Verwaltungsrecht

Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes

Aktenzeichen  9 ZB 19.1397

Datum:
9.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2853
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BayBO Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

Seit 2011 bestehende, letztlich aber erfolglos gebliebene Bestrebungen, eine tragfähige sowie auch den behördlichen Anforderungen an den Tierschutz genügende Tierzucht bzw. Tierhaltung aufzubauen, und eine weiterhin bestehende Vielfalt an gehaltenen Tierarten wecken Zweifel an der Erreichbarkeit eines wirtschaftlichen Betriebs einer zehn oder mehr Mutterkühe umfassenden Rinderhaltung neben einer Großponyzucht und einer Erlebnislandwirtschaft. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 17.566 2019-04-09 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung des Landratsamts Ansbach vom 18. August 2014, mit dem ihm gegenüber angeordnet wurde, eine auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung W* … (Gemeinde N* …*) errichtete Rundbogenhalle (Nr. I a), einen Container (Nr. I b), zwei Überdachungen (Nr. I c und d), einen Wohnwagen und ein Zelt daneben (Nr. I e) sowie eine Außenkoppel und sämtliche Einfriedungen und Koppeln darin (Nr. I f) spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig und ersatzlos zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 9. April 2019 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Die im Bescheid vom 18. August 2014 unter Nr. I a) bis f) angeführten zu beseitigenden baulichen Anlagen auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegenden Grundstück FlNr. … Gemarkung W* … können auch unter Berücksichtigung des fristgerechten Zulassungsvorbringens und darin enthaltenen neuen Sachvortrags keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich sämtlicher Betriebszweige bzw. Betriebsteile, für die sie zum Einsatz kommen sollen, die landwirtschaftliche Betätigungsform nicht nachgewiesen ist.
a) Im Hinblick auf die nach den Angaben des Klägers neben dem im Haupterwerb langjährig betriebenen Ackerbau und Futteranbau zuletzt noch weiter verfolgten bzw. im Aufbau befindlichen Betriebszweige der Zucht von Großponys, der Nutztierhaltung und -zucht im Rahmen eines sogenannten Archebetriebs für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Mutterkuhhaltung von Triesdorfer-Tiger-Rindern bzw. Ansbach-Triesdorfern) sowie einer Erlebnislandwirtschaft, mit denen der Kläger die landwirtschaftliche Privilegierung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen zu begründen versucht, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt, dass aufgrund der rund 40 ha großen Anbauflächen des Klägers das Futter für die Tierhaltung überwiegend auf diesen Flächen hergestellt werden kann und insoweit demzufolge ein Bezug zur Bodenbewirtschaftung besteht (s. UA S. 19). Es hat darüber hinaus hinsichtlich der Erlebnislandwirtschaft auch nicht problematisiert oder gar verneint, dass diese als mitgezogener Betriebsteil angesehen werden könnte; vielmehr hat es die Subsumtion dieser Sparte unter den Begriff der Landwirtschaft des § 201 BauGB dahinstehen lassen (s. UA S. 23).
