Verwaltungsrecht

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis – Mitgliedschaft in einer sog. “Outlaw Motorcycle Gang”

Aktenzeichen  21 ZB 16.754

Datum:
1.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3066
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5, § 8, § 45
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Als solche bezeichnete “Beweisanträge” in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unterbleibt eine Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten über die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung, so darf eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme nur verwertet werden, wenn der Betroffene auf eine Rüge ausdrücklich verzichtet oder den Mangel ungerügt gelassen hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 14.4728 2016-01-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Am 18. Oktober 1994 und 28. November 1994 wurden dem Kläger vom Landratsamt D … Waffenbesitzkarten erteilt, in die insgesamt vier in seinem Besitz befindliche Langwaffen eingetragen sind. Am 15. November 2004 teilte der … e.V. dem Landratsamt D… mit, dass der Kläger nicht mehr Vereinsmitglied sei. Am 16. November 2004 fertigte die zuständige Sachbearbeiterin einen Aktenvermerk des Inhalts an, dass ein Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Wegfalls des Bedürfnisses als Sportschütze gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht erforderlich sei, da der Kläger länger als 10 Jahre als Sportschütze tätig gewesen sei.
Der Kläger ist seit 2008 Mitglied des Motorradclubs „…“, Chapter …, einem internationalen und nach eigener Bezeichnung sog. „1%er“ Motorradclub aus den USA (vgl. Homepage www. …de). Nachdem das Landratsamt D… Kenntnis davon erhielt, widerrief es die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen der sich aus seiner Mitgliedschaft in einer sog. „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG) ergebenden Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2016 aus zwei selbständig tragenden Erwägungen abgewiesen: Zum einen rechtfertige sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus seiner Mitgliedschaft beim Motorradclub „…“, der als „Outlaw Motorcycle Gang“ einzuordnen sei (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 – 21 B 12.960 u.a., BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14, 6 C 2/14, 6 C 3/14 – alle juris). Die Gruppenzugehörigkeit einer Person könne ihre waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Bei dem Motorradclub „…“ handele es sich um eine Gruppierung mit Strukturmerkmalen im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Gruppenzugehörigkeit des Klägers als Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei der Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit heranzuziehen sei. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht als weiteren zwingenden Widerrufsgrund das Fehlen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Besitz seiner Waffen angenommen (§ 8, § 45 Abs. 2 WaffG). Seit dem Austritt des Klägers im Jahre 2004 aus dem … e.V. München sei sein Bedürfnis als Sportschütze i.S. des § 14 Abs. 2 WaffG entfallen. Ein nicht vereinsgebundener Freizeitsportschütze unterliege der allgemeinen Bedürfnisprüfung des § 8 WaffG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 WaffG, wonach „aus besonderen Gründen“ auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden könne, lägen nicht vor. Beim Kläger, der im Jahre 1994 im Alter von 31 Jahren die Waffenbesitzkarten erhalten habe und seit dem Jahre 2004 kein reguläres Mitglied eines Schießvereins sei, läge keine Fallgestaltung vor, bei der eine Person gleichsam „ihr Leben lang“ den Schießsport mit Waffen ausgeübt habe und sie deshalb aus einem Affektionsinteresse heraus behalten solle, obwohl ihr der aktive Umgang mit Waffen nicht mehr möglich sei. Die Behörde habe im vorliegenden Fall zu Unrecht die verwaltungsinterne Vollzugsregel des Bayer. Staatsministeriums des Inneren (sog. „10-Jahres-Regelung“, s. IMS vom 3.12.2003 – ID – 2131.54-12) angewendet.
Hiergegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.
1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1.1.1 Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es einem entscheidungserheblichen „Beweisantrag“ nicht nachgekommen sei. Im Schriftsatz vom 11. November 2014 habe der Klägerbevollmächtigte insbesondere unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass die „…“ keine kriminelle Vereinigung darstellen, die im Rotlichtmilieu etc. tätig sei, und dass sie den vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof genannten Gruppierungen (BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 21 B 12.964, 2. Ls.) nicht vergleichbar seien.
Das Beweisantragsrecht, das nur ansatzweise in der VwGO geregelt ist, folgt letztlich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 24). § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht über die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten unbedingten Beweisanträge durch einen zu begründenden Beschluss zu entscheiden. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt offensichtlich nicht vor, weil der anwaltlich vertretene Kläger – wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016 ergibt – in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, der förmlich durch begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts hätte abgelehnt werden müssen. Als solche bezeichnete „Beweisanträge“ in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten (BVerwG, B.v. 5.10.1993 – 11 B 62.93 – juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 86 Rn. 19). Die entsprechende Rüge des Klägerbevollmächtigten läuft daher ins Leere.
