Verwaltungsrecht

Vorsprache, Botschaft, Auslandsvertretung, Vorsprachetermin, Reisedokument, Verpflichtung, kongo, Ausstellung

Aktenzeichen  M 10 K 19.6036

Datum:
27.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22612
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 82 Abs. 4 S. 2
VwGO § 84 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

1. Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher hierzu gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO).
2. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig (geworden) ist.
a) Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vorsprache bei der kongolesischen Auslandsvertretung (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) ist die Klage unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bereits bei Klageerhebung am 29. November 2019 hatte sich die Verpflichtung aus Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, am 28. November 2019 bei der kongolesischen Botschaft vorzusprechen, infolge Zeitablaufs erledigt. Da der Kläger der Verpflichtung zur Vorsprache am 28. November 2019 nicht nachgekommen ist, ist diese Verpflichtung mit Ablauf dieses Tages obsolet geworden (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 24 CS 06.3176 – BeckRS 2007, 29395).
Zwar hat sich nach einer anderen Auffassung (vgl.: OVG Münster, B.v. 28.11.2006 – 19 B 1789/06 – BeckRS 2006, 27639; BayVGH, U.v. 11.7.2000 – 10 B 99.3200 – NVwZ-Beil. 2001, 4 nur für den Fall, dass der Ausländer per Bescheid verpflichtet wurde, bis zu einem bestimmten Datum bei der Botschaft vorzusprechen) die Verpflichtung zur Vorsprache durch das Verstreichenlassen des bestimmten Termins nicht erledigt, da die Terminsfestlegung lediglich der Bestimmung des Zeitpunkts diene, ab dem die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden könne, nicht aber des Zeitpunkts, ab dem sie nicht mehr befolgt zu werden brauche. Aber selbst wenn man diese Ansicht im konkreten Fall zugrunde legen würde, wäre im für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Erledigung eingetreten. Denn diese Rechtsprechung geht davon aus, dass die Terminsbestimmung zur Durchsetzung der angedrohten zwangsweisen Vorführung erfolgt ist und die Verpflichtung zur Vorsprache (lediglich) insoweit fortwirkt. Sobald die zwangsweise Vorführung jedoch – wie hier – durchgeführt worden ist, hat sich die Verpflichtung zur Vorsprache jedenfalls erledigt.
b) Dementsprechend ist ebenso die Klage gegen die Verpflichtung zur Übergabe des ausgestellten Reisedokuments an den Beklagten in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Auch insoweit ist der Rechtsstreit infolge Zeitablaufs erledigt. Denn die Verpflichtung in Ziffer 2 knüpft nach ihrem Wortlaut an eine Ausstellung des Reisedokuments am 28. November 2019 und im Hinblick auf den Beginn der dort gesetzten Frist an den Erhalt des Reisedokuments im Nachgang zum Termin am 28. November 2019 an.
c) Im Hinblick auf die Androhung der zwangsweisen Vorführung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist die Klage ebenso mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Insoweit hat sich aufgrund der Anwendung des dort angedrohten Zwangsmittels, nämlich der zwangsweisen Vorführung des Klägers bei der kongolesischen Botschaft in B. am 23. Januar 2020, der Rechtsstreit erledigt. Da Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids nach seinem eindeutigen Wortlaut („wird Ihnen die zwangsweise Vorführung […] zu einem anderen Termin angedroht“) die zwangsweise Vorführung lediglich einmalig, nicht mehrfach erlaubt, kann auch unter diesem Gesichtspunkt ein Fortwirken der Anordnung in Ziffer 3 nicht angenommen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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