Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 16.10000

Datum:
15.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen‚ auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt lediglich folgendes anzumerken:
Der Vortrag der Beschwerde entspricht im Wesentlichen demjenigen des Antragstellerbevollmächtigten im Verfahren um die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im Wintersemester 2012/2013. Der Senat verweist deshalb‚ um Wiederholungen zu vermeiden‚ auf seine Ausführungen im Beschluss vom 19. April 2013 (Az. 7 CE 13.10003 – juris). Die Ausführungen unter II. zu den dort im einzelnen genannten Punkten gelten auch im vorliegenden Verfahren.
Aktuell ist festzustellen‚ dass die UR bei ihrer jetzigen Schwundberechnung nicht mehr‚ wie die Beschwerde meint‚ „die Zahlen für den Zeitraum vom Sommersemester 2009 bis zum Wintersemester 2011/2012“ zugrunde gelegt hat‚ sondern die Zahlen vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Wintersemester 2014/2015. In diesem Zeitraum vorläufig zugelassene Studierende sind nach Angaben der UR auch tatsächlich eingeschrieben.
Da die UR die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin für das Wintersemester 2015/2016 auf 225 festgesetzt hat (vgl. § 1 Abs. 1 c der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber Zulassungszahlsatzung 2015/2016 vom 29. Juni 2015) und laut amtlicher Statistik vom 1. Dezember 2015 tatsächlich 238 Studierende im ersten Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts eingeschrieben waren‚ ist nicht erkennbar‚ dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO‚ die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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