Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse

Aktenzeichen  21 CS 18.701

Datum:
14.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1673
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a-c, § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 146 Abs. 4
BayVwVfG Art. 47 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises rechtfertigt für sich genommen nicht den Verdacht einer Nähe zur so genannten Reichsbürgerbewegung und damit auch keine hieran anknüpfenden Schlussfolgerungen waffenrechtlicher Art. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Widerrufsgrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist gleichzeitig ein Grund für die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte; ein unter diesem Gesichtspunkt ausgesprochener Widerruf kann daher in eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG umgedeutet werden (ebenso BVerwG BeckRS 9998, 171223). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 In den Fällen der gesetzlich angeordenten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO) sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (ebenso BVerfG BeckRS 2003, 24350). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 S 17.3913 2018-03-02 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, die er gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Kleiner Waffenschein und Waffenbesitzkarte) sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen erhoben hat.
Das Landratsamt W.-S. erteilte dem Antragsteller am 5. November 2015 eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein).
Am 23. Dezember 2015 beantragte der im Jahr 1979 geborene Antragsteller beim Landratsamt die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das maschinenschriftlich ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular enthält zur Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beim Auswahlfeld „Sonstiges“ (Nr. 3.8) den Eintrag „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“. Bei den Angaben zu anderen Staatsangehörigkeiten ist als weitere Staatsangehörigkeit „Elsass Lothringen“ vermerkt und als Art des Erwerbs „Abstammung“ eingetragen (Nr. 4.3). In der bezüglich des im Jahr 1959 in P. geborenen Vaters maschinenschriftlich ausgefüllten „Anlage Vorfahren“ ist als weitere Staatsangehörigkeit „Lothringen-Elsass“ angegeben, die durch „Abstammung“ erworben worden sein soll (Nr. 4.2). Für den Großvater (Geburtsjahr 1934, Geburtsort Z.) wurde in Anlage V als weitere Staatsangehörigkeit „Deutsches Reich/(Elsass Lothringen)“ erworben durch „Abstammung“ eingetragen (Nr. 4.2). Bezüglich eines Urgroßvaters (Geburtsjahr vor 1907, Geburtsort „bei S1., Reichsland Elsaß-Lothringen“) gilt Entsprechendes.
Nachdem die Polizeiinspektion P. dem Landratsamt mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller Mitglied der Reichsbürgerbewegung sei, erkundigte sich das Landratsamt bei der Stadt P., ob der Antragsteller dort als Reichsbürger in Erscheinung getreten sei. Die Stadt P. (Ordnungsamt) teilte am 27. Oktober 2016 mit: Der Antragsteller sei dem Leiter des Ordnungsamts persönlich bekannt. Nach Rücksprache mit den Bediensteten des Bürgerbüros, denen der Antragsteller ebenfalls bekannt sei, habe sich der Antragsteller noch nie als Reichsbürger zu erkennen gegeben. Er sei im Besitz eines Reisepasses und eines Personalausweises. Bei der Anmeldung des zweiten Sohnes im Standesamt am 27. Oktober 2016 habe der Antragsteller auf der Geburtsanzeige auch für sich die Nationalität „deutsch“ angekreuzt.
Am 30. November 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum Zweck des sportlichen Schießens. Am 5. Dezember 2016 ging dem Landratsamt eine Auskunft der Kriminalpolizeiinspektion W. … zu, wonach der Antragsteller als Reichsbürger bekannt sei. Zur Begründung wurde auf den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft verwiesen.
Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Polizeiinspektion P. am 20. Dezember 2016 mit: Es hätten keine weiteren belastbaren Daten ermittelt werden können, die für eine „Zugehörigkeit zu den Reichsbürgern“ sprechen würden. Der Antragsteller werde von den Beamten, die mit ihm dienstlich in Kontakt gekommen seien, als höflich und entgegenkommend bezeichnet. Die polizeiliche Autorität – auch in Hinsicht als Vertreter des Staates – sei vom Antragsteller zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden.
