Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung einer schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung

Aktenzeichen  Au 3 E 16.1693

Datum:
21.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
BayEUG BayEUG Art. 94 Abs. 1 S. 2, S. 3
StGB StGB § 316

 

Leitsatz

1 Bei der Schulaufsicht über Ersatzschulen ist grundsätzlich immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, die auf den Tätigkeitsbereich in der Schule Bezug nehmen muss. (redaktioneller Leitsatz)
2 Hierbei steht der Schulaufsichtsbehörde ein – wenn auch eingeschränkter – Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der persönlichen Eignung der Lehrkraft zu. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ohne eine nachhaltige gänzliche Alkoholabstinenz dürfte eine persönliche Eignung iSv Art. 94 Abs. 1 S. 2 BayEUG vorliegend nicht zu bejahen sein.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Ablehnung einer schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung.
1. Der 1963 in … geborene Antragsteller war zunächst von 1983 bis 1996 im Bereich des Fernmeldehandwerks tätig. Von 1996 bis 1998 absolvierte er sodann eine Schreinerausbildung. Im Oktober 2002 legte der Antragsteller die Prüfung zum Schreinermeister ab und war fortan selbstständig berufstätig.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13. Januar 2006 (Az. …) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe i. H. v. insgesamt EUR 2.500,– (50 Tagessätze zu EUR 50,–) verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller entzogen. Hintergrund war das Führen eines Fahrzeugs am 31. Oktober 2005 gegen 17.50 Uhr unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,23 Promille).
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 30. Mai 2014 (Az. …) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe i. H. v. insgesamt EUR 4.000,– (50 Tagessätze zu EUR 80,–) verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller entzogen. Hintergrund war das Führen eines Fahrzeugs am 20. März 2014 gegen 17.05 Uhr unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,53 Promille). Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 30. September 2014 (Az. …) wurde der Strafbefehl auf einen insoweit beschränkten Einspruch des Antragstellers hin im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe insgesamt EUR 2.750,– (50 Tagessätze zu EUR 55,–) beträgt; im Übrigen verblieb es beim Strafbefehl vom 30. Mai 2014, der insoweit rechtskräftig wurde.
Von 2010 bis 2015 war der Antragsteller nebenberuflich in Teilzeit (12 Wochenstunden) als Fachlehrer in Schreinerklassen an den Beruflichen Schulen … tätig. Seit 12. September 2016 (Beginn des Schuljahrs 2016/17) ist der Antragsteller an der … -Berufsschule in …, einer staatlich-anerkannten privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, als Fachlehrer im Bereich Schreinerei tätig. Die … Jugendhilfefürsorge der Diözese … e.V. ist Träger dieser Berufsschule.
2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 stellte der Schulträger bei der Regierung von … einen Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung der fachpraktischen Unterrichtstätigkeit des Antragstellers im Bereich Schreinerei rückwirkend ab Beginn des Schuljahrs 2016/17. Beigefügt waren ein aktueller Lebenslauf, ein unterzeichneter Anstellungsvertrag aus dem August 2016 (Befristung bis zum 10.9.2017; Unterrichtsdeputat: 15 Wochenstunden), Prüfungszeugnisse, eine Selbstauskunft zu Straf- und Ermittlungsverfahren sowie ein erweitertes Führungszeugnis. Ebenfalls beigefügt war ein Vermerk des Schulleiters der Berufsschule vom 20. Oktober 2016 nebst Anlagen.
Im erweiterten Führungszeugnis war die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgeführt.
