Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Unterrichtsausschluss eines Schülers mit ADHS

Aktenzeichen  Au 3 S 18.1253

Datum:
24.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16988
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayEUG Art. 86, Art. 88
BayVwVfG Art. 37, Art. 39, Art. 42

 

Leitsatz

1. Ist der Schulleiter für den Erlass einer Ordnungsmaßnahme zuständig, so bedarf es keiner Anhörung “von Angesicht zu Angesicht”. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob eine Ordnungsmaßnahme verhängt wird und bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme kommt dem zuständigen Organ der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, in den das Gericht nicht korrigierend eingreifen darf. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch ein ärztlich attestiertes ADHS ist kein Freibrief für jedes Fehlverhalten in der Schule. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen sechstägigen Unterrichtsausschluss.
1. Der 2006 geborene Antragsteller besucht im laufenden Schuljahr 2017/2018 die 5. Klasse der …-…schule in … (Schule) im Ganztagesunterricht.
Seit Oktober 2017 erhielt er u.a. wegen Verweigerung der Mitarbeit im Unterricht, Störung und unerlaubten Verlassens des Unterrichts, Beschimpfung von Mitschülern sechs Verweise durch die jeweilige Lehrkraft. Weiter erteilte der Schulleiter am 15. November 2017 einen verschärften Verweis mit der Begründung, dass der Antragsteller am vorangegangenen Tag „bewusst und gezielt“ einen namentlich genannten Mitschüler in die Genitalien getreten habe.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2018 schloss der Schulleiter den Antragsteller für den Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 29. Juni 2018 vom Unterricht aus. Als Grund wurde angegeben, dass der Antragsteller im Unterricht massiv störe und sich gegenüber Lehrkräften respektlos und abwertend äußere „(Donnerstag, 14.06.2016 14:55 Uhr „…ach die Frau ….“)“. Hiergegen ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte der Schulleiter dem Bevollmächtigten des Antragstellers per Telefax mit, dass der Unterrichtsausschluss mit sofortiger Wirkung wegen Verfahrensfehlern aufgehoben werde; für den Antragsteller bestehe daher ab dem 26. Juni 2018 wieder Schulpflicht. Daraufhin ließ der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären.
2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018, das nach dem Vortrag des Antragstellers am 28. Juni 2018 bei seinen Eltern einging, teilte die Schule mit, dass beabsichtigt sei, wegen des Verhaltens des Antragstellers im Unterricht – auch wegen des Vorfalls am 14. Juni 2018 („…“) – als Ordnungsmaßnahme einen Ausschluss vom Unterricht auszusprechen. Der Antragsteller sowie die Erziehungsberechtigten hätten das Recht auf Anhörung vor Erlass einer Entscheidung und würden zu einer Anhörung am Dienstag, den 3. Juli 2018 um 9:15 Uhr eingeladen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller oder die Erziehungsberechtigten die Anhörung der Beratungslehrkraft, des Schulpsychologen sowie einer Vertrauenslehrkraft beantragen könnten.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Juni 2018 ließen der Antragsteller und seine Eltern der Schule mitteilen, dass die Einladung zur Anhörung zu kurzfristig erfolgt sei; sowohl der Antragsteller als auch beide Eltern seien verhindert und könnten an dem Termin nicht teilnehmen. Im Übrigen werde die beabsichtigte Ordnungsmaßnahme nicht als sachgerecht angesehen. Zwar habe der Antragsteller im schulischen Bereich nicht unerhebliche Probleme, doch seien die Eltern sehr um eine geeignete Lösung bemüht, die in Abstimmung mit der Schule sowie den (wegen des vorliegenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivität-Syndroms) beteiligten Ärzten und Therapeuten erfolgen solle. Beispielsweise könnten – in Abstimmung mit den Eltern – dem Antragsteller die Erledigung gemeinschaftsdienlicher Arbeiten, wie etwa die Reinigung des Pausenhofs für den Zeitraum einer Woche, aufgegeben werden. Derartige Maßnahmen seien in erzieherischer Hinsicht weitaus wirkungsvoller einzuschätzen als die von der Schule angekündigte Ordnungsmaßnahme. Es werde deshalb gebeten, den vorgesehenen Anhörungstermin aufzuheben und stattdessen ein (erneutes) Elterngespräch anzusetzen. Sollte an der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme festgehalten werden, werde die Anhörung eines Schulpsychologen sowie einer Beratungslehrkraft beantragt.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 teilte der Schulleiter den Bevollmächtigten des Antragstellers und seiner Eltern mit, dass der Anhörungstermin auf Dienstag, 10. Juli 2018, 9:15 Uhr verlegt werde.
Als weiteren Anlass für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wurde (zusätzlich zu dem bereits erwähnten Vorfall vom 14.6.2018) mitgeteilt, dass der Antragsteller am Dienstag, den 12. Juni 2018 im Fach Kunst die Arbeit verweigert und, nachdem er ein weiteres Mal aufgefordert worden sei, seinen Arbeitsauftrag zu erledigen, die Lehrkraft mit den Worten „… du Missgeburt“ beleidigt habe. Hiervon sei der Schulleiter erst am 28. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt worden.
Wie beantragt, werde außerdem ein Schulpsychologe sowie die Beratungslehrkraft angehört. Schließlich werde auch anheimgestellt, bis zum 10. Juli 2018 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit weiterem Schreiben vom 5. Juli 2918 bot der Schulleiter als Alternativtermin den 11. Juli 2018 an und wies nochmals auf die Möglichkeit hin, eine schriftliche Äußerung, nunmehr bis spätestens 11. Juli 2018, 9:15 Uhr, abzugeben.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers und seiner Eltern lehnten daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 beide angebotenen Termine (10.7. alternativ 11.7.2018) ab. Weiter wiesen sie darauf hin, dass die im Schreiben der Schule vom 2. Juli 2018 genannten Vorfälle am 12. Juni 2018 und am 14. Juni 2018 die angekündigte Ordnungsmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigten. Der „angebliche“ Vorfall vom 12. Juli 2018 sei „nachgeschoben“ und in früheren Schreiben nicht erwähnt worden. Beide Vorfälle hätten sich in den Nachmittagsstunden ereignet und seien – was die behandelnden Ärzte ausdrücklich bestätigt hätten – eindeutig krankheitsbedingt. Die Wirkung des Medikaments Ritalin, das der Antragsteller einnehme, nehme ab den Mittagsstunden ab. Dies führe dazu, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht mehr vollständig kontrollieren könne. Eine ärztlicherseits verordnete Erhöhung der Dosis des Medikaments Ritalin werde eine entsprechende positive Wirkung erwarten lassen. Vor diesem Hintergrund sei die angekündigte Ordnungsmaßnahme nicht zielführend und pädagogische fragwürdig.
Auf die weiteren Schreiben der Beteiligten vom 4. Juli 2018 (Schule) und 5. Juli 2018 (Bevollmächtigte des Antragstellers) wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 teilte die Schule den Eltern des Antragstellers mit, dass der Antragsteller „vom 18.07.2018 bis einschließlich 25.07.2018 von der Schule verwiesen und vom Unterricht ausgeschlossen“ wird. Für den genannten Zeitraum wurde gleichzeitig ein Hausverbot ausgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Anhörung des Beratungslehrers sowie der Schulpsychologin die Ordnungsmaßnahme pädagogisch gerechtfertigt sei und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche, da die im Schreiben der Schule vom 2. Juli 2018 beschriebenen Vorfälle (beleidigende Äußerungen gegenüber den Lehrkräften) nicht dem Umgangston entsprächen, den die Schule ihren Schülern im Rahmen der schulischen Werteerziehung vermitteln wolle. Vom Recht auf Anhörung sei kein Gebrauch gemacht worden. Es seien weder die angebotenen Gesprächstermine wahrgenommen noch sei eine schriftliche Stellungnahme abgegeben worden.
Dem Antragsteller würden für die Zeit des Unterrichtsausschlusses die Unterrichtsmaterialien durch die Klassenleitung zur Verfügung gestellt werden.
3. Der Antragsteller ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Juli 2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2018 einlegen, über den noch nicht entschieden ist.
Ebenfalls am 19. Juli 2017 ließ er beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme vom 12. Juli 2018 anzuordnen.
Zur Begründung des Rechtsschutzantrags wurde im Antragsschriftsatz sowie in einem weiteren Schriftsatz vom 23. Juli 2018 u.a. ausgeführt, dass die verfügte Maßnahme unbestimmt sowie formell und materiell rechtswidrig sei, sodass der Widerspruch Erfolg haben werde.
