Verwaltungsrecht

Vorläufige Ausstellung eines Zeugnisses über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Aktenzeichen  AN 2 E 17.01994

Datum:
20.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144774
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Das Begehren, ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen, geht über das Klageziel, eine Neubewertung der schriftlichen Prüfung zu erwirken, hinaus und bedeutet eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin unterzog sich im Frühjahr 2017 als externe Prüfungsteilnehmerin der Abiturprüfung am …-Gymnasium in … Verpflichtende Prüfungsfächer waren im ersten (schriftlichen) Prüfungsteil Deutsch und Mathematik sowie nach Wahl der Antragstellerin Kunst und Geographie, im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil nach Wahl der Antragstellerin Englisch, Spanisch, Geschichte und Biologie.
Die schriftliche Arbeit im Fach Deutsch vom 9. Mai 2017 wurde von beiden Prüferinnen mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet. In der ergänzenden mündlichen Prüfung am 20. Juni 2017 erzielte die Antragstellerin 12 Punkte. Ihre schriftliche Arbeit im Fach Mathematik wurde von beiden Prüfern mit 1 Punkt (mangelhaft) bewertet; hier verzichtete die Antragstellerin auf eine ergänzende mündliche Prüfung. Der Antragstellerin wurde ein Notenbogen mit Datum vom 20. Juni 2017 ausgehändigt, der die Feststellung enthielt, sie habe die Abiturprüfung nicht bestanden.
Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein. Unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich eingeholte Einschätzung einer Oberstudienrätin, die an einem anderen … Gymnasium das Fach Deutsch unterrichtet, wurde die Bewertung der schriftlichen Abiturarbeit als fehlerhaft gerügt. Nachdem die von der Schule eingeholte Stellungnahme der beiden Prüferinnen nicht zu einem anderen Ergebnis führte, wurde der Widerspruch aufgrund eines Beschlusses der Lehrerkonferenz mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin ließ hiergegen Klage erheben und mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2017 im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die allgemeine Hochschulreife zu erteilen.
Die einfache Wertung der Prüfungsgesamtnote im Fach Deutsch unter Berücksichtigung der mündlichen und der schriftlichen Note ergebe eine Punktzahl von 4. Wäre die schriftliche Prüfungsarbeit nicht mit 0 Punkten, sondern mit 1 Punkt bewertet worden, so ergäbe sich eine Punktzahl von 4,6, die entsprechend der Anlage 12 zur Gymnasialschulordnung auf 5 volle Punkte aufzurunden wäre und das Bestehen der Reifeprüfung zur Folge hätte. Die Antragstellerin habe aus den zur Auswahl gestellten Aufgaben die Interpretation eines literarischen Textausschnitts aus der Erzählung „Tonio Kröger“ von Thomas Mann gewählt. Die Aufgabenstellung habe darin bestanden, den Textabschnitt zu interpretieren und sodann mit der Gestaltung einer anderen Außenseiterfigur in einem frei zu wählenden literarischen Werk zu vergleichen. Als dem Vergleich dienende literarische Figur habe sich die Antragstellerin für den Protagonisten des Romans „Die Leiden des jungen Werther“ von Johann Wolfgang von Goethe entschieden. Der Text sei in eine einleitende Schilderung der Bedeutung der Integration Einzelner in die Gesellschaft, die Interpretation des Textabschnittes und schließlich die vergleichende Gegenüberstellung der literarischen Figuren gegliedert und von der Antragstellerin bearbeitet worden.