Ausweislich des Vermerks des Schulleiters der Berufsschule vom 20. Oktober 2016 habe der Antragsteller ihm zwei Strafbefehle wegen Trunkenheit im Verkehr vom 13. Januar 2006 und 30. Mai 2014 ausgehändigt. Das Arbeitszeugnis der Beruflichen Schulen … vom 18. Dezember 2012 zur dortigen Fachlehrertätigkeit des Antragstellers sei insoweit überaus positiv, Alkoholprobleme würden hier nicht erwähnt oder angedeutet. Bei einem Mitarbeitergespräch am 20. Oktober 2016 habe der Antragsteller eingeräumt, ein Alkoholproblem gehabt zu haben. Er habe deshalb elf Einzelsitzungen bei einer Psychologin des … wahrgenommen und außerdem eineinhalb Jahre eine Selbsthilfegruppe besucht. Er sei derzeit zwar nicht „trocken“, würde aber Alkohol nur zuhause zusammen mit seiner Frau oder bei besonderen Anlässen trinken. Der Antragsteller sei insoweit durch den Schulleiter besonders auf die Verantwortung für die Schüler und die Außenwirkung hingewiesen worden; am Vorabend von Unterrichtstagen sei daher allenfalls ein maßvoller Alkoholkonsum zulässig. Seit Dienstantritt am 12. September 2016 seien beim Antragsteller durch die beiden Fachlehrer Holztechnik, die mit dem Antragsteller zusammenarbeiteten, keine alkoholbedingten Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Das positive Bild des Arbeitszeugnisses vom 18. Dezember 2012 habe sich in jeder Hinsicht bestätigt. Abschließend wurde betont, dass der Holzbereich der Berufsschule derzeit personell stark unterbesetzt sei, so dass der Einsatz des Antragstellers für den fachpraktischen Bereich von enormer Bedeutung sei. Es wurde angeregt, die schulaufsichtliche Genehmigung ggf. zunächst auf ein Jahr zu befristen, um hiernach im Lichte der sodann vorliegenden Feststellungen zur Eignung des Antragstellers über eine Verlängerung zu entscheiden. Dem Vermerk waren die beiden Strafbefehle sowie das Arbeitszeugnis vom 18. Dezember 2012 beigefügt.
Am 7. November 2016 teilte die Regierung von … dem Schulträger telefonisch mit, dass die beantragte Genehmigung wohl nicht erteilt werden könne. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurückgenommen wird. Der Schulträger bat insoweit um schriftliche Entscheidung.
3. Mit Bescheid der Regierung von … vom 22. November 2016 wurde daraufhin der Antrag des Schulträgers auf schulaufsichtliche Genehmigung der fachpraktischen Unterrichtstätigkeit des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche Eignung i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG verfüge. Dies folge aus der im erweiterten Führungszeugnis eingetragenen strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aus dem Jahr 2014 sowie den Einlassungen des Antragstellers im Mitarbeitergespräch vom 20. Oktober 2016, nach denen er ein Alkoholproblem gehabt hätte, derzeit zwar nicht trocken sei, jedoch Alkohol nur zuhause mit seiner Frau bzw. zu besonderen Anlässen trinke. Der Tageszeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2014 um 17.05 Uhr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille lasse den Schluss zu, dass Alkohol bereits am Nachmittag getrunken werde. Dies werde durch den Strafbefehl aus dem Jahr 2006 bestätigt, nach dem der Antragsteller am späten Nachmittag unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,2 Promille) ein Fahrzeug geführt hatte. Nach alledem könne keine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Antragstellers gestellt werden, zumal der Antragsteller eigenverantwortlich Unterricht zu halten und insoweit Aufsichtspflichten wahrzunehmen hätte. Hierbei sei auch zu bedenken, dass die Sicherheit der Schüler beim Unterricht an Maschinen gewährleistet sein müsse und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen und Verhalten hier besonders zuverlässiger Aufsicht bedürften. Eine „engere“ Kontrolle durch die Schulleitung oder Lehrerkollegen erscheine in der Praxis nicht hinreichend umsetzbar.
4. Hiergegen hat der Antragsteller am 4. Dezember 2016 Klage erhoben (Az. Au 3 K 16.1692), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragt er (sinngemäß),
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristete Genehmigung für die fachpraktische Unterrichtstätigkeit des Antragstellers zu erteilen.
