Verwaltungsrecht

Waffenbesitzkarte, Bescheid, Beamte, Jagdschein, Widerruf, Vollziehung, Waffen, Staatsanwaltschaft, Kostenentscheidung, Frist, PKW, Nachweis, Landratsamt, Erledigung, Kosten des Verfahrens, sofortige Vollziehung, Widerruf der Waffenbesitzkarte

Aktenzeichen  RN 4 K 19.2072

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46000
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
II. Die Anordnungen in Nr. 4, 5 und 6 insgesamt sowie die Anordnungen in Nr. 10 und 11, soweit dem Kläger darin Kosten in Höhe von 25,– EUR auferlegt wurden, des Bescheids des Landratsamtes Landshut vom 12.11.2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt hatten, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I. Das Verfahren war einzustellen, soweit die (Haupt-) Beteiligten mit bei Gericht am 4.3.2021 und 17.3.2021 eingegangenen Schriftsätzen hinsichtlich Nr. 2 des angegriffenen Bescheids des Landratsamtes Landshut vom 12.11.2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.
II. Soweit das Gericht noch über die Klage zu entscheiden hatte, ist diese zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Namentlich hat die Klage insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Anordnungen in Nr. 4 bis 6 des Bescheids vom 12.11.2018 und die insoweit erhobenen Verwaltungskosten in Nr. 10 und 11 des Bescheids vom 12.11.2018 wendet (dazu 1). Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet (dazu 2).
1. Die in Nr. 4 bis 6 des Bescheids vom 12.11.2018 getroffenen Anordnungen sind rechtswidrig und für den Kläger rechtsverletzend (dazu a)). Gleiches gilt für die behördliche Kostenentscheidung in Nr. 10 und 11, soweit dem Kläger darin Kosten für Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG in Höhe von 25,- EUR auferlegt wurden (dazu b)).
a) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 2 WaffG anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Die Anordnung einer dauerhaften Überlassung an einen Berechtigten – wie hier in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids vom 12.11.2018 angeordnet – wird von § 46 Abs. 2 WaffG hingegen nicht gedeckt. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 4.11.2019 im Eilverfahren RN 21 CS 19.226 an. Die Anordnung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids vom 12.11.2018 geht damit auf Rechtsfolgenseite über die Ermächtigungsgrundlage hinaus und ist mithin rechtswidrig.
Aufzuheben sind damit auch die Anordnungen in Nr. 5 und 6 des angegriffenen Bescheids vom 12.11.2018, die auf die Anordnung in Nr. 4 Bezug nehmen bzw. an diese anschließen.
b) Nachdem sich die Anordnungen in Nr. 4 bis 6 des angegriffenen Bescheids vom 12.11.2018 als rechtswidrig darstellen, scheidet insoweit auch eine behördliche Kostenerhebung aus, vgl. Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz (KG).
Aus der in der Behördenakte (Bl. 130) befindlichen „Kostenermittlung“ ergibt sich, dass die Behörde für die auf Grundlage des § 46 Abs. 2 WaffG ergangenen Anordnungen eine Gebühr in Höhe von 25,- EUR erhoben hat. Insoweit ist die behördliche Kostenentscheidung daher aufzuheben.
2. Im Übrigen erweist sich die Klage als zulässig, jedoch unbegründet.
a) Der Widerruf der Waffenbesitzkarte in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids vom 12.11.2018 ist rechtmäßig.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis u.a. voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt demnach eine auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Denn das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko braucht folglich nicht hingenommen zu werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – NJW 2015, 1594, 1596).
Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung wer-den durch § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) näher konkretisiert. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV ist erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. § 36 Abs. 4 WaffG sieht daneben für Altfälle eine zulässige Weiternutzung von bis zum 6.7.2017 rechtmäßig verwendeten Sicherheitsbehältnissen vor. Auch nach § 13 Abs. 3 AWaffV a.F. darf/durfte erlaubnispflichtige Munition nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
Der Kläger hat vorliegend gegen diese Vorschriften verstoßen, indem er am 4.5.2018 fünf Schuss Patronenmunition auf dem Wohnzimmertisch sowie weitere sieben Schuss Schrotmunition offen in einer Schale aufbewahrte. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kommt das Gericht dabei zu der Überzeugung, dass es sich um funktionsfähige Munition gehandelt hat. Die Zeugin … sowie der Zeuge …, der nach eigener Auskunft zum „Tatzeitpunkt“ der für den Bereich der Polizeiinspektion … zuständige Jagd- und Waffensachbearbeiter war, haben in ihren schriftlichen Zeugenaussagen vom jeweils 31.3.2021 ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar geschildert, anhand von welchen konkreten äußerlichen Merkmalen sie die Funktionsfähigkeit der Patronen festgestellt haben. Die Angaben sind in sich widerspruchsfrei und decken sich mit den Ausführungen des Zeugen … zur Auffindesituation der Patronen in dessen Aktenvermerk vom 7.5.2018. Den Einwand des Klägers, dass die Zeugen die Munition nicht aus der Schachtel genommen und damit deren Funktionsfähigkeit nicht hätten beurteilen können, hält das Gericht vor dem Hintergrund der konkreten Auffindesituation der Patronen für nicht durchgreifend. Nach der in der Behördenakte befindlichen polizeilichen Lichtbildtafel lagen mehrere Schuss Schrotmunition lose, obenauf sowie gut sichtbar in einem Behälter mit Münzgeld. Auch war die auf dem Wohnzimmertisch befindliche Schachtel mit Patronenmunition zumindest nach oben hin geöffnet und die Munition insoweit sichtbar. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Zeugen im Rahmen der von ihnen geschilderten Inaugenscheinnahme die für die Beurteilung maßgeblichen äußerlichen Merkmale der Patronen wahrnehmen konnten.
Der Beklagte hat aus dem festgestellten und zutreffend ermittelten Sachverhalt den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass der Kläger Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde und damit waffenrechtlich unzuverlässig sei.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 6) und der Kammer (vgl. B.v. 12.11.2020 – RN 4 S 20.1456 – juris Rn. 25) ist – entgegen der Ansicht des Klägers – bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften geeignet, die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass diese Normen zentrale Bestimmungen des Waffenrechts sind, weil die sichere Lagerung von Waffen und Munition eine unberechtigte Nutzung durch Dritte und die damit verbundenen massiven Gefahren für die Allgemeinheit verhindern soll (BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 15; VG Regensburg a.a.O. Rn. 25).
Die Befürchtung zukünftiger Zuwiderhandlungen seitens des Klägers wird auch durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht nicht in Frage gestellt. Das Gericht ist an die behördliche Wertung, ein einmaliger Verstoß werde in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen, nicht gebunden. Denn bei der entsprechenden Norm handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die sich an die nachgeordneten Behörden des Ministeriums wendet und für das Gericht keine unmittelbaren Wirkungen entfaltet (VG Regensburg, B.v.12.11.2020 – RN 4 S 20.1456 – juris Rn. 26). Sie trägt im Übrigen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht Rechnung, wonach das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz die vollständige und genaue Befolgung der waffenrechtlichen Vorschriften als Selbstverständlichkeit voraussetzen und folglich bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften die Unzuverlässigkeit begründen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 26). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal „versagt“, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient; eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (BayVGH a.a.O., Rn. 14). Nach der Wertung der Verwaltungsvorschrift begründet außerdem ein einmaliger Verstoß nur in der Regel einen Widerruf nicht. Ausgeschlossen ist ein solcher im Umkehrschluss daher auch unter Heranziehung der Verwaltungsvorschrift nicht.
Unter Beachtung der Gesamtumstände wertet das Gericht den klägerseits begangenen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nicht als eine bloße situative Nachlässigkeit min-deren Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). Die am 4.5.2018 aufgefundene Munition, die nach der Überzeugung des Gerichts funktionsfähig war, lag offen und sichtbar im Wohnzimmer des Klägers. Der Kläger hat damit nicht nur nicht die gesetzlich vorgeschriebenen, sondern vielmehr keinerlei Maßnahmen zu einer sicheren Aufbewahrung ergriffen. Er hat in keiner Weise zwischen der Aufbewahrung von alltäglichen Gegenständen einerseits und Munition andererseits, die den bewusst strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften unterliegt, differenziert. Auch hat es der Kläger durch seine Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum letztlich vollständig seiner Kontrolle entzogen, ob ein unbefugter Zugriff durch Dritte erfolgt. Diese Umstände geben Anlass zu der Besorgnis, dass sich der Kläger der durch den Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften geschaffenen Gefahrenlage nicht ausreichend bewusst ist und das zentrale Anliegen der insoweit bewusst strengen Reglementierungen des Waffenrechts verkennt. Das lässt die Prognose zu, dass der Kläger die nötige Sorgfalt, die das Gesetz von ihm als Waffen- und Munitionsbesitzer verlangt, auch in Zukunft nicht aufwenden wird. Tatsachen, die den Kläger hinsichtlich der festgestellten unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten könnten, sind nicht ersichtlich. Daran ändert auch das klägerseits mit Schriftsatz vom 24.6.2020 vorgelegte und vom Kläger verfasste Schreiben nichts. Wie dargelegt, ist auch ein nur einmaliger Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen geeignet, die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu begründen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger gegebenenfalls bislang gesetzestreu verhalten hat und bereits seit vielen Jahren Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis ist, steht der Prognose nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 15).
