Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität

Aktenzeichen  M 3 E 15.4354

Datum:
17.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
BayHSchG BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 1 u. 2
LUFV LUFV § 4 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie zum WS 2015/2016 an der LMU München kann nicht glaubhaft gemacht werden, weil die festgesetzte Kapazität erschöpft ist und die Kapazitätsberechnung keine Fehler aufweist. (redaktioneller Leitsatz)
Es ist sachgerecht, wenn bei der Festsetzung der Anteilsquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abgestimmt werden, dass ca. 75% der Bachelor-absolventen ein Masterstudium ermöglicht wird (Parallelentscheidung BeckRS 2016, 48476). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) zum Wintersemester 2015/2016 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU).
Der Antragsteller studierte bis Sommersemester 2015 an der Technischen Universität … und erwarb dort den Bachelor of Science im Studiengang Psychologie.
Daraufhin bewarb sich der Antragsteller bei der LMU um einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie. Dieser Antrag wurde von der LMU mit Bescheid vom 21. September 2015 abgelehnt, weil andere Bewerber vor ihm zuzulassen gewesen seien. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom …. Oktober 2015, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden wurde (Az. M 3 K 15.4462).
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom …. September 2015 beantragte der Antragsteller bei der LMU die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom …. September 2015 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München zuzulassen.
Es sei davon auszugehen, dass die LMU ihre Aufnahmekapazitäten nicht erschöpfend ausgenutzt habe, so dass noch freie Studienplätze vorhanden seien.
Die LMU hat im Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) in § 1 der Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/16 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/16) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:
Fachsemester:
1
2
3
4
Wintersemester 2015/16
30
0
29
0
Σ =59
Sommersemester 2016
0
30
0
29
Σ =59
Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 8. Dezember 2015 im Wintersemester 2015/2016 im 1. bis 4. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) insgesamt 68 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:
Fachsemester:
1
2
3
4
Studenten/innen
32
2
29
5
Σ = 68
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 beantragte der Antragsgegner,
den Eilantrag kostenpflichtig abzuweisen.
Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden.
Mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 2016 nahm die LMU Stellung zur Entwicklung der addierten Zulassungszahlen der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten und nach der jeweiligen Zulassungszahlsatzung beschränkten Studiengänge und den Ursachen für die Veränderungen, zur Festsetzung der Anteilquoten, die für den streitgegenständlichen Zulassungszeitraum vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst so, wie von der LMU vorgeschlagen, festgesetzt worden waren, zur Ursache der Veränderungen des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie (von ursprünglich 2,8441 auf 2,9984 im Studienjahr 2013/2014, auf 3,1767 im Studienjahr 2014/2015 und auf 3,0727 im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum), sowie zur Auslastung der übrigen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengänge.
Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt
1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 an die LMU betreffend die Festsetzung der Anteilquoten in der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum 2013/2014
2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums
3) aktuelle Curricularwert-Berechnung
4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 teilte der Antragsgegner weiter mit, im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie seien zwar zwei Studierende beurlaubt, aber beide erstmalig zum Wintersemester 2015/16, d. h. es bleibe bei 32 Studierenden, so dass bei einer Zulassungszahl von 30 keine weiteren Studienplätze vorhanden seien.
Die Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:
Gruppe
Stellen aktuell
Stellen
Vorjahr
Diff.
Dep.
nach
LUFV
(LVS)
Lehr-an-gebot aktuell
Lehr-an-gebot Vor-jahr
Diff.
Lehr-an-gebot
Min-derg
Ak-tuell
Min-
derg
Vorj.
1
Professoren
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV
12
12

9
108
108

2
Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. – AORaZ
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV
4
4

