Verwaltungsrecht

Waffenbesitzverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition

Aktenzeichen  M 7 S 17.5733

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38511
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 5, § 36, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 8
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Alle in § 5 WaffG genannten Fälle können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, herangezogen werden, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch; schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können, ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Waffenbesitzverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition.
Mit seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … (Az.: …) wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Mit Bescheid vom 7. November 2017, zugestellt am 10. November 2017, widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarte Nr. … des Antragstellers (Nr. 1) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auch tragbare Gegenstände, siehe Auflistung in Anlage) ab Zustellung des Bescheids unbefristet (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Antragsteller, das in Ziffer 1 genannte Dokument unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Der Antragsteller habe die beim Landratsamt befindliche Schusswaffe innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen. Dies sei dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Vermutung, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von seinem Balkon auf ein Ziel im Garten schieße, seien seine Wohnräume am … Oktober 2016 durch die Polizeiinspektion D. durchsucht worden. Dabei seien 2.893 Stück Patronen im Kaliber .22lr aufgefunden worden. Davon seien 2.889 Stück Patronen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrt worden. Die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition sowie seine Waffenbesitzkarte seien durch die Polizeiinspektion sichergestellt worden. Laut deren Mitteilung sei der Antragsteller noch im Besitz einer Armbrust, Luftgewehrmunition und einer Steinschleuder mit Stahlkugeln. Da der Antragsteller als Altbesitzer nicht zum Besitz der Munition berechtigt gewesen sei, sei er strafrechtlich verurteilt worden. Die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers hätten mit Schreiben vom … September 2017 im Rahmen der Anhörung Stellung genommen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz – WaffG – i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG. Eine sorgfältige Verwahrung von Munition liege insbesondere dann nicht vor, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt werde. Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (… Oktober 2016) geregelten Bestimmungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung -AWaffV – mindestens in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Für seine Unzuverlässigkeit spreche zudem, dass er unerlaubt in Besitz von Munition gewesen sei. Die Waffenbesitzkarte sei ihm am … … 1973 auf Grund Altbesitzes erteilt worden. Mit Änderung des Waffengesetzes wäre der Antragsteller nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WaffG verpflichtet gewesen, die erlaubnispflichtige Munition bis 31. August 2003 bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Dies sei jedoch unterblieben, so dass er seit dem 1. September 2003 unberechtigt im Besitz der 2.893 Stück Munition gewesen sei. Bereits in der Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 WaffG vom … August 2011 habe er angegeben, dass er Munition gemeinsam mit Waffen in einem Sicherheitsbehältnis im Widerstandsgrad 1 aufbewahre. Daraufhin sei er mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 aufgefordert worden, die vorhandene Munition abzugeben. Dem sei er auch am 3. November 2011 nachgekommen. Um welche Stückzahl es sich dabei gehandelt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. In der Stellungnahme vom … September 2017 sei angegeben worden, dass der Antragsteller den Besitz der 2.889 Stück Munition, welche unversperrt in einer Schachtel im Regal aufbewahrt worden sei, über die Zeit schlichtweg vergessen habe. Daneben seien von Seiten der Polizeiinspektion jedoch weitere vier Patronen in seinem Waffenschrank aufgefunden worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die gesamte in seinem Besitz befindliche Munition dem Landratsamt übergeben habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte (Altbesitz) bekannt gewesen sein müsse, dass die Munition vorhanden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Übergabe der Munition erfolgen müssen. Mit der Aufforderung des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 hätte er bei kritischer Prüfung erkennen müssen, dass jeder Besitz von Munition illegal sei. Zu dem unerlaubten Besitz der Munition sei ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … ergangen. Die über einen langen Zeitraum erfolgte nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition erfolge auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Alt. 4 WaffG. Der Antragsteller besitze auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen. Anordnungen mach § 41 WaffG ergingen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege das private Interesse. Auf die Gründe des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
Gegen den Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am … Dezember 2017 Klage mit dem Antrag, diesen in Ziffer 2 aufzuheben. Zudem stellte er am selben Tag einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung über das Waffenbesitzverbot sei ermessenfehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit kein „festes Korsett“ – wie etwa beim Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen – geknüpft. Es sei im vorliegenden Fall lebensnah zu prüfen. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller nie durch Gewaltdelikte aufgefallen sei. Der Rückschluss der Behörde aus einer über 13 Jahre langen nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition darauf, dass auch erlaubnisfreie Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt würden, sei falsch. Diesbezüglich bestünden keine speziellen Aufbewahrungsvorschriften, sondern nur der Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen seien, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkämen oder sie Dritte unbefugt an sich nähmen. Der Antragsteller lebe allein, er bemühe sich schon im Eigeninteresse, dass nichts abhandenkomme. Bei der Munition für Luftdruckwaffen handele es sich um keine Munition. Demnach würden hierfür auch keine Aufbewahrungsvorschriften gelten. Die Klassifizierung in erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sei eine legislatorische Entscheidung, mit der auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften und der geringere Anspruch an persönliche Eignung und waffenrechtliche Zuverlässigkeit korrelierten. Dies hätte die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch auseinander halten müssen. Neben der Unterscheidung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen fehle es bei der Ermessensausübung an einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Antragstellers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Es mögen zwar Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers vorliegen, dass er derzeit nicht die nötige Zuverlässigkeit für erlaubnispflichtige Waffen besitze, dies sehe er jedoch ein und finde sich mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ab. Bei einem Verbot erlaubnisfreier Waffen sei zu berücksichtigen, dass der Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG die Gefährlichkeit des Waffenbesitzers sei. Die gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „gebotenen“ Waffenverbots erfülle der Antragsteller nicht. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG seien nämlich insbesondere nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen habe und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen sei, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen habe oder Straftaten begangen habe, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen würden. Der vorliegende Missstand der nicht konformen Aufbewahrung sei durch Einziehung der Munition und der erlaubnispflichtigen Waffe nebst Erlaubnisdokument jedoch endgültig eingestellt, so dass kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehe. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse zudem eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Antragsteller das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Die Eigenart des Charakters des Antragstellers und seines Verhaltens müssten nach Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines Störungsereignisses ergeben. Keine der Voraussetzungen liege in der Person des Antragstellers vor. Durch Gewaltdelikte sei er noch nie aufgefallen, durch einen Waffenmissbrauch ebenfalls nicht. Eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter habe noch nie bestanden, auch Drohungen gegen Dritte seien nie erfolgt. Da es ohnehin nur um erlaubnisfreie Waffen gehe und der Antragsteller durch den Bescheid nachhaltig sensibilisiert sei, tendiere das Risiko der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für die Allgemeinheit Richtung Null. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig. Es handle sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich ziehe. Der Antragsteller wäre hierdurch diskriminiert, er stünde auf einer Stufe mit Gewaltverbrechern. Der Lebenssachverhalt, der den Sofortvollzug stützen solle, sei vorrangig auf die fehlerhafte Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition gestützt. Die Ziffer 2 des Bescheids betreffe jedoch erlaubnisfreie Schusswaffen. Die rechtliche Begründung des Bescheids und insbesondere die Ausführungen zum Sofortvollzug seien nicht haltbar. Es spreche nichts dafür, dass der Antragsteller erlaubnisfreie Waffen missbräuchlich verwende. Die Möglichkeit eines Zugriffs unberechtigter Dritter auf erlaubnisfreie Waffen und Munition habe bei dem allein lebenden Antragsteller nie bestanden. Zertifizierte Sicherheitsbehältnisse wie bei waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen seien nicht vorgeschrieben. Die lediglich allgemeinen Erwägungen zum Sofortvollzug stellten nicht kausal den Zusammenhang zu einem möglichen, zu befürchtenden Waffenmissbrauch des Antragstellers mit erlaubnisfreien Waffen her. Einen derartigen Zusammenhang gebe es auch in der Person des Antragstellers nicht. Der Ausgang der Klage sei offen, wenn nicht sogar erfolgreich. Dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gebühre der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse. Es lasse sich aufgrund des bisherigen untadeligen Verhaltens des Antragstellers keine von ihm ausgehende Gefahr für Dritte und keine erhebliche Gefahr einer Eigenverletzung erkennen. Daher erscheine die sofortige Vollziehung nicht dringend.
Der Antragsteller beantragt,
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2017, eingegangen am 9. November 2017 – Aktenzeichen … – wird bezüglich der Ziffer 2 angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, es sei von Seiten des Landratsamts sehr wohl berücksichtigt worden, dass es sich bei den vom Waffenbesitzverbot umfassten Waffen um erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition handele. Es werde davon ausgegangen, dass auch erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition durch den Antragsteller zukünftig nicht sorgfältig verwahrt würden. Das bisherige Verhalten rechtfertige eine solche negative Zukunftsprognose. Für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen würden zwar nicht dieselben strengen Vorschriften gelten wie für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, dennoch müssten erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition ebenso nach den geltenden Vorschriften aufbewahrt werden. Als Grundsatz gelte nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, dass, wer Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen treffen müsse, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Als spezielle Vorschrift gelte jedoch § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Demnach habe, wer Waffen oder Munition besitze, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, diese ungeladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Es sei außerdem unerheblich, dass der Antragsteller alleine lebe, da trotz dessen die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz von unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht erforderlich sei zudem, dass bereits eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften des § 52a WaffG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten sei. Das Waffenbesitzverbot sei nicht auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 WaffG erlassen worden. Weiter sei das Waffenbesitzverbot auch unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erlassen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 17.5722) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition gerichtete Antrag ist unbegründet.
Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung unter Nr. 2 des Bescheids vom 7. November 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem streitgegenständlichen Bescheid verhängten Verbots des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen und Munition auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG sind nicht ersichtlich. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 – 21 ZB 06.428 – juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 – 21 CS 07.1446 – juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 7 ff.).
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Dies trifft auf den Antragsteller zu.
Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 – 21 Cs 17.1300 – juris Rn. 11). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5;). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15).
In Bezug auf den Antragsteller liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Bei der am … Oktober 2016 erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurden 2893 Stück Munition für ein Kleinkalibergewehr aufgefunden, wovon sich 4 Stück Munition in einem Waffenschrank befanden. Die weiteren 2889 Patronen wurden in einer Schachtel in einem Regal in einem Speicherraum aufgefunden. Die Verwahrung erlaubnispflichtiger Munition in einer unverschlossenen Schachtel in einem Regal widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Dieser Verstoß rechtfertigt auch die Prognose, dass der Antragsteller auch erlaubnisfreie Waffen und Munition zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird.
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) – AWaffV – näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen stellen Zentralvorschriften des Waffenrechts dar. Die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Eine hinreichende Sicherung gegen Verlust im Bereich dessen, der erlaubterweise im Besitz dieser gefahrenträchtigen Gegenstände ist, muss daher ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers sein. Die vom Gesetzgeber des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes im Jahre 2002 neugefassten Bestimmungen beziehen nicht nur – wie vormals – Schusswaffen in die Regelung ein, sondern – neben der Munition – alle Waffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 15; B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12). Die Rechtsprechung zu den Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 knüpfte an die strikte Rechtsprechung zum früheren Waffenrecht an. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12 m.w.N).
Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (… Oktober 2016) geltenden Regelungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr hohe Anzahl von Munition handelte und die unzulängliche Aufbewahrung über einen sehr langen Zeitraum erfolgte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gar nicht zum Besitz dieser Munition berechtigt war. Er wäre gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 WaffG verpflichtet gewesen, diese Munition bis 31. August 2003 dem Landratsamt schriftlich anzumelden, was er unterlassen hat. Diesbezüglich wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Im Hinblick darauf dürfte daher zudem auch der Tatbestand der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sein. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften u.a. des Waffengesetzes verstoßen haben. Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 11). Von einem gröblichen Verstoß dürfte hier demnach auszugehen sein. Dabei ist auch von Bedeutung, dass das Landratsamt im Zusammenhang mit der im Sommer 2011 erfolgten Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass dieser keine Munition besitzen darf. Zudem wurde er mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 aufgefordert, die noch vorhandene Munition an einen Berechtigten zu übergeben oder im Landratsamt abzugeben. Zwar hat der Antragsteller ausweislich der Empfangsbestätigung des Landratsamts am 3. November 2011 dort Munition abgegeben, dies jedoch offensichtlich nicht vollumfänglich. Bei einer (angekündigten) Aufbewahrungskontrolle durch das Landratsamt am … September 2013 wurde damals offenbar im Waffenschrank des Antragstellers kein Besitz von erlaubnispflichtiger Munition festgestellt. Bei der (unangekündigten) Durchsuchung am … Oktober 2016 wurden hingegen 4 Patronen in einem Waffenschrank aufgefunden. Demnach ist auch Einlassung des Antragstellers im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht glaubhaft, er habe den Besitz der Munition im Speicherabteil „schlichtweg vergessen“ und er habe eine Trennung von Waffe und Munition zur Vermeidung eines Missbrauchs herbeiführen wollen. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre hierfür nicht ausreichend, dass der Antragsteller im Übrigen bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Nach alledem hat der Antragsteller durch sein konkretes Verhalten bewiesen, dass er das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdient hat, so dass von seiner Unzuverlässigkeit im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG auszugehen ist.
Dem stünde nicht entgegen, dass er die bei ihm aufgefundenen Waffen im Übrigen vorschriftsgemäß verwahrt hätte, da dies ohnehin von einem Waffenbesitzer erwartet wird. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags, dass der Antragsteller allein lebe. Zum einen wird eine konkrete Gefahrenlage nicht vorausgesetzt zum anderen ist auch daran zu denken, dass sich weitere Personen vorübergehend im Anwesen des Antragstellers aufhalten können, z.B. Besucher oder Dienstleister. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 20). Wie bereits ausgeführt, verlangt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch keine zusätzliche Prüfung, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt. Ebenso wenig bedarf es einer zusätzlichen individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Antragstellers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Auch dem Umstand, dass der Antragsteller bisher noch nie durch Gewaltdelikte oder durch Waffenmissbrauch aufgefallen sein mag, kommt im Hinblick auf die negative Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung zu.
Die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das Waffenbesitzverbot damit nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.
Da sich die Klage daher aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen wird, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Anordnung im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Gründe, die im Wege einer ergänzenden Interessenabwägung ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben