Verwaltungsrecht

weiteres Zwangsgeld, Zweckentfremdungsrecht

Aktenzeichen  M 9 K 21.1164

Datum:
14.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38320
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung (Ziff.1) ist unbegründet.
Da in Bayern keine ausdrückliche Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgelds erfolgt, weil die Zwangsgeldandrohung selbst bereits einen aufschiebend bedingten und vollstreckbaren Leistungsbescheid darstellt (Art. 31 Abs. 3 S. 2, 23 Abs. 1 VwZVG), kann der Kläger mit Erhalt der Fälligkeitsmitteilung nur mehr eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dahingehend erheben, dass das betreffende Zwangsgeld nicht fällig geworden sei bzw. keine Zahlungspflicht bestehe, was zwischen den Beteiligten auch – was insoweit ausreichend ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses – streitig ist (BayVGH, U.v. 24.10.1974 – Nr. 179 I 73 – BayVBl. 1975, 302; VG München, U.v. 24.2.2016 – M 9 K 15.3083 – juris Rn. 16).
Das Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro ist fällig geworden. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird ein Zwangsgeld fällig, wenn die der Zwangsgeldandrohung zugrundliegende Pflicht nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Dies ist hier der Fall. Der Ablauf der Frist wurde abgewartet und die Nutzung geprüft.
2. Die Anfechtungsklage gegen die Androhung eines erneuten Zwangsgelds in Ziffer II. des Bescheids vom 15. Februar 2021 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2021 gegeben. Der Grundbescheid vom 27. August 2020, gerichtet auf Beendigung der zweckentfremdenden Nutzung, war kraft Gesetz von Beginn an sofort vollziehbar. Die Klage dagegen wurde mit Urteil vom 14. Juli 2021 (M 9 K 20. 4088) abgewiesen.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Für eine erneute Zwangsgeldandrohung ist es weder notwendig, dass das erste Zwangsgeld erfolgreich beigetrieben wurde, noch würde eine erfolgreiche Beitreibung des ersten Zwangsgeldes der Behörde die Möglichkeit nehmen, ein erneutes Zwangsgeld anzudrohen. Die Regelungen des Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG und des Art. 37 Abs. 4 S. 1 VwZVG betreffen nur die Erfüllung oder Nichterfüllung der mit der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung; die Beitreibung eines verwirkten Zwangsgeldes und/oder die Zahlungspflicht hinsichtlich des verwirkten Zwangsgeldes sind damit nicht angesprochen.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziff.3 des Grundbescheids blieb erfolglos im Sinne des Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG, da die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Kurzzeitnutzung der Wohnung zu beenden, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Der Nutzungsuntersagung wurde nicht fristgerecht nachgekommen weshalb mit Fristablauf Erfolglosigkeit der jeweiligen Zwangsgeldandrohung eingetreten war (BayVGH, B.v. 19.12.2002 – 25 CS 02.2816 -, juris). Damit ist eine erneute Zwangsgeldandrohung, auch in anderer Höhe, zulässig. Bereits der Gesetzeswortlaut des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG setzt nur die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Androhung voraus, bevor ein erneutes Zwangsgeld angedroht werden darf (VG München, B.v. 12.08.2005 – M 9 S. 05.2605 -, juris, Rn. 15).
Auch ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Klägerin nicht möglich sei, einen Untermietvertrag im Hinblick auf eine zweckentfremdende Nutzung zu kündigen und damit ihrer Verpflichtung gemäß Art. 19 Abs. 2, 31 Abs. 1 VwZVG nachzukommen, bestand und besteht nicht. Der Hauptmieter eines Objekts hat jederzeit die Möglichkeit, die Zweckentfremdung durch Kündigung des Untermietvertrags, der einen echten Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten darstellt (BeckOK BGB/Ehlert BGB § 535 Rn. 4), zu beenden. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier der Mieterschutz durch eine entsprechende Vertragsgestaltung ausgeschlossen wird.
Die vorgetragene Änderung des Nutzungskonzepts konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht belegt oder nachgeprüft werden; auf das Urteil im Verfahren M 9 K 20. 4088 vom 14. Juli 2021 wird diesbezüglich verwiesen.
Für Ermessensfehler im Sinne von § 114 S. 1 VwGO ist nichts ersichtlich, insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG nicht zu beanstanden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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