Verwaltungsrecht

Widerruf der Abtretung künftiger Gehaltsansprüche

Aktenzeichen  3 ZB 14.2645

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2018, 423
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 56, § 66, § 80 Abs. 1, § 88, § 129, § 148 Abs. 1, § 313
BGB § 411

 

Leitsatz

1 § 313 InsO wurde durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I, 2379) gestrichen. Auf Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes bleibt die Regelung anwendbar. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche in widerruflicher Weise erfolgt, bringt der erklärte Widerruf dieses Verfügungsgeschäft für die Zukunft in Wegfall, denn der Widerruf stellt den Eintritt einer auflösenden Potestativbedingung dar; einer Rückübertragung der Besoldungsansprüche bedarf es in diesem Fall nicht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3 § 409 BGB gilt nur, wenn die mitgeteilte Abtretung nicht oder nicht wirksam erfolgt ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
4 Sobald angezeigt wird, dass die vereinbarte, die Abtretung auflösende Potestativbedingung eingetreten ist, entfällt die Grundlage für die (verweigerte) Zustimmung nach § 409 Abs. 2 BGB. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 12.1520 2014-09-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Beigeladenen zu 1 und 3 tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.198,27 Euro festgesetzt.

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützten Anträge bleiben ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a) Der Beigeladene zu 3 rügt zunächst, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Aktivlegitimation auf § 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 und § 313 InsO gestützt habe, sei der Kläger nur Treuhänder gewesen. Dessen Aufgabenwahrnehmung seien enge Grenzen gesetzt, weil er die Aufgaben des Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für entsprechend anwendbar erklärten §§ 56 bis 66 InsO wahrnehmen könne; § 313 InsO verweise nicht auf § 80 Abs. 1 InsO. Dem Treuhänder stünden weder Anfechtungsrechte zu, noch könne er – mangels Übergang der Verfügungsbefugnis – Willenserklärungen widerrufen (§ 88 InsO). Der Treuhänder könne nur aufgrund schuldrechtlicher Abtretungserklärung pfändbares Einkommen zur Masse ziehen. Die Beigeladene zu 1 meint ebenfalls, dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Denn es sei zu keiner Rückübertragung der abgetretenen Besoldungsansprüche gekommen. Es sei jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts führe, sondern lediglich ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs entstehe. Gleiches gelte auch für den Widerruf.
Damit können die Beigeladenen nicht durchdringen. § 313 InsO wurde durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I, 2379) gestrichen. Auf Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes bleibt die Regelung anwendbar (Waltenberger in Kreft, Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2014, § 313 InsO a.F. Rn. 3). Im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F.). Dessen Rechtsstellung bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 24.7.2003 – IX ZR 333/00 – NJW-RR 2004, 48 ) nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO. Der Treuhänder hat während des Verfahrens – mit den Modifikationen des § 313 Abs. 2 und 3 InsO a.F. – die Aufgaben zu erfüllen, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. Wie dieser ist er ein unabhängiger Sachwalter, dessen Hauptaufgabe es ist, bestmögliche wirtschaftliche Ergebnisse für die Gläubiger zu erzielen. Er hat das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 InsO) und dafür zu sorgen, dass der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners zur Masse fließt (§§ 35, 36 InsO; vgl. zum Ganzen Waltenberger, a.a.O, § 313 InsO a.F. Rn. 7 m.w.N.). Mit dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 InsO wird der Treuhänder auch in die Lage versetzt, Willenserklärungen zu widerrufen (vgl. Mock in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 80 Rn. 69). Ist die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche in widerruflicher Weise erfolgt, bringt der erklärte Widerruf dieses Verfügungsgeschäft für die Zukunft in Wegfall, denn der Widerruf stellt den Eintritt einer auflösenden Potestativbedingung dar; einer Rückübertragung der Besoldungsansprüche bedarf es in diesem Fall nicht. Die vom Beigeladenen zu 1 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, U.v. 21.9.2006 – IX ZR 235/04 – NJW-RR 2007, 121 und BayObLG, B.v. 15.4.1992 – 2Z BR 31/92 – NJW-RR 1992, 1236) ist hier nicht einschlägig.