Es sei nicht erkennbar, auf welche Verstöße die Sanktion im Einzelnen gestützt werde. Eine bloße Bezugnahme auf das Schreiben der Schule vom 2. Juli 2018, wie in der Bescheidsbegründung enthalten, sei hier nicht ausreichend. Seitens des Antragstellers werde zwar der Vorfall vom 14. Juni 2018 eingeräumt; dabei habe es sich jedoch um eine vergleichsweise harmlose Verballhornung des Namens einer Lehrkraft genannt, die nicht beleidigend gemeint gewesen sei. Der Vorfall vom 12. Juni 2018, der erstmals im Schreiben der Schule vom 2. Juli 2018 geltend gemacht worden sei, werde jedoch bestritten.
Die Schule habe weiter die nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayEUG erforderliche Anhörung der Erziehungsberechtigten nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Die angeordnete Maßnahme verstoße schließlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei deshalb auch materiell rechtswidrig. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller bekanntermaßen an ADHS leide und deshalb das Medikament Ritalin einnehmen müsse. Die Wirkung des Präparats schwäche sich jedoch mit fortschreitender Tageszeit ab. Da die Vorfälle, mit denen der Unterrichtsausschluss begründet werde, jeweils erst in den Nachmittagsstunden stattgefunden hätten, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in seiner Fähigkeit, seine Handlungen und Impulse vollständig kontrollieren zu können, eingeschränkt gewesen sei. Insofern stelle sich das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten als letztlich krankheitsbedingt dar, was die verfügte Ordnungsmaßnahme nicht rechtfertigen könne. Dem Antragsteller sei zwischenzeitlich auch die Einnahme einer höheren Dosis verordnet worden, was eine Verhaltensänderung erwarten lasse. Obwohl diese Umstände der Schule bekannt gewesen seien, habe der Schulleiter den Unterrichtsausschluss angeordnet. Die Eltern seien um eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Schule bemüht gewesen, seien aber über das Auftreten von Verhaltensproblemen im zweiten Schulhalbjahr zunächst nicht informiert worden, obwohl dies an sich vereinbart gewesen sei. Erstmals am 15. Juni 2018 seien sie damit konfrontiert worden. Sie hätten daraufhin auch reagiert und den Antragsteller in der Fachklinik … vorgestellt, wo eine Anpassung der täglichen Ritalindosis verordnet worden sei.
Auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Antragstellers wird verwiesen.
4. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 beantragte der Antragsgegner (sinngemäß),
den Antrag abzulehnen.
Der Ablehnungsantrag wurde zunächst schriftsätzlich nicht begründet. Am 24. Juli 2018 übermittelte die Schule per Telefax eine Stellungnahme zu einzelnen vom Antragsteller angesprochenen Punkten.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens mit dem Aktenzeichen Au 3 S 18.1042, die auf Antrag des Antragstellers beigezogen wurden, sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist er statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses gemäß Art. 88 Abs. 8 BayEUG entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Da der Unterrichtsausschluss noch bis einschließlich 25. Juli 2018 andauert, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abwägung der vom Gesetzgeber bei der Regelung des Art. 88 Abs. 8 BayEUG zugrunde gelegten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Bescheids vorläufig verschont zu bleiben, an. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung eines unbegründeten Widerspruchs bzw. einer unbegründeten Klage. Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids das Interesse des Antragstellers.
Der Widerspruch gegen den Bescheid der …schule vom 12. Juli 2018 wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keine Bedenken bestehen.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid der Schule vom 12. Juli 2018 hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Er ordnet(e) an, dass der Antragsteller vom 18. Juli 2018 bis zum 25. Juli 2018 nicht am Schulunterricht teilnehmen durfte bzw. darf. Die weiter enthaltene Formulierung, dass der Antragsteller „von der Schule verwiesen“ wird, steht erkennbar im Zusammenhang mit dem gleichzeitig ausgesprochenen befristeten Hausverbot. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass in dem Bescheid die Anlässe für den Unterrichtsausschluss nicht konkret angegeben seien, betrifft dies nicht die Bestimmtheit des Verwaltungsakts, sondern die Frage, ob dieser ausreichend begründet wurde (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG). Aber auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die gerügte Bezugnahme auf das vorausgegangene Anhörungsschreiben der Schule vom 2. Juli 2018 und die dort beschriebenen Sachverhalte (Vorfälle vom 12.6. und 14.6.2018) ist nicht zu beanstanden, weil dieses Schreiben den Bevollmächtigten des Antragstellers und seiner Eltern übermittelt wurde und damit allen Beteiligten bekannt ist. Die konkreten Sachverhalte, die die Schule zum Erlass der Ordnungsmaßnahme veranlassten, mussten deshalb nicht nochmals ausdrücklich und detailliert in der Begründung des angefochtenen Bescheids beschrieben werden (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG). Die Schule hat auch in Bezug auf die getroffene Ermessensentscheidung dem Begründungserfordernis nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG noch ausreichend Rechnung getragen. Durch die Formulierung „… ist diese zeitlich befristete Maßnahme pädagogisch gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, wird erkennbar, dass der Schulleiter nicht von einer gebundenen Entscheidung ausging, sondern sich dessen bewusst war, dass er Ermessen auszuüben hatte und dieses auch an pädagogischen Maßstäben und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert hat.
