Verwaltungsrecht

Widerruf der gemeindlichen Bestätigung eines Feuerwehrkommandanten – eigenmächtige Beschaffung eines Ausrüstungsgegenstandes

Aktenzeichen  4 CS 21.1227

Datum:
23.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36699
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayGO Art. 19 Abs. 2, Art. 29, Art. 37, Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2 S. 1
BayFwG Art. 6 Abs. 3, Abs. 4, Art. 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 5

 

Leitsatz

1. Als Rechtsgrundlage für den nachträglichen Ausschluss vom Amt des Feuerwehrkommandanten kommt bei dienstlichem Fehlverhalten nur ein Widerruf der gemeindlichen Bestätigung nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG in Betracht. (Rn. 22)
2. Nur Personen, die in ihr Amt „berufen” – und nicht gewählt – worden sind, können daraus nach Art. 19 Abs. 2 GO „abberufen” werden. (Rn. 24)
3. Zum Anforderungsprofil für das Amt des Feuerwehrkommandanten gehört in Anbetracht seiner Führungsfunktion ein selbstbewusstes Auftreten und Durchsetzungsfähigkeit auch gegenüber den Gemeindeorganen. (Rn. 32)

Verfahrensgang

B 1 S 21.259 2021-04-01 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der gemeindlichen Bestätigung seiner Wahl zum Feuerwehrkommandanten. Die Antragsgegnerin wirft ihm vor, ohne die notwendige Zustimmung des Gemeinderats einen Ausrüstungsgegenstand für die Feuerwehr beschafft zu haben.
Der Haushaltsplan der Antragsgegnerin enthält im Unterabschnitt „1300 Brandschutz Ausgaben“ die Haushaltsstelle „9350 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ mit dem Zusatz „…Lt. Gemeinderatsbeschluss Ansatz pro Jahr 8.000 Euro“.
Am 9. Oktober 2019 erhielt der Antragsteller auf eine Nachfrage zur Mittelbewirtschaftung eine Mitteilung der Kämmerei, wonach seine „Wunschliste“ vom Gemeinderat abgesegnet worden sei und er dementsprechend bei der Beschaffung freie Hand habe, solange Mittel auf der Haushaltsstelle (9350) vorhanden seien.
Am 18. Januar 2021 ließ der Antragsteller bei der Firma M. eine Drohne mit Wärmebildkamera bestellen. Mit E-Mail vom 10. Februar 2021 bat er die Antragsgegnerin um Bezahlung einer von der Firma M. ausgestellten Rechnung in Höhe von 1.999 Euro für eine Wärmebildkamera, auf der handschriftlich vermerkt war „Titel 9350 Neubeschaffung Wärmebildkamera, Ergänzung für Erkundung bei Einsätzen Industrie“.
Auf telefonische Nachfrage teilte die Firma M. der Geschäftsleiterin der Antragsgegnerin laut einem Aktenvermerk mit, die Ursprungsrechnung sei wunschgemäß auf zwei Rechnungen aufgeteilt worden, wobei auf der einen lediglich das Wort „Wärmebildkamera“ habe auftauchen dürfen, auf der anderen die Drohne selbst und das Zubehör.
Die Geschäftsleiterin der Antragsgegnerin äußerte daraufhin mit E-Mail vom 11. Februar 2021 gegenüber dem Antragsteller ihre Entrüstung über dessen Vorgehen. Eine Drohne sei von der Antragsgegnerin jederzeit klar abgelehnt worden, zuletzt am 14. Dezember 2020. In der gegenwärtigen haushaltsfreien Zeit dürften keine unvorhergesehenen und zusätzlichen Einkäufe getätigt werden; auch seien alle Einkäufe im Vorfeld mit Vertretern der Antragsgegnerin zu besprechen. Der vom Gemeinderat festgelegte Betrag dürfe nicht einfach ausgegeben werden. Das Vertrauen sei durch diese Aktion sehr belastet. Eine Erstattung der vorgelegten Rechnung werde nicht erfolgen.
Noch am selben Tag bat der Antragsteller per E-Mail die Gemeindekasse um Begleichung einer weiteren Rechnung der Firma M. für eine Wärmebilddrohne mit Zubehör in Höhe von 2.526 Euro; auf der Rechnung war vermerkt „Titel 9350 Neubeschaffung“.