b) Der Kläger geht weiter fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf den seit 40 Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs des Klägers die dauerhafte Lebensfähigkeit der neuen Betriebszweige zu unterstellen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der für eine Privilegierung zu fordernden Dauerhaftigkeit der zu betrachtenden Betriebssituation zutreffend zugrunde gelegt, dass diese anhand einer prognostischen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung gehört, wobei dies aber nicht bedeutet, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist, sondern die Gewinnerzielung nur ein Indiz neben anderen, wie etwa die Betriebsgröße oder der Bestand an Maschinen, ist, denen für die Beurteilung für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Bedeutung beizumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – juris Rn. 8). Darüber hinaus hat es berücksichtigt, dass die Gewinnerzielung, je nachdem, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt, einen unterschiedlich hohen Stellenwert hat, sodass bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, selbst mit niedriger Rentabilität, ein niedrigerer Maßstab als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle anzulegen ist (BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht aufgrund des vorhandenen Betriebs mit Pflanzenanbau auf eine Beurteilung der Nachhaltigkeit der Betriebserweiterungen nicht verzichtet, andererseits eine zu kritische Prüfung dieses Merkmals aber nicht für angezeigt erachtet und entgegen dem dahingehend zu verstehenden Zulassungsvorbringen auch nicht vorgenommen. Zwar mag die Formulierung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Nebenerwerbsstelle (BVerwG, B.v.10.1.1995 – 4 B 2.95 – juris) hier zu übertragen sei, weshalb ein dauerhaftes Zehren von den (niedrigen) Überschüssen des bisherigen Betriebs nicht hinnehmbar sei, sondern vom neuen Zweig ein Beitrag zu einem positiven Gesamtergebnis in absehbarer Zeit verlangt werden müsse, missverständlich sein. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich aber nicht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung hinsichtlich des Indizes der Gewinnerzielung einen Maßstab wie bei einem (Nebenerwerbs-) Betrieb in Neugründung angelegt hätte. Es hat hinsichtlich der neuen Betriebszweige auch nicht etwa auf den Nachweis eines aktuellen Gewinns abgestellt. Es hat vielmehr in Anbetracht des Umstands, dass sich mit dem Bestandsbetrieb zurzeit keine Einnahmen erzielen lassen, hier für erforderlich gehalten, dass die in Rede stehenden (qualitativen) Betriebserweiterungen, für die bei der Betrachtung aller landwirtschaftlichen Betätigungen somit nicht angenommen werden kann, dass eine „Quersubventionierung“ aus Profiten des Ackerbaus bzw. Futteranbaus erfolgen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1746 – juris Rn. 18), nach der prognostischen Beurteilung einen Beitrag zur Gewinnerzielung leisten können. Dies ist, auch im Hinblick darauf, dass es nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen erscheint, die geplanten mit Tierhaltung befassten Betriebsteile als nach Funktion sowie Gewicht zumindest gleichwertig mit dem derzeit nicht rentablen Pflanzenanbau und deshalb eigenständig zu betrachten (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 – juris Rn. 18 ff.), und selbst, wenn die neuen Betriebszweige, insbesondere die Erlebnislandwirtschaft, nur als zu- und untergeordnete bodenrechtliche Nebensachen an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes teilnehmen würden, die grundsätzliche Möglichkeit einer zusätzlichen Einkommensquelle zur Erhaltung und Existenzsicherung im Sinne wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit mit ihr verbunden sein müsste (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 – 9 ZB 17.1942 – juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81 – juris Rn. 13), nicht zu beanstanden. Dass sich an der vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegten schlechten Einnahmesituation hinsichtlich des Ackerbaus und Futteranbaus Wesentliches geändert hätte, obwohl der Brand seiner Hofstelle, auf den der Kläger dieses zurückführt, bereits 2017 stattfand, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
c) Als Ergebnis seiner prognostischen Prüfung zur Nachhaltigkeit hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar nicht feststellen können, dass für die Betriebszweige Ponyzucht, Mutterkuhhaltung einer seltenen Rinderrasse und Erlebnislandwirtschaft die Möglichkeit einer Gewinnerzielung zu ersehen ist.