Am 24. Januar 2017 erteilte das Landratsamt dem Antragsteller eine Waffenbesitzkarte (Nr. 19/2017), in die zwei Waffen eingetragen sind.
Das Polizeipräsidium O. Süd übersandte dem Landratsamt auf dessen Anforderung einen Ermittlungsbericht vom 20. Juni 2017, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist: Die kriminalpolizeiliche Einschätzung, dass bei dem Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ erkennbar sei, werde unter Verweis auf Nr. 2 des IMS IE4-2132-4-14 vom 29. Dezember 2016 mit dem (dort) genannten Unterpunkt Beantragung von Staatsangehörigkeitsausweisen unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in seiner Fassung von 1913 und der zudem behaupteten Staatsangehörigkeit „Elsass Lothringen“ begründet. Polizeiliche Erkenntnisse, die nach objektiver Betrachtung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers von Bedeutung sein könnten, lägen bisher nicht vor.
Das Landratsamt gab dem Antragsteller vor dem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse Gelegenheit, sich zu der Einschätzung des Polizeipräsidiums O. Süd zu äußern. Der Antragsteller führte dazu mit Schreiben vom 3. Juli 2017 aus: Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er ausschließlich für einen geplanten Aufenthalt in China beantragt. Bei einem Aufenthalt in China im Jahr 2012 habe er wegen eines defekten Passes von den dortigen Behördenstellen mitgeteilt bekommen, dass chinesische Behörden einen solchen Nachweis im dortigen Rechtsverkehr wünschen und anerkennen würden. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, eine andere oder weitere Staatsangehörigkeit zu beantragen oder nachzuweisen; es sollte lediglich die vermutete Staatsangehörigkeit der Vorfahren, wie sie in der Anlage V unter Nr. 1 gefordert werde, zum Ausdruck gebracht werden. Das Bundesverwaltungsamt biete keine Ausfüllhilfen an, so dass man sich die im Internet aufzufindenden Ausfüllvorschläge als Orientierung zu Nutze mache. Er distanziere sich strikt „von jeglicher Zugehörigkeit, Gruppierungen, Organisationen oder Ideologien wie Reichsbürgerbewegungen etc.“.
Unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragstellers blieb das Polizeipräsidium O. Süd mit Stellungnahme vom 21. Juli 2017 bei seiner Einschätzung. Eine glaubhafte und nachdrückliche Distanzierung von der Ideologie der sog. Reichsbürger nach Nr. 4 des IMS IE4-2132-4-14 vom 29. Dezember 2016 liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Kleiner Waffenschein und Waffenbesitzkarte – Nr. 1) und traf unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechende Nebenentscheidungen (Abgabe der Waffen und Munition sowie der Waffenbesitzkarte spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids).
Der Antragsteller ließ am 1. August 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und am 28. August 2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. März 2018 abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht keinen vorläufigen Rechtschutz gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins und seiner Waffenbesitzkarte sind nach derzeitiger Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers; das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).
1.1 Zur Entscheidung der Frage, ob die Eintragungen des Antragstellers im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren.
1.1.1 Bezogen auf die Aufhebung des Kleinen Waffenscheins hat das Landratsamt zutreffend die Widerrufsbefugnis des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG herangezogen. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c – vgl. Beschlüsse des Senats: B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; B.v. 17.10.2017 – 21 CS 17.224; B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029; B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – alle juris).
Das Verwaltungsgericht ist im Eilverfahren – der kriminalpolizeilichen Einschätzung folgend – davon ausgegangen, die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers würden nahelegen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei bzw. er sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht habe. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 habe der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises gehe, sondern dass er ideologische, für Reichsbürger typische Ziele verfolge. Aus den Einlassungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren ergäben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, weshalb der Antragsteller auf den Staatsangehörigkeitsausweis angewiesen sei.
