Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei sog. Reichsbürgern

Aktenzeichen  24 ZB 19.1364

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32729
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein der Umstand, dass der unterlegene Beteiligte die vom Gericht festgestellten und gewürdigten Tatsachen anders gewichtet als dieses und im Ergebnis abweichend bewertet, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, vor allem aus dem Grund waffenrechtlich unzuverlässig sind, weil sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren, deren Rechtssystem ablehnen und sich nicht verpflichtet fühlen, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 17.1587 2019-05-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung sowie Einziehung ihres Jagdscheines.
Das Verwaltungsgericht hat ihrer entsprechenden Klage mit Urteil vom 8. Mai 2019 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. März 2017 aufgehoben. Dieser sei rechtswidrig, weil nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Die vom Beklagten behaupteten Aufbewahrungsmängel bildeten keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Tatsachen, welche die Annahmen rechtfertigten, dass die Klägerin der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei bzw. sie sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht habe, lägen ebenfalls nicht in ausreichendem Maße vor. Zwar ergäben sich aus den Behördenakten mehrere Indizien dafür, dass die Klägerin der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Insbesondere aufgrund der Einlassungen der Klägerin sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sehe das Gericht jedoch die Äußerungen der Klägerin im konkreten Einzelfall nicht als Ausfluss einer inneren Haltung der Klägerin an, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2017, mit dem u.a. der Widerruf der Waffenbesitzkarte der Klägerin verfügt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
1.1 Der Beklagte macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da das Gericht der Klägerin ihre Naivität abgenommen habe. Gerade weil die Klägerin erklärt habe, ein Landmaschinenmechaniker habe sie darauf gebracht einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen und dass im Landkreis Miesbach ziemlich viele Personen einen Staatsangehörigkeitsausweis hätten, lasse darauf schließen, dass sie Bekannte aus der Reichsbürgerszene habe; ein Umstand, der den Verdacht der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe verstärke. Es hätte daher nahegelegen, sowohl dieser Frage nachzugehen als auch sich die Internetseiten zum „gelben Schein“ näher anzusehen. Eine vertiefte Befassung der Klägerin mit der Reichsbürgerszene und der Grad ihrer Sympathie für diese wären somit näher aufzuklären gewesen, anstatt – wie es das Verwaltungsgericht getan habe – der Klägerin einfach zu glauben. Die Art und Weise, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschickt auf Fragen geantwortet habe, wobei sie gleichzeitig reichsbürgertypisches Wissen offenbart habe, könnten ebenso wie das Schreiben der Klägerin an das Landratsamt vom 27. Januar 2017 nicht mit reiner Naivität erklärt werden.
Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beklagte gegen die von ihm für unzutreffend gehaltene Beweiswürdigung, Rechts- und Tatsachenfeststellung des Gerichts, ohne indes einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Fehler aufzuzeigen. Das Gericht entscheidet gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Tatsachen- und Beweiswürdigung, der einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr z.B. BayVGH B.v. 14.12.2018 – 21 ZB 16.1678 – juris Rn. 20 m.w.N.).
Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte beschränkt sich vielmehr darauf, auf Indizien hinzuweisen, die seiner Auffassung nach eine besondere Nähe der Klägerin zur Szene der sogenannten Reichsbürger sowie ihre mangelnde Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die von ihr erklärte diesbezügliche Distanz belegten und damit den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte gem. § 45 Abs. 2 WaffG rechtfertigten bzw. erforderten. Allein der Umstand aber, dass der Beklagte die vom Gericht festgestellten und gewürdigten Tatsachen anders gewichtet als dieses und im Ergebnis abweichend bewertet, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Im Übrigen hat das Erstgericht für den Senat plausibel und nachvollziehbar angenommen, dass die durchaus vorhandenen Indizien im Einzelfall der Klägerin nicht als Ausfluss einer inneren Haltung anzusehen sind, die eine Zurechnung zur Reichsbürgerbewegung rechtfertigt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht überzeugend vor allem darauf abgestellt, dass die Klägerin sich in einer gewissen Naivität und Gutgläubigkeit auf Behauptungen von ihr bekannten Dritten verlassen hat und zudem darauf abgehoben, dass sie nach einem entsprechenden Hinweis der zuständigen behördlichen Sachbearbeiterin nicht weiter auf die im ursprünglichen BVA-Formular gemachten Angaben bestanden hat, sondern im nachgereichten Formular des Landratsamts keine auffälligen Angaben mehr tätigte und den ihr erteilten Staatsangehörigkeitsnachweis akzeptierte.