Ein Anordnungsgrund aufgrund Eilbedürftigkeit sei gegeben. Der Schulträger habe dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 9. November 2016 mitgeteilt, dass aufgrund der angekündigten Nichterteilung der schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung das Arbeitsverhältnis zum 24. November 2016 beendet werde. Zwischenzeitlich sei vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage anhängig. Ausweislich eines Schreibens des Schulträgers vom 2. Dezember 2016 sei ohne schulaufsichtliche Unterrichtsgenehmigung auch keine vorübergehende Fortbeschäftigung des Antragstellers möglich. Da dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache somit die Arbeitslosigkeit drohe und damit seine Existenz gefährdet sei, bedürfe es einer einstweiligen Anordnung. Es sei insoweit auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Schulträger habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung aus Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG. Jedoch sei auch der Antragsteller selbst durch die Versagung der schulaufsichtlichen Genehmigung unmittelbar in seiner Berufsausübung verletzt. Richtigerweise sei die persönliche Eignung i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG als Genehmigungsvoraussetzung im Fall des Antragstellers zu bejahen. Die aktenkundigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr würden keine Katalogtaten i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG darstellen. Die Genehmigungsbehörde habe bei ihrer Prognoseentscheidung wesentliche Umstände nicht beachtet, ihre Entscheidung sei daher ermessensfehlerhaft. So sei der Antragsteller von 2010 bis 2015 bereits beanstandungsfrei als Fachlehrer an einer anderen Schule tätig gewesen. Ferner habe der Antragsteller sein Alkoholverhalten nach der letzten Verurteilung aus dem Jahr 2014 grundlegend verändert. Er habe komplett auf Alkohol verzichtet und eine Selbsthilfegruppe besucht. Nach einjähriger Abstinenz habe er die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert und sodann seine Fahrerlaubnis zurückerlangt. Zwar sei die Fahreignung erst bei der zweiten MPU bescheinigt worden, was jedoch nicht an einem Rückfall gelegen habe, sondern daran, dass der Antragsteller sich der Untersuchung bereits nach einem halben Jahr Abstinenz unterzogen habe, die Begutachtungsstellen jedoch für die gesicherte Annahme eines kontrollierten Trinkverhaltens mindestens eine einjährige Abstinenz verlangten. Ausweislich des vorgelegten Fahreignungsgutachtens vom 18. April 2016 habe sich der Antragsteller zwischenzeitlich vom Alkoholkonsum ausreichend distanziert. Hinsichtlich der Ausübung seiner pädagogischen Tätigkeit und im Straßenverkehr sei der Antragsteller auch weiterhin konsequent abstinent. Entgegen der Auffassung der schulaufsichtlichen Genehmigungsbehörde könne jedoch vom Antragsteller keine gänzliche Abstinenz verlangt werden, maßgeblich sei allein die Arbeitszeit in der Schule. Entgegen der behördlichen Auffassung habe eine langjährige Alkoholabhängigkeit nicht vorgelegen, auch aktuell liege keine Alkoholabhängigkeit vor. Der Alkoholproblematik hätten private Probleme – die Kinderlosigkeit seiner Ehe – zugrunde gelegen; diese Problematik sei jedoch zwischenzeitlich durch die Annahme von Adoptivkindern gelöst. Neben dem positiven Fahreignungsgutachten zeuge auch das Mitarbeitergespräch vom 20. Oktober 2016, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik aufgearbeitet habe und mit dieser offen und wahrheitsgemäß umgehe. Ausweislich einer eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12. Dezember 2016 konsumiere dieser nur noch geringe Mengen an Alkohol zu ganz besonderen und seltenen Anlässen; dies erfolge auch stets geplant und zusammen mit der Ehefrau. Abschließend sei zu betonen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Fachlehrer ohnehin noch nie Alkohol konsumiert habe; auch insoweit werde auf die eidesstattliche Versicherung vom 12. Dezember 2016 verwiesen. Der pauschale Schluss, der Antragsteller werde aufgrund seiner vergangenen Trunkenheitsfahrten das Wohl seiner Schüler oder seinen pädagogischen Auftrag verletzen, sei daher unzulässig.
5. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerseite habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Lebenslauf ergebe sich, dass der Antragsteller seit 2002 als selbstständiger Schreiner tätig sei; er sei daher nicht auf den Verdienst als fachpraktischer Berufsschullehrer (15 Wochenstunden) angewiesen. Unabhängig davon sei auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insoweit werde vollumfänglich auf die Begründung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids verwiesen. Die Behörde habe letztlich eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, die auf den Tätigkeitsbereich in der Schule Bezug nimmt. Hierbei seien die behördlich bekannten Tatsachen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Antragstellers bewertet und abgewogen worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei der Vortrag der Antragstellerseite widersprüchlich. Einerseits sei von einer grundlegenden Verhaltensänderung und kompletter Abstinenz seit 2014 die Rede, andererseits jedoch davon, dass der Antragsteller aktuell Alkohol in geringem Umfang konsumiere und dass seitens der Schulaufsicht keine gänzliche Abstinenz vom Antragsteller gefordert werden dürfe.
