Verwaltungsrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte bei Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Aktenzeichen  W 5 S 15.1429

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2

 

Leitsatz

Wird der Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille auf seinem Fahrrad angetroffen, liegen Tatsachen vor, die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG „Bedenken“ iSv § 6 Abs. 2 S. 1 WaffG gegen seine persönliche Eignung begründen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte und der hierzu ergangenen Nebenentscheidungen.
1. Mit Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Sch. vom 7. Juli 2015 wurde das Landratsamt Sch. darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in B. alkoholisiert (Atemalkoholwert von 0,99 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille) auf seinem Fahrrad angetroffen worden war.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das Landratsamt Sch. daraufhin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der amtlich festgestellten Trunkenheitsfahrt mit dem festgestellten Blutalkoholwert von einem chronischen Alkoholkonsum und somit von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Deshalb sei die erforderliche persönliche Eignung für den Besitz von Waffen nicht gegeben. Das Landratsamt beabsichtige deshalb die Waffenbesitzkarte zu widerrufen und einzuziehen, wenn sie nicht bis zum 31. Juli 2015 beim Landratsamt abgegeben werde. Weiter wurde dargelegt, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung zum Führen von Waffen durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses eines dafür zugelassenen Gutachters nachweisen könne. Gleichzeitig wurde ihm bis 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Angelegenheit zu äußern.
Nachdem sich der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Folgezeit angezeigt hatte, wurde ihm mit Schreiben des Landratsamts vom 17. August 2015 zunächst Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. August 2015 zu äußern, woraufhin er unter dem 20. August 2015 eine schriftliche Erklärung abgab. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wies das Landratsamt darauf hin, dass es für die Frage der persönlichen Eignung bzw. des Widerrufs der Waffenbesitzkarte unerheblich sei, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden sei. Die Annahme der Alkoholabhängigkeit könne aber durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses widerlegt werden. Der Antragsteller werde gebeten, bis spätestens 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Gutachter zu benennen und das Gutachten bis spätestens 13. November 2015 vorzulegen. Sollte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, müsste die erteile Erlaubnis widerrufen und die Waffenbesitzkarte eingezogen werden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte das Landratsamt Sch. den Antragsteller über seinen Bevollmächtigten nochmals auf, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und bis spätestens 13. November 2015 ein Gutachten vorzulegen. Sollte dieses Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt die erteilte Erlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte einzuziehen.
2. Nachdem in der Folge weder ein Gutachter benannt noch ein Gutachten vorgelegt worden war, widerrief das Landratsamt Sch. mit Bescheid vom 16. November 2015 u. a. die dem Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. …/15 (Nr. 3 des Bescheids), zog diese ein und verpflichtete den Antragsteller, die Waffenbesitzkarte unverzüglich, spätestens bis 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids beim Landratsamt Sch. abzugeben (Nr. 4), sowie die Überlassung der im Bescheid aufgeführten vier Waffen sowie der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten bis spätestens 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachzuweisen (Nr. 5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 4 wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 3 bis 5 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 8).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung sei § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln seien. Wer eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille konsumieren könne, leide regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik mit einem Mangel der persönlichen Eignung, welche jedoch für den Umgang mit Waffen als Grundvoraussetzung vom Gesetzgeber gefordert werde. Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bis spätestens 13. November 2015 seine persönliche Eignung nachzuweisen. Ein solches Gutachten sei aber nicht vorgelegt worden. Das Landratsamt sei gemäß § 6 Abs. 2 WaffG befugt gewesen, ihm die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufzugeben. Dabei sei es unerheblich, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei alleine, dass die am 25. Mai 2015 gemessene Blutalkoholkonzentration als Tatsache zu werten sei, aus der sich erhebliche Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers ergäben. Nachdem diese Bedenken nicht durch ein Gutachten ausgeräumt worden seien, gehe das Landratsamt davon aus, dass der Antragsteller persönlich nicht geeignet sei, mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung). Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei aufgrund § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz widerrufen worden seien. Die Anordnung in Ziffer 5 beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG, wonach die zuständige Behörde anordnen könne, dass der Inhaber einer Erlaubnis Gegenstände, die er aufgrund dieser Erlaubnis erworben habe und befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausübe, binnen angemessener von ihr zu bestimmender Frist, unbrauchbar machen lasse oder einem Berechtigten überlasse und das der zuständigen Behörde nachweise. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das öffentliche Interesse überwiege hier das private Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffenbesitzkarte und dem Erwerb und Besitz von Waffen. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin Schusswaffen besitzen und damit umgehen könne. Eine solche Gefährdung für die Allgemeinheit müsse aber ausgeschlossen werden und dürfe im öffentlichen Interesse auf keinen Fall länger geduldet werden. Demgegenüber träten private Interessen des Antragstellers zurück.
