ansicht fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfergremiums in bestimmten Phasen der gesamten Prüfung. Er stützt seine Auffassung darauf, dass er am 17. Oktober 2017 ein „Fachgespräch“ mit dem Prüfungsausschuss geführt habe, an dem aber – rechtsfehlerhaft – nicht dieselben Mitglieder teilgenommen hätten wie diejenigen, die zuvor seine Projektarbeit bewertet hätten. Der Kläger bemängelt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Bedeutung dieses Gesprächs und wirft dem Gericht im Zusammenhang mit dem Datum dieses Gesprächs (17.10.2017) eine widersprüchliche Argumentation vor.
2.1.1. Dem ist nicht zu folgen, was die rechtliche Bedeutung des Gesprächs am 17. Oktober 2017 und die vermeintlichen Widersprüche in Bezug auf dieses Datum angeht. Im Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017, der überdies die Betreffangabe „Spezielle berufspädagogische Funktionen Frühjahr 2017“ enthält, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Prüfung „am 17. Oktober 2017“ (vom Kläger im Schriftsatz vom 15.6.2020 Nr. 3 falsch zitiert: „Prüfung vom 17.10.2017“) nicht bestanden habe (alle 3 Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Damit ist – in der Sache zutreffend und für den mit den Umständen vertrauten Adressaten ohne weiteres erkennbar – gemeint, dass die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung am 17. Oktober 2017 gefallen ist; nicht gemeint ist dagegen, dass am 17. Oktober 2017 irgendein Teil der Prüfung durch den Kläger absolviert worden wäre. Dieses zutreffende Verständnis der Datumsangabe „17. Oktober 2017“ wurde dem Kläger außerdem im Widerspruchsbescheid (S. 6 zu Nr. 3) verdeutlicht. Die Beklagte hat also – entgegen dem Vortrag des Klägers – nicht behauptet, am 17. Oktober 2017 habe ein Prüfungsteil stattgefunden. Demzufolge besteht auch der vom Kläger bemängelte angebliche Widerspruch in der Argumentation des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck – UA – Rn. 27 und 28) zur rechtlichen Bedeutung dieses am 17. Oktober 2017 abgehaltenen Gesprächs nicht einmal ansatzweise. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter der genannten Rn. 28 (überdies auch schon im Tatbestand unter Rn. 5 bis 7) ausgeführt, dass das von der Beklagten als „Feedback-Gespräch“ bezeichnete Gespräch am 17. Oktober 2017 kein Bestandteil der Prüfung gewesen ist, sondern nur informeller Natur und als Hilfe für eine Wiederholungsprüfung des Klägers gedacht war, und dass daher das im angegriffenen Bescheid genannte Datum 17. Oktober 2017 – richtigerweise – das Datum der Beschlussfassung, nicht aber den Tag eines durchgeführten Prüfungsteils bezeichnet (UA Rn. 26). Dieses Verständnis entspricht der Regelung in § 6 Abs. 2 und 3 BPädFortbV, wonach bei einer nicht mindestens „ausreichenden“ Projektarbeit das „Fachgespräch“ entfällt. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht überdies auf weitere Umstände hin, die seine Auffassung stützen: So seien die Prüfung und die Prüfungsbewertung zum Zeitpunkt des Gesprächs am 17. Oktober 2017 schon abgeschlossen gewesen. Zudem werde im Brief der Beklagten an den Kläger vom 27. September 2017, überschrieben als „Ladung zum Gespräch“, deutlich zwischen „Gespräch“ und „Fachgespräch“ unterschieden und ausgesagt, dass der Kläger zum Fachgespräch nicht zugelassen werden könne, weil er in seiner Projektarbeit nicht die hierfür nötige Leistung erbracht habe. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die gerade keine inhaltlich widersprüchlichen Aussagen enthalten, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Dass das Gespräch am 17. Oktober 2017 tatsächlich nur zur Erläuterung der bereits gefallenen Prüfungsentscheidung gedient, diese aber nicht mit beeinflusst hat, lässt sich im Übrigen auch der Widerspruchsbegründung des Klägers selbst und dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Der Kläger hat – innerhalb seiner Kritik bezüglich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses – erklärt, er habe am 17. Oktober 2017 vor dem besagten (für 11:10 Uhr anberaumten) Gespräch zufällig die Prüferin H im Treppenhaus getroffen und von dieser gesagt bekommen, sie gehöre zwar zum Prüfungsausschuss, sei aber aus privaten Gründen jetzt verhindert und daher werde ein Kollege für sie einspringen (Nr. 1 auf S. 1 des Widerspruchs). Hierauf nimmt der Widerspruchsbescheid Bezug, wenn es (auf S. 5 unter (3)) heißt, entscheidend sei, dass der Prüfungsausschuss in seiner ordnungsgemäßen Besetzung die Beschlussfassung am 17. Oktober 2017 vorgenommen habe; dass danach eine Prüferin am fakultativen Gespräch nicht mehr teilgenommen habe, ändere daran nichts.
