Verwaltungsrecht

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Ungültigerklärung sowie Einziehung eines Jagdscheines

Aktenzeichen  21 CS 19.226

Datum:
4.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28135
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 46 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Anordnung, Waffen und Munition „dauerhaft“ einem Berechtigten zu überlassen wird von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht gedeckt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff des „Überlassens“ i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG umfasst auch das Verwahren und Hinterlegen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 S 18.2056 2019-01-14 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nummer 4 des Bescheids vom 12. November 2018 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen waffen- und jagdrechtliche Anordnungen.
Mit Bescheid vom 12. November 2018 widerrief das Landratsamt … die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids), erklärte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den bis 31. März 2020 erteilten Jagdschein für ungültig (Nr. 2) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 8 und Nr. 9) die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins innerhalb eines Monats an (Nr. 3). Weiter wurde dem Antragsteller u.a. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen sowie die ggf. noch in seinem Besitz befindliche Munition „innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i.S.d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen und entsprechende Nachweise dem Landratsamt … vorzulegen“ (Nr. 4). Zur Begründung verwies das Landratsamt darauf, dass der Antragsteller insbesondere wegen Verletzung seiner Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf Munition die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) nicht besitze, so dass die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Antragsteller habe bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion ein Jagdgewehr ohne Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Personalausweis mit sich geführt und damit gegen die Pflicht zur Mitführung dieser Dokumente verstoßen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). In der Wohnung des Antragstellers habe sich auf dem Wohnzimmertisch offen zugänglich eine Schachtel funktionsfähiger Gewehrmunition mit fünf Schuss im Kaliber 7mm Rem. Mag. befunden. In einer offenen Schachtel neben dem Fernseher hätten unbeschädigte Schrotpatronen gelegen. Der Antragsteller habe damit erlaubnispflichtige Munition außerhalb eines zugelassenen Behältnisses (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) aufbewahrt und hierdurch auch den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG i.V.m. § 34 Nr. 12 AWaffV erfüllt. Er habe erlaubnispflichtige Munition ohne Sicherung verwahrt, so dass auch sonstige Personen, die sich im Anwesen aufgehalten haben, freien Zugang zur Munition gehabt hätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG). Darüberhinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor.
Der Antragsteller sei aufgrund dieser Vorfälle auch unzuverlässig im jagdrechtlichen Sinn und sein Jagdschein sei deshalb für ungültig zu erklären (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und 2 c und Abs. 2 Nr. 5 WaffG).
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Klage erhoben und am 14. Dezember 2018 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Januar 2019 abgelehnt. Eine summarische Prüfung der erhobenen Klage ergebe, dass deren Erfolgsaussichten offen seien. Voraussichtlich sei eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren erforderlich zu der im Hinblick auf die Aufbewahrungsverstöße entscheidungserheblichen Frage, ob es sich bei der aufgefundenen Munition um funktionsfähige Patronen gehandelt habe. Bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug des angegriffenen Bescheids und des Aussetzungsinteresses des Antragstellers im Einzelnen ergebe sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren ist der Senat im Grundsatz auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1.1 Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die in Nummer 4 des Bescheids auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffenen Anordnung des dauerhaften Unbrauchbarmachens oder „dauerhaften“ Überlassens nach Erlaubnisende richtet. Die von der Behörde vom Gesetzeswortlaut abweichende Anordnung wird sich voraussichtlich im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen stimmt zunächst mit dem Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 7) darin überein, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien, weil sich erst bei einer Beweisaufnahme in der Hauptsache ergeben werde, ob es sich bei den aufgefundenen Patronen um funktionsfähige Munition gehandelt habe, so dass erst dann geklärt werden könne, ob ein zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führender Aufbewahrungsverstoß gegeben sei.
Jedoch sei Nr. 4 des angegriffenen Bescheides offensichtlich rechtswidrig. Nach der Anordnung des Landratsamtes habe der Antragsteller Waffen und Munition „dauerhaft“ einem Berechtigten zu überlassen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG laute:
„Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die …widerrufen…ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.“
