Verwaltungsrecht

Widerruf der Kursträgerzulassung für berufsbezogene Deutschsprachkurse

Aktenzeichen  AN 6 S 20.02208

Datum:
18.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41745
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DeuFöV § 19, § 22

 

Leitsatz

1. Es spricht viel dafür, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zu §§ 18, 20b der Integra- tionskursverordnung aufgrund der Ähnlichkeit der Regelungssysteme auf §§ 19, 22 der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) übertragen werden können.   (Rn. 29)
2. Die Zuverlässigkeit eines Kursträgers ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 DeuFöV dann nicht mehr gegeben, wenn das Vertrauen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in die Aufgabenerfüllung des Kursträgers nachhaltig erschüttert wurde. Ein strafbares Verhalten des Kursträgers muss dabei nicht nachgewiesen werden. (Rn. 30)
3. Insbesondere die ordnungsgemäße Feststellung der Teilnahme an den Kursen ist – gerade vor dem Hintergrund der Wertung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV – von besonderer Bedeutung für das Vertrauensverhältnis zwischen Bundesamt und Kursträger. Gleiches gilt im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Nr. 5 DeuFöV für die Durchführung der Einstufungstests. (Rn. 32 – 33)
4. Eine Abmahnung vor dem Widerruf der Trägerzulassung ist bei Verletzung zentraler Pflichten, wie der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme an den Kursen und der Durchführung der Einstufungstests, nicht erforderlich. (Rn. 35)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf ihrer Kursträgerzulassung.
Die Antragstellerin betreibt seit 2000 eine Sprachschule in … Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 wurde sie zur Durchführung von berufsbezogenen Deutschsprachkursen nach der DeuFöV zugelassen. Diese Zulassung wurde mit Bescheiden vom 14. Dezember 2018 und 10. Dezember 2019 jeweils verlängert, wobei mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 eine Zulassung bis 1. Januar 2023 verfügt wurde.
Am 19. Juni 2019 prüfte die Antragsgegnerin den Kurs mit der Nummer …; im Anschluss an die Prüfung lobte die Antragsgegnerin per E-Mail (26. Juni 2019) die sehr gute Zusammenarbeit. Die Kursunterlagen seien gut strukturiert und vorbereitet gewesen. Im Rahmen der Kursprüfung sei Einsichtnahme in sämtliche erfragten Unterlagen möglich gewesen und es seien keine Fragen offengeblieben. Zukünftig sei jedoch ein Trägervermerk für die fernmündliche Krankmeldung von Teilnehmern zu fertigen und die Leistungsbescheide seien für den gesamten Kurszeitraum vorzuhalten, da anderenfalls die Fahrtkostenansprüche nicht vollständig dargelegt seien.
Am 27. November 2019 prüfte die Antragsgegnerin den Kurs mit der Nummer … Im Anschluss wurde festgehalten: Es sei festgestellt worden, dass in zwei Fällen Signaturfelder am 26. November 2019 nicht entwertet worden seien. Zudem sei die angetroffene Lehrkraft nicht gemeldet gewesen; sieben Einstufungstests seien fehlerhaft oder fehlten vollständig; in zwei Fällen sei ein veraltetes Anmeldeformular verwendet worden; zudem habe es Beschwerden über nicht oder zu spät ausgezahlte Fahrtkosten gegeben.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2020 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Einstufungstests im Rahmen des Kurses … zu übermitteln. Die Antragstellerin antwortete darauf, sieben Teilnehmer hätten in diesem Kurs einen Einstufungstest machen müssen. Diese seien nicht mehr auffindbar. Man wisse, dass dies ein großes Problem darstelle.
Mit E-Mail vom 20. Mai 2020 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Abrechnung und Anwesenheitsliste für den Kurs … zu übermitteln. Am 18. Juni 2018 beanstandete die Antragsgegnerin per E-Mail, dass der Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft nur für einen Monat (Juli 2019) erkennbar sei. Die eingereichten Berichte seien sehr dürftig.
