Verwaltungsrecht

Wasserrechtliche Anordnung für Foliensilo

Aktenzeichen  8 ZB 15.654

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 102
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 113 I 4, 124a IV 4
VwZVG VwZVG Art. 32, 36 I, IV
WHG 2010 WHG 2010 § 100 I 2

 

Leitsatz

1. Das Gebot der Durchdringung des Streitstoffs erfordert es im Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf ein geltend gemachtes Rehabilitationsinteresse, dieses sachlich und rechtlich hinreichend zu plausibilisieren. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 4.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2015 wird insoweit geändert.

Gründe

I. Die Klägerin, eine u. a. auch in einem landwirtschaftlichen Bereich tätige Firma, wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts vom 14. Oktober 2011, mit dem zur Vollstreckung einer an eine Dritte gerichteten wasserrechtlichen Anordnung (Beseitigung eines Foliensilos, aus dem Sickersaft austrat) gegenüber der Klägerin die Duldung angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht wurde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 11. Februar 2015). Der Klage, die sich vor Klageerhebung erledigt habe, fehle das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift schon aus formalen Gründen nicht durch.
Im Zulassungsantrag wird das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nur noch auf die Fallgruppe des Rehabilitationsinteresses gestützt. Insoweit wird die Zulassungsbegründung indes schon den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.
Die Klägerin ist vorliegend lediglich verpflichtet worden, die Vollstreckung der wasserrechtlichen Anordnung in Bezug auf das Foliensilo zu dulden. Beseitigungsadressat und Adressat einer Ersatzvornahmeandrohung war insoweit eine dritte Person (eine Frau L… K…). Die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, hier einer Beseitigungsanordnung mit Androhung der Ersatzvornahme (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, Art. 32, Art. 36 VwZVG), stellt grundsätzlich den Normalfall eines Verwaltungsvollzugs dar und enthält ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nichts Ehrenrühriges oder sonst Diskriminierendes (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Dies gilt erst recht für einen Mitberechtigten, der lediglich zur Duldung verpflichtet wird. Vorliegend wäre es daher unerlässlich gewesen, im Einzelnen plausibel darzulegen, inwiefern die klagende, zur Duldung verpflichtete Firma aufgrund welcher Umstände und rechtlicher Verhältnisse im geschäftlichen Verkehr in ein schlechtes Licht gerückt worden sein könnte oder gar in stigmatisierender Weise negativ dargestellt worden sein sollte. Nicht hinreichend dargelegt werden in diesem Zusammenhang die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an dem betroffenen Grundstück und an dem Foliensilo (mit Silage) und die Rechtsverhältnisse der Beteiligten zueinander. Insoweit handelt es sich nur um einen kursorischen, in sich unverständlichen Klagevortrag.
Besonders wäre es zur Nachvollziehbarkeit der behaupteten Diskriminierung der Klägerin erforderlich gewesen, die rechtliche Stellung der Frau L… K… zu beschreiben, ebenso wie sie aufgetreten ist (etwa als Betriebsleiterin der Klägerin und ggf. mit welchen Befugnissen? welche Rolle spielt ggf. ihr Sohn?) und inwiefern das wasserrechtliche Vorgehen gegen Frau K… mit einer Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 geeignet war, gerade die klagende Firma als Dritte in ein schlechtes Licht zu rücken. Es wäre auch darzulegen gewesen, inwiefern das Verhalten des Landratsamts, das durch das Gebot des Art. 36 Abs. 1 und 4 VwZVG vorgeprägt war, eine bevorstehende Ersatzvornahme anzudrohen, rechtswidrig gewesen sein könnte. Denn das Landratsamt hatte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob sich die Ersatzvornahme etwa im Rahmen freihändiger Verkäufe und/oder Vergaben hätte vermeiden lassen. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint die für ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin gegebene Begründung in hohem Maße defizitär und unverständlich. Diese Erläuterung des Streitstoffs hätte im Übrigen in einem Mindestmaß in der Zulassungsbegründung selbst erfolgen müssen, um dem Berufungsgericht ein „Verstehen des Falles“ zu ermöglichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49).
2. Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben.
Der Tatbestand dieses Zulassungsgrunds setzt nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung zu dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache voraus (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 53). Daran fehlt es aber, wenn wie hier der klägerische Vortrag sachlich nicht verständlich ist und ebenso starke rechtliche Defizite aufweist.
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertfestsetzung: Greifbar als Ansatz ist insoweit jedenfalls das angedrohte Zwangsgeld von 4.500 Euro. Dieser Betrag war daher als Streitwert anzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 1, 3 GKG; vgl. BayVGH, B. v. 29.1.1981 – 2 C 80 A.831 – BayVBl 1982, 190). Die Korrekturbefugnis des Berufungsgerichts folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Niederlegung des Mandats durch die bisherige Bevollmächtigte der Klägerin nichts daran ändert, dass ihre Vollmacht erst mit der Bestellung eines neuen Anwalts erlischt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).


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