3. Am 15. Dezember 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 15.1428 Klage erheben und zugleich im hiesigen Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 3 bis 5 und 7 des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 18. November 2015 (richtig: 16.11.2015) wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe am Tattag sein Fahrrad nicht im Sinne der Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung geführt, sondern mehr oder weniger verkehrsgerecht bewegt. Er habe das Fahrrad gerade nicht geführt, sondern es nur, auf der Querstange sitzend, geschoben. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller sei deshalb mittlerweile eingestellt worden; eine Eintragung in das BZR bzw. VZR sei nicht erfolgt. Ausdrücklich liege eine Tat des Antragstellers, wie der Antragsgegner glauben machen wolle, nicht vor. Die Anordnung des Antragsgegners sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Insbesondere sei das gegen den Antragsteller angestrengte und zwischenzeitlich eingestellte strafrechtliche Verfahren nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Ebenso sei der Antragsteller bislang nicht polizeilich aufgefallen, Eintragungen im Kriminalaktennachweis lägen nicht vor. Er sei bisher weder wegen Alkoholdelikten aufgefallen, noch sei er alkoholgewöhnt. Der Antragsteller besitze sehr wohl die erforderliche Zuverlässigkeit. Der als Kfz-Meister in einer Werkstatt verantwortungsvoll arbeitende und nicht an Alkohol gewöhnte Kläger sei bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank aufgefallen. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall. Von einer Entwicklungsstörung könne bei dem zuverlässig arbeitenden Antragsteller nicht ausgegangen werden. Von einer mangelnden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könne beim Antragsteller nicht ausgegangen werden.
4. Das Landratsamt Sch. beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wiederholt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei es unerheblich, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt worden sei. Zudem sei die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts, sondern vorläufig nach § 153 Abs. 2 StPO unter einer Auflage, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen solle, da die Schwere der Schuld nach Einschätzung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht eine Einstellung nicht entgegengestanden habe, erfolgt. Ebenso könne die Einlassung des Antragstellerbevollmächtigten, wonach der Antragsteller bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach aufgefallen sei, als Nachweis für die persönliche Eignung im Sinne des Waffenrechts gewertet werden. Gleiches gelte für die angeführte zuverlässige Tätigkeit als Kfz-Meister. Nur durch ein entsprechendes qualifiziertes Gutachten, wie dem Antragsteller aufgegeben worden sei, könne er beweisen, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege.
5. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erklärte das Landratsamt Sch. gegenüber dem Antragsteller, dass das in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Der Antragsteller gab am 18. Dezember 2015 seine Waffenbesitzkarte beim Landratsamt Sch. ab und wies die Überlassung seiner Waffen an einen Berechtigten nach.
Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1425 (Klage des Antragstellers gegen Entziehung des Jagdscheins), W 5 S 15.1426 (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Widerrufs des Jagdscheins) und W 5 K 15.1428 wurden beigezogen.
II.