6. In ihrer Replik teilte die Antragstellerseite u. a. mit, dass der selbstständige Schreinerbetrieb des Antragstellers bereits seit Jahren ruhe; am 7. April 2016 sei das Gewerbe schließlich abgemeldet worden. Der Antragsteller und seine Familie seien daher auf die monatlichen Einkünfte aus der Unterrichtstätigkeit (EUR 1.980,– brutto) angewiesen. Auch insoweit werde auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12. Dezember 2016 verwiesen.
7. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 54).
a) Vorliegend ist zwar ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BayVGH, B. v. 26.2.2004 – 12 CE 03.3053 – juris Rn. 19).
Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann offenbleiben.
b) Denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
aa) Art. 94 BayEUG regelt die Voraussetzungen für die Unterrichtsgenehmigung der Lehrkräfte an Privatschulen. Die Anforderungen an die persönliche Eignung der Lehrkraft sind gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) entgegenstehen. Die persönliche Eignung liegt nach Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG insbesondere dann nicht vor, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden ist.
Die Schulaufsicht über Ersatzschulen ist durch die verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulfreiheit eingeschränkt. Das bis zum 31. Juli 2007 geltende Schulrecht sah lediglich ein einrichtungsbezogenes, nicht personenbezogenes Genehmigungserfordernis für die Aufnahme des privaten Schulbetriebs als solchen oder bei wesentlichen Änderungen vor (Art. 92, 99 BayEUG). Mit der Neufassung von Art. 94 Abs. 1 BayEUG zum 1. August 2007 hat der Gesetzgeber jedoch auch die Aufnahme der pädagogischen Tätigkeit einer Lehrkraft (Art. 59 BayEUG) an einer Privatschule einem präventiven Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte ist entweder im Zusammenhang mit einer Genehmigung der Ersatzschule zu erteilen, die zugleich mit ihrer Genehmigung als Ersatzschule die Unterrichtsgenehmigung für diese Lehrkraft mit beantragt, oder als Unterrichtsgenehmigung in Bezug auf eine bestimmte Ersatzschule auszusprechen, die bereits eine Genehmigung bzw. die staatliche Anerkennung besitzt. Um Übergriffen einer Privatschullehrkraft gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern vorzubeugen, erstreckt sich die Prüfung von Privatschullehrkräften auch auf schwerwiegende, in der Person der Lehrkraft liegende Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen. Damit sollen beispielsweise einschlägig vorbestrafte Bewerber (insbesondere wegen Sexualstraftaten oder vorsätzlicher Körperverletzungsdelikten) von einer Lehrtätigkeit ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, die auf den Tätigkeitsbereich in der Schule Bezug nehmen muss. Hierbei steht der Schulaufsichtsbehörde ein – wenn auch sicherlich sehr eingeschränkter – Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der persönlichen Eignung der Lehrkraft zu. Ein Automatismus in der Form, dass eine Verurteilung automatisch die Versagung der Genehmigung bedeutet, ist nicht mit der Regelung verbunden (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6; amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, LT-Drs. 16/9412 v. 27.7.2011, S. 1 f., 6; VG Bayreuth, U. v. 14.12.2009 – B 3 K 08.459 – juris Rn. 40, 44).
Die Berufsfreiheit und die Privatschulfreiheit schließen eine allgemeine Kontrolle auch über die charakterliche Eignung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung bei der Ernennung für ein staatliches Lehramt zwar aus (Art. 33 Abs. 2 GG). Neben den in Art. 134 Abs. 2 BV und Art. 7 Abs. 4 GG genannten pädagogischen und fachlichen Qualifikationen können jedoch schwerwiegende Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, i.R. v. Art. 94 Abs. 1 BayEUG berücksichtigt werden. Diese Tatsachen sind bei der Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft mit zu beachten. Auch im Privatschulwesen kann der Staat im Rahmen seines Wächteramts die Unterrichtstätigkeit untersagen, wenn beispielsweise Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzungs- oder Sexualdelikte belegt sind. Solche Straftaten disqualifizieren potenzielle Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Vorbild- und Schutzfunktion gerade gegenüber minderjährigen Schülern ein gewisses Maß an persönlicher Integrität aufweisen müssen. Hier ist die betreffende Lehrkraft erst gar nicht zur Unterrichtstätigkeit an einer Privatschule zuzulassen. Art. 94 BayEUG stellt somit letztlich die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgesehene Grenze der Privatschulfreiheit dar. Die in Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG vorgenommene Konkretisierung schränkt den in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG eröffneten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der persönlichen Eignung bei einschlägig verurteilten Personen ein; bei Vorliegen einer Straftat nach Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ist die Unterrichtsgenehmigung zwingend zu versagen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6; amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, LT-Drs. 16/9412 v. 27.7.2011, S. 1 f., 6).
Die verantwortungsvolle Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten (Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 59 Abs. 3 BayEUG) sind wesentlicher Bestandteil des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und gehören zu den Kernaufgaben der Lehrkräfte auch an privaten Schulen. Dies gilt in gesteigertem Maße gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einer besonderen Förderung bedürfen und deshalb an Förderschulen unterrichtet werden, die zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und die soziale und berufliche Entwicklung unterstützen sollen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BayEUG; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 10.3.2009 – 7 CE 08.3022 – juris Rn. 33).
Rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle (vgl. § 410 Abs. 3 StPO) und die ihnen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen dürfen – sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen – einer späteren behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit einer Lehrkraft an einer Privatschule zugrunde gelegt werden. In zeitlicher Hinsicht sind insoweit die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) von maßgebender Bedeutung; aus diesen ergeben sich gesetzliche Wertungen zu der Frage, ab wann dem verfassungsrechtlich begründeten Resozialisierungsanspruch des früheren Straftäters ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber dem Informations- und Verwertungsinteresse der Schulaufsicht zukommt. Soweit ein striktes Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG oder ein relatives Verwertungsverbot nach § 53 Abs. 1 BZRG eingreift, hat die Schulaufsicht von einer Verwertung der jeweiligen Informationen zum Nachteil des Betroffenen grundsätzlich abzusehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2006 – 7 B 05.2202 – juris Rn. 32-35).
bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen aus Art. 94 Abs. 1 BayEUG kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Zwar ist in formaler Hinsicht klarzustellen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid im Wege der Versagungsgegenklage vorgehen kann. Zwar war der Ablehnungsbescheid vorliegend nur an den Schulträger als Adressat gerichtet, jedoch handelt es sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Gegen eine negative Entscheidung kann wegen der möglichen Auswirkungen auf das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis daher auch die einzelne Lehrkraft Rechtsmittel einlegen (vgl. bereits BayVGH, U. v. 28.2.2006 – 7 B 05.2202 – juris Rn. 22; U. v. 19.2.1997 – 7 B 95.3048 – S. 6 des Entscheidungsumdrucks; jeweils zur Rechtslage vor dem 31.7.2007).
Jedoch ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Unterrichtsgenehmigung im Fall des Antragstellers zu Recht versagt worden ist, da die Annahme der Schulaufsicht im Wege der gebotenen Einzelfallbetrachtung, dass dem Antragsteller derzeit die persönliche Eignung i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG fehlt, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
(1) Zunächst ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller keine Verurteilung wegen einer der in Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG genannten Straftaten – weitgehend geht es hier um Sexualdelikte – aktenkundig ist. Ein zwingender Versagungsgrund hinsichtlich der schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung ist daher nicht gegeben.
(2) Auch ist klarzustellen, dass der rechtskräftige Strafbefehl vom 13. Januar 2006 wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (Blatt 8-10 der Verwaltungsakte; Tattag: 31.10.2005) vorliegend nicht mehr – auch nicht ergänzend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, wie der Antragsgegner meint (Blatt 51 der Gerichtsakte) – verwertbar ist, da insoweit ein striktes Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG besteht. Für den Fristbeginn kommt es hier auf den Entscheidungs- und nicht auf den Tatzeitpunkt an (§ 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG); hiervon ausgehend galt für die Verurteilung eine Tilgungsfrist von fünf Jahren (§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Dementsprechend war die Verurteilung aus dem Jahr 2006 im erweiterten Führungszeugnis vom 10. August 2016 (Blatt 2 der Verwaltungsakte) nicht mehr enthalten.
