Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  HK 16.10114 u. a.

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZV BayHZV § 6 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 3, § 48, § 54
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Die statistische Messgröße des „tagesbelegten Betts“ wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (wie OVG Lüneburg BeckRS 2012, 54194). (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass aufgrund der Regelungen für die Ausbildung im Ausland dort teilweise höhere Kapazitäten entstehen, ist für die Rechtmäßigkeit der nach deutschem Recht errechneten Kapazitäten nicht maßgeblich. (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine möglicherweise geringere Zahl von Ärzten im Praktischen Jahr, die sich auch noch in der Ausbildung befinden, hat zwar eine Entlastung des Lehrpersonals zur Folge, dies führt aber nicht zur Kapazitätserhöhung, da die Kapazität durch die Zahl der Patienten bestimmt wird. (redaktioneller Leitsatz)
4. Gegen die Zulässigkeit einer Quote von 5 v.H. für sonstige Ausländer und Staatenlose gem. § 23 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 1 BayHZV, mit der neben humanitären Zwecken auch internationalen Verpflichtungen und Interessen der Bundesrepublik Deutschland an Gewinnung von Nachwuchskräften nachgekommen wird, bestehen keine Bedenken (wie VGH München BeckRS 2008, 38830). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Anträge werden abgelehnt.
III.
Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester (WS) 2016/2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Universität R. (…).
Die Antragsteller haben die Zulassung zum 5. Fachsemester beantragt. Die Anträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der zugelassenen Studentenzahl ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität R. im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen, zum Teil hilfsweise in ein niedrigeres Fachsemester der Vorklinik (4., 3., 2. und 1. Fachsemester). Teilweise wird, auch hilfsweise, die innerkapazitäre Zulassung beantragt, soweit noch freie Kapazitäten bestehen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird auf die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/2017 vom 7.7.2016) hingewiesen. Danach sei für das Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin für das 1. klinische Semester eine Zulassungszahl von 155 und für das Sommersemester von 27, insgesamt also 182 Studenten, festgesetzt worden. Diese Zahl erhöhe sich aufgrund der Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität R. zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin wegen des doppelten Abiturjahrganges um 9 Studienplätze für das 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) auf 36 Studienplätze. Für das 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) gebe es keine Erhöhung mehr.
Nach der zum 1.12.2016 erstellten amtlichen Statistik seien im WS 2016/2017 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) 180 Studienplätze und im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) 32 Studienplätze im Wege des regulären Vergabeverfahrens besetzt worden. Im gesamten klinischen Studienabschnitt liege die festgesetzte Zulassungszahl bei 546 Studenten (zzgl. 31 Studenten aus der Zielvereinbarung für das 2. bis 6. klinische Semester), eingeschrieben seien 635 Studenten. Von den Studenten im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) seien 2 Studenten beurlaubt, davon ein Student mehrfach. Dies sei auch der einzige Student im klinischen Studienabschnitt, der mehrfach beurlaubt sei. Die Aufnahmekapazität an der UR sei damit erschöpft.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.
II.
Die Anträge, die das Gericht gemäß § 93 VwGO verbunden hat, sind nicht begründet.
Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.
Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung – HZV – vom 18.6.2007 (GVBI S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015. Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 48 HZV).
Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Anwendung von Curricularnormwerten (CNW) nach Anlage 5 zu § 43 HZV berechnet. Dieses Ergebnis wird gemäß §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).
Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist. Denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 HZV. Der Antragsgegner erklärt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten bei der Universität von 738,1018 auf 711,7358 gefallen ist. Dies beruht nicht auf kapazitätsmindernden Maßnahmen, sondern liegt im Bereich der natürlichen Schwankungsbreite der Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten. Kapazitätsgünstig wurden tagesbelegte Betten mit Wahlleistungspatienten des Universitätsklinikums R. nicht abgezogen. Die am Bezirksklinikum genutzten Betten der Neurologie und Psychiatrie sind in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten. Bei den außeruniversitären Krankenanstalten fiel die Bettenzahl geringfügig von 106,2000 auf 106,1458. Die statistische Messgröße des „tagesbelegten Betts“ wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012, 2 NB 102/12; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010, 2 NB 394/09; VG Freiburg, Urt.v. 6.2.2012, NC 6 K 2436/08, juris). Die sog. Mitternachtszählung ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.10011; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 2 NB 394/09, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 293 m.w.N.). Von der o.g. Zahl (711,7358) sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV 15,5% anzusetzen, das ergibt die Zahl 110,319. Es ist nicht erkennbar und auch nicht zwingend dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert in Höhe von 15,5% für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einführung von Fallpauschalen verkürzten Aufenthaltszeiten in den Krankenhäusern und den damit verbundenen höheren Patientenzahlen je Krankenhausbett. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber, der die HZV jährlich überarbeitet, die verkürzten Liegezahlen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der festgesetzte Wert von 15,5% entspricht vielmehr auch dem aktuellen Willen des Verordnungsgebers. Für eine weitergehende Überprüfung besteht im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass. Da die berechnete Zahl von 110,319 geringer ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 43 bis 50 HZV unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, erhöht sie sich je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (110,319 : 2 =) 55,159. Die Zahl aufgrund der poliklinischen Neuzugänge beträgt 118,62. Diese Zahl ist für die Berechnung indes irrelevant, weil sie in jedem Fall höher liegt als die Grenzzahl von 50% nach Nr.1. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahme-kapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Im Krankenhaus 1* … gibt es insgesamt 52,8768 tagesbelegte Betten einschließlich Wahlleistungspatienten, im Krankenhaus 2* … 36,7240 und in der Orthopädischen Klinik 3* … 16,5450. Außer den angegebenen außeruniversitären Krankenanstalten bestehen keine Vereinbarungen mit anderen Kliniken, Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt Humanmedizin durchzuführen.
Bei entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus nach Multiplikation mit 15,5% eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 16,453. Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich eine Zulassungszahl von (110,319 + 55,159 + 16,453 =) 181,931 gerundet 182, die gemäß § 54 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist. Die Einbeziehung eines Schwundfaktors ist bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.100012 u.a., zitiert nach juris). § 54 HZV sieht eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität auch nicht vor. Der patientenbezogene Engpass wirkt sich unmittelbar mit dem ersten klinischen Semester kapazitätsbegrenzend aus (BayVGH v. 12.6.2014, a.a.O.).
Dass aufgrund der Regelungen für die Ausbildung im Ausland dort teilweise höhere Kapazitäten entstehen, ist für die Rechtmäßigkeit der nach deutschem Recht errechneten Kapazitäten nicht maßgeblich. Insbesondere ist aufgrund von § 2 Abs. 4 ÄApprO die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 begrenzt. Auch wenn sich die Approbationsordnung damit faktisch auf die landesrechtlich zu regelnde Studienordnung auswirkt, bestehen hiergegen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung bei der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf diese Weise ist die UR zu einer Gesamtkapazität von 182 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 gelangt. Im Studienjahr 2016/2017 führt die Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität R. für den 2. Studienabschnitt der Humanmedizin zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge. Ausgangspunkt hierfür sind die 11 Studienanfänger, die in den Studienjahren 2011/2012 und 2012/2013 in der Vorklinik zusätzlich zur rechnerischen Kapazität zugelassen worden sind. Diese wurden im Studienjahr 2015/2016 in der Klinik erwartet, sodass sie sich im Wintersemester 2016/12017 nicht mehr im ersten klinischen Semester auswirken. Nur ab dem zweiten klinischen Semester werden sie mit jeweils neun Studenten im 2., 4. und 6. klinischen Semester und mit jeweils zwei Studenten im 3. und 5. klinischen Semester berücksichtigt. Für das Studienjahr 2016/2017 ergibt sich damit eine Studentenzahl von 155 im 1. klinischen Semester und 36 Studenten im 2. klinischen Semester. Diese Aufteilung orientiert sich an der bisherigen Zahl der Physikumsabschlüsse der Winter- und Sommersemester. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Tatsache, dass im 2. klinischen Semester derzeit nur 32 Studenten eingeschrieben sind. selbst wenn deshalb die Zahl der im 1. klinischen Semester zuzulassenden Studenten um 4 Studenten erhöht würde, ergäbe sich dann eine Kapazität von 159 Studenten, die mit 180 eingeschriebenen Studenten mehr als ausgeschöpft ist.