Auf die E-Mail der Geschäftsleiterin der Antragsgegnerin antwortete der Antragsteller mit E-Mail vom 17. Februar 2021. Die Beschaffung der Drohne sei wie alle bisherigen Beschaffungen erfolgt. Die Bestellpraxis könne nicht rückwirkend für bereits laufende oder abgeschlossene Beschaffungen geändert werden. Er bitte daher um Begleichung der Rechnungen dieser Beschaffungsvorgänge. Der Bedarf einer Drohne sei der Antragsgegnerin am 22. März 2020 gemeldet worden. Der erste Bürgermeister habe ihn am 14. Dezember 2020 auf Nachfrage darüber informiert, dass eine Beschaffung von Seiten der Landkreisführung abgelehnt worden sei, da die Beschaffung einer Landkreisdrohne geplant sei. Eine Rücksprache mit dem Kreisbrandinspektor habe ergeben, dass diese Drohnenbeschaffung bis auf weiteres ausgesetzt worden sei. Im weiteren Verlauf der Gespräche mit dem Kreisbrandinspektor sei festgestellt worden, dass die Möglichkeit einer Erkundung aus der Luft im Inspektionsbereich wünschenswert und nötig sei. Eine generelle Ablehnung der Beschaffung einer Drohne von Seiten der Antragsgegnerin sei nicht kommuniziert worden. Da keine hohen Ausgaben an Ersatzbeschaffungen zu erwarten gewesen seien, hätten sich der Antragsteller und der Kommandant der Feuerwehr im Ortsteil S. für die Anschaffung einer Drohne aus dem gemeinsamen Grundansatz des Titels 9350 entschieden. Weitere laufende Kosten für die Gemeinde seien nicht zu erwarten. Der Lieferant sei zur Ausstellung von zwei Rechnungen angehalten worden, um die Option offenzuhalten, die Wärmebildkamera aus Spendenmitteln des Feuerwehrvereins bezahlen zu können. Am 9. Oktober 2019 sei bestätigt worden, dass der Antragsteller bei der Beschaffung freie Hand habe, solange Mittel auf der Haushaltsstelle vorhanden seien. Eine Abwägung, was nötig sei und was nicht, könne nicht durch die Gemeinde und feuerwehrdienstfremde Personen getroffen werden.
In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2021 wurde durch Mehrheitsbeschluss festgestellt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gestört sei. Zugleich widerrief der Gemeinderat die gemeindliche Bestätigung zur Wahl des Feuerwehrkommandanten, da die „sonstige Eignung“ nicht mehr gegeben sei. Es sei ein Gespräch zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Antragsteller zu führen, in dem diesem mit Frist bis zum 26. Februar 2021 der Rücktritt nahegelegt werden solle. Falls dies nicht geschehe, werde der Antragsteller verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände, Kennwörter und Zugangsdaten innerhalb einer Woche an die Antragsgegnerin herauszugeben.
Nachdem der Antragsteller der Aufforderung zum freiwilligen Rücktritt nicht nachgekommen war, widerrief die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 2. März 2021 die Bestätigung der Wahl des Antragstellers zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr (Nr. 1) und forderte ihn zur Ablieferung aller im Rahmen dieser Tätigkeit erhaltenen Gegenstände innerhalb einer Woche nach Bescheidszustellung auf (Nr. 2). Ein milderes Mittel, wie beispielsweise eine vorläufige Suspendierung während einer Anhörungsfrist, sei zwar geeignet, aber nicht angemessen. Auch habe der Antragsteller bereits auf die Mail der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 reagiert. Der Widerruf werde gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG. Durch das Handeln entgegen der Anweisung der Antragsgegnerin, dass keinerlei Drohnen angeschafft würden, habe der Antragsteller die Befehlskette missachtet. Er habe Gelder für eine Rechnung haben wollen, die bereits anderweitig bezahlt bzw. bezuschusst worden sei. Die „sonstige Eignung“ für die Bestellung zum Kommandanten sei aufgrund seines Verhaltens nicht mehr gegeben. Da das Vertrauen enorm erschüttert sei, habe die Antragsgegnerin keine andere Wahl, als ihr Einvernehmen zu widerrufen.