Der Antrag des Antragstellers, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seiner Klage W 5 K 15.1428 bezüglich der Verfügungen unter Nr. 4 und 5 des Bescheids vom 16. November 2015 wiederherzustellen und gegen Nr. 3 und 7 des Bescheids anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 4 und 5 des Bescheids vom 16. November 2015 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Antragsgegner getroffene Anordnung entfällt, weil dieser in Nr. 8 des Bescheids die unter Nr. 4 und 5 getroffenen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Soweit der Antrag gegen die in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Antrag hat sich auch nicht erledigt, da die Waffenbesitzkarte erst nach dem gesetzten Datum abgegeben wurde; die gesetzte Bedingung war also bereits eingetreten.
Soweit der Antrag gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist er ebenfalls als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen, da der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 5 i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Waffengesetzes (WaffG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG – wie hier – zurückgenommen oder widerrufen wird. Die vom Landratsamt Sch. unter Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte war daher überflüssig und geht ins Leere.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnungen unter Nr. 3 – 5 und 7 des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 16. November 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
2.2.1. Die Rechtsgrundlage für den in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. **/15 des Antragstellers findet sich – wie das Landratsamt zutreffender Weise dargelegt hat – in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz – hierunter fällt auch die Waffenbesitzkarte i. S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, durch die die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Waffen erteilt wird – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) voraus, so dass bei Nicht-Vorliegen dieser Voraussetzungen die Erlaubnis zu versagen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im vg. Sinn begründen, so hat gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I 2003, 2123), zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 17. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, 2698) – AWaffV – darf die Behörde in dem Fall, dass sich der Betroffene in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 AWaffV (u. a. Bedenken bzgl. Alkoholabhängigkeit nach Nr. 1 Buchst. b) weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV ist der Betroffene bei der Anordnung nach Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AWaffV hierauf bei der Aufforderung zur Vorlage des Zeugnisses hinzuweisen.
2.2.2. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24/06 – NVwZ 2007, 1201; BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 21 BV 06.3271 – BeckRS 2008, 28226) erfüllt sind. Das Landratsamt Sch. durfte bei Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung davon ausgehen, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zum Umgang mit Waffen nachträglich entfallen ist und die ihm erteilte Waffenbesitzkarte mithin zwingend zu widerrufen war.
Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit einer – amtlich ermittelten -Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille auf seinem Fahrrad angetroffen wurde, liegen Tatsachen vor, die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG „Bedenken“ i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 WaffG gegen die persönliche Eignung des Antragstellers in dem o. g. Sinne begründen. Eine solche Tatsache, die Bedenken an der persönlichen Eignung begründen kann, ist in einer einmaligen amtlichen Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille zu sehen (vgl. Nr. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5.3. 2012, BAnz. Beil Nr. 47a, Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 6 Rn. 13; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 799). Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist – auch bei nur einmaligem/erstmaligem Verstoß – davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht leiden Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig – auch wenn sie Ersttäter sind – an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass die Erlaubnisbehörden in derartigen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben (so auch VG Augsburg, B.v. 15.6.2011 – Au 4 S 11.793 und Au 4 S 11.795 – BeckRS 2012, 52671; zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – BVerwGE 99, 249 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG).
Ein Nachweis einer derartigen Alkoholabhängigkeit ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, auf den sich die Bedenken beziehen müssen, nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengeführte begründete Verdacht (so auch VG Ansbach, B.v. 15.12.2008 – AN 15 S 08.01950 – BeckRS 2008, 44128 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, ob es sich bei der Trunkenheitsfahrt nur um einen einmaligen Verstoß des Antragstellers handelte und dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingestellt wurde. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte sich auf die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens beruft, verkennt er darüber hinaus, dass diese nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts erfolgt ist, sondern nur nach § 153 Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen wurde, weil die Schuld des Täters als gering angesehen wurde und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. Unmaßgeblich ist auch, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit keine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition vorgeworfen werden kann, er vielmehr stets ordnungsgemäß mit seinen Waffen umgegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 21 ZB 11.1553 – BeckRS 33947). Im Übrigen geht es vorliegend – anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers wohl meint – nicht um den Entziehungsgrund der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, sondern um den der fehlenden persönliche Eignung des Antragstellers nach § 6 WaffG.