b) Weiter wenden die Beigeladene zu 1 und der Beigeladene zu 3 ein, die Auslegung der Abtretungserklärung – diese sei jederzeit frei widerruflich gewesen – werde vom Verwaltungsgericht ausschließlich auf den Wortlaut der Abtretungsurkunde und eine spätere Fassung der Abtretung gestützt. Dabei habe es jedoch den Vortrag der Beigeladenen nebst Beweisantritt unberücksichtigt gelassen, wonach sowohl die Zedentin als auch die Zessionare übereinstimmend bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien und somit mündlich vereinbart hätten, dass die schriftlich festgehaltene Widerrufsmöglichkeit nur im Falle groben Undanks der Zessionare durch die Zedentin hätte ausgeübt werden können und sollen. Dabei handle es sich um eine mündliche Nebenabrede, die mangels Formvorschriften wirksamer Bestandteil der Abtretung geworden sei. Ein Fall groben Undanks sei nicht vorgetragen worden. Das Verwaltungsgericht habe in die privatautonome Entscheidung der Vertragsparteien unzulässig eingegriffen, indem es dem Wortlaut den Vorrang vor dem tatsächlich Gewollten gegeben habe. Dies verletze die gesetzliche Auslegungsregel des § 133 BGB. Das Erstgericht hätte vielmehr den Erklärungswillen der an der Abtretung Beteiligten feststellen und berücksichtigen müssen. Weder liege ein Scheingeschäft vor, noch lasse sich dem Sachverhalt eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht zum Zeitpunkt der Abtretung entnehmen. Es treffe nicht zu, dass sich die Zedentin im Zeitpunkt der Abtretung in einer finanziellen Krisensituation befunden hätte. Das Verwaltungsgericht könne sein Urteil insoweit nicht auf einen generellen Verdacht stützen, sondern habe auf Grundlage einer konkreten Beweisermittlung, die hier unterblieben sei, zu entscheiden. Der Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des § 114 InsO. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift regele nur das Verhältnis zwischen Insolvenzgläubigern und Zessionaren und greife aufgrund der Widerrufsabrede nicht, sei ein Zirkelschluss, denn die Widerrufsabrede leite es ja aus der § 114 InsO widersprechenden Annahme einer generellen Gläubigerbenachteiligung durch Gehaltsabtretungen ab. Die für das Insolvenzverfahren getroffenen Wertungen seien unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch für die Auslegung des Begriffs des „wichtigen Grunds“ nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
Das Verwaltungsgericht hat den Umfang des vereinbarten Widerrufsrechts zutreffend dahingehend ausgelegt, dass dieses entsprechend der für maßgeblich erklärten Vereinbarung vom 15. Februar 2003 „jederzeit, z.B. aus Gründen der Undankbarkeit“ schriftlich ausgeübt werden kann. Dabei hat es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – insbesondere der späteren Abtretungserklärung vom 18. August 2006, die auf die Nennung von (denkbaren) Widerrufsgründen verzichtet – geschlossen, dass es für die Betätigung des Widerrufsrechts eines bestimmten Widerrufsgrunds nicht notwendig bedurfte. Diese Auslegung der Willenserklärung der Zedentin entspricht objektiv der Interessenlage und haftet nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks. Denn andernfalls wäre eine zeitliche Begrenzung der Gehaltsabtretung nicht ersichtlich, die doch laut Vereinbarungstext ausdrücklich für „Unterhalt, Ausbildung und Berufsstart“ gewollt war. Letztgenannte Begriffe erlauben für sich genommen keine klare Abgrenzung des Zeitraums der Forderungsübertragung und ließen auch keine Abstufung des Umfangs der Abtretung nach dem jeweiligen Bedarf der Beigeladenen zu. Dass die Beteiligten der Vereinbarung diese so verstanden haben wollen, dass Voraussetzung für einen möglichen Widerruf ausschließlich ein undankbares Verhalten der Kinder gegenüber der Mutter sein könne, kann in Anbetracht des Umstands, dass Verträge nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB), zu keinem anderen Ergebnis führen. Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf die Erörterung der Frage, ob eine für die Dauer des Besoldungsrechtsverhältnisses einschränkungslose Abtretung der pfändbaren Gehaltsansprüche den Verdacht eines Scheingeschäfts zur Benachteiligung von Gläubigern nahelegt (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 11 BBesG Rn. 25), noch auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt sich die Zedentin in einer finanziellen Krisensituation befunden hat, an. Erfordert die interessengerechte Auslegung der Vereinbarung bürgerlich-rechtlich die freie Widerrufbarkeit der Gehaltsabtretung, kann dieses Ergebnis schließlich auch nicht durch den Verweis auf § 114 InsO in Zweifel gezogen werden.