Der Antragsteller erhob hiergegen Anfechtungsklage, über die noch nicht entschieden ist. Auf seinen Antrag stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids wieder her. Als Rechtsgrundlagen kämen Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG in Betracht. Es sei offen, ob der Antragsteller gegen Haushaltsgrundsätze und Weisungen der Antragsgegnerin (vorsätzlich) verstoßen habe und damit nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG ungeeignet sei. Ohne den Nachweis einer Bestellung der Drohne wider besseres Wissen könne ihm der Vorwurf eines schweren Verstoßes nicht abschließend gemacht werden. Für einen Verstoß spreche freilich vieles. Der Antragsteller habe eine gewisse Vorstellung davon, was die Antragsgegnerin unter die Haushaltsstelle 9350 fassen wolle; er habe selbst geschrieben, dass durch die Erhöhung des Grundbudgets künftig alle laufenden Kosten an Ersatzbeschaffung / Ausstattung gedeckt werden könnten. Dies zeige, dass auch seiner Meinung nach laufende Kosten, aber eher nicht zuvor nicht vorhandene Neubeschaffungen erfasst seien. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht ohne eine gewisse Intransparenz ablaufe. Der Titel 9350 sei mit der Beschreibung „Erwerb von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens“ weit gefasst und nicht explizit auf Ersatzbeschaffungen beschränkt. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Antragsteller das Verfahren habe umgehen wollen, indem er nach mindestens zweimaliger Ablehnung der Drohne den nach seiner Auffassung frei verfügbaren Grundansatz für die Beschaffung habe heranziehen wollen, bevor er in der Haushaltssitzung erneut eine Ablehnung erhalten würde. Dass der Antragsteller zumindest habe wissen müssen, dass sein Vorgehen so wahrscheinlich nicht vorgesehen sei, ändere nichts daran, dass nach summarischer Prüfung nicht klar geregelt scheine, wie mit dem Grundansatz verfahren werden dürfe, wenn ein Haushaltsbeschluss noch nicht stattgefunden habe. Dies sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenso wenig aufklärbar wie die Frage, ob es ein generelles Anschaffungsverbot eine Drohne betreffend gegeben habe. Auch das Geschehen um die Vorlage der Rechnungen und die Spende sei weitgehend ungeklärt. In die Gesamtwürdigung sei miteinzubeziehen gewesen, dass nicht der Antragsteller, sondern der Feuerwehrmann W. den Bestellvorgang übernommen habe. Unter Berücksichtigung dieser Hintergründe und Ungewissheiten komme es auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Rahmen des Widerrufs an. Bei summarischer Prüfung ergebe sich ein Ermessensfehler, so dass ein Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs überwiegend wahrscheinlich sei. Die Geschäftsleiterin der Antragsgegnerin habe den Bayerischen Gemeindetag bereits am 17. Februar 2021 um 13.31 Uhr mit den Worten kontaktiert, dass sich die Antragsgegnerin aktuell damit beschäftigen müsse, inwieweit der Widerruf der gemeindlichen Bestätigung möglich sei. Dies lasse auf einen Ermessensfehler schließen, da die Entscheidung über den Widerruf wohl intern schon gefällt gewesen sei, als der Antragsteller noch nicht einmal auf die E-Mail mit den Vorwürfen geantwortet habe. Im Bescheid werde festgehalten, dass die Antragsgegnerin keine andere Wahl als den Widerruf habe. Sie habe sich ersichtlich nicht damit auseinandergesetzt, wie der Antragsteller von dem beschriebenen Beschaffungsverfahren habe ausgehen können. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre auch eine vorläufige Suspendierung von der Feuerwehr „als Ganzes“ bis zur Klärung der Vorwürfe möglich gewesen.
Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. April 2021 den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
a) Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, nach dem auch für Feuerwehrkommandanten geltenden Art. 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 GO könne eine ehrenamtlich tätige Person abberufen werden, wenn diese ihre Pflichten gröblich verletze oder sich als unwürdig erwiesen habe. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Entscheidung von Art. 19 Abs. 2 GO gedeckt sei. Der Antragsteller sei jedenfalls aus sonstigen Gründen ungeeignet, das Amt auszufüllen, so dass Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG anwendbar sei; einschlägig sei zudem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG. Der Antragsteller habe vorsätzlich und wider besseres Wissen eine Drohne und Zubehör bestellt, ohne dazu ermächtigt zu sein. Es habe kein „Budget“ für beliebige Anschaffungen nach freier Entscheidung des Kommandanten gegeben. Die Haushaltsstelle 9350 „Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ sei lediglich eine Planungsgröße, was das Verwaltungsgericht übersehe. Laut einer vorgelegten Aktennotiz des ersten Bürgermeisters vom 12. April 2021 habe der Antragsteller seit 2019 durchgängig und gegen klaren Widerstand versucht, seine Auffassung von der Notwendigkeit einer Drohne durchzusetzen. Das bewusste Handeln gegen ein klar erteiltes Verbot wiege wesentlich schwerer als ein bloßes Missverständnis oder eine unzureichende Kommunikation. Zur Verschleierung habe der Antragsteller den Feuerwehrmann W. in den aufgeteilten Beschaffungsvorgang eingebunden. Er habe auch schon früher an geeigneten Stellen versucht, „wider den Stachel zu löcken“, so dass der Vorgang um die Drohnenbeschaffung lediglich der Tropfen sei, der das Fass zum Überlaufen bringe. So habe er in der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Anfang 2019 in einer Präsentation ohne Abstimmung mit der Antragsgegnerin die gemeindliche Unterstützung als „ungenügend“ bezeichnet. Die Geschäftsleiterin habe ihn damals darauf hingewiesen, dass dies nicht akzeptiert werde und dass er solche Fragen künftig zunächst intern mit der Gemeinde besprechen solle. Den in der Feuerwehrsatzung vorgesehenen Dienst- und Ausbildungsplan habe er für das Jahr 2021 bis heute nicht vorgelegt, obwohl dies bisher immer im Dezember des Vorjahres erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe es als unverhältnismäßig angesehen, den Antragsteller nicht nur von der Funktion als Kommandant, sondern vom Feuerwehrdienst schlechthin zu suspendieren; auch habe dem die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr entgegengestanden, da der Antragsteller ein engagierter Feuerwehrmann sei. Er habe versucht, seine Eigenmächtigkeit durch eine – nicht zweckgebundene – Spende an den Feuerwehrverein zu rechtfertigen, obwohl er keine Verfügungsbefugnis über das Vereinsvermögen besessen habe. Am 13. April 2021 habe er ausgewählte Feuerwehrdienstleistende ins Feuerwehrhaus eingeladen und ihnen erklärt, dass er aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wieder Kommandant sei; dies habe zu einer Spaltung innerhalb der Dienstleistenden geführt. Die Faktenlage rechtfertige unter allen drei genannten rechtlichen Gesichtspunkten eine sofort vollziehbare Entbindung aus der Funktion als Feuerwehrkommandant.
b) Diese Ausführungen ändern nichts an der für die Stattgabe des Eilrechtsschutzbegehrens maßgeblichen Feststellung, dass der angegriffene Widerrufsbescheid sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren daher als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.
aa) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lag allerdings kein Ermessensfehler der Antragsgegnerin darin, dass deren Geschäftsleiterin bereits am 17. Februar 2021 vor der abschließenden Anhörung des Antragstellers einen Vertreter des Bayerischen Gemeindetags mit der Bitte um Rechtsrat im Hinblick auf einen beabsichtigten Widerruf der gemeindlichen Bestätigung nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG kontaktiert hat. Aus diesem Verhalten kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Entscheidung zum Widerruf intern bereits im Vorhinein festgestanden habe, so dass am Ende kein Ermessen mehr ausgeübt worden wäre.
Zuständig für die Widerrufsentscheidung war nach Art. 29 GO der Gemeinderat der Antragsgegnerin (vgl. Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand 11/2020, Art. 8 Rn. 22), der darüber im Rahmen einer Sitzung zu beschließen hatte (Art. 47 Abs. 1 GO). Der erste Bürgermeister hatte diesen Beschlussgegenstand nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO vorzubereiten, wozu er sich der Hilfe seiner Mitarbeiter bedienen konnte. Zur Vorbereitung gehörte auch die Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf der gemeindlichen Bestätigung zulässig war. Dass eine Angehörige der Gemeindeverwaltung dazu im Vorfeld Auskünfte eingeholt und auf dieser Grundlage (mit Billigung des ersten Bürgermeisters) einen Beschlussvorschlag erarbeitet hat, der auf einen Widerruf abzielte, entfaltete weder in rechtlicher noch in faktischer Hinsicht eine präjudizierende Wirkung für die anschließende Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat. Dieser hat vielmehr, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt ist, den (nicht einstimmig ergangenen) Widerrufsbeschluss erst „nach langer Beratung und Abwägung aller Rechtsinteressen“ gefasst. Dass die Gemeinderatsmitglieder sich hierbei irrtümlich gebunden gefühlt und daher von einer Ausübung des Widerrufsermessens abgesehen hätten, ist nicht ersichtlich.
Es kann im Übrigen dahinstehen, ob die in den Gründen des Bescheids enthaltene Aussage, die Antragsgegnerin habe „keine andere Wahl“ als den Widerruf gehabt, auf einen Ermessensausfall oder nur auf eine (angenommene) Ermessensreduzierung auf Null hindeutet. Denn selbst wenn das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden wäre, fehlte es nach jetzigem Erkenntnisstand bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die angegriffene Entscheidung.
bb) Als Rechtsgrundlage für den beabsichtigten Ausschluss des Antragstellers vom Amt des Feuerwehrkommandanten kam hier allein ein auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützter Widerruf der – in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts erteilten (vgl. Forster/Pemler, a.a.O., Rn. 42) – gemeindlichen Bestätigung nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG in Betracht. Die anderen von den Beteiligten im Verfahren erörterten Handlungsoptionen standen der Antragsgegnerin hierfür nicht zur Verfügung.
(1) Eine vorläufige „Suspendierung“ vom Feuerwehrdienst insgesamt, wie sie das Verwaltungsgericht als schonendere Maßnahme erwogen hat, kam für die Funktion des Feuerwehrkommandanten nicht in Betracht. Beim Verlust der notwendigen Eignung hat zwar – als lex specialis gegenüber Art. 49 BayVwVfG – nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG eine (vollständige oder teilweise bzw. einstweilige) Entbindung vom Feuerwehrdienst zu erfolgen; zudem können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG gröbliche Dienstpflichtverletzungen den nachträglichen Ausschluss rechtfertigen (dazu näher BayVGH 13.9.2018 – 4 ZB 17.1387 – BayVBl 2019, 448 Rn. 11 ff.). Beide Maßnahmen, die zur Beendigung des Feuerwehrdienstverhältnisses führen, können aber nur gegenüber „einfachen“ Feuerwehrdienstleistenden ergehen, die nach Art. 6 Abs. 3 BayFwG vom Feuerwehrkommandanten in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen worden sind. Allein dieser ist nach Art. 6 Abs. 4 BayFwG für Entscheidungen über die (endgültige oder vorläufige) Entbindung oder über den Ausschluss zuständig. Für sein eigenes Dienstverhältnis finden sich im Bayerischen Feuerwehrgesetz keine Beendigungsvorschriften, so dass dafür die allgemeinen Bestimmungen gelten.
(2) Die insoweit von der Antragsgegnerin genannte Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 GO, wonach ehrenamtlich tätige Personen von der Stelle, die sie berufen hat, aus wichtigem Grund abberufen werden können, ist allerdings für dieses Amt ebenfalls nicht einschlägig. Auch wenn man den Feuerwehrdienst und insbesondere die Tätigkeit als Feuerwehrkommandant zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 19 GO rechnet (Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand 3/2021, Erl. 2 zu Art. 19 GO; krit. Stepanek in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand 5/2021, Rn. 6.1 zu Art. 19 GO), scheidet eine auf Art. 19 Abs. 2 GO gestützte Abberufung aus. „Abberufen“ werden kann nur, wer zuvor in das Ehrenamt „berufen“ worden ist. Die Vorschrift gilt daher nach allgemeinem Verständnis nicht für Personen, die ihr Amt durch eine Wahl erhalten haben (Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O., Rn. 8; Stepanek, a.a.O., Rn. 32; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand 6/2020, Rn. 19 zu Art. 19 GO). Dies ist jedoch bei Feuerwehrkommandanten der Fall, da sie nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG aus der Mitte der dienstleistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Der Gemeinderat, der diese Auswahlentscheidung nicht selbst getroffen, sondern sie lediglich nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG bestätigt hat, wäre im Übrigen auch nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GO diejenige Stelle, die die ehrenamtlich tätige Person „berufen“ hat und demzufolge für die Abberufung zuständig ist.
(3) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin musste hier auch der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG von vornherein außer Betracht bleiben, da nichts dafür spricht, dass mit dem weiteren Verbleib des Antragstellers im Amt des Feuerwehrkommandanten schwere Nachteile für das Gemeinwohl verbunden sein könnten. Der Auffangtatbestand des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG stellt besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund und ist daher eng auszulegen (BVerwG, B.v. 27.5.2015 – 3 B 5.15 – NVwZ 2016, 323/325). Die Gemeinwohlgründe müssen so gewichtig sein, dass sie es ohne weitere Voraussetzung rechtfertigen, dem Widerrufsbetroffenen eine bereits erteilte Begünstigung nachträglich wieder zu nehmen, wie es z. B. bei einer allgemeinen Notstandslage, in Katastrophenfällen oder bei gravierenden und irreversiblen Grundrechtsbeeinträchtigungen angenommen werden kann. Das bloß fiskalische Interesse an einer sparsamen und zweckgerechten Verwendung öffentlicher Mittel reicht dafür bei weitem nicht aus (vgl. VGH BW, U.v. 3.7.2014 – 5 S 2429/12 – juris Rn. 54 f. m.w.N.). Auch mit der von der Antragsgegnerin gehegten Befürchtung, der Antragsteller könne in Zukunft erneut eigenmächtige Anschaffungen für die gemeindliche Feuerwehr tätigen, lässt sich ein Anwendungsfall des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG demzufolge nicht begründen.
cc) Der danach allein in Erwägung zu ziehende Widerrufstatbestand des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ist jedenfalls nach den im Eilverfahren vorgetragenen Umständen nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nunmehr berechtigt wäre, die Bestätigung der Wahl des Antragstellers zum Feuerwehrkommandanten zu versagen, und dass ohne einen Widerruf der früheren Bestätigung das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG ist die Bestätigung zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Zu den hier allein in Betracht kommenden sonstigen wichtigen Gründen, deren Vorliegen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2018, a.a.O., Rn. 12), können nur Umstände gerechnet werden, die die sachgerechte Ausübung der Funktion des Feuerwehrkommandanten ausschließen (Forster/Pemler, a.a.O., Rn. 34). Für eine solche Prognose bieten aber die bisherigen Vorkommnisse keine hinreichend tragfähige Grundlage. Das Verhalten des Antragstellers stellt zwar, soweit es den Vorgang der Drohnenbeschaffung betrifft, eine nicht unerhebliche vorsätzliche Pflichtverletzung dar (dazu (1)). Weitere Vorfälle, die an seiner Rechtstreue zweifeln lassen könnten, sind aber bislang nicht erkennbar (dazu (2)). Bei einer Gesamtbetrachtung reicht das einmalige Fehlverhalten des Antragstellers daher nicht aus, um ihm die Eignung für die Ausübung des Amtes absprechen zu können (dazu (3)).
(1) Mit der von ihm veranlassten, im Namen der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin erfolgten Bestellung der mit einer Wärmebildkamera ausgestatteten Drohne im Januar 2021 hat der Antragsteller allerdings seine Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der kommunalen Finanzmittel eindeutig überschritten. Zwar dürfte ihm von der Gemeindeverwaltung zumindest konkludent gestattet worden sein, in gewissem Umfang selbständig Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und laufenden Bedarf zu tätigen, sofern dafür in der Haushaltsstelle „9350 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ Mittel vorhanden waren. Diese Ermächtigung betraf aber erkennbar nur Ausrüstungsgegenstände, deren Anschaffung zu den laufenden Angelegenheiten gehörte und die weder grundsätzliche Bedeutung hatten noch erhebliche Verpflichtungen erwarten ließen (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO). Die Entscheidung über die erstmalige Ausstattung der Feuerwehr mit bisher nicht vorhandenem technischen Gerät war – insbesondere bei einem erheblichen Kostenaufwand wie hier bei einem Kaufpreis von mehr als 4.000 Euro – jedenfalls in einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin (ca. 2.000 Einwohner) nach Art. 29 GO einer Beschlussfassung im Gemeinderat vorbehalten. Entsprechend dieser gesetzlich zwingenden Zuständigkeitsverteilung wurde, wie dem Antragsteller aus früheren Jahren bekannt war, über die grundsätzlichen Fragen der Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr stets von der örtlichen Volksvertretung im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung entschieden.
Eine Ermächtigung des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera lag zum Zeitpunkt der Bestellung im Januar 2021 nicht vor. Entsprechende Vorschläge des Antragstellers waren in den vorangegangenen Haushaltsjahren mehrfach bereits verwaltungsintern abgelehnt worden und hatten in den Etatberatungen keine Mehrheit gefunden. Der Antragsteller musste daher wissen, dass er von den zuständigen Gemeindeorganen nicht legitimiert war, ein solches Gerät für die Freiwillige Feuerwehr zu bestellen. Dem stand auch nicht die Mitteilung der Kämmerei vom 9. Oktober 2019 entgegen, wonach er bei der Beschaffung „freie Hand“ habe, solange Mittel auf der Haushaltsstelle (9350) vorhanden seien. Diese Aussage betraf nach dem erkennbaren Zusammenhang nur eine vom Antragsteller damals aufgestellte „Wunschliste“, die der Gemeinderat anlässlich der Haushaltsaufstellung ausdrücklich gebilligt hatte. Dem Antragsteller musste demnach klar sein, dass er nicht befugt war, die auf der Haushaltsstelle verfügbaren (Rest-)Mittel nach eigenen Vorstellungen zu bewirtschaften. Die eigenmächtige Bestellung der Drohne namens der Freiwilligen Feuerwehr beruhte somit nicht bloß auf einem Missverständnis, sondern stellte eine zumindest bedingt vorsätzliche Missachtung von Zuständigkeitsgrenzen und damit einen durchaus gravierenden Pflichtverstoß dar.
(2) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lässt sich aber insoweit kein durchgehendes Verhaltensmuster des Antragstellers erkennen, das auf eine generell fehlende Bereitschaft zur Regelbefolgung und damit auf eine hinreichend wahrscheinliche Wiederholungsgefahr hindeuten könnte. Die von der Antragsgegnerin hierzu beschriebenen Vorfälle, auf die sie sich auch erstmals in der Beschwerdebegründung berufen durfte (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 4 CE 16.2460 – juris Rn. 6 m.w.N.), betreffen keine Rechtsverstöße, sondern deuten allenfalls auf persönliche Konflikte zwischen dem Antragsteller und Angehörigen der Gemeindeverwaltung hin.
Dass der Antragsteller über Jahre hinweg versucht hat, seine Auffassung über die Notwendigkeit einer gemeindeeigenen Drohne den kommunalpolitisch Verantwortlichen nahezubringen, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayFwG hat der Kommandant für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. Er ist danach verpflichtet, gegenüber der Gemeinde die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung von notwendigen Fahrzeugen und Gerätschaften zu verlangen und durchzusetzen (Forster/Pemler, a.a.O., Art. 8 Rn. 51). Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG gehört es überdies zu seinen Aufgaben, die Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten. Auch nachdem die Gemeindeverwaltung und der zuständige Gemeinderat die Beschaffung der von ihm für notwendig gehaltenen Drohne abgelehnt hatten, war der Antragsteller daher nicht gehindert, unter Berufung auf seine besondere Fachkunde die gegenteilige Auffassung mit Nachdruck zu vertreten.
Bei Äußerungen in der Öffentlichkeit müssen Feuerwehrkommandanten allerdings, wie alle Inhaber öffentlicher Ämter (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – BVerwGE 159, 327 Rn. 23 ff.), politische Neutralität wahren und das allgemeine Sachlichkeitsgebot beachten. Eine Verletzung dieses Gebots lag hier aber nicht darin, dass der Antragsteller in einer feuerwehrinternen Informationsveranstaltung Anfang 2019 die gemeindliche Unterstützung der Feuerwehr als insgesamt „ungenügend“ bezeichnet hat. Die Vorstellung der Antragsgegnerin, solche Kritik dürfe erst nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung geäußert werden, verkennt die selbständige Stellung des Feuerwehrkommandanten. Dieser übt eine Führungsfunktion aus und ist gerade nicht als Glied einer „Befehlskette“ in die reguläre Verwaltungshierarchie eingebunden. Zum Anforderungsprofil für das Amt des Feuerwehrkommandanten gehören daher ein selbstbewusstes Auftreten und Durchsetzungsfähigkeit auch gegenüber öffentlichen Institutionen wie Gemeinde, Landratsamt oder Polizei (ebenso Schober, Das bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2014, S. 81).
Dass der Antragsteller nach Bekanntwerden der erstinstanzlichen Eilentscheidung bestimmte Feuerwehrdienstleistende in das Feuerwehrhaus eingeladen und ihnen seine Wiedereinsetzung in das Amt des Feuerwehrkommandanten mitgeteilt hat, trug einem bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung und kann daher nicht als Pflichtverstoß angesehen werden. Aus welchem Grund diese (wahrheitsgemäße) Mitteilung zu einer (ihm zuzurechnenden) Spaltung innerhalb der Gruppe der Dienstleistenden geführt haben soll, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Ebenso wenig geht daraus hervor, inwiefern die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung (6.5.2021) nicht erfolgte Aufstellung des jährlichen Dienst- und Ausbildungsplans, für dessen Vorlage die Feuerwehrsatzung kein bestimmtes Datum vorsieht (§ 11), einen vom Antragsteller zu vertretenden erheblichen Rechtsverstoß darstellen könnte, wobei er im Zeitraum zwischen Anfang März und Anfang April 2021 durch die angefochtene Widerrufsentscheidung ohnehin an der Ausübung seines Amtes gehindert war.
(3) Als pflichtwidriges Verhalten, das sich der Antragsteller vorwerfen lassen muss, verbleibt somit nur der vorsätzliche Zuständigkeitsverstoß bei der Beschaffung der Drohne. Diese einmalige Regelverletzung, die der Antragsteller laut dem vorgelegten Aktenvermerk vom 12. April 2021 gegenüber dem ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin noch unmittelbar vor der Gemeinderatssitzung am 25. Februar 2021 ausdrücklich eingeräumt hat („Ja, das stimmt schon. … Ich habe einen Fehler gemacht.“), wiegt jedoch nicht so schwer, dass sich allein damit die fehlende persönliche Eignung begründen ließe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller unstreitig nicht aus eigennützigen oder sachfremden Motiven gehandelt hat, sondern mit der Zielsetzung, einen – aus seiner Sicht dringlichen – Ausrüstungsbedarf der örtlichen Feuerwehr zu erfüllen. Er hat auch nicht einem ausdrücklichen Verbot des zuständigen Gemeinderats zuwidergehandelt, sondern erkennbar darauf spekuliert, dass dieser seine bisher ablehnende Haltung ändern könnte, nachdem der Landkreis den Plan zur Anschaffung einer Drohne aufgegeben hatte. Der Versuch des Antragstellers, durch eine Aufspaltung der Rechnung den Beschaffungsvorgang so zu gestalten, dass eine Teilfinanzierung durch Spendenmittel des Feuerwehrvereins und somit eine Entlastung des Gemeindeetats ermöglicht wurde, kann ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern lässt den Verstoß eher als weniger gravierend erscheinen.
Maßgebend für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist schließlich der Umstand, dass der Antragsgegnerin durch das Verhalten des Antragstellers kein materieller Schaden entstanden sein dürfte. Dabei kann offenbleiben, ob der Verkäufer der Drohne nach näherer Aufklärung über die gemeindeinternen Hintergründe auf dem Vollzug des Vertrags bestanden oder den Kaufgegenstand freiwillig wieder zurückgenommen hat. Dass er die Zahlung des Kaufpreises jedenfalls nicht von der Antragsgegnerin verlangen kann, hat deren Geschäftsleiterin bereits in ihrer E-Mail vom 11. Februar 2021 gegenüber dem Antragsteller zutreffend zum Ausdruck gebracht. Der erste Bürgermeister und die von ihm nach Art. 39 Abs. 2 GO bevollmächtigten Mitarbeiter können infolge der Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GO Verpflichtungsgeschäfte mit Dritten nur rechtswirksam abschließen, soweit es sich um den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen nach Art. 36 Satz 1 Alt. 2 GO oder um die Ausübung eigener Befugnisse nach Art. 37 GO handelt (Wernsmann/Neudenberger in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Art. 38 GO Rn. 6). Die von einem gemeindeintern unzuständigen Vertreter eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen muss eine Gemeinde demnach nicht erfüllen; der Vertragspartner kann sich gemäß § 179 BGB nur persönlich an den als falsus procurator handelnden Amtsträger halten (Wernsmann/Neudenberger, a.a.O., Rn. 19 ff. m.w.N.). Zur Zahlung des Preises für den Kauf der Drohne kann somit nicht die Antragsgegnerin, sondern allenfalls der Antragsteller in Anspruch genommen werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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