Am 11. August 2020 prüfte die Antragstellerin die Kurse …, …, … und … Beanstandet wurde dabei, dass im Kurs … ein Teilnehmer ohne den erforderlichen Einstufungstest am Kurs teilgenommen habe. Eine Abrechnung der Unterrichtseinheiten für diesen Teilnehmer sei nicht vorgenommen worden. Im Kurs … hätten vier Personen ohne den erforderlichen Einstufungstest teilgenommen. Im Kurs … sei in einem Fall kein Vermerk über eine Fehlzeit, in einem weiteren Fall lediglich ein fehlerhafter Vermerk vorhanden. Zwei Teilnehmer hätten keinen Einstufungstest abgelegt. Die Ergebnisse der Kursprüfung wurden nach einem Aktenvermerk vom 11. August 2020 unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mündlich besprochen. Diese Besprechung habe etwa eine halbe Stunde gedauert. In fünf von fünf geprüften Kursen sei die ordnungsgemäße Kurszuordnung durch die Teilnehmenden nicht vorgenommen worden. Es sei klargestellt worden, dass alleine diese Verfehlungen regelmäßig zum Widerruf der Kursträgerzulassung führten. Die Kursträgerin habe dargelegt, dass bereits gegengesteuert worden sei. Die Kursprüfer hätten darauf hingewiesen, dass diese möglicherweise entlastenden Umstände schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden sollten, da rechtlich geprüft werden müsse, ob dieser Vortrag überhaupt positiv berücksichtigt werden könne.
Insgesamt wurde seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der genannten Kursprüfungen Folgendes beanstandet:
– Im Kurs … seien 912 Unterrichtseinheiten abgerechnet worden, obwohl die Gründe für die Fehlzeiten nicht aktenkundig gemacht worden seien; in 14 Fällen deckten Leistungsbescheide bei Fahrtkostenberechtigung nicht den gesamten Kurszeitraum ab, weshalb eine abschließende Prüfung der Fahrtkostenberechtigung nicht habe erfolgen können; die Ergebnisse der Zertifikatsprüfungen vom 6. April 2019 seien auf Nachfrage erst am 23. Juli 2019 übersandt worden; der Tätigkeitsbericht der sozialpädagogischen Begleitung sei nicht aktenkundig gemacht worden; zuletzt seien Kosten der Prüfungsleitung in Höhe von 10,- EUR pro Teilnehmer unberechtigt angesetzt worden.
– Im Kurs … sei festgestellt worden, dass in zwei Fällen Signaturfelder am 26. November 2019 nicht entwertet worden seien. Zudem sei die angetroffene Lehrkraft nicht gemeldet gewesen; sieben Einstufungstests seien fehlerhaft oder fehlten vollständig; in zwei Fällen sei ein veraltetes Anmeldeformular verwendet worden; zudem habe es Beschwerden über nicht oder zu spät ausgezahlte Fahrtkosten gegeben.
– In den Kursen … und … lasse der Bericht der sozialpädagogischen Begleitung über Monate hinweg keinen Einsatz erkennen; hinsichtlich sieben Teilnehmern sei der Einstufungstest nicht aufgefunden worden, ein Teilnehmer habe überhaupt keinen Einstufungstest abgelegt.
– Im Kurs … habe ein Kunde kein aktuelles Zertifikat aufweisen können; ein Einstufungstest trage weder Name noch Datum; drei weitere Teilnehmer hätten keinen Einstufungstest abgelegt.
– Im Kurs … sei in einem Fall kein Vermerk über eine Fehlzeit, in einem weiteren Fall lediglich ein fehlerhafter Vermerk vorhanden. Ein Teilnehmer habe keinen Einstufungstest abgelegt.
– Insgesamt seien in einer Vielzahl von Fällen Kursmeldungen oder Schlussabrechnungen unvollständig.