Eine höhere Kapazität ergibt sich auch nicht durch § 3 Abs. 2a ÄApprO, wonach Ärzte im Praktischen Jahr auch in Lehrpraxen tätig sein können. Zutreffend ist zwar, dass eine möglicherweise geringere Zahl von Ärzten im Praktischen Jahr, die sich auch noch in der Ausbildung befinden, eine Entlastung des Lehrpersonals zur Folge hat. Dies führt aber nicht zur Kapazitätsbegrenzung bzw. bei einer geringeren Zahl von Ärzten im Praktischen Jahr zur Kapazitätserhöhung, da die Kapazität durch die Zahl der Patienten bestimmt wird. Dass hierbei Ärzte im Praktischen Jahr unberücksichtigt bleiben, hat der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Kapazität in § 54 HZV gesehen. Dass die Regelung bei der Neufassung des § 3 Abs. 2a ÄApprO nicht geändert wurde, ist nicht auf ein Versehen des Verordnungsgebers zurückzuführen. Vielmehr bleiben Ärzte im Praktischen Jahr unberücksichtigt (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.10012, juris). Dies erscheint auch nachvollziehbar, da Ärzte im Praktikum eher den behandelnden Ärzten als den auszubildenden Studenten zugeordnet werden können.
Nach der amtlichen Statistik vom 1.12.2016 sind im WS 2016/2017 im 1. klinischen Fachsemester nach Mitteilung der UR vom 6.12.2016 derzeit 180 Studenten eingeschrieben. Hiervon ist nur ein mehrfach beurlaubter Student abzuziehen, sodass 179 Studenten kapazitätswirksam sind. Abgesehen davon, dass nur ein weiterer Student erstmalig beurlaubt war und deshalb nicht kapazitätsmindernd in Abzug zu bringen ist (BayVGH, B.v. 21.5.2013, 7 CE 13.10024, juris), hätte ein Abzug auch dieses Studenten nicht die Folge, dass die Kapazität nicht erschöpft wäre.
Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung weder innerhalb von Restkapazitäten noch außerkapazitär in Betracht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Kapazität für den gesamten klinischen Studienabschnitt mehr als ausgeschöpft ist. Die festgesetzte Zulassungszahl von 577 Studenten (546 Studenten zzgl. 31 Studenten aus der Zielvereinbarung wegen des doppelten Abiturjahrganges) wird mit 634 eingeschriebenen Studenten (635 Studenten abzüglich einem mehrfach beurlaubtem Studenten) deutlich übertroffen.
Keine unzulässige Benachteiligung entsteht durch die ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen zustehende Ausländerquote. Soweit sich Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates um einen Studienplatz bewerben, stehen sie Deutschen gleich. Dies entspricht nicht nur den Grundsätzen des EU-Rechts, sondern wird auch im bayerischen Hochschulrecht in §§ 23 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 HZV hervorgehoben. Daneben gibt es für sonstige Ausländer und Staatenlose, § 23 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 HZV, noch ein Quote von 5 v.H., mit der neben humanitären Zwecken auch internationalen Verpflichtungen und Interessen der Bundesrepublik Deutschland an Gewinnung von Nachwuchskräften nachgekommen wird. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Quote ergeben sich keine Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 14.08.2008, 7 CE 08.10592; BayVGH, B.v. 12.03.2008, 7 CE 07.10378, juris).
Soweit hilfsweise die Zulassung in das 1. bis 4. vorklinische Semester begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für einen Studenten, der bereits die ärztliche Vorprüfung abgelegt hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.3.2009 – AN 2 E 08.10473; VG Sigmaringen, B.v. 31.3.2008 – NC 6 K 318/08, juris). Im Übrigen ist auch die Kapazität im vorklinischen Bereich erschöpft.
Danach waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.6.2005 – 7 C 05.10476 – juris).


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