Die Bewertung der Prüfungsarbeit im Fach Deutsch mit 0 Punkten könne keinen Bestand haben, weil der den Prüfern zu Verfügung stehende Beurteilungsspielraum im vorliegenden Fall überschritten worden sei. Dem Bewertungsbogen der Erstkorrektorin sei zu entnehmen, dass im Zuge der Bewertung der Prüfungsarbeit der Antragstellerin trotz zahlreicher brauchbarer Aspekte ausschließlich die Mängel der Arbeit Berücksichtigung gefunden hätten. Die von der Antragstellerseite eingeholte Stellungnahme einer Oberstudienrätin, die am … Gymnasium … das Fach Deutsch unterrichte und auch selbst regelmäßig Abiturarbeiten korrigiere, komme zu dem Schluss, dass jedenfalls eine Bewertung mit 1 Punkt zwingend hätte erfolgen müssen. Auch eine Bewertung mit 2 Punkten sei aus deren Sicht vertretbar. Zudem weise eine Bewertung mit 0 Punkten auf derart eklatante Defizite sowohl in sprachlicher, formaler als auch inhaltlicher Hinsicht hin, dass sich nicht erschließe, wie es der Antragstellerin möglich gewesen sein solle, in der mündlichen Prüfung nur wenige Tage später 12 Punkte zu erreichen. Die Prüfungsarbeit der Antragstellerin habe durchaus richtige Ansätze und Ausführungen enthalten, die von den Bewerterinnen nicht in angemessener Weise bei der Notenbildung berücksichtigt worden seien. Der erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich hier aus der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Die Antragstellerin beabsichtige, sich für das Wintersemester 2017/2018 an der Universität … einzuschreiben, was jedoch nur noch bis spätestens Oktober 2017 möglich sei. Sollte bis dahin keine vorläufige Entscheidung in der Sache getroffen worden sein, sei sie gezwungen, ein Jahr zu warten.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Generell gelte, dass schulische Prüfungsentscheidungen einer gerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglich seien, da die Schulen insoweit über einen erheblichen pädagogischen Beurteilungsspielraum verfügten. Die von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Prüfung ihrer Arbeit durch eine außenstehende Lehrkraft sei nicht geeignet, die in sich schlüssige und ohne sachfremde Erwägungen getroffene Bewertung der beiden Prüferinnen zu erschüttern. Deren im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowohl mündlich in der Lehrerkonferenz als auch schriftlich niedergelegte fachliche Äußerung zeige keinerlei gerichtlich prüfbare Bewertungsmängel auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde darauf Bezug genommen. Der Hinweis, dass die fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten der Antragstellerin zweifellos nicht auf einem derart schlechten Niveau angesiedelt sein könnten, wenn es ihr nur kurze Zeit nach der schriftlichen Prüfung möglich gewesen sei, eine mündliche Prüfung mit 12 Punkten zu absolvie-ren, entziehe sich einer Nachvollziehbarkeit. Die fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten der Antragstellerin im Allgemeinen stünden nicht zur Debatte. Sie habe lediglich zu dem entscheidenden Zeitpunkt der Abiturprüfung diese nicht in der Weise umzusetzen vermocht, dass ihre Arbeit zwingend mit mindestens 1 Punkt hätte bewertet werden müssen. Die Antragstellerin habe darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie durch das Zuwarten mit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bis kurz vor dem Ende des Einschreibezeitraums an der Universität die Dringlichkeit selbst verschuldet habe. Die Frage der möglicherweise unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache könne ebenfalls unbeantwortet bleiben.
Auf gerichtliche Anfrage teilte die Universität … mit, dass eine Immatrikulation (unter Vorbehalt) auf Basis vorläufiger Dokumente in grundständigen Studiengängen grundsätzlich nicht möglich sei. Die hochschulrechtlichen Vorschriften sähen entsprechende Fristen, bzw. Möglichkeiten für die Nachreichung der Hochschulzugangsberechtigung bzw. Immatrikulation unter Vorbehalt in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, nicht vor.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 eröffnete der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in … unter Beifügung des Gutachtens des zuständigen Fachreferenten der Antragstellerin auf ihre Beschwerde hin, dass keine Veranlassung bestehe, die Notengebung durch das Gymnasium zu korrigieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gegenstand des zulässigen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Begehren der Antragstel-lerin, ihr ein Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife vorläufig auszustellen. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Gemessen an diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag unbegründet. Fraglich erscheint schon, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund in Folge Eilbedürftigkeit in hinreichender Weise dargetan hat. Neben dem allgemeinen Interesse an einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung sind vorliegend keine relevanten Belange ersichtlich, die für die Ausstellung eines vorläufigen Reifezeugnisses vor Ergehen der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung sprechen, nachdem laut dem Bekunden der Universität … die Aufnahme eines Studiums mit einem vorläufigen Zeugnis jedenfalls an dieser Hochschule nicht möglich ist. Zudem fehlt es im vorliegenden Fall auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.V.m. der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO). Demgemäß ist im Rahmen des hier vorzunehmenden summarischen Verfahrens als Ergebnis der Abwägung den betroffenen öffentlichen Interessen der Schule größeres Gewicht beizumessen. Die Weigerung der Schule, der Antragstellerin das begehrte