(3) Ohne weiteres verwertbar ist vorliegend jedoch der rechtskräftige Strafbefehl vom 30. Mai 2014 (Blatt 11-12 der Verwaltungsakte) der im erweiterten Führungszeugnis auch enthalten war. Hierin war der Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von (letztlich) insgesamt EUR 2.750,– verurteilt worden, da er am 20. März 2014 gegen 17.05 Uhr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,53 Promille) geführt hatte.
Allerdings ist der Antragstellerseite grundsätzlich zuzugeben, dass nicht jede Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB bei fehlender Alkoholabstinenz automatisch zu einem Fehlen der persönlichen Eignung als Unterrichtskraft i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG führt (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6). Dementsprechend beeinträchtigt eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB für sich genommen das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten nur dann, wenn ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs als Dienstaufgabe obliegt (BVerwG, U. v. 30.8.2000 – 1 D 37/99 – juris Rn. 22).
Dem seitens des Antragstellers selbst vorgelegten Fahreignungsgutachten der … GmbH vom 18. April 2016 (Blatt 18-32 der Gerichtsakte) ist allerdings u. a. zu entnehmen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben vor Oktober 2005 über Jahre fast jeden Tag sechs bis acht Halbe Bier getrunken habe. Vor seiner Alkoholfahrt am 31. Oktober 2005 habe er einige Halbe Bier zu sich genommen. Nach der Alkoholfahrt habe er seinen Alkoholkonsum bis 2010 so fortgesetzt. Bis 2015 habe er zumindest dienstags und mittwochs keinen Alkohol getrunken, an den anderen Wochentagen jeweils fünf bis sieben Halbe Bier. Vor der zweiten Alkoholfahrt am 20. März 2014 habe er sechs bis neun Halbe Bier getrunken. Danach habe er immer weniger getrunken, dann nur noch alkoholfreies Bier und ab Januar 2015 habe er den Alkoholkonsum eingestellt (zu den Angaben des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten: Fahreignungsgutachten, Blatt 24 der Gerichtsakte). Zur Trunkenheitsfahrt vom 20. März 2014 gab der Antragsteller an, dass er an diesem Tag auf einer Baustelle gewesen sei, er habe damals viele Montagen gemacht, habe dort getrunken, vormittags bis 17.00 Uhr etwa sechs bis neun Halbe Bier. Er habe sodann nach Hause fahren wollen (3-4 km). Er habe zuviel getrunken gehabt, um nachzudenken. Er sei sodann nach 500-600 m in eine Verkehrskontrolle gekommen (siehe hierzu: Fahreignungsgutachten, Blatt 29 der Gerichtsakte). Das Fahreignungsgutachten gelangt zu dem Schluss, dass beim Antragsteller Alkoholmissbrauch vorliege. Es sei insbesondere aus psychologischer Sicht von einer ausgeprägten Missbrauchsproblematik auszugehen. Der Antragsteller habe über viele Jahre gewohnheitsmäßig, phasenweise täglich, erhebliche Alkoholmengen konsumiert. Obwohl es wegen des vermehrten Alkoholkonsums wiederholt zu Problemen gekommen sei, sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, seinen Konsum einzustellen oder wenigstens angemessen zu reduzieren. Der Antragsteller sei nach der Vorgeschichte und den Befunden nicht zuverlässig in der Lage, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Bei Vorliegen einer derartigen Problematik wie beim Antragsteller bedürfe es einer konsequenten Distanzierung von Alkohol, einer Aufarbeitung der Problematik in der Regel mit fachlicher Hilfe sowie einer gefestigten Änderungsmotivation. Der Antragsteller sehe die Notwendigkeit des aus fachlicher Sicht gebotenen Alkoholverzichts selbst und hält diesen konsequent ein, was er auch habe dokumentieren können. Es könne beim Antragsteller davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft auf den Konsum von Alkohol verzichten werde. Der Antragsteller sei sich des Ausmaßes der Problematik vollumfänglich bewusst. Mit fachlicher Hilfe habe er sich mit der Problematik und ihren Ursachen befassen können. Zudem habe er durch den Alkoholverzicht eine Reihe von positiven Erfahrungen machen können, die ihn in seinem Verhalten bestärkt hätten. Der möglichen Rückfallgefährdung sei sich der Antragsteller bewusst; er begegne dieser durch den regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe. Unter Berücksichtigung des länger erprobten Alkoholverzichts, des angemessenen Problembewusstseins sowie rückfallmindernder Maßnahmen könne beim Antragsteller von einer ausreichend gefestigten Distanzierung vom Alkohol ausgegangen werden (zum Ergebnis der Begutachtung: Fahreignungsgutachten, Blatt 31 f. der Gerichtsakte).
Ausweislich des jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums nach dem Strafbefehl vom 13. Januar 2006 ohne weiteres verwertbaren medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lag beim Antragsteller somit zum Untersuchungszeitpunkt zwar keine Alkoholabhängigkeit im fahreignungsrechtlichen Sinne, jedoch zumindest ein Fall eines ausgeprägten Alkoholmissbrauchs im fahreignungsrechtlichen Sinne über einen Zeitraum von mehreren Jahren vor, der mangels einer Fähigkeit zum kontrollierten Umgang mit Alkohol zur Wiedererlangung der Fahreignung einer konsequenten Abstinenz bedurfte.
Hintergrund der Forderung einer konsequenten Abstinenz im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten ist, dass nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten kann, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 21). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2016 – 11 ZB 16.556 – juris Rn. 15). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne entspricht in der ICD-10-Klassifikation „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch – F 10.1“ (vgl. Fn. 5 zur Überschrift von Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien).
Auch ein nur als schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) – und nicht als Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) – einzuordnender Alkoholmissbrauch kann jedoch im Einzelfall berufsrechtlich etwa für eine Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ausreichen. Wegen der großen Bandbreite des Krankheitsbilds des „schädlichen Gebrauchs“ ist jedoch grundsätzlich ein zeitlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der ärztlichen Tätigkeit erforderlich, um die fehlende Berufseignung bejahen zu können (mangelndes Trennungsvermögen). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls gleichwohl eine Gefährdung des Patientenwohls zu besorgen ist. Ein mangelndes Trennungsvermögen kann auch bei bisherigem Fehlen eines Alkoholkonsums im beruflichen Bereich angenommen werden, wenn ein exzessives Alkohol-Trinkverhalten nach den ärztlichen Gutachten mit der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusammenhängt und diese sich – ohne dass insoweit eine eindeutige Abgrenzung möglich ist – sowohl im Privatbereich als auch bei der Berufstätigkeit auswirkt, so dass nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene bei seinem Alkoholkonsum die Grenze zwischen Privatbereich und Ausübung des Arztberufs klar trennen wird. Insoweit kann auch das Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungs-mitteleinfluss den Schluss rechtfertigen, dass ein Betroffener keine klare Trennung zwischen der Ausübung des Arztberufs und seinem Privatleben vornimmt. Bei zuvor gegebenem mangelnden Trennungsvermögen kann von der Wiedererlangung der Berufseignung regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens nachgewiesen ist, die auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit zur vollständigen Trennung von Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit schließen lässt. Diesbezüglich können, weil es im Kern um dieselben medizinisch-psychologischen Fragestellungen geht, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Fahrerlaubnisrecht herangezogen werden. Danach kann im Einzelfall, abhängig von der persönlichen Konsumgeschichte, hierfür – wie im Fall der Alkoholabhängigkeit – der Nachweis einer völligen Alkoholabstinenz erforderlich sein (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 23.3.2010 – 13 B 177/10 – juris Rn. 22-24 – zur zahnärztlichen Approbation; LSG SH, B. v. 31.3.2009 – L 4 B 542/08 KA ER – juris Rn. 28, 31 f. – zur vertragsärztlichen Zulassung; VG Freiburg, B. v. 29.2.2016 – 7 K 2770/15 – juris Rn. 11 f. – zur zahnärztlichen Approbation; VG München, B. v. 20.4.2007 – M 16 S 07.1147 – juris Rn. 34 – zur ärztlichen Approbation; vgl. auch ThürOVG, B. v. 10.7.2007 – 2 EO 184/07 – juris Rn. 49-51 – zur Approbation als Apotheker).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Schulaufsicht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass derzeit keine persönliche Eignung des Antragstellers gegeben ist.