2.1.2. Auch inwiefern das Verwaltungsgericht (mit der Folge eines im Ergebnis falschen Urteils) eine rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses verkannt haben soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers (sie finden sich im Schriftsatz vom 15.6.2020 unter Nrn. 1, 3 und 6) nicht. Wer an dem Gespräch vom 17. Oktober 2017 seitens der Beklagten teilgenommen hat, ist unmaßgeblich, weil es sich – wie ausgeführt – hierbei um ein die schon getroffene Prüfungsentscheidung nicht mehr beeinflussendes Gesprächsangebot handelte, auf das der Kläger übrigens auch verzichten konnte (Letzteres ergibt sich aus der Wendung „Sollte Ihrerseits an diesem Gespräch kein Interesse bestehen,…“ in der „Ladung zum Gespräch“ vom 27.9.2017). Dass im Übrigen bei der Prüfung die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses den gesetzlichen Vorgaben (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 22 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 25.8.2011 i.d.F. vom 20.5.2014 – FPO) entsprochen hat, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausführlich dargestellt (UA Rn. 25 bis 27). Hierauf geht der Kläger in seiner Antragsbegründung – wenn überhaupt – jedenfalls nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise ein.
2.2. Der Kläger macht geltend, der Prüfer W sei voreingenommen gewesen; dies habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt. Er führt die einzelnen Umstände, aus denen er die Befangenheit dieses Prüfers ableitet, in zahlreichen Punkten an und fasst sodann zusammen, aus „den Punkten 6 bis 24“ ergebe sich deutlich die Voreingenommenheit bzw. Befangenheit dieses Prüfers (Schriftsatz vom 15.6.2020, S. 7 Mitte); einen weiteren vermeintlichen Befangenheitsgrund führt er unter Nr. 34 der Antragsbegründung an. Damit kann der Kläger aber nicht durchdringen.
2.2.1. Nicht gefolgt werden könnte allerdings der Ansicht des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 31) und der Beklagten (Widerspruchsbescheid S. 7 zu Nr. 7 des Widerspruchs; Antragserwiderung vom 3.8.2020 Nr. 6), soweit diese mit ihren Ausführungen gemeint haben sollten, dass für die Prüfung der möglichen Befangenheit des Prüfers W dessen – vom Kläger behauptete – Äußerungen oder Verhaltensweisen beim Gesprächstermin vom 17. Oktober 2017 schon deshalb irrelevant seien, weil sie (die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt) jedenfalls erst zu einem Zeitpunkt abgegeben worden bzw. aufgetreten wären, in dem die Prüfungsentscheidung schon getroffen gewesen sei. Denn es sind ohne weiteres Fälle denkbar, in denen eine innere Haltung des Prüfers bereits im Zeitpunkt der Entscheidung – allerdings unerkannt – vorhanden gewesen ist und die Entscheidung sach- und rechtswidrig zu Ungunsten des von der Entscheidung Betroffenen beeinflusst hat, dass aber diese innere Einstellung durch eine Äußerung oder ein bestimmtes Verhalten des „voreingenommenen“ Prüfers erst nach der Entscheidungsfindung zutage tritt und auch dem Betroffenen bekannt wird. In einem solchen Fall kann der Betroffene – anders als dann, wenn ihm die Voreingenommenheit schon vor der Entscheidungsfindung bekannt ist – mit einer Befangenheitsrüge nicht mehr bewirken, dass der Befangene von der Entscheidungsfindung (die ja schon beendet ist) ausgeschlossen wird. Rechtlich relevant ist die bei der Entscheidungsfindung vorhandene, aber erst danach bekannt gewordene Befangenheit dennoch; sie kann die Entscheidungsfindung im Einzelfall entscheidungserheblich beeinflusst haben. Aus dem vorliegend vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil (SächsOVG, U.v. 25.10.2016 – 2 A 308/15 – juris insb. Rn. 15) und aus der von der Beklagten genannten Vorschrift des § 3 FPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dass eine vorhandene, aber erst nach der Prüfungsentscheidung bekannt gewordene Befangenheit auch die Stellungnahme des Befangenen in einem Überdenkungsverfahren und damit die Entscheidung über den Widerspruch beeinflussen könnte (vgl. UA Rn. 34), bedarf aus den nachstehend dargelegten Gründen (weil eine Befangenheit des Prüfers W nicht dargelegt ist) keiner Erörterung.