Aber auch begriffen als Aufklärungsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO behauptet wird, greift das Vorbringen des Klägers nicht durch. Soweit mit der Rüge der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen dargetan werden soll, kann der anwaltlich vertretene Kläger damit schon deshalb nicht durchdringen, weil er in der mündlichen Verhandlungen keinen entsprechenden Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Dies ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen sowohl aus einer schriftlichen Stellungnahme des Bayer. Landeskriminalamts vom 13. November 2015, als auch insbesondere durch die Vernehmung eines Kriminalbeamten des Bayer. Landeskriminalamts als „sachverständigen Zeugen“ zum Beweisthema Erkenntnisse über die Rockergruppierung „…“ verschafft. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen durch Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Verfahrensbeteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7).
1.1.2 Der Klägerbevollmächtigte wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren insoweit verletzt, als aus der Ladung vom 13. November 2016 nicht ersichtlich gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht den Kriminalbeamten K. als sachverständigen Zeugen geladen und vernommen habe. Dadurch sei der Kläger überrascht worden. Die Möglichkeit der Vorbereitung auf diesen Zeugen mit der Möglichkeit andere aussagekräftige Personen zu benennen, sei ihm abgeschnitten worden.
Wird auf Grund einer Anordnung nach § 87 Satz 1 VwGO ein Zeuge oder Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen, so müssen die Verfahrensbeteiligten davon benachrichtigt werden (§ 87 Abs. 2 VwGO). Unterbleibt eine Benachrichtigung, so darf eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme nur verwertet werden, wenn der Betroffene auf eine Rüge ausdrücklich verzichtet oder den Mangel ungerügt gelassen hat (BVerwG, U.v. 8.6.1979 – 4 C 1/79 – juris).
Ausweislich eines in den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Sendeberichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2017 die Mitteilung über die Nachladung des „Zeugen K.“ zum Beweisthema „Erkenntnisse über die Rockergruppierung …“ zu der auf den 13. Januar 2016 anberaumten mündlichen Verhandlung zugegangen. In dieser Verfahrensweise liegt somit bereits kein Verstoß gegen Prozessrecht. Darüber hinaus hätte der Kläger ein etwa-iges Rügerecht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO verloren, da er einen etwaigen Mangel insoweit in der mündlichen Verhandlung ungerügt gelassen hat.
1.1.3 Soweit der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält und sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, zeigt er damit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Würdigung aktenwidrig ist, gegen Denkgesetze, gesetzliche Beweisregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst objektiv willkürlich ist (st. Rspr; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 3 B 35.12 – juris Rn. 11 und v. 10.6.2014 – 3 B 26.13 – juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.). Einen solchen Fehler legt der Zulassungsantrag nicht dar.
1.2 Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt.
Die Darlegung der Divergenz erfordert neben der genauen Benennung des Gerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Divergenzentscheidung auch die Darlegung, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Klägerbevollmächtigte beruft sich lediglich darauf, dass die Entscheidungsgründe des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 13.6.2014 – 21 ZB 14.320) insbesondere „die Unbescholtenheit des Waffenbesitzers bei der Auslegung der Norm“ hervorheben würden, während das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht darauf eingehe, obwohl der Kläger unbescholten sei. Es wurde weder ein in der zitierten Entscheidung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet, noch ein inhaltlich bestimmter, die angegriffene Entscheidung tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz genannt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Auch die weiteren Ausführungen dazu, dass für ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Vereinsmitgliedschaft erforderlich sei, sind zur Darlegung einer Divergenzrüge nicht geeignet. Die angeführte Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs befasst sich mit diesem Thema nicht.
Da im Übrigen das angefochtene Urteil auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt ist und im Hinblick auf den Begründungsstrang des Widerrufs wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (s.o. 1.1, UA S. 8 bis 17) ein Berufungszulassungsgrund nicht gegeben ist, sind weitere Ausführungen zur selbständig tragenden Begründung des Widerrufs wegen Wegfalls des Bedürfnisses (UA S. 18 bis 20) nicht veranlasst (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 5, § 124a Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)


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