Schließlich wurde bei der Aufforderung, ein Zeugnis beizubringen, der in diesem Zusammenhang zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Anforderung eines solchen Zeugnisses ist ein geeignetes Mittel, um die gegen eine persönliche Eignung des Betroffenen aufgetauchten Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die Beibringung eines solchen Zeugnisses war auch erforderlich, weil eine ebenso wirksame, das Persönlichkeitsrecht weniger belastende Maßnahme, nicht zur Verfügung stand. Schließlich ist die angeordnete Vorlage eines Gutachtens auch keine unverhältnismäßig schwere Maßnahme. Sie stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (Art. 2 Abs. 1 GG), die auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Dies steht aber nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, die von Personen ausgehen können, bei welchen berechtigte Zweifel an der Eignung zum Besitz von Waffen entstanden sind. Solche berechtigten Zweifel waren wegen des og. Vorgangs gegeben.
In Anwendung der vg. Grundsätze war das Landratsamt Sch. nach summarischer Prüfung berechtigt, von dem Antragsteller die Vorlage eines amts-/fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Umgang mit Waffen zu fordern. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wurde der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten zur Benennung eines entsprechenden Gutachters bis 9. Oktober 2015 und Beibringung eines entsprechenden Gutachtens bis 13. November 2015 aufgefordert. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 wurde er nochmals aufgefordert, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und ein Gutachten bis 13. November 2015 vorzulegen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller jedoch nicht beigebracht.
Die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens hat der Antragsteller auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, das Landratsamt Sch. habe ihn nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV auf die Rechtsfolge des § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV hingewiesen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Schreiben des Landratsamts Sch. vom 22. Juli 2015 – wie auch das vom 17. August 2015 – nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV entspricht. Allerdings enthält das Schreiben vom 7. September 2015 – wie auch das Schreiben vom 12. Oktober 2015 -, mit dem um Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung gebeten wird, den ausdrücklichen Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens beabsichtigt sei, die erteilte Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte einzuziehen. Diese Formulierung genügt der Hinweispflicht des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV und ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens unmissverständlich (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 21 ZB 11.1553 – BeckRS 2011, 33947).
Da der Antragsteller mithin auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden ist, durfte das Landratsamt Sch. nach Ablauf der bis zum 13. November 2015 gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens bei Erlass der Widerrufsverfügung am 16. November 2015 auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV) und hatte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG den Widerruf der Waffenbesitzkarten als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen.
2.2.3. Die Anordnung, die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte an das Landratsamt Sch. herauszugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber von Waffenbesitzkarten, die nach den Vorschriften des Waffengesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Da das Landratsamt Sch. – nach summarischer Prüfung – die Erlaubnis zu Recht widerrufen hat, war es insoweit auch berechtigt, eine entsprechende Herausgabeanordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hinsichtlich der im Besitz des Antragstellers befindlichen Erlaubnisurkunde zu erlassen.
2.2.4. Auch die weitergehende Anordnung, die Überlassung der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie der dazugehörigen Munition bis spätestens zum 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids an einen Berechtigten nachzuweisen, erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde u. a. bei demjenigen, der aufgrund einer Erlaubnis, die widerrufen worden ist, Waffen und Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt Sch. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses offenkundig noch im Besitz seiner in der Waffenbesitzkarte eingetragenen vier Schusswaffen und der dazugehörigen Munition.
2.2.5. Die in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Androhung des Zwangsgelds i. H. v. 1.000,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 4 stützt sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013, Az. 21 CS 13.1363. Danach ist bei Streitigkeiten wegen mehrerer Waffenbesitzkarten vom Auffangwert (5.000,00 EUR) für die Waffenbesitzkarte sowie eine Waffe zzgl. 750,00 EUR für jede weitere Waffe auszugehen. Daher ergibt sich zunächst aufgrund der Waffenbesitzkarte und der insgesamt vier registrierten Waffen ein Streitwert von 5.000,00 EUR zzgl. dreimal 750,00 EUR, mithin von 7.250,00 EUR. Im vorliegenden Sofortverfahren war dieser gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 3.625,00 EUR zu halbieren.


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