2.2.2. Ungeachtet dessen hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger behaupteten Äußerungen des Prüfers W befasst. Es hat zunächst die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dargelegt und hierzu ausgeführt, dass eine Befangenheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG im Fall einer zu bewertenden Prüfungsleistung erst dann angenommen werden könne, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeige, wenn also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erschienen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – juris Rn. 18). Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend seien und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbarten, ließen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U.v. 20.9.1984, BVerwGE 70, 143/152; BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 9). Die Richtigkeit dieses vom Verwaltungsgericht unter Rn. 30 des angegriffenen Urteils dargestellten rechtlichen Ansatzes und seiner Maßstäbe hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat sodann zum konkreten Fall des Klägers ausgeführt, dass ungeachtet dessen, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen und Verhaltensweisen des Prüfers W erst nach der Entscheidungsfindung, nämlich im Gespräch vom 17. Oktober 2017, gefallen sein sollen, von diesem Prüfer im Überdenkungsverfahren bestritten worden seien (UA Rn. 31). Dies trifft zu: Der Prüfer W hat sich zu den bereits im Verwaltungsverfahren seitens des Klägers erhobenen Vorwürfen (Nrn. 6 bis 24 und Nr. 34 der Antragsbegründung) dezidiert geäußert und dargelegt, dass sich der jeweils vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt nicht oder anders oder in einem anderen Kontext zugetragen hat als vom Kläger behauptet (vgl. Stellungnahme des Prüfers W vom 2.1.2018, Bl. 64 bis 66 der Beklagtenakte). Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil nicht diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt, die der Kläger (lediglich) behauptet, der Prüfer W aber bestritten hat. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die beiden anderen Teilnehmer am Gespräch vom 17. Oktober 2017 der Darstellung des Klägers in entscheidenden Punkten widersprochen haben (vgl. deren Stellungnahmen vom 28.12.2017 bzw. 29.12.2017 auf Bl. 54 bis 63 der Beklagtenakte). Wäre es aus Sicht des Klägers entscheidend darauf angekommen, was der Prüfer W beim Gesprächstermin am 17. Oktober 2017 gesagt bzw. wie er sich hierbei verhalten hat, so hätte der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einbringen und gegebenenfalls einen Beweisantrag stellen können. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid auf einige der Tatsachenbehauptungen des Klägers detailliert eingegangen ist und hierzu ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Behauptung des Klägers widersprochen hätten. Einen diesbezüglichen Beweisantrag hat der Kläger aber ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2019 nicht gestellt.
2.2.3. Die Darlegungen des Klägers vermögen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken, soweit das Verwaltungsgericht weder dem Bewertungsbogen des Prüfers W noch dessen Korrekturbemerkungen zur Projektarbeit noch seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren Anhaltspunkte für eine Befangenheit entnehmen konnte. Den Entscheidungsgründen zufolge (UA Rn. 31) enthielten weder der Bewertungsbogen noch die Korrekturbemerkungen noch die Stellungnahme unsachliche Ausführungen. In seiner Stellungnahme lege der Prüfer W vielmehr ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, wie er zur Bewertung der Leistung des Klägers gekommen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer W die Prüfungsleistung des Klägers nicht – wie dies nach der Rechtsprechung geboten sei – mit innerer Distanz und frei von Emotionen bzw. frei von sachfremden Erwägungen zur Kenntnis genommen hätte. Dieser Bewertung setzt der Kläger in der Antragsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Er zeigt nicht auf, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte.