Die Ergebnisse der Prüfungen wurden am 12. August 2020 mündlich besprochen. Mit E-Mail vom 13. August 2020 nahm die Antragstellerin zu den Beanstandungen Stellung. Dabei wurde mitgeteilt, dass einige Fehler in der Verwaltung bereits vor Monaten aufgefallen wären und deshalb mehrere Personalwechsel vorgenommen worden seien. Hinsichtlich aller Abrechnungsvorgänge sei zudem das „Vier-Augen-Prinzip“ eingeführt worden. Man habe zusätzlich eine Mitarbeiterin eingestellt, die die Fehlzeiten der Teilnehmer im Auge behalte und sicherstelle, dass bei Fehlzeiten von mehr als 30 v. H. rechtzeitige Abmeldungen erfolgten.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 widerrief die Antragsgegnerin die Kursträgerzulassung samt den beiden Verlängerungen vom 14. Dezember 2018 und 10. Dezember 2019 und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die oben dargestellten Beanstandungen verwiesen und ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. In fünf von fünf im August 2020 kontrollierten Berufssprachkursen sei es zu fehlerhaften Kurszuordnungen gekommen. Auch durch die weiteren, festgestellten Verstöße sei das Vertrauensverhältnis zwischen Bundesamt und Kursträgerin erheblich in Zweifel gezogen. Soweit ein Personalwechsel vorgetragen worden sei, sei anzumerken, dass dies diese rechtliche Wertung nicht entkräften könne. Bereits die besonders hohe Mitarbeitendenfluktuation lasse auf ein Auswahl- und Überwachungsverschulden bei der Personalgewinnung und dem Qualitätsmanagement schließen. Selbst, wenn es sich bei der genannten Mitarbeiterin um eine fachlich geeignete Verwaltungskraft handle, so wäre das Bundesamt doch weiterhin zu einer engmaschigen Überprüfung verpflichtet. Diesen Verwaltungsmehraufwand könne das Bundesamt nicht leisten. Im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzuges wurde zudem im Wesentlichen dargelegt: Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, da es im öffentlichen Interesse liege, unzuverlässige Kursträger schnellstmöglich daran zu hindern, weitere Kurse anbieten und abrechnen zu können. Dies gelte umso mehr, als sich die Teilnehmer der Berufssprachkurse darauf verlassen müssten, dass sie von zuverlässigen und leistungsfähigen Kursträgern betreut würden.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 ließ die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch erheben. Ein konkreter Antrag wurde bislang nicht gestellt.
Mit weiterem Schreiben vom 20. Oktober 2020, das am selben Tag per beA bei Gericht einging, ließ die Antragstellerin beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Referat … – über den Widerruf der Trägerzulassung für Berufssprachkurse nach der Deutschsprachförderverordnung vom 7. Oktober 2020 wiederherzustellen.
Sie steht auf dem Standpunkt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei jedenfalls formell rechtswidrig. Es habe keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden. Im Rahmen der mündlichen Besprechung der Beanstandungen sei der Antragstellerin eine schriftliche Zusammenfassung angekündigt worden und in Aussicht gestellt worden, sie habe im Anschluss daran Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorab habe die Antragstellerin per E-Mail Stellung genommen, sei dabei aber davon ausgegangen, im Anschluss an eine schriftliche Darlegung aller Beanstandungen erneut Gelegenheit zu abschließender Stellungnahme zu erhalten. Die Antragsgegnerin habe aber unmittelbar den Widerrufsbescheid erlassen. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ordnungsgemäß begründet worden. Es sei keine die individuellen Umstände des Falles aufgreifende Begründung erkennbar.
Weiterhin steht die Antragstellerin auf dem Standpunkt, der Widerruf sei materiell rechtswidrig. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Vorliegen wiederholter Fehler berufe, sei festzuhalten, dass lediglich jeweils ein Fehler gemacht worden sei, der sich jedoch bei einer Mehrzahl an Teilnehmern ausgewirkt habe. Es handle sich daher um gleichgelagerte, nicht aber wiederholte Fehler. Zudem habe man erwarten dürfen, dass vor dem Widerruf eine Abmahnung erfolge und die Antragstellerin die Gelegenheit erhalte, die Fehler zu beheben. Die Antragstellerin habe nämlich die bestehenden Fehler behoben. Man habe drei Verwaltungskräfte, die überfordert gewesen seien, entlassen und stattdessen eine neue Mitarbeiterin eingestellt, mit der man bereits in der Vergangenheit gute Erfahrung gemacht habe. Zudem sei das Vier-Augen-Prinzip eingeführt worden. Was die Verwendung veralteter Formulare angehe, vermutet die Antragstellerin, dass kurz zuvor ein Update der Schnittstellensoftware stattgefunden haben könnte, das noch nicht eingepflegt gewesen sei. Hinsichtlich der fehlerhaften Einstufungstests sei sehr fraglich, ob den betroffenen Teilnehmern ein Nachteil entstanden sei. Die hohe Erfolgsquote der Antragstellerin spreche dagegen. Die Entscheidung sei insgesamt ermessensfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die beanstandeten Probleme behoben worden seien.
Zuletzt, steht die Antragstellerin auf dem Standpunkt, müsse ihrem Antrag stattgegeben werden, da ihr wirtschaftliches Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Sie beschäftige 14 festangestellte und 20 freie Mitarbeiter und erziele im monatlichen Durchschnitt einen Umsatz von ca. 90.000,- EUR, wovon etwas weniger als die Hälfte auf die Durchführung von Berufssprachkursen entfalle. Bei Einstellung der Berufssprachkurse würde die Hälfte des Umsatzes wegfallen. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, wie die vorgeblichen und festgestellten Unregelmäßigkeiten zu einer sachwidrigen Verwendung öffentlicher Mittel geführt hätten. Es sei eine erhebliche Zahl an Arbeitsplätzen in Gefahr, wenn nicht gar der Fortbestand des Trägers.
Die Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
beantragte den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Antragstellerin sei am 19. Juni 2019 auf den Fehlzeitenkatalog hingewiesen worden. Im Kurs … seien 912 Unterrichtseinheiten abgerechnet worden, obwohl die Fehlzeiten nicht korrekt erfasst worden seien. Damit sei gegen § 11 Abs. 3 der AbrRL DeuFöV verstoßen worden, was zur Folge gehabt habe, dass die Antragsgegnerin die Erstattung von 3.775,68 EUR unberechtigt geltend gemacht habe. Dies wäre ohne die Kursprüfung nicht aufgefallen. Soweit Ergebnisse der Zertifikatsprüfungen spät gemeldet worden seien, sei gegen § 15 Abs. 2 Satz 4 DeuFöV verstoßen worden. Im Wege der teleologischen Auslegung sei dieser Vorschrift zu entnehmen, dass eine zeitnahe Meldung zu erfolgen habe. Soweit ein Tätigkeitsbericht der sozialpädagogischen Begleitung nicht aktenkundig gemacht worden sei, sei gegen § 9 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AbrRL DeuFöV verstoßen worden. Soweit unberechtigt Kosten der Prüfungsleitung geltend gemacht worden seien, liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 6 lit. d) Satz 3 DeuFöV vor. Angesichts der festgestellten Verstöße sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin die nötige Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit aufweise. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 5 DeuFöV sei erfüllt. Dieser setze fest, dass die Kursträgerzulassung in der Regel zu widerrufen sei. Die Antragstellerin verursache erheblichen Verwaltungsmehraufwand. Angesichts der erheblichen Mitarbeitendenfluktuation müsse sie sich ein Auswahl- und Überwachungsverschulden zurechnen lassen. Der Sofortvollzug sei nötig, um unzuverlässige Kursträger schnellstmöglich davon abzuhalten, weitere Kurse abzuhalten. Festzuhalten sei darüber hinaus, dass die genannten Verfehlungen nicht unmittelbar nach Hinweis abgestellt worden seien. Dass eine neue Mitarbeiterin eingestellt worden sei, ändere nichts daran, dass das Vertrauen in den Kursträger nachhaltig erschüttert sei. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich, ebenso wenig seien die festgestellten Verstöße für einen Widerruf „verbraucht“. Das Ermessen sei korrekt gehandhabt worden. Eine Anhörung habe stattgefunden.
Die Antragstellerin replizierte hierauf, es sei hinsichtlich aller Probleme Abhilfe geschaffen worden. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte weiter berücksichtigt werden müssen, ob fehlerhafte Kurszuordnungen aufgrund fehlerhafter Einstufungstests wirklich zu einer Überforderung der Teilnehmer geführt hätten. Die neue Mitarbeiterin sei geeignet gewesen, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu entkräften. Das Vertrauen zwischen Antragsgegnerin und Antragstellerin sei nicht nachhaltig erschüttert. Es werde verwiesen auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2017 im Verfahren 19 C 17.1126. In dieser Entscheidung werde unterschieden zwischen bewusstem Betrug und lediglich formalen Fehlern. Vorliegend seien lediglich Formfehler aufgetreten. Die Einstellung einer neuen Verwaltungskraft sei geeignet gewesen, etwaige Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu entkräften. Darüber hinaus sei lediglich ein Fehler mehrfach aufgetreten; es lägen also keine wiederholten Fehler vor. Die Antragsgegnerin habe sich nicht mit dem Vortrag, den beanstandeten Problemen sei abgeholfen worden, auseinandergesetzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht einzelfallbezogen begründet worden.
Mit Schreiben vom 23. November 2020 erklärte die Antragsgegnerin, der Wortlaut des § 22 Abs. 1 DeuFöV räume ihr nur einen begrenzten Ermessensspielraum ein. Die Antragsgegnerin habe Überwachungspflichten zu erfüllen. Auch vor diesem Hintergrund sei das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung erschüttert. Hinsichtlich der falschen Kurszuordnung aufgrund fehlerhafter Einstufungstests werde darauf hingewiesen, dass ein Kursteilnehmer bei einer fehlerhaften Kurszuordnung naturgemäß mit dem Unterrichtsstoff überfordert sei. Einstufungstests seien von einer zugelassenen Lehrkraft, nicht von einer Verwaltungskraft durchzuführen. Es könne daher auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlverhalten der Antragstellerin behoben worden sei.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 erklärte die Antragstellerin, bei den für den Widerruf maßgeblichen Fehlern handle es sich um stets gleichgelagerte Falschzuordnungen von Kursteilnehmern aufgrund anerkannter Zertifikate. Weder vor noch nach dem streitgegenständlichen Betrachtungszeitraum (zweites und drittes Quartal 2019) seien diesbezüglich weitere Fehler aufgetreten. Kostenerstattung für falsch zugeordnete Teilnehmer werde nicht beansprucht. Der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, die Verbesserungen im Arbeitsablauf bereits im Verwaltungsverfahren ausführlicher darlegen zu können, wäre naheliegend gewesen. Einstufungstests müssten nicht zwingend von Lehrkräften durchgeführt werden. Als milderes Mittel wäre das Verlangen, den Nachweis ordnungsgemäßer Teilnehmerzuordnung zu erbringen, in Betracht gekommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Prüfakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung; dabei sind die Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.1988 – 8 CS 88.00196 – NVwZ 1989, 685 ff). Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 137). Daher sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 37. Ergänzungslieferung Juli 2019, § 80 Rn. 372). Das Gericht ist dabei auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränkt (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 136 f).
2. Nach diesem Maßstab ist der Antrag unbegründet. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Widerspruch in der Hauptsache verspricht bei summarischer Prüfung überwiegend keinen Erfolg. Insgesamt spricht mehr dagegen als dafür, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Vielmehr erscheint der Bescheid vom 7. Oktober 2020 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten im Übrigen ist kein anderes Ergebnis gerechtfertigt.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Insbesondere wurde die Anordnung auch hinreichend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Erfordernis der sofortigen Vollziehbarkeit schriftlich zu begründen, wobei sich diese Begründung mit den konkreten Umständen des jeweiligen Falles auseinanderzusetzen hat. Formelhafte und pauschale Begründungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, genügen nicht. Die Behörde kann jedoch bei bestimmten, sich gleichenden Fallgruppen und Interessenlagen auch typisierende Argumentationsmuster verwenden, solange noch immer ein Einzelfallbezug bei der Begründung gegeben ist (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 96 f). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung letztlich. Soweit in insgesamt typisierender Weise darauf abgestellt wird, dass sicherzustellen ist, dass keine unzuverlässigen Kursträger weiterhin neue Kurse anbieten und abrechnen können, handelt es sich noch nicht um eine unzulässige, pauschale Begründung. Ein auf diesen Gedanken gestütztes Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit besteht im Falle des Widerrufs der Kursträgerzulassung typischerweise. Im Übrigen weist die Begründung darüber hinausgehend noch einen ausreichenden Bezug zu den konkret vorliegenden Umständen auf, da die hohe Bedeutung der Zuverlässigkeit der Kursträger für die Zulassung herausgestellt wird, die im vorliegenden Fall, wie im Rahmen der übrigen Begründung des Bescheids zuvor bereits ausführlich dargelegt wurde, bei der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin als nicht mehr gegeben angesehen wird.
b) Bei summarischer Prüfung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes spricht insgesamt mehr dafür als dagegen, dass der Widerruf der Kursträgerzulassung rechtmäßig ist.
aa) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Kursträgerzulassung ist § 22 Abs. 1 DeuFöV. Nach dieser Vorschrift soll die Kursträgerzulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. In den Ziffern 1 bis 6 des § 22 Abs. 1 DeuFöV werden Regelbeispiele normiert. Insbesondere soll die Kursträgerzulassung widerrufen werden, wenn der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV) oder wenn im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Zuordnung zu einem Berufssprachkurs erfolgte (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 DeuFöV). Gerade in diesen Fällen ist nach der Wertung des Verordnungsgebers jedenfalls im Regelfall nicht mehr davon auszugehen, dass der Kursträger noch hinreichend zuverlässig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV ist.
bb) Dem Erfordernis der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG wurde Genüge getan. Die Antragstellerin hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung und zur Stellungnahme. Die wesentlichen Beanstandungen, die letztlich auch Grundlage des Widerrufsbescheides wurden, waren ihr zuvor zumindest mündlich eröffnet worden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr sei eine erneute schriftliche Zusammenfassung, verbunden mit der Gelegenheit zu umfassender schriftlicher Äußerungsmöglichkeit gegeben worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es steht im Ermessen der Behörde, auf welche Weise die Gründe, die eine Entscheidung zulasten der Antragstellerin tragen könnten, eröffnet werden und auf welche Weise Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 28 Rn. 55). Es ist dabei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin durch eine Ankündigung einer schriftlichen Anhörung selbst band. Vorliegend ist jedenfalls aber nicht ersichtlich, dass eine erneute schriftliche Zusammenfassung der Beanstandungen, verbunden mit einer erneuten Gelegenheit zur Äußerung zu einem anderen Vortrag der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren geführt hätte. Die Antragstellerin äußerte sich im Verwaltungsverfahren per E-Mail ausführlich. Sie stellte dabei, wie auch im gerichtlichen Eilverfahren, hauptsächlich auf organisatorische Veränderungen und die Einräumung einer Gelegenheit zur Bewährung ab. Dies sind auch die tragenden Punkte ihrer materiell-rechtlichen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren.
cc) Der Widerruf der Trägerzulassung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig, da das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Antragstellerin erschüttert ist. Aufgrund der Ähnlichkeit der Regelungen der Integrationskursverordnung und der Deutschsprachförderverordnung zur Kursträgerzulassung und zum Widerruf dieser Zulassung spricht viel dafür, dass dabei die Grundsätze der Rechtsprechung zu §§ 18, 20b IntV übertragen werden können.
Die Zuverlässigkeit eines Kursträgers ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 DeuFöV dann nicht mehr gegeben, wenn das Vertrauen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Kursträgers nachhaltig erschüttert wurde. Ein strafbares Verhalten des Kursträgers muss dabei nicht nachgewiesen werden. Dies liegt darin begründet, dass eine lückenlose Kontrolle der ordnungsgemäßen Kursdurchführung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht möglich ist. Insbesondere die ordnungsgemäße Feststellung der Teilnahme ist – gerade vor dem Hintergrund der Wertung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV – von besonderer Bedeutung für das Vertrauensverhältnis zwischen Bundesamt und Kursteilnehmer (vgl. für den Regelungsbereich der IntV BayVGH, B.v. 31.12.2017 – 19 CE 17.1823 – BeckRS 2017, 137067). Gleiches gilt im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Nr. 5 DeuFöV für die Durchführung der Einstufungstests.
(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Vertrauensverhältnis zwischen Kursträgerin und Bundesamt als erschüttert dar.
Die Antragstellerin verletzte in drei Kursen die Pflicht, die Teilnahme – insbesondere die entschuldigten Fehlzeiten – ordnungsgemäß zu dokumentieren. Im Kurs …waren insgesamt über 900 Unterrichtseinheiten fehlerhaft erfasst. Auch in weiteren Kursen (1* … und …*) war es, wenn auch in weitaus geringerem Umfang, zu Fehlern bei der Dokumentation der Anwesenheit gekommen. Im Kurs 1* … waren Signaturfelder nicht entwertet worden, womit gegen § 11 Abs. 2 AbrRL DeuFöV verstoßen wurde. Die korrekte Feststellung und nachvollziehbare Dokumentation von Fehlzeiten, insbesondere der Nachweis entschuldigter Fehlzeiten, wird in der Rechtsprechung zu allgemeinen Integrationskursen als besonders bedeutend angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 31.12.2017 – 19 CE 17.1823 – BeckRS 2017, 137067). Diese Wertung ist auf die Regelungen der DeuFöV übertragbar, da auch im Bereich der Berufssprachkurse zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten unterschieden wird (§ 12 AbrRL DeuFöV). Die Antragstellerin hätte gerade hier von Anfang an besondere Sorgfalt aufwenden müssen. Die beanstandeten Fehler wiegen daher schwer und traten im Übrigen auch wiederholt im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV auf. Mehrere Kurse waren in einer Vielzahl von Fällen betroffen.
Auch bei der Durchführung der Einstufungstests unterliefen der Antragstellerin in mehreren Kursen (* …, …, …, … und …*), und damit ebenfalls wiederholt, Fehler. Teilweise waren Einstufungstests nicht durchgeführt oder unvollständig und damit fehlerhaft dokumentiert worden. Ob es damit zu einer konkreten Benachteiligung oder Überforderung der Teilnehmer kam, kann bei summarischer Prüfung offenbleiben. Für den Widerruf fordert § 22 Abs. 1 Nr. 5 DeuFöV nicht den Nachweis einer Überforderung. Die Pflicht, die Teilnehmer korrekt einzustufen und dies vollständig zu dokumentieren, ist von so überragender Bedeutung für den Erfolg der Berufssprachkurse (da nur dann eine dem Kenntnisstand entsprechende Kurszuordnung sichergestellt ist), dass allein die Verletzung der Pflicht – ohne den Nachweis eines konkreten Nachteils – ausreicht, um das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Kursdurchführung nachhaltig zu erschüttern. Dies gilt insbesondere vor dem oben dargelegten Umstand, dass eine lückenlose Kontrolle der Kursdurchführung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht möglich ist und deshalb erwartet werden kann, dass Pflichten, die von besonderer Bedeutung für eine erfolgreiche Kursdurchführung sind, mit besonderer Sorgfalt nachgekommen wird. Allein der Umstand der wiederholten fehlerhaften Durchführung und Dokumentation begründet daher bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kursträgers.
Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DeuFöV sind nach alledem bereits aufgrund dieser beiden Fehler (§ 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 DeuFöV) erfüllt, wobei festzuhalten ist, dass der Antragsgegnerin ein großer Teil der Fehler hinsichtlich der Einstufung von Teilnehmern erst nach dem Erlass des letzten Verlängerungsbescheids bekannt wurden, die Antragstellerin sich also nicht darauf berufen kann, diese letzte Verlängerung sei in Kenntnis der wesentlichen Umstände, auf die nunmehr der Widerruf ihrer Zulassung gestützt werde, erfolgt.
(2) Eine Abmahnung war nicht erforderlich. Aus dem der Durchführung der Kurse zugrundeliegenden Verhältnis zwischen Kursträger und Bundesamt folgt – analog zu der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu allgemeinen Integrationskursen – die Pflicht des Kursträgers, die maßgeblichen Pflichten gegenüber dem Bundesamt ohne Kontrolle und Aufforderung bereits von sich aus zu befolgen (vgl. BayVGH, 19 CE 17.1823, Rn. 20). Bereits daraus ist zu schließen, dass eine Abmahnung bei Verletzung zentraler Pflichten, wie der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme und der Durchführung der Einstufungstests, nicht erforderlich ist. Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch einen systematischen Vergleich der Widerrufstatbestände der § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 DeuFöV mit dem Widerrufstatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 DeuFöV. Nur in letztgenannter Vorschrift wird eine Abmahnung ausdrücklich vorausgesetzt.
(3) Der Vortrag der Antragstellerin, die Fehler seien abgestellt worden und mehrere unzuverlässige Verwaltungskräfte seien durch eine zuverlässige Mitarbeiterin ersetzt worden, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. In mehreren Kursen ist es zu erheblichen Fehlern gekommen. Angesichts der Häufigkeit und Schwere der Fehler ist das Vertrauensverhältnis schwer beeinträchtigt. Allein der Vortrag, Mitarbeiter seien ausgetauscht worden, und die Behauptung, dies habe weitere Fehler unterbunden, kann nicht mehr dazu beitragen, verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen, zumal noch bei der Kursprüfung im Sommer 2020 Verstöße im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 5 DeuFöV festgestellt wurden.
(4) Die Entscheidung der Antragsgegnerin erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ein Ermessensspielraum lediglich in atypischen Fällen eröffnet („soll“). Ein solcher liegt nicht vor. Die fehlerhaften Einstufungstests und die wiederholt fehlerhafte Dokumentation der Kursteilnahme wiegen schwer. Sie stellen sich nicht nur als singuläre, mit Leichtigkeit behebbare und bereits behobene Versehen dar, die bei einem anspruchsvollen Geschäftsgang auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können. Die weiter beanstandeten Fehler und Ungenauigkeiten bestätigen diesen Eindruck und zeigen, dass bei dem Kursträger bis zuletzt (Kursprüfung am 11. August 2020) große Defizite im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung bestanden. Jeder der überprüften Kurse wurde beanstandet. Festgestellt wurde, über die oben dargestellten Verstöße hinaus, der Einsatz einer nicht gemeldeten Lehrkraft. Weiterhin war in einem Kurs keine abschließende Prüfung der Fahrtkostenberechtigung bei 14 Teilnehmern möglich. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 AbrRL DeuFöV vor, als die Tätigkeit der sozialpädagogischen Betreuung unzureichend dokumentiert wurde. Nach § 9 Abs. 2 AbrRL DeuFöV sind sozialpädagogische Begleiter entsprechend dem jeweiligen pädagogischen Konzept und der Trägerrundschreiben einzusetzen. Die Begleitung muss im gesamten Kurszeitraum zur Verfügung stehen. Mit Abschluss des Kurses ist ein Tätigkeitsbericht einzureichen. Im Kurs … war der Tätigkeitsbericht nicht aktenkundig gemacht worden. In den Kursen … und … ist aus der Dokumentation der Antragstellerin nicht erkennbar, dass und wie die vorgesehene sozialpädagogische Begleitung eingesetzt wurde. Im Ergebnis zeigt die Summe aller Fehler der Antragstellerin, dass es sich vorliegend um den Regelfall eines nicht mehr zuverlässigen Kursträgers handelt, weshalb ein Ermessensspielraum schon nicht mehr eröffnet ist. Sofern ein solcher als eröffnet anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich, dass Ermessensfehler vorliegen. Insbesondere wurde der Vortrag, organisatorische Maßnahmen seien ergriffen worden, von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berücksichtigt und als letztlich nicht ausreichend, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen, verworfen.
(5) Offen bleiben kann damit insbesondere, ob die Mitteilung der Ergebnisse der Zertifikatsprüfung im Kurs … verspätet erfolgte und ob der Antragstellerin die Verwendung eines falschen Anmeldeformulars im Kurs … zur Last zu legen ist.
c) Insgesamt sprechen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dafür spricht im Übrigen auch das öffentliche Interesse, lediglich zuverlässige Kursträger zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachkurse einzuschalten. Angesichts der Bedeutung dieser Kurse für die Kursteilnehmer und die Allgemeinheit ist das öffentliche Interesse daran, unzuverlässige Kursträger schnell an einer weiteren Tätigkeit zu hindern, hoch einzuschätzen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin tritt daher im vorliegenden Fall auch trotz der zu erwartenden, erheblichen Umsatzeinbußen zurück.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und beruht auf einer Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an dem Fortbestand ihrer Kursträgerzulassung (15.000,- EUR), wobei im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte dieses Wertes als Streitwert anzusetzen ist.


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