Dabei stellt sich der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt dergestalt dar, dass der Kläger die Notwendigkeit der streitgegenständlichen Anlagen im Außenbereich zunächst mit einer Zucht von Shetlandponys nebst „Veredelung“ durch Reitausbildung und die Gewöhnung der Ponys an den Umgang mit Kindern, denen wiederum im Zuge eines Erlebnisbetriebs die Möglichkeit des Reitens und des Umgangs mit Pferden geboten werde, begründete. Ende 2018 teilte das Landratsamt dem Verwaltungsgericht mit, dass nach einer Mitteilung des Klägers die Zucht von Shetlandponys nicht weitergeführt werde, sondern nur noch ein geringer Bestand für die Erlebnislandwirtschaft, auch im Sinne eines Gnadenhofs, erhalten bleiben solle. In dem in diesem Zusammenhang vorgelegten „Konzept“ zur Nutzung der „Shenen-Doha-Western-Pony-Ranch“ wurde eine Mitwirkung für Interessierte beim Gemüseanbau, bei der Versorgung und Pflege der Tiere sowie Freizeitaktivitäten in der Natur, wie Wanderungen mit Tieren (Ponys, Schafen oder Ziegen) einschließlich Übernachtungsmöglichkeiten beschrieben. Anfang Januar 2019 teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht überdies mit, dass er als weiteren Teil seines Konzeptes die Mutterkuhhaltung einer seltenen Rinderrasse (Hinterwäldler) auf den Flächen der heutigen Pferdehaltung unter Beibehaltung der Ponyhaltung mit allerdings reduziertem Bestand (25 Tiere) und weiterhin unter Aufgabe der Shetlandpony-Zucht betreibe. In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 informierte er darüber, dass von ihm nunmehr nach einem Verlust der beiden Hinterwäldlerkälber die Rinderrasse Triesdorfer Tiger mit dem Ziel von zehn bis 20 Tieren gezüchtet werde. Im März 2019 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass der Reit- und Fahrbetrieb nicht mehr betrieben und Reitstunden im Rahmen der Erlebnislandwirtschaft nicht mehr angeboten würden, sondern noch die Möglichkeit der Mitwirkung bei der Versorgung der Tiere im Rahmen der Nutztierhaltung und beim Gemüse- und Pflanzenanbau bestehe. Dem lag zugrunde, dass die Klage gegen den Widerruf einer Reit- und Fahrbetriebserlaubnis mit Bescheid vom 13. Juni 2017 vom Kläger zurückgenommen worden war. Ferner wurde mitgeteilt, es werde bezüglich der Triesdorfer Tiger ein sogenannter Archebetrieb geführt und es würden noch Großponys unter Einhaltung des mit dem Landratsamt geschlossenen Vergleichs zur Pferdehaltung gezüchtet.
Die bezüglich der zuletzt noch verfolgten Betriebszweige umfassend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es an der Vorlage hinsichtlich der Ausgestaltung und Wirtschaftlichkeit aussagekräftiger Konzepte für die Erlebnislandwirtschaft und die Ponyzucht fehle und einzelne Angaben zu Preisen oder Einnahmen nicht genügten, zumal das auch im Hinblick auf die Reitausbildung der Ponys bedeutsame Standbein der Reit- und Fahrstunden entfallen sei, teilt der Senat. Der Kläger setzt sich damit im Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag, u.a. zu Angaben zu im Jahr 2018 erzielten und deshalb erzielbaren Einnahmen in der Erlebnislandwirtschaft sowie auf Ausbildungsnachweise der Ehefrau des Klägers, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr lässt er nach wie vor offen, wie eine Zucht mit Großponys und eine zumindest auch an die Tierhaltung anknüpfende Erlebnislandwirtschaft, ohne allerdings noch Reit- oder Fahrmöglichkeiten anbieten zu können, wirtschaftlich betrieben werden könnte. Daraus, dass bereits eine Nachfrage, allerdings unter hinsichtlich der Reitmöglichkeiten anderen Bedingungen, im Bereich der Erlebnislandwirtschaft bestand, kann mangels Vorlage eines aktualisierten aussagekräftigen Konzepts zur Betriebsorganisation im Übrigen auch nicht auf eine heute noch bestehende Nachfrage zu ähnlichen Preisen geschlossen werden.
Vergleichbares gilt für die Mutterkuhhaltung, für die das Verwaltungsgericht das Fehlen von Angaben des Klägers zur Ausgabenseite (z.B. Anschaffungskosten, Futter- und sonstige Betriebskosten) sowie zu konkreten Absatzmöglichkeiten bemängelt und darüber hinaus unter Benennung seiner Quellen auf die in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit kritisch beleuchtete extensive Haltungsform hingewiesen hat. Außerdem geht es auf die geringere Ertragserwartung bei vom Aussterben bedrohten leistungsschwächeren Nutztierrassen wie der des Triesdorfer Tigers ein, was ebenso wie die Diversität bei den gehaltenen Tierarten (Rinder, Großponys, Schafe und Hühner) ein Gepräge von Liebhaberei vermittle. Indem der Kläger im Zulassungsverfahren zu seinem erstinstanzlichen Vortrag mit einzelnen Angaben zu gering einzuschätzenden Kosten und grundsätzlichen Vermarktungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im Verein zur Förderung der Triesdorfer Tiger, der mit Metzgern und einer Biomarktkette zusammenarbeite, näher ausführt, tritt er dem nicht zulassungsbegründend entgegen. Auch mit den Hinweisen, dass sich der vom Verwaltungsgericht zitierte Ansatz der wirtschaftlichen Situation der Muttertierhaltung auf einen entsprechenden Vollerwerbsbetrieb beziehe, eine Richtlinie vom 26. November 2018 zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen zu berücksichtigen sei, die von ihm gehaltene Rinderrasse zudem Vorteile in Bezug auf Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaveränderungen und Fleischqualität aufweise und die nunmehr mit vier Tieren mit Herdbuch begonnene Zucht Schritt für Schritt aufgebaut werde, was Zeit beanspruche, setzt sich der Kläger wiederum nicht damit auseinander, dass all dies ein aussagekräftiges nachvollziehbares Konzept, anhand dem das Vorliegen einer auf Dauer lebensfähigen Betriebsweise beurteilt werden könnte, nicht entbehrlich macht.
Auch wenn der Kläger mit dem Wegbrechen des Marktes für Shetlandponys und den negativen Erfahrungen bei der Haltung von Hinterwäldlern im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für die von ihm vorgenommenen Umstellungen zu anderen Tierzuchtvarianten anführt, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die nach den eigenen Angaben des Klägers seit 2011 bestehenden, letztlich aber erfolglos gebliebenen Bestrebungen, eine tragfähige sowie auch den behördlichen Anforderungen an den Tierschutz genügende Tierzucht bzw. Tierhaltung aufzubauen, und die weiterhin bestehende Vielfalt an gehaltenen Tierarten Zweifel an der Erreichbarkeit eines wirtschaftlichen Betriebs einer zehn oder mehr Mutterkühe umfassenden Rinderhaltung neben einer Großponyzucht und einer Erlebnislandwirtschaft wecken. Auch mit der Aussage, dass die „Diversifizierung“ der Zukunftssicherung des Haupterwerbsbetriebs dienen soll, lassen sich diese Zweifel nicht ausräumen. Bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen sein könnte, sind entsprechende Nachweise zwingend zu fordern (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – juris Rn. 8). Das vom Verwaltungsgericht hier zu Recht für die neuen Betriebszweige für erforderlich gehaltene Betriebskonzept, zumindest in Form einer strukturierten kohärenten Strategiedarlegung, welches die Ziele und Mittel der Zielerreichung für den betreffenden Betriebsteil einschließlich zu erwartender Einnahmen und Ausgaben – jedenfalls in den Grundzügen – ausführt, hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt.
d) Soweit der Kläger noch rügt, das Verwaltungsgericht unterstelle fehlerhaft, dass der Kläger die vorhandenen Pferde als Mischungen züchte, ist dies dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich angeführt, dass die vor einigen Jahren begonnene Haltung verschiedener Ponyrassen bei gleichzeitiger Zuchtabsicht im Hinblick auf das übliche Zuchtziel der Reinrassigkeit nicht nachvollziehbar gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, indem es im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Notwendigkeit einer Konstanz in der Rinderhaltung beispielhaft darauf hingewiesen hat, dass lokale Metzger, die Fleisch des Triesdorfer Tigers vermarkten, nicht unvermittelt auf Hinterwäldler oder Gelbes Frankenvieh umschwenken wollten. Soweit der Kläger kritisiert, dass das Verwaltungsgericht mutmaße, dass die Hinterwäldlerrinder wegen Haltungsmängeln ausgebrochen sind und in der Folge erschossen werden mussten, ist schon die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Erwägung weder dargelegt, noch sonst ersichtlich.
e) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Betriebskosten, insbesondere der Mutterkuhhaltung bei ihm nie angefragt und vom Verwaltungsgericht insoweit unzureichende Feststellungen getroffen worden seien.
Unabhängig von der fehlerhaft zitierten Randnummer der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus (vgl. VG Cottbus, B.v. 28.8.2018 – 3 L 748/17 juris Rn. 21 und 24; s. UA S. 26) ist diesem darin beizupflichten, dass die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht überspannt werden darf und der Bauherr letztlich die Nachweislast trägt, soweit er sich auch hinsichtlich Betriebserweiterungen darauf beruft, als Landwirt in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht nimmt hier im Übrigen auch zu Recht an, dass dem Kläger anhand des Verfahrensgangs nicht verborgen geblieben sein kann, dass von ihm hinsichtlich der neuen Betriebszweige schlüssige Betriebskonzepte vorzulegen sind.
Abgesehen davon wird in einem Fall wie hier, bei dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet werden, ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2019 – 9 ZB 17.1335 – juris Rn. 6 m.w.N.). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) – wie hier – muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 23 und B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 15.9.2020 – 9 ZB 18.913 – juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
f) Nachdem die streitgegenständlichen baulichen Anlagen nach alledem keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden können, weil hinsichtlich sämtlicher Betriebszweige oder -teile, für die sie zum Einsatz kommen sollen, die landwirtschaftliche Betätigungsform nicht nachgewiesen ist, kommt es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal des Dienens und dagegen gerichtete Einwände des Klägers nicht mehr an.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, lassen sich, wie die vorstehenden Ausführungen unter 1. zeigen, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26). Hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darüber hinaus konkret angesprochenen Fragen der Bewertung der Ertragsfähigkeit der vom Kläger gehaltenen Rinderrasse Triesdorfer Tiger unter Berücksichtigung gegenüber Hochleitungsrassen bestehender Vorteile, der Aussagekraft der Betriebsprüfung vergangener Jahre für den Aufbau dreier neuer Betriebssparten und der Möglichkeit für Haupterwerbsbetriebe, zusätzliche Betriebszweige für die Generierung weiterer Einnahmen hinzuzufügen, ist schon die Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil entscheidungserheblich darauf gestützt, dass der Pflanzenanbau des Klägers keinen Gewinn abwirft und er die für die neuen Sparten vorliegend erforderlichen Betriebskonzepte, in denen die Ertragserwartungen in Anbetracht zu berücksichtigender Vor- und Nachteile der gewählten Betriebsgestaltung auch hätten erläutert werden können, gerade nicht vorgelegt hat. Wie unter 1. f bereits ausgeführt wurde, kommt es wegen des insoweit bereits fehlenden Nachweises landwirtschaftlicher Betätigungsformen auch auf das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des Dienens und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht mehr an. Allein der vom Kläger noch angeführte Umfang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung kann für sich allein die Annahme besonderer Schwierigkeiten nach alledem nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 22 m.w.N.).
3. Die Rechtssache hat auch nicht die von den Klägern angeführte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die aufgeworfene Frage, „was unter einer Erlebnis-Landwirtschaft zu verstehen ist, die als mitgezogener Betriebsteil einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch dienen kann“, ist jedenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ob eine Erlebnislandwirtschaft, welcher Ausgestaltung auch immer, als mitgezogener Betriebsteil eines überhaupt vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden kann, hängt davon ab, ob es sich bei ihr um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, sie dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und ihm zur Erhaltung und Existenzsicherung eine zusätzliche Einkommensquelle schaffen soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 – 9 ZB 17.1942 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ob dies bejaht werden kann, ist auch unabhängig von der in diesem Zusammenhang erwähnten Frage der Anforderungen an pädagogische Anleitung innerhalb einer angebotenen Erlebnislandwirtschaft eine Frage des Einzelfalls.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5).
Dies vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, nachdem das Verwaltungsgericht die insoweit von ihm angeführten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (4 C 9.11 – juris Rn. 8) seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auch berücksichtigt hat. Auf die Ausführungen unter 1. b) kann verwiesen werden.
5. Schließlich lässt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers auch nicht mit einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründen.
Inwieweit sich dem diesbezüglichen Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht von drei neuen im Aufbau befindlichen Betriebsarten ausgeht, wobei es unter Bezugnahme auf einen klägerischen Schriftsatz vom 2. Februar 2017 annehme, dass die Mutterkuh- und Pferdehaltung mit der Erlebnislandwirtschaft eng verzahnt sei und somit einen wesentlichen Teil des Betriebs ausmache, wogegen die Erlebnislandwirtschaft nach Wegfall der Shetlandpony-Zucht nunmehr aber der Zucht untergeordnet sei und von der landwirtschaftlichen Betätigung lediglich mitgezogen werde, ist weder die Entscheidungserheblichkeit eines solchen Verstoßes dargetan noch sind die sonstigen Darlegungsanforderungen erfüllt, nachdem der Kläger seiner Nachweispflicht durch Vorlage aussagekräftiger Betriebskonzepte nicht nachgekommen ist. Auf die Ausführungen unter 1. e) wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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