Abiturzeugnis vorläufig auszustellen, erscheint unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens sowie des derzeitigen Verfahrensstandes rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Das Begehren, der Antragstellerin ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen, geht über das, der prüfungsrechtlichen Fallkonstellation adäquate Klageziel, eine Neubewertung der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik zu erwirken, hinaus und bedeutet eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes entsprechend der grundgesetzlichen Garantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls eine vorläufige oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich, wenn der Hauptsacherechtsschutz evident und irreversibel zu spät käme und deshalb der einstweilige Rechtsschutz zur Abwendung unzumutbarer Nachteile für den Betroffenen notwendig ist. Dafür ist jedoch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache notwendig. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt wird und ein Anspruch auf Neubewertung existiert. Vielmehr muss darüber hinaus auch noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung festgestellter Fehler die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für die Antragstellerin besseren Bewertung führen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Bei summarischer Betrachtung geht die Kammer davon aus, dass sich die Antragstellerin zu Unrecht gegen die mit der Note ungenügend bewertete schriftliche Prüfung im Fach Mathematik wendet. Die Bewertungsbegründung wie auch die nachträglich eingeholten Stellungnahmen der jeweiligen Lehrkräfte geben nach derzeitigem Sachstand keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Festlegung der Note zu zweifeln. Die Kritik der Antragstellerseite erschöpft sich dem gegenüber darin, der Notenvergabe eine subjektive eigene Bewertung gegenüber zu stellen, ohne Bewertungsfehler in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht aufzuzeigen. Die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der jeweiligen Aufgabe wie auch die genaue Einordnung der Leistung in die Notenskala fällt jedoch in den Beurteilungsspielraum der Korrektoren, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Demnach bilden sich die Prüfer, indem sie eine Vielzahl von Prüfungen abnehmen, einen eigenen Maßstab für die einzelnen Noten, den sie auf alle Prüflinge anwenden. Weil dieser Maßstab eng an die Erfahrungen der Prüfer geknüpft ist, ist ein Eingriff in das geschaffene Notengefüge nur gerechtfertigt, wenn die Benotung unhaltbar und nahezu willkürlich erscheint. Davon kann hier nicht die Rede sein, da von den in der Bewertungsbegründung festgehaltenen Defiziten auszugehen ist, die die Antragstellerin auch nicht substantiiert zu bestreiten vermag. Auch die von ihr in Auftrag gegebene Bewertung durch eine nicht der prüfenden Schule angehörende Lehrkraft vermag die Beurteilung der Prüfungsleistungen durch die beiden Prüferinnen nicht zu erschüttern. Darin werden die von den Korrektorinnen aufgezeigten Schwächen und Mängel der Arbeit nicht bestritten. Ob eine Arbeit mit 0 oder 1 Punkt zu bewerten ist, fällt jedoch, wie oben dargestellt, in den Beurteilungsspielraum und Erwartungshorizont der Prüfer. Letztlich hat auch der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in …, dem es aufgrund seiner übergeordneten Funktion möglich ist, sich einen Überblick über den Bewertungsmaßstab der streitgegenständlichen Prüfung zu verschafften, aufgrund eines Quervergleichs mit weiteren Arbeiten (darunter auch eine Arbeit mit 1 Punkt) die Angemessenheit der Bewertung bestätigt.
Zu Unrecht moniert die Antragstellerin die Unverhältnismäßigkeit der Prüfungsbewertung angesichts von ihr erbrachter positiver Ausführungen. Nach den schriftlich fixierten Hinweisen zur Korrektur und Bewertung der Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch hatte die Notenbildung ausdrücklich nicht durch Addition von Teilleistungen, sondern als Gesamtwürdigung der individuellen Herangehensweise zu erfolgen. Zudem kann nach allgemein geltenden prüfungsrechtlichen Grundsätzen eine Arbeit auch dann mit der Note ungenügend bewertet werden, wenn trotz Vorliegens einzelner brauchbarer Prüfungsleistungen durch besonders schwerwiegende Fehler oder gravierende Defizite die Klausur insgesamt entwertet wird. Mit ihrer zusammenfassenden Kritik, Ausdrucksfähigkeit und Umgang mit Fachterminologie sei nicht auf Oberstufenniveau, die Interpretation in der Teilaufgabe a (welche den Schwerpunkt der Klausur bilde) fehle und Teilaufgabe b sei ungenügend ausgeführt, verlassen die Prüfer diesen rechtlichen Rahmen nicht.
Auch der Hinweis auf die erfolgreich verlaufene mündliche Prüfung im Fach Deutsch vermag die Bewertung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass Schüler im Einzelfall in der Lage sind, mündlich erheblich bessere Leistungen als schriftlich zu erzielen, ist allgemein bekannt, wie auch die Tatsache, dass Prüfungsergebnisse an verschiedenen Tagen ganz unterschiedlich ausfallen können. Dies kann auf vielfältige Ursachen zurückzuführen sein wie die jeweilige Aufgabenstellung oder die jeweilige physische Verfassung des Prüflings an verschiedenen Tagen.
Substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung mit der prüfungsrechtlichen Konsequenz einer Verpflichtung zur Neubewertung sind somit nicht gegeben. Erst Recht kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass eine erneute Beurteilung zu einer für die Antragstellerin besseren Bewertung führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Ansetzung des hälftigen Streitwerts der Hauptsacheklage.


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