Dies gilt auch, soweit der Kläger einige erst beim Gesprächstermin am 17. Oktober 2017 gefallene Äußerungen des Prüfers W thematisiert. Solche Äußerungen können zwar, weil zeitlich nach der Bewertung der Projektarbeit liegend, diese Bewertung nicht mehr selbst beeinflusst haben. Sie hatten aber die Projektarbeit und deren Beurteilung zum Gegenstand und hätten daher – wenn sie unsachlich gewesen wären – grundsätzlich Ausdruck einer (schon im Zeitpunkt der Korrektur der Projektarbeit vorhandenen) Befangenheit sein können (siehe oben 2.2.1). Den Darlegungen des Klägers vermag der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Voreingenommenheit des Prüfers W verkannt und daher ein im Ergebnis falsches Urteil gesprochen haben könnte. Diejenigen Behauptungen des Klägers über Äußerungen oder Verhaltensweisen des Prüfers W, die nicht bestritten wurden, betreffen Korrekturanmerkungen und fachliche Stellungnahmen des Prüfers W im Überdenkungsverfahren. Der Kläger hält diese fachlichen Äußerungen des Prüfers schlichtweg für unberechtigt; der Kläger verteidigt Inhalt, Stil und Aufbau seiner Projektarbeit insgesamt bzw. einzelne Teile dieser Arbeit als hochwertig (vgl. den Schlusssatz unter Nr. 35 auf S. 17 seines Widerspruchs: „Das sehr gute Ergebnis der Projektarbeit…“) oder zumindest nicht für so schlecht, wie sie der Prüfer befunden hat. Er vermag aber bei keinem der in seiner Antragsbegründung aufgezählten und abgehandelten Punkte aufzuzeigen, inwiefern der Prüfer W schriftlich oder mündlich sich in einer Weise geäußert haben soll, die sich nicht nur als Kritik an der Prüfungsleistung darstellte (wobei auch eine harte Formulierung zulässig ist, wenn sie berechtigt ist, vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83 – juris Rn. 36), sondern vielmehr objektiven Anhalt für das Fehlen der gebotenen persönlichen Distanz zum Prüfling und der fachlichen Neutralität im Prüfungsverfahren oder für eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer böte. Die Vermutungen des Klägers, die er in seiner Antragsbegründung (sowie auch schon in dem zugrundeliegenden Widerspruch) zur vermeintlich abwertenden Bedeutung einzelner Korrekturanmerkungen und zum von ihm geargwöhnten unsachlichen Beweggrund des Korrektors ausspricht, sind weitgehend spekulativ und ohne sachliche Grundlage. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Prüfer W, sondern auch die Prüferin H (die am Gespräch vom 17.10.2017 gar nicht teilgenommen hat und gegen die der Kläger keine Befangenheitsgründe vorgebracht hat) unabhängig vom Prüfer W die Projektarbeit des Klägers in den Kategorien 2 und 3 jeweils mit 0 von maximal 50 (bzw. 40) möglichen Punkten bewertet hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Prüfungsleistung des Klägers tatsächlich nicht gut gewesen und nicht – wie der Kläger argwöhnt – nur wegen der Voreingenommenheit eines Prüfers von diesem schlecht beurteilt worden ist.
2.3. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger auch nicht dargelegt, soweit es – unabhängig von der Frage der Unvoreingenommenheit – um die Bewertung seiner Projektarbeit als ungenügend geht.
2.3.1. Der Kläger meint, die Bewertungskriterien der Beklagten seien intransparent, insbesondere habe die Beklagte „nicht transparent gemacht, ob und gegebenenfalls wie viele weitere Prüfungsmethoden beteiligt waren“ (Schriftsatz vom 15.6.2020 S. 1). Die Punkte- und Notenvergabe sei nicht nachvollziehbar, die Gewichtung bleibe unklar, es werde nicht erläutert, mit welcher Punktzahl welches Kriterium angesetzt worden sei und weshalb die Projektarbeit mit nur 7 Punkten bewertet worden sei. Diesbezüglich pauschaliere das Verwaltungsgericht nur in Rn. 33 „thesenartig, dass es an der Transparenz nicht mangele“, das Gericht begründe dies aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat indes in der genannten Rn. 33 ausgeführt, dass sich die Bewertungskriterien aus den Einzelbewertungsbögen des Prüfungsausschussvorsitzenden Herrn W und der Prüferin Frau H sowie aus der in § 22 Abs. 3 FPO getroffenen Regelung ergäben. Diese Begründung des Verwaltungsgerichts trifft zu. Inwiefern gleichwohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Argumentation bestehen sollten, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht.
2.3.2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht hinsichtlich der Bewertung der Projektarbeit dargelegt.
2.3.2.1. Prüfungsbewertungen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinn allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16 m.w.N.).
2.3.2.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums die Bewertung des Prüfungsausschusses für nachvollziehbar gehalten, wonach der Kläger das für die Projektarbeit vorgegebene Thema verfehlt habe und die Projektarbeit lediglich Lösungsansätze und allgemeine Erörterungen aufweise, die aber zur Lösung der für die Arbeit gewählten Problemstellung ungeeignet seien, so dass die – mit der Projektarbeit zu erbringende – „konkrete Entwicklung und Umsetzung eines diversifizierten Bildungskonzepts“ nicht erfolgt sei (UA Rn. 37). Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung ausführlich erläutert und hierbei einzelne Kritikpunkte des Klägers gesondert behandelt (UA S. 14 bis 17 in Rn. 36 bis 40).
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Prüfer der Beklagten und danach das Verwaltungsgericht die oben unter 2.3.2.1. geschilderten Beurteilungsmaßstäbe verkannt hätten. Dies gilt für die zum Prüfer W vom Kläger angeführten Punkte 6 bis 24 aus den oben unter 2.2.3 bereits genannten Gründen. Es gilt auch für die übrigen Einwände, die der Kläger in den Nrn. 25 bis 33 in Bezug auf eine – nach seiner Ansicht bestehende – unzutreffende Bewertung seiner Projektarbeit aufführt. Die Argumentation des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags ist überdies unschlüssig insofern, als er einerseits an einigen Stellen dem Verwaltungsgericht eine Prüfungstiefe abverlangt, die einer eigenen Korrektur der Projektarbeit nahekäme (vgl. Nrn. 27 und 31 am Anfang), andererseits dem Verwaltungsgericht vorwirft, es überschreite die Grenzen seiner eigenen Prüfungskompetenz (Nr. 31 am Ende).
2.4. Unter Nr. 35 seiner Antragsbegründung nimmt der Kläger Anstoß an der Formulierung in den Entscheidungsgründen, wonach das Gericht davon überzeugt sei, dass auch das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses (Herr B), das die Projektarbeit des Klägers nicht selbst zur Korrektur erhielt, „die Projektarbeit des Klägers selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen und aus eigener Sicht selbstständig beurteilt“ habe. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung dieser Aussage – unter anderem – angeführt, der Kläger habe in seiner Widerspruchsbegründung selbst vorgetragen, dass sich der Prüfer B im Rahmen des Gesprächs am Tag der Beschlussfassung dem Kläger gegenüber umfassend zu seinen Kritikpunkten geäußert habe (UA Rn. 26).
Der Kläger macht demgegenüber geltend, es bleibe unklar, woraus das Verwaltungsgericht diese Erkenntnis gewinne. Der Hinweis auf die umfassende Äußerung des Prüfers B gegenüber dem Kläger zu dessen Kritikpunkten reiche als Begründung nicht aus. Denn zum einen seien die Äußerungen des Prüfers B falsch und neben der Sache gewesen und zum anderen ließen die Aussagen eines Prüfers nicht dessen Bewertungsleistung erkennen, sondern nur die Wiedergabe von Angaben, die er möglicherweise nur „aufgeschnappt“ oder in einer Vorbesprechung genannt bekommen und verinnerlicht habe, um nicht den Eindruck unterlassener Prüfungsleistung zu hinterlassen. Damit kann der Kläger aber nicht durchdringen. Denn zum einen setzt er sich nicht mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine eigene Befassung des Prüfers B mit der Projektarbeit des Klägers auch aus seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren deutlich werde (UA Rn. 26). Zum anderen befasst sich der Kläger nicht mit dem (unter Rn. 25 der Entscheidungsgründe vorangestellten zutreffenden) rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der rechtlich gebotenen (BVerwG, U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83 – juris Rn. 24) Unmittelbarkeit und Eigenverantwortlichkeit aller zuständigen Prüfer, also des gesamten Prüfungsausschusses, auch dadurch Rechnung getragen werden könne, dass einzelne Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses mit der „Vorbegutachtung und Vorbenotung“ der Prüfungsleistung beauftragt und diese anschließend ihre Vorbewertung dem gesamten Prüfungsausschuss als Vorschlag unterbreiten und erläutern würden (vgl. auch § 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung vom 23.3.2005). Ausgehend von diesem – seitens des Klägers nicht infrage gestellten – rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts sind diesbezüglich ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung (7.500 €) herangezogene Empfehlung unter Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 („noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung, Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führe“) ist hier nicht einschlägig. Die Ausbildung zum/zur „Geprüften Berufspädagogen“ bzw. „Geprüften Berufspädagogin“ ist eine Fortbildung (§ 1 Abs. 3 BPädFortbV). Die nach dieser Ausbildung bestandene Prüfung eröffnet keinen Berufszugang, sondern setzt grundsätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung voraus (§ 2 Abs. 1 BPädFortbV). Sie ist keine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfung oder Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt (zu den Streitwerten ähnlicher Prüfungen vgl. OVG NW, B.v. 4.3.2015 – 6 E 149/15 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 12.6.2014 – 19 A 916/13 – juris Rn. 9 bis 11; BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 7 C 13.889 – juris Rn. 3). Sie gehört vielmehr zu denjenigen Fortbildungsprüfungen, die nur bestimmte Befähigungen bescheinigen und nach Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs mit einem Streitwert von 5.000 € angemessen bewertet sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 22 C 20.1588 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.


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