Im Übrigen dürfte es sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Betreff des Bescheids („Anordnung einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG“ statt richtig: „Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG“) um eine (folgenlose) offenbare Unrichtigkeit im Sinne des Art. 42 BayVwVfG handeln, da die im Bescheid genannte Regelung die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule und nicht den hier inmitten stehenden Unterrichtsausschluss für sechs Tage betrifft.
2. Der nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG für den getroffenen Unterrichtsausschluss (Art. 86 Abs. Abs. 2 Nr. 5 BayEUG) zuständige Schulleiter hat sowohl den Antragsteller als auch dessen Eltern als Erziehungsberechtigte ordnungsgemäß angehört (Art. 88 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BayEUG). Ist der Schulleiter für den Erlass einer Ordnungsmaßnahme zuständig, so bedarf es keiner Anhörung „von Angesicht zu Angesicht“, d.h. bei gleichzeitiger Anwesenheit des Schulleiters und der anzuhörenden Person. Vielmehr reicht es aus, wenn der oder die Anzuhörende die Möglichkeit erhält, sich zu der beabsichtigten Maßnahme und dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dies kann auch schriftlich erfolgen. Lediglich bei Maßnahmen, die von der Lehrerkonferenz oder auf deren Antrag getroffen werden, haben die betroffene Schülerin bzw. der Schüler und ihre/seine Erziehungsberechtigten einen Anspruch darauf, auf Antrag in der Lehrerkonferenz persönlich vorzutragen (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG). Bei beabsichtigten Ordnungsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit des Schulleiters fallen, wie hier, gilt dies nicht. Auf die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung wurde mit Schreiben vom 2. Juli 2018 und 5. Juli 2018 ausdrücklich hingewiesen. Mit Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Antragstellers und seiner Eltern vom 29. Juni 2018 und 9. Juli 2018 erfolgte auch eine Äußerung in der Sache.
Der Antragsteller und seine Eltern wurden weiter mit Schreiben vom 27. Juli 2018 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anhörung einer Beratungslehrkraft, eines Schulpsychologen und einer Lehrkraft ihres Vertrauens zu beantragen (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4 BayEUG). Hiervon haben der Antragsteller und seine Eltern hinsichtlich der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen auch Gebrauch gemacht. Das Gericht geht auch davon aus, dass, wie der Schulleiter gegenüber dem Berichterstatter fernmündlich versichert hat, der Beratungslehrer und die Schulpsychologin mündlich bzw. fernmündlich angehört wurden und eine Äußerung abgegeben haben. Eine bestimmte Form der Anhörung der genannten Fachkräfte schreibt das Gesetz nicht vor. Dass im Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2017 der Vorfall vom 12. Juni 2018 noch nicht benannt war, hinderte den Schulleiter nicht daran, auch diesen Vorfall mit in das Anhörungsverfahren einzubeziehen. Dass der Vorfall sich vor dem ursprünglich allein thematisierten Vorfall am 14. Juni 2018 ereignete, ändert daran nichts. Denn dem Antragsteller und seinen Eltern wurden beide Sachverhalte mit Schreiben vom 2. Juli 2018 mitgeteilt und diese hatten die Möglichkeit, sich umfassend dazu zu äußern.
3. Auch wenn der Antragsteller den Vorfall vom 12. Juni 2018 bestreitet, geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller an dem genannten Tag die Seminarrektorin … im Kunstunterricht als „Missgeburt“ bezeichnet hat. Maßgeblich hierfür ist der Vermerk vom 10. Juli 2018, den die Lehrkraft mit Email vom gleichen Tag dem Schulleiter übermittelt und die die Schule an des Gericht weitergeleitet hat. Eine darüber hinausgehende Beweiserhebung durch Einvernahme der Seminarrektorin als Zeugin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht veranlasst.
