Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung

Aktenzeichen  24 ZB 19.1078

Datum:
28.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30438
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
RuStAG § 4
StAG § 30

 

Leitsatz

Die Angabe der Postleitzahl in eckigen Klammern mit dem Zusatz “[Deutschland_als_Ganzes]” und die Angabe “Geburt gemäß § 4 RuStAG (Stand 22.07.1913)” sprechen für einen reichsbürgertypischen Schreibstil. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 17.465 2019-04-02 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie mehrere in diesem Zusammenhang ergangene Nebenentscheidungen.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 2. April 2019 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 erweise sich als rechtmäßig, weil der Kläger im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig geworden sei. Die Angaben, die der Kläger im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemacht und das Verhalten, das er im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher gezeigt habe, seien nur dadurch zu erklären, dass er der Reichsbürgerbewegung angehöre und sich deren Ziele und Ideologie zu eigen gemacht habe. Dieser Umstand rechtfertige eine negative Prognose im Hinblick auf seine künftige waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er insbesondere geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Außerdem weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung.
Der Beklagte – Landesanwaltschaft Bayern – ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017, mit dem u.a. der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarte mit insgesamt acht eingetragenen Schusswaffen verfügt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
Unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger im Wesentlichen geltend, sein Verhalten sei fehlerhaft gewürdigt worden, denn dieses lasse tatsächlich nicht auf seine „reichsbürgertypische“ Gesinnung schließen. Er habe zwar – zugegebenermaßen in einer rechtlich verwirrenden Art und Weise – in Schreiben an einen Gerichtsvollzieher die Rechtsgrundlage für den Titel zur Vollstreckung des Rundfunkbeitrags bestritten und außerdem einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 4 RuStAG beantragt. Er habe jedoch nie die Existenz der Bundesrepublik negiert oder den Fortbestand des Deutschen Reiches behauptet, habe sich stets an geltendes Recht gehalten und sei kein Anhänger einer wie auch immer gearteten Ideologie.
Dieses Vorbringen verhilft seinem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass der Kläger – entgegen seiner Darstellung – keineswegs lediglich die Rechtsgrundlage für die Zahlung seines Rundfunkbeitrags bestritten hat, sondern (u. a.) in einer für die sog. Reichsbürgerbewegung typischen Weise seine Adresse im Schreiben vom 16. Oktober 2016 an den beauftragten Gerichtsvollzieher mit „Johann Martin Michael a.d.F. A *, natürlicher, beseelter Mensch nach § 1 BGB (1896), Begünstigter der Person des Johann Martin Michael A**“ angegeben und diesem Gerichtsvollzieher seine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ übersandt hat, in denen Legitimationsbestimmungen und Gebührentatbestände über 1000 Feinunzen Silber enthalten sind, hat das Verwaltungsgericht auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemachten Angaben des Klägers zutreffend gewürdigt. Es ist davon ausgegangen, namentlich die Angabe der Postleitzahl in eckigen Klammern, der Zusatz “[Deutschland_als_Ganzes]“ und die Angabe “ Geburt gemäß § 4 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ sprächen für einen reichsbürgertypischen Schreibstil. Dagegen ist aus zulassungsrechtlicher Sicht nichts zu einzuwenden; der erkennende Senat teilt diese Einschätzung.
2. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Der Sachverhalt ist geklärt und lässt sich ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beurteilen, in diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. zum Ganzen: Eyermann VwGO 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 35 ff). Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wann jemand als waffenrechtlich unzuverlässig aufgrund seiner Gesinnung oder Meinungsäußerung eingestuft werden kann“ sowie „wozu es einen Staatsangehörigkeitsausweis zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit überhaupt gibt“. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der beiden Fragen nicht dargelegt. Die erste Frage kann nur in Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden und ist damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die zweite Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich auf den Umstand abgestellt hat, dass der Kläger einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 30 StAG) gestellt hat, sondern vielmehr darauf, in welcher Art und Weise er das getan hat.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019 und entspricht der rechtskräftigen Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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