Verwaltungsrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Aktenzeichen  M 7 K 15.4536

Datum:
20.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b, § 36, § 45 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Aufbewahrung einer Pistole in einem Metallkoffer erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Aufbewahrung von Waffen auch dann nicht, wenn der Waffenkoffer verschlossen in einer verschlossenen Wohnung steht, in der sich der Waffenbesitzer alleine aufhält. Hierbei handelt es sich waffenrechtlich nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß oder so geringfügigen Verstoß, dass er den Widerruf der Waffenbesitzkarte als unverhältnismäßig erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)
Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften sind als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht sind oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. auch OVG Bautzen BeckRS 2011, 50332). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom … September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis wie die Waffenbesitzkarte des Klägers (§ 10 Abs. 1 WaffG) zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Allgemein hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus gelten die Sicherheitsanforderungen des § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG, die die Aufbewahrung in einem zertifizierten Behältnis vorsehen. Näheres regelt § 13 der auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (st. Rspr. des BVerwG, B. v. 21. Dezember 2006 – 6 B 99/06 – juris Rn. 4 m. w. N.) lagen Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger seine Schusswaffen (auch zukünftig) nicht sorgfältig verwahren wird. Dieser am restriktiven Gesetzeszweck zu orientierenden Prognose ist genügt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B. v. 7. November 2007 – 21 ZB 07.2011 – juris Rn. 7 u. B. v. 16. September 2008 – 21 ZB 08.655 – Rn. 7; VGH BW, B. v. 3. August 2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 4). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird (BayVGH, a. a. O.; VGH BW, a. a. O.). Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B. v. 16. September 2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (VGH BW, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51) und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996 – 1 C 12/95 – juris Rn. 25 und B. v. 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 – juris Rn. 5). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann daher die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BayVGH, B. v. 2. Oktober 2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; VGH BW, B. v. 3. August 2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 4; NdsOVG, B. v. 19. April 2010 – 11 LA 389/09 – juris Rn. 3).
Hiervon ist aufgrund des von den Mitarbeitern der Waffenbehörde am … Juli 2015 festgestellten Sachverhalts auszugehen. Die Behauptung des Klägers, seine Pistole erst an diesem Tag aus dem nach § 36 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Sicherheitsbehältnis genommen zu haben, um sie zu reinigen, und dies den Waffenkontrolleuren mehrfach gesagt zu haben, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der als Zeuge gehörte Waffenkontrolleur konnte nicht bestätigen, dass der Kläger geäußert hat, er habe die Waffe am … Juli 2015 zu Reinigungszwecken dem Tresor entnommen. Er hat seinem Vorgesetzten vielmehr rund sechs Wochen nach der Kontrolle auf dessen Nachfrage hin gesagt, dass der Kläger bei ihm den Eindruck erweckt habe, der Koffer sei das Standardaufbewahrungsbehältnis (vgl. Aktenvermerk auf Bl. 28 der Behördenakten). Am Tag der mündlichen Verhandlung mehr als zehn Monate nach der Kontrolle konnte sich der Zeuge zwar nicht mehr an Einzelheiten des Gesprächs mit dem Kläger erinnern. Es spricht allerdings nur für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der seit Juli 2015 eine Vielzahl an Waffenkontrollen durchgeführt hat, wenn er zugibt, dass er sich nicht mehr an bestimmte Einzelheiten erinnern kann, und wenn er keinen Belastungseifer zeigt, und nicht gegen die Unrichtigkeit dessen, was der Zeuge im September 2015 seinem Vorgesetzten gesagt hat. Außerdem hat auch der Kollege des Zeugen, der bei der Waffenkontrolle hauptsächlich das Gespräch geführt und den Aktenvermerk über die Kontrolle (Bl. 23 d. A.) gefertigt hat, nicht ansatzweise eine vom Kläger geäußerte Reinigungsabsicht festgehalten, obwohl er die Erklärungen des Klägers zum Koffer durchaus aufgenommen hat. Nachdem zwei Kontrolleure die Waffenkontrolle durchgeführt haben, ist davon auszugehen, dass wenigstens einer von ihnen einen mehrfachen Hinweis auf eine Reinigungsabsicht mitbekommen hätte. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung bestanden keinerlei dialektbedingte Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und dem Zeugen, der bei dem Gespräch seines Kollegen während der Kontrolle ständig in dessen Nähe stand und zugehört hat. Außerdem waren die Angaben des Klägers zum Geschehen vor der Waffenkontrolle widersprüchlich. Sein Bevollmächtigter hat im Schreiben vom … November 2015 hierzu vorgetragen, der Kläger „hätte“ den Transportkoffer zu Reinigungszwecken vom Ankleidezimmer in einen weiteren Raum der Vierzimmerwohnung gebracht. Dies erkläre auch, warum sich im Ankleideraum keine Reinigungsutensilien befunden hätten. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptet, die Waffe am … Juli 2015 aus dem Tresor genommen und in einen metallenen Transportkoffer gelegt und diesen bereits in ein anderes Zimmer getragen zu haben, weil er die Waffe habe reinigen wollen. Dann habe er den Koffer in einen Nebenraum gebracht und dort abgestellt. Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er die Waffe innerhalb der Wohnung in einem Koffer an den Ort der Reinigung gebracht habe, erklärte er, er habe die Waffe ohne Koffer ins Esszimmer getragen, weil er sie dort normalerweise reinige. Erst dann habe er den Koffer geholt, weil er auch die darin befindlichen Magazine habe reinigen wollen. Dann sei er aus irgendeinem Grund, den der Kläger nicht mehr wusste, gestört worden, und habe die Waffe in den Koffer gelegt. Eine Aussage dazu, wieviel Zeit zwischen der Waffenentnahme aus dem Tresor und der Waffenkontrolle vergangen ist, konnte oder wollte der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens nicht machen. Es erscheint nicht überzeugend, wenn der Kläger zwar noch immer genau weiß, in welcher Reihenfolge er die Waffe und den Koffer von welchem Ort in der Wohnung wohin gebracht hat, aber nicht mehr, was ihn davon abgehalten hat, die Reinigung durchzuführen und in welcher (ungefähren) zeitlichen Beziehung dies zu der für ihn bedeutsamen, nicht alltäglichen Waffenkontrolle stand. Sollte es sich nur um kurze Zeit handeln, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das den Waffenkontrolleuren nicht sofort gesagt hat, als sie nach dem Grund für die Aufbewahrung der Pistole in dem Koffer gefragt bzw. dies beanstandet haben. Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er den genauen Hergang erst nach und nach erzählt und den Vorhalten angepasst hat. Ferner hat sich dem Gericht nicht erschlossen, weshalb sich die Munition in dem Transportkoffer befunden hat, wenn der Kläger nach dem letzten Schießen etwa vier Wochen vor der Waffenkontrolle die Pistole aus dem Koffer zurück in den Tresor gelegt und sie am … Juli 2015 nur zu Reinigungszwecken daraus wieder entnommen hat. Daneben fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass die Magazine, die sich nach der Darstellung zuletzt angeblich in dem Koffer befunden haben sollen, weder in den schriftlichen Ausführungen des Klägers oder seines Bevollmächtigten noch denen der Behördenmitarbeiter vorkommen. Das Gericht ist daher wie die Beklagte davon überzeugt, dass der Kläger die Waffe für längere Zeit in dem Metallkoffer aufbewahrt hat.
Die Aufbewahrung einer Pistole in einem Metallkoffer erfüllt die gesetzlichen Anforderungen auch dann nicht, wenn der Waffenkoffer verschlossen in einer verschlossenen Wohnung steht, in der sich der Waffenbesitzer alleine aufhält. Hierbei handelt es sich waffenrechtlich nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß oder so geringfügigen Verstoß, dass er den Widerruf der Waffenbesitzkarte als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften sind nicht nur dann als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht sind oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten (Sächs. OVG, B. v. 2. Mai 2011 – 3 B 128/10 – juris Rn. 6). Bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3. August 2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6). Nicht erforderlich ist, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften der § 52 a i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten ist.
Die Anordnung, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die Ankündigung der Sicherstellung auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Diese behördlichen Verfügungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 VwZVG beruhende Androhung des Zwangsgeldes.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.750,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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