7
28
28

3
Ak.Räte im Beamtenverh.a.Z. – ARaZ
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV
12
12

5
60
60

4
Wiss. Mit-arbeiter i. Beamten v./Ak. Räte a.L. – ARaL
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV
11
11

höchs-tens
10
102
98
+ 4
3,5
3,5
5
Wiss. Angestellte
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV
1,5
1,5

indiv.
8,5
8
+ 0,5
Summe
40,5
40,5

306,5
298,5
+ 4,5
3,5
3,5
Die Kapazitätsberechnung für den Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) beruht im Übrigen auf folgenden Werten:
Lehrauftragsstunden /2 : 26,00
Dienstleistungsexport: 26,3647 ➔ Sb = 302,6353
Curricularwert: 2,5548
zp: 0,0898
CAp: 2,4710
CA: 1,8648
Schwundfaktor: 0,9780
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsteller vermochte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen.
Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt die Hochschulen, durch Satzung für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss weitere Zugangsvoraussetzungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Regelung beruht auf dem Beschluss „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, wonach bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden muss (Punkt A 2.) und daher zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden können (A.2.1). Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z. B. die „besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).
Von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG hat die LMU München durch Erlass der Satzung über die Qualifikation und die Zulassung zum Studiengang M.Sc. Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie vom 4. Juli 2011, geändert durch Satzung vom 18. Juni 2012 – im Weiteren: Satzung – Gebrauch gemacht. §§ 1 und 2 der Satzung fordern als Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie
– den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses aus dem Inland oder Ausland in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Psychologie
– sowie den Nachweis besonderer qualitativer Anforderungen für diesen Studiengang. Diese Anforderungen beinhalten fundierte Kenntnisse in den Grundlagen der Psychologischen Methodenlehre, der Psychologischen Diagnostik und Testtheorie, der Allgemeinen Psychologie, der Sozialpsychologie, der biologischen bzw. Neuropsychologie und der differenziellen bzw. Persönlichkeitspsychologie sowie die Beherrschung der deutschen und englischen Sprache in Wort und Schrift. Dazu muss das Abschlusszeugnis bzw. das Transcript of Records mindestens folgende bestandenen Leistungen aufweisen:
– 12 ECTS-Punkte in Psychologischer Methodenlehre
– 6 ECTS-Punkte in Psychologischer Diagnostik und Testtheorie
– 6 ECTS-Punkte in Allgemeiner Psychologie
– 3 ECTS-Punkte in Sozialpsychologie
– 3 ECTS-Punkte in biologischer bzw. Neuropsychologie
– 3 ECTS-Punkte in differenzieller bzw. Persönlichkeitspsychologie
Nur in diesem Fall wird die Qualifikation festgestellt, wobei die Qualifikationsfeststellung voraussetzt, dass die in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Unterlagen fristgerecht (§ 2 Abs. 1 der Satzung: bis zum 15. Juli für das jeweils folgende Wintersemester) vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung).
Andernfalls wird der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie abgelehnt.
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller erfüllt.
Der vom Antragsteller begehrte Masterstudiengang ist jedoch zulassungsbeschränkt und durch vorrangig zuzulassende Studierende ist die Kapazität erschöpft.
Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen – zugänglich gemacht. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77).
Obwohl die Antragspartei keine Einwände gegen die vorgenommene Kapazitätsberechnung erhoben hat, hat das Gericht – insoweit seiner bisherigen Spruchpraxis folgend – diese von Amts wegen überprüft, dabei jedoch keinerlei Rechtsfehler, die zum Erfolg des Antrags hätten führen können, festgestellt.
Die 32 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre.
Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält – im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer – keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in § 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in § 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig berücksichtigen darf (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v. 22.1.2015 – AN 2 E 14.10173 – juris Rn. 27).
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudiengang orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den – fachlich bestätigten – schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln.
Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bestätigt, dass bei der Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge eine Abwägung vorgenommen wurde zwischen einerseits dem Anliegen möglichst vieler Bewerber, einen Studienplatz bereits im grundständigen Bachelorstudiengang zu erhalten, und andererseits dem Ziel einer möglichst hohen Übertrittsquote für die Bachelorabsolventen. Für den Berechnungszeitraum 2013/2014 hat das Staatsministerium für die LMU – in Übereinstimmung mit den Quoten der anderen bayerischen Universitäten, die einen zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Psychologie anbieten – eine Übertrittsquote von rund 75% angestrebt. Hierfür wurde laut Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bei der Festsetzung der Anteilquoten für den Beurteilungszeitraum 2013/2014 eine Prognoserechnung durchgeführt, die für das 6. Fachsemester zum Sommersemester 2013 ca. 119 Studierende ergab; im Hinblick auf die angestrebte Übertrittsquote von 75% wurde für das Wintersemester 2013/2014 die Festsetzung von insgesamt 90 Masterstudienplätzen angestrebt. Die Übertrittsquote von ca. 75% der Bachelorabsolventen in ein Masterstudium liegt auch der für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum getroffenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auf den Bachelorstudiengang HF und die beiden Masterstudiengänge zugrunde; laut Zulassungszahlsatzung 2015/2016 wurden für das Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie HF 119 Studienplätze, für den Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie 30 Studienplätze, für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften 61 Studienplätze festgesetzt.
Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca.75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Die für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums stimmen für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum überein.
Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 auch die Entwicklung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Psychologie HF von 2,8441 auf den aktuellen Wert von 3,0727 nachvollziehbar damit erklärt, dass der Wert von 2,8441 auf der Grundlage des Entwurfs einer dann in dieser Form nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung ermittelt worden und dann versehentlich nicht an die in Kraft getretene Prüfungsordnung angepasst worden war. Einwände gegen die Festsetzung des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie HF wurden im Übrigen auch von der Antragspartei nicht erhoben.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner ausführliche Begründungen für den Ansatz sowohl des Wertes von 0,2 bzw. 0,6 für die Betreuung der Abschlussarbeiten (Bachelor und Master), als auch für die Gruppengrößen von 15 Teilnehmern für die jeweiligen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Psychologie HF vorgelegt. Einwände wurden auch hiergegen nicht erhoben. Der von der LMU – unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands – ermittelte Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt – kapazitätsfreundlich – im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v. 27.3.2015 – M 3 E Y 14.10040). Abgesehen davon müsste eine detaillierte Überprüfung des Ansatzes einzelner Lehrveranstaltungen in die CW-Berechnung bzw. die Berechnung des auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Ausbildungsaufwands dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 – 1 BvR 1560/15 – juris Rn. 4 – und BVerfG, B. v. 15.10.2015 – 1 BvR 1645/14 – juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann. Eine Besonderheit, die die sofortige Klärung bereits im Eilverfahren erfordern würde, wie etwa, wenn die Rechtmäßigkeit der Reduzierung des Lehrdeputats für eine ganze Beschäftigtengruppe im Streit steht, würde die Feststellung der zutreffenderweise anzusetzenden Gruppengröße für einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen der Berechnung des CW-Werts eines einzigen Studiengangs nicht begründen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts- Organisations- und Sozialpsychologie) ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x z p
2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA (= 1,8648) ➔ 324,5767
x zp (= 0,0898) ➔ 29,1470
: SF (= 0,9780) ➔ 29,8026
gerundet 30 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.
Selbst der Ansatz des ursprünglichen Betreuungsaufwands von 0,05 bei der Berechnung des Curricularwerts und des CAp für den Bachelorstudiengang würde sich nicht auswirken: Der CAp würde sich um 0,15 von 3,0727 auf 2,9227 verringern; hieraus würde sich ein CA (neu) errechnen von 1,8123
(0,3503 x 2,9227 = ) 1,0238 + 0,0216 + 0,0213 + 0,5238 + 0,2218 = 1,8123
Ap = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA neu (= 1,8123) ➔ 333,9792
x zp (= 0,0898) ➔ 29,9913
: SF (= 0,9780) ➔ 30,6660
gerundet 31 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 32 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Ebenso wenig würde sogar die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, zum Erfolg des Antrags führen:
Das angesetzte bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage auf 315,0009 erhöhen.
Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018
: CA neu (= 1,8123) ➔ 347,6255
x zp (= 0, 0898) ➔ 31,2168
: SF (= 0, 9780) ➔ 31,9190
gerundet 32 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 32 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Da konkrete Einwände, denen das Gericht hätte nachgehen können, gegen die Kapazitätsberechnung nicht erhoben wurden und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung, selbst bei Nichtberücksichtigung etwa noch nicht abschließend zu beurteilender, kapazitätsvernichtender Umstände (Erhöhung des Betreuungsaufwands für die Bachelorarbeit auf 0,2; Erhöhung des Dienstleistungsexports infolge der Nachfrage neu konzipierter Masterstudiengänge aus einer anderen Lehreinheit) keinen weiteren Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, ergeben hat, war der Antrag abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG


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