4. Gegen den verfügten Ausschluss vom Unterricht, der seine Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1 und 2 Nr. 5 BayEUG findet, bestehen in materieller Hinsicht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der Frage, ob eine Ordnungsmaßnahme verhängt wird und bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme kommt dem zuständigen Organ der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, in den das Gericht nicht korrigierend eingreifen darf. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Schule bei ihrer Entscheidung die Umstände berücksichtigt hat, die nach Sachlage für diese Entscheidung von Bedeutung waren und ob die verhängte Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers wie auch dem der Schule ergibt, ist allen Beteiligten bekannt, dass beim Antragsteller ADHS diagnostiziert worden ist und er mit dem Medikament Ritalin behandelt wird. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Schule über gravierendes Fehlverhalten des Antragstellers hinwegsehen muss. Ein auch ärztlich attestiertes ADHS ist kein Freibrief für jedes Fehlverhalten in der Schule. Die Schule hat nur die Möglichkeit, durch Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG dem Verhalten von Schülern entgegenzusteuern. Es ist nicht ersichtlich, dass Schüler mit ADHS durch derartige Maßnahmen nicht beeinflussbar wären. (vgl. Zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 21.8.2002 – 7 ZB 02.639 – und VG Augsburg, B.v. 26.4.2010 – Au 3 S 10.593 – juris m.w.N.).
Der Schulleiter führt weiter aus, dass das Krankheitsbild des Antragstellers selbstverständlich bei sämtlichen verhängten Ordnungsmaßnahmen berücksichtigt worden sei. Dass dies im konkreten Fall ebenfalls zutrifft, wird auch durch die Äußerung der Schulpsychologin belegt, die nach dem vorgelegten Vermerk des Schulleiters angegeben hat, dass das Krankheitsbild ADHS beleidigende Äußerungen gegenüber Lehrkräften nicht rechtfertige. Die Schule hat mithin erkannt, dass das Verhalten des Antragstellers in gewissem Umfang veranlagungsbedingt war. Hiervon ausgehend obliegt es nicht dem Verwaltungsgericht, die pädagogische Eignung der getroffenen Maßnahme mittels einer eigenen pädagogischen Wertung in Frage zu stellen.
Dass die Schule sachfremde Erwägungen angestellt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere kann dem Antragsteller und seinen Eltern nicht zugestanden werden, dass es sich bei dem Fehlverhallten, das der Antragsteller am 12. Juli 2018 und am 14. Juli 2018 an den Tag gelegt hat, um bloße Bagatellen gehandelt hätte.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der festgesetzten (Maximal-) Dauer des Unterrichtsausschlusses von sechs Tagen keine Bedenken. Zwar hat der Antragsteller aufgrund des mit Bescheid vom 15. Juni 2018 verfügten Unterrichtsausschlusses, der am 25. Juni 2018 wieder aufgehoben wurde, bereits einen Tag (am 25.6.2018) am Schulunterricht nicht teilnehmen können, doch bezog sich der seinerzeitige Unterrichtsausschluss allein auf den Vorfall vom 14. Juni 2018. Dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid liegt jedoch nicht nur dieser Vorfall zugrunde, sondern auch der erst später bekannt gewordene Vorfall vom 12. Juni 2018. Bereits deswegen konnte die Schule mit Bescheid vom 12. Juli 2018 den Unterrichtsausschluss für die im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG höchst zulässige Dauer von sechs Tagen anordnen.
5. Im Übrigen ist auch der von den Eltern des Antragstellers erhobene Vorwurf, dass sie von der Schule über das zunehmende Fehlverhalten des Antragstellers im zweiten Schulhalbjahr erstmals am 15. Juni 2018 informiert worden seien, nicht nachvollziehbar. Denn jedenfalls aufgrund der beiden Verweise vom 9. Mai 2018 und vom 16. Mai 2018, die der Antragsteller wegen erneuten ungebührlichen Verhaltens erhalten hat, hätte ihnen auffallen müssen, dass sich das schulische Verhalten ihres Sohnes (wieder) zunehmend problematisch gestaltete. Diese beiden Verweise wurden ausdrücklich in der Antragsschrift aufgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Ordnungsmaßnahmen den Eltern auch zeitnah zur Kenntnis gelangt sind.
Nach allem ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Schule vom 12. Juli 2018 mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.


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