Soweit der Beklagte ausführt, das Verwaltungsgericht hätte durch Befragung der Klägerin von Amts wegen näher aufklären müssen, ob „zu den Bekannten der Klägerin“ auch die Kläger aus weiteren anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gehörten, da aus den Kreisen, in denen jemand verkehre, Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gezogen werden könnten, erhebt der Beklagte im Ergebnis die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlung- bzw. Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, die jedoch vorliegend nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist. Die Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt regelmäßig voraus, dass ausgeführt wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75). Diesen Darlegungspflichten ist der Beklagte hier bereits insofern nicht nachgekommen, als er in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewirkt hat, den Sachverhalt durch das Erstgericht weiter aufklären zu lassen.
1.2 Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat, weil das Verwaltungsgericht die bei der Waffenkontrolle am 19. Januar 2017 vorgefundene Aufbewahrungssituation nicht als „wenigstens bedenklich“ empfunden habe, verhilft auch dieser Einwand dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt umfassend rechtlich gewürdigt und kam dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin glaubhaft dargestellte Aufbewahrungsort der Waffenschrankschlüssel einen erheblichen Aufbewahrungsmangel nicht erkennen lasse. Diese Würdigung des Sachverhaltes ist aus zulassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal das Gericht zu Recht ausdrücklich unter Hinweis auf Fachliteratur ausführte, dass auch ein Verstecken des Schlüssels im Sinne von § 36 Abs. 1 WaffG eine ausreichende Aufbewahrung sein könne, sofern „bei Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise ein Zugriff eines unberechtigten Dritten ausgeschlossen ist“. Auch hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Aufbewahrungsmängel bezüglich der nicht nachgewiesenen bzw. mangels Verschraubens/Verankerns nicht gewährleisteten Sicherheitsstufe der verwendeten Waffentresore kam das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach einer eigenständigen Würdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von ihm als glaubhaft erachteten Vorbringens der Klägerin zu dem Ergebnis, dass es diesbezüglich an einer tragfähigen, ausreichenden Tatsachengrundlage zur Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin fehle. Hiergegen ist – insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 VwGO (siehe oben Ziffer 1.1) – nichts zu erinnern.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 35 ff).
Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob Reichsbürger als Gruppe angesehen werden können, deren Strukturmerkmale auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der dort einzuordnen Personen schließen lassen“ und „ob es erforderlich ist, dass jemand mit reichsbürgertypischem Verhalten auch offensichtlich reichsbürgertypische Zwecke verfolgt wie einen Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland, die Vermeidung einer vermeintlichen Staatenlosigkeit oder, sich Verpflichtungen wie Steuerpflicht und Rundfunkbeitrag entziehen zu können, um ihn der Reichsbürgerszene zuordnen zu können mit der Konsequenz seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“.
Um die erste Frage zu beantworten, ist indes keine Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin gerade nicht den sogenannten Reichsbürgern zuordnet, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt, dass Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, vor allem aus dem Grund waffenrechtlich unzuverlässig sind, weil sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren, deren Rechtssystem ablehnen und sich nicht verpflichtet fühlen, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten (vgl. U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 m.w.N.). Auch die zweite aufgeworfene Frage, ob es erforderlich ist, dass jemand mit reichsbürgertypischem Verhalten auch offensichtlich reichsbürgertypische Zwecke verfolgt, um ihn der Reichsbürgerszene zuordnen zu können, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Denn ob jemand „offensichtlich“ reichsbürgertypische Zwecke verfolgt ist einer generellen, fallübergreifenden Beantwortung nicht zugänglich, sondern kann stets nur im Wege einer Gesamtschau sämtlicher Indizien, Verhaltensweisen und Einlassungen des Betroffenen geklärt werden und ist damit von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019 und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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