Dem entgegnet die Beschwerde im Ansatz zu Recht, allein die Tatsache, dass der Antragsteller einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe, rechtfertige keine Schlussfolgerungen waffenrechtlicher Art. Es kommt nicht in erster Linie darauf an, ob der Antragsteller ein Bedürfnis für den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis nennen kann, zumal die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ohne eine Bedürfnisprüfung auf Antrag feststellt und einen solchen Ausweis ausstellt (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht nicht diesen Antrag für sich genommen zulasten des Antragstellers bewertet. Vielmehr liegt dem angegriffenen Beschluss im Kern die Einschätzung zugrunde, dass sich die Berufung des Antragstellers auf seine „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ und die auch für sich behauptete weitere Staatsangehörigkeit „Elsass Lothringen“ als für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typisches Verhalten darstellen.
Zutreffend ist, dass der Antragsteller, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bisher nicht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er in dem Antragsformular zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Auswahlfelder „Abstammung“ sowie „vom Vater“ markierte und ohne erkennbare Notwendigkeit zusätzlich das Auswahlfeld „Sonstiges“ ankreuzte und den Eintrag „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG (Stand 22.07.1913“ vornahm. Ungeklärt ist zudem die Motivation des Klägers dafür, sich unter Nr. 4.2 des Antragsformulars die durch „Abstammung“ erworbene Staatsangehörigkeit „Elsass Lothringen“ zuzuschreiben. Der Antragsteller erklärte dazu im Verwaltungsverfahren, es sollte damit lediglich die vermutete Staatsangehörigkeit der Vorfahren zum Ausdruck gebracht werden, wie sie in der Anlage V unter Punkt 1 gefordert werde.
Erforderlich ist allerdings eine Gesamtwürdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller nach dem Inhalt der Behördenakte in „reichsbürgertypischer“ Weise ausschließlich durch die verfahrensgegenständlichen Eintragungen im Antragsformular auffiel, er ansonsten in seinem Auftreten gegenüber Behörden sowohl bei verschiedenen persönlichen Vorsprachen als auch in seinen schriftlichen Äußerungen weder „reichsbürgertypisches“ Vokabular verwendete noch in irgendeiner Weise „reichsbürgertypisches“ Verhalten an den Tag legte. Dem entspricht es, dass das Polizeipräsidium O. wiederholt betonte, es lägen bisher keine polizeilichen Erkenntnisse vor, die nach objektiver Betrachtung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers von Bedeutung sein könnten.
Vor diesem Hintergrund wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein, welche Gründe den Antragsteller zu den genannten Einträgen veranlasst haben und ob allein diese Einträge unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers und seines bisherigen Verhaltens die Bewertung rechtfertigen, dass er der Ideologie der Reichsbürger folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert sowie die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt und deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen oder Munition prognostiziert werden kann.
1.1.2 Bezogen auf die Aufhebung der Waffenbesitzkarte wird der Eilantrag nicht allein im Hinblick darauf Erfolg haben, dass das Landratsamt angenommen hat, diese Erlaubnis sei auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, weil insoweit ebenfalls nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Das ist zwar ersichtlich unzutreffend, weil der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und damit die Tatsachen, auf deren Bewertung das Landratsamt den Widerruf der Waffenbesitzkarte stützt, bereits bei deren Ausstellung am 24. Januar 2017 vorlagen. Allerdings könnte der vom Landratsamt ausgesprochene Widerruf in eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 1 WaffG umgedeutet werden (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – NVwZ-RR 1995, 525/527). Der vom Landratsamt angenommene Widerrufsgrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wäre auch ein Grund für die Rücknahme der Waffenbesitzkarte, denn eine solche ist nach § 45 Abs. 1 WaffG zwingend auszusprechen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Insoweit kann auf das zu 1.1.1 Dargelegte verwiesen werden.
1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang im Hinblick auf die verfügte Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnisse getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Die im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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