c) Schließlich meint der Beigeladene zu 3, das Verwaltungsgericht habe § 409 Abs. 2 BGB übersehen. Eine Zustimmung der Beigeladenen im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Zudem habe es verkannt, dass § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Gutglaubenstatbestand begründe, selbst wenn dem Schuldner im Zeitpunkt der Anzeige der Gehaltsabtretung gemäß § 411 BGB die Unwirksamkeit der Abtretung bekannt sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 6.4.1956 – I ZR 159/54 – BB 1956, 639 ).
Dieser Einwand übersieht, dass § 409 BGB nur gilt, wenn die mitgeteilte Abtretung nicht oder nicht wirksam erfolgt ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 409 Rn. 4). Dies war im Zeitpunkt der Abtretungsanzeige nicht der Fall. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Abtretung durch den Kläger konnte die Zedentin, die die Abtretungsanzeige veranlasst hat, nicht mehr – wie vorausgesetzt (vgl. BGH, B.v. 12.7.2012 – IX ZR 210/11 – NJW-RR 2012, 1130 ) – über die Forderung verfügen. § 409 BGB geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten.
Des Weiteren wäre der Berufung des Beigeladenen zu 3 auf § 409 Abs. 2 BGB auch deshalb nicht zu folgen, weil die Grundlage für die (verweigerte) Zustimmung entfällt, wenn der Zedent die Anzeige rechtswirksam angefochten hat (Staudinger/Busche (2017) BGB § 409 Rn. 20). Diesem Fall ist es gleichzustellen, wenn angezeigt wird, dass die vereinbarte, die Abtretung auflösende Potestativbedingung eingetreten ist. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte vom jederzeitigen Widerrufsrecht Kenntnis hatte und mit Kenntnis vom Widerruf nicht mehr schutzbedürftig war.
d) Der im Schriftsatz der Beigeladenen zu 1 vom 14. Dezember 2015 formulierte und mit Schriftsätzen vom 10. November 2016 und 18. August 2017 vertiefte Einwand, das Insolvenzverfahren hätte nicht eröffnet werden dürfen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurde. Insoweit handelt es sich nicht um eine Ergänzung der bereits ursprünglich vorgebrachten Rüge, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation (siehe oben a)), sondern um neuen Sachvortrag. Zudem hatte dieser Sachvortrag im Rahmen der Restitutionsklage (vgl. Bl. 171 f., 191 ff. d.A.) keinen Erfolg (BGH, B.v. 3.4.2017 – IX ZR 74/16 – juris).
2. Die Beigeladene zu 1 sieht darin, dass das Verwaltungsgericht Sachvortrag dahingehend, dass die Vertragsparteien einen Widerruf nur im Fall einer groben Undankbarkeit oder einem Fehlverhalten der Kinder ermöglichen wollten, übergangen habe (vgl. oben 1.b), einen wesentlichen Verfahrensmangel, weshalb die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen sei.
Damit ist indes ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beigeladene bezeichnet schon keine Norm, die den Verfahrensablauf regelt, gegen die verstoßen worden sein soll. Ein Beweisantrag wurde weder in der letzten mündlichen Verhandlung noch danach gestellt. Soweit mit dem Hinweis auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2014 ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend gemacht sein soll, fehlt es an der Darlegung, was Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre. Mit der allein eingereichten Erklärung der Zedentin und des Beigeladenen zu 3 zur Vorlage beim Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 276, 278 VG-Akte) erfolgte kein substantiierter Tatsachenvortrag, sondern allein die Äußerung einer abweichenden Rechtsmeinung. Eine Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht danach nicht aufdrängen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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