Denn vorliegend besteht ein zeitlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der Berufstätigkeit, der den Schluss auf ein mangelndes Trennungsverhalten des Antragstellers zulässt. Zwar sind bislang unstreitig keine Fälle einer Alkoholisierung des Antragstellers im Unterricht aktenkundig. Gleichwohl ist zu bedenken, dass der Antragsteller im Rahmen der Erstellung des Fahreignungsgutachtens selbst angegeben hat, dass der der Trunkenheitsfahrt zugrunde liegende Alkoholkonsum am 20. März 2014, der Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls vom 30. Mai 2014 war, im beruflichen Umfeld erfolgt ist. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben an diesem Tag auf einer Baustelle gewesen – er hat damals offenbar viele Montagen gemacht – und hat dort getrunken, vormittags bis 17.00 Uhr etwa sechs bis neun Halbe Bier. Er hat sodann nach Hause fahren wollen (3-4 km) und ist eine Verkehrskontrolle geraten. Der berufsbezogene Alkoholkonsum legt nahe, dass der Antragsteller auch künftig nicht in der Lage ist, konsequent zwischen dem Alkoholkonsum und seiner Berufstätigkeit zu trennen.
Hierfür sprechen auch die Angaben des Antragstellers selbst im Fahreignungsgutachten zu seinem ganz erheblichen und langjährigem Alkoholkonsum in der Vergangenheit und der medizinisch-psychologische Befund eines ausgeprägten schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Trunkenheitsfahrt vom 20. März 2014 erst zweieinhalb Jahre – und damit erst relativ kurz – zurückliegt. Zudem war die damals festgestellte Blutalkoholkonzentration (1,53 Promille) nicht unerheblich.
Vorliegend ist festzustellen, dass der Antragsteller selbst ausdrücklich einräumt, aktuell nicht mehr konsequent abstinent hinsichtlich eines Alkoholkonsums zu sein, sondern nunmehr wieder geringe Mengen an Alkohol zu Hause mit seiner Frau sowie zu besonderen und seltenen Anlässen zu konsumieren (eidesstattliche Versicherung v. 12.12.2016, Blatt 64 der Gerichtsakte; Vermerk des Schulleiters v. 20.10.2016 zum Mitarbeitergespräch mit dem Antragsteller, Blatt 6 f. der Verwaltungsakte).
Ohne eine nachhaltige gänzliche Alkoholabstinenz dürfte gleichwohl jedenfalls derzeit eine persönliche Eignung des Antragstellers i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht zu bejahen sein. In diesem Sinne hat auch das Fahreignungsgutachten vom 18. April 2016 das Trennungsvermögen und die Fähigkeit des Antragstellers, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, verneint (Blatt 31 der Gerichtsakte). Denn häufiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Alkoholrisikos. Bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung ist deshalb in solchen Fällen die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen (vgl. allg. VG Würzburg, B. v. 12.8.2015 – W 6 S 15.646 – juris Rn. 27 a.E. – zur fehlenden luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Verurteilung wegen § 316 StGB).
Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller als Fachlehrer Schreinerei an einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden soll. Die von ihm hier zu betreuenden Schüler bedürfen bereits aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs einer besonders zuverlässigen Beaufsichtigung und Betreuung; dies gilt umso mehr im Fachbereich Schreinerei, in dem die Schüler ggf. auch an Werkmaschinen arbeiten, die bei Fehlbedienung zu erheblichen Verletzungen führen können. Eine solche pädagogische Aufgabe erfordert jedoch ein besonders hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2009 – 7 CE 08.3022 – juris Rn. 33), das der Antragsteller jedoch mit Blick auf seine Alkoholproblematik wohl zumindest derzeit nicht gewährleisten kann. Aufgrund dieser besonderen sonderpädagogischen Anforderungen ist auch das vorgelegte Arbeitszeugnis der Beruflichen Schulen … vom 18. Dezember 2012 (Blatt 19 der Verwaltungsakte), das eine einwandfreie Leistung bescheinigt und keine Hinweise auf dienstliche Alkoholprobleme des Antragstellers enthält, vorliegend nicht ausreichend.
c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2006 – 7 B 05.2202 – juris Rn. 39; VG Ansbach, U. v. 22.7.2011 – AN 2 K 10.860 – juris Rn. 39). Der Auffangstreitwert von EUR 5.000,– war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013) zu halbieren.


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