Die Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Landshut nach § 170 Abs. 2 StPO steht einer Verwertung des Sachverhalts ebenfalls nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2013 – 21 CS 12.2531 – juris Rn. 9). Auch eingestellte Verfahren können grundsätzlich für die Prognoseentscheidung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG herangezogen werden (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 19). Hinzu kommt vor-liegend, dass die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Landshut mit der Begründung er-folgte, dass die nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 Buchst a WaffG erforderliche Gefahr eines unbefugten Zugriffs durch Dritte und ein sich darauf beziehender (bedingter) Vorsatz des Klägers nicht hätten nachgewiesen werden können. Anders als § 52 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a WaffG setzt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG eine (konkrete) Gefährdung aber gerade nicht voraus (vgl. BayVGH, B.v.2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12). Vielmehr berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dies jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH a.a.O. Rn.12).
Im Hinblick darauf, dass sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ergibt, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers – wie von der Behörde angenommen – auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG stützen lässt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 14.1.2019 im Verfahren RN 4 S 18.2056.
b) Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten (Nr. 3 des angegriffenen Bescheids vom 12.11.2018) ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wobei die gesetzte Frist von ei-nem Monat im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe einer unverzüglichen Rückgabe unprob-lematisch erscheint. Die Pflicht zur Rückgabe des Jagdscheins ergibt sich aus § 18 Satz 1 BJagdG („einzuziehen“) beziehungsweise Art. 52 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.7.2020 – RO 4 K 19.1688 – nicht veröffentlicht; für Art. 52 Satz 1 BayVwVfG als Rechtsgrundlage VG Würzburg, B.v. 12.1.2016 – W 5 S 15.1426 -juris Rn. 32; für § 18 Satz 1 BJagdG als Rechtsgrundlage VG Augsburg, B.v. 21.8.2015 – Au 4 S 15.1016 – juris Rn. 69; VG Bayreuth, B.v. 25.10.2016 – B 1 S 16.668 – juris Rn. 34). Die erforderlichen Voraussetzungen des Art. 52 Satz 1 BayVwVfG sind gegeben, weil der Jagdschein kraft sofort vollziehbarer Verfügung für ungültig erklärt wurde (Leonhardt, Jagdrecht, Stand Dezember 2018, § 18 BJagdG Nr. 4).
c) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Zwangsgeldandrohungen in Nr. 7 und 8 des angegriffenen Bescheids vom 12.11.2018. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die gesetzte Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)) und die Höhe des Zwangsgelds (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) sind angemessen.
d) Rechtsfehlerfrei ist auch die Erhebung von Verwaltungskosten, soweit sie den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung des Jagdscheins betrifft. Insbesondere sind die von Nr. 2.II.7/ 39 und 6.I.1/ 1.33 des Kostenverzeichnisses (KVz) gezogenen Gebührenrahmen eingehalten. Die unter Nr. II.1.b) dargestellten Fehler schlagen nicht auf die übrigen Teile der Kostenentscheidung durch, weil es sich rechtlich gesehen um mehrere verbundene Entscheidungen zu gesonderten Gebührentatbeständen und Amtshandlungen handelt, vgl. Art. 7 Abs. 1 KG.
3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren eingestellt wurde, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands. Es entsprach vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Jagdschein zu Recht für ungültig erklärt wurde. Der Kläger hätte mit seinem Rechtsschutzbegehren daher selbst bei Umstellung seiner Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg gehabt: Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nach Erteilung des Jagdscheins Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die gemäß § 17 Abs. 1 BJagdG zu dessen Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG, wonach bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen, der Jagdschein zu versagen ist. § 17 Abs. 3 BJagdG, der die erforderliche Zuverlässigkeit näher konkretisiert, stimmt mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG überein, sodass die dort entwickelten Kriterien auch im Jagdrecht Gültigkeit haben (Tausch in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 52). Die hinsichtlich der gleichlautenden Vorschrift des Waffengesetzes angestellten Erwägungen des Gerichts (siehe oben unter II.2.a)) beanspruchen daher auch in diesem Rahmen Gültigkeit. Soweit das Gericht eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, beruht die gerichtliche Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers bezieht sich lediglich auf im Bescheid getroffene Nebenanordnungen sowie auf einen (geringfügigen) Teil der Kostenentscheidung, die – gemessen am gesamten Prüfungsgegenstand des Klageverfahrens – nur einen geringen Teil ausmachen. Es war daher sachgerecht, dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.
4. Rechtsgrundlage des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.


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