Das Wort „dauerhaft“ beziehe sich hier nicht auf die Überlassung an einen Berechtigten. Ansonsten würde die Anordnung bedeuten, dass der Antragsteller Waffen und Munition nicht mehr – auch nicht bei Wiedererteilung des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnis – zurückbekomme. Die behördliche Anordnung gehe über die Rechtsgrundlage hinaus und sei offensichtlich rechtswidrig.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Anordnung, Waffen und Munition „dauerhaft“ einem Berechtigten zu überlassen wird von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte anordnen, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition ausübt, diese binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und das der zuständigen Behörde nachweist. Der Antragsgegner hat die ihm durch § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumten Befugnisse überschritten. Er kann nur verlangen, dass der Antragsteller die Waffen und Munition einem Berechtigten überlässt, nicht jedoch, dass dies „dauerhaft“ geschehen muss. Der Begriff „dauerhaft“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „auf Dauer“, „ohne zeitliches Ende“, „endgültig“ zu verstehen (vgl. auch den in diesem Sinne verwendeten Begriff des „dauerhaften Unbrauchbarmachens“ in der 1. Alternative der Vorschrift) und geht daher über Sinn und Zweck des Überlassens an einen Berechtigten für den Zeitraum der Unzuverlässigkeit hinaus.
Nach der Legaldefinition in Nr. 3 im Abschnitt 2 der Anlage 1 zum WaffG „überlässt“ eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Der Betroffene muss die eigene tatsächliche Gewalt aufgeben, weil er nach Wegfall der Erlaubnis nicht mehr zum Waffenbesitz, auch nicht zu einer derartigen Form des Mitbesitzes, befugt ist bzw. befugt sein kann (BVerwG, U.v. 6.12.1978 – 1 C 7.77 – juris). Dem kann auch auf andere Weise als durch Eigentumsübertragung Rechnung getragen werden (BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C 36/87 – juris Rn. 21). Der Begriff des „Überlassens“ umfasst daher auch das Verwahren und Hinterlegen (Lehmann/ v.Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht Bd. 2, Stand 8/2019, § 46 Rn. 35ff.). Deswegen darf eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG inhaltlich nicht in der Weise verengt werden, dass dem Betroffenen geboten wird, die relevanten Gegenstände zu veräußern und den vollzogenen Eigentumsübergang mitzuteilen (Lehmann/ v.Grotthuss, a.a.O., § 46 Rn. 37 m.w.N.). Darauf wäre letztlich aber eine „dauerhafte Überlassung“ gerichtet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 7), das bei einem beabsichtigten Ausschluss der Rückgabe der Waffen an den Kläger „auf Dauer“ von einer Einhaltung der Grenzen des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausging, kann insoweit nicht gefolgt werden.
1.2 Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben.
Der Antragsteller rügt, dass die bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache durchzuführende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners zugunsten des Antragstellers hätte ausfallen müssen. Das Verwaltungsgericht habe folgende Erwägungen nicht hinreichend beachtet: Der Antragsteller sei Pächter eines Gemeinschaftjagdreviers. Der Pachtvertrag laufe noch bis 31. März 2021. Als Jagdpächter müsse der Antragsteller zahlreichen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Jagdreviers, um Wildschäden und die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, oder auch z.B. bei Wildunfällen zur Stelle sein. Diese Aufgaben würden nicht nur im privaten, sondern in einem öffentlichen Interesse ausgeübt. Der Antragsteller könne sie nur erfüllen, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache jagdausübungsberechtigt bleibe.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung dem öffentlichen Vollziehungsinteresse den Vorrang eingeräumt hat. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller als Jagdpächter zahlreiche Verpflichtungen oblegen haben.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte (vgl. Nr. 1 des Bescheids) und die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gilt Folgendes:
§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe – insbesondere die ihm als Jagdpächter übertragenen Aufgaben – führen nicht dazu, dass eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen hätte ausfallen müssen. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht.
Im Hinblick auf die unter Nr. 2 (Ungültigerklärung des Jagdscheins) und Nr. 3 (Rückgabeverpflichtung der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie des Jagdscheins) des Bescheids für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen ist Folgendes auszuführen:
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse für die sich aus seiner Verpflichtung als Jagdpächter ergebenden weiteren Verpflichtungen zur Ausübung des Jagdrechts benötigen würde. Diese Verpflichtungen lassen sich z.B. durch Beauftragung eines anderen Jägers erfüllen. Der Antragsteller macht darüber hinaus nicht geltend, die Jagdausübung berufsmäßig auszuüben (BayVGH, B.v. 12.2.2007 19 CS 06.2210 – juris Rn. 28).
Nachdem beginnend mit dem 1. Juli 1990 die waffenrechtliche und die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nach unterschiedlichen Regelungen zu beurteilen waren (vgl. Art. 17 Nr. 2 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.6.1990 BGBl. I S. 1221 sowie BVerwG vom 13.12.1994 a.a.O.), hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetzes 2002 (vgl. dort Art. 15 Nr. 1a) zur Behebung dieser nicht mehr als sachgerecht empfundenen Differenzierung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 BJagdG eine Regelung angefügt, wonach bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung im Sinne des Waffengesetzes nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden darf. Die Waffenrechtsnovelle 2008, in deren Rahmen er den Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Falle des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse ausdrücklich festgelegt hat, hat der Gesetzgeber zwar nicht zum Anlass genommen, auch insoweit eine vergleichbare Bestimmung in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen. Gleichwohl ist die Absicht des Gesetzgebers zu berücksichtigen, durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG in der Fassung vom 11. Oktober 2002 zu verhindern, dass (wie bisher) die strikteren Zuverlässigkeitsregelungen des Waffenrechts in dem großen Bereich des Jagdrechts ihre Wirkung nicht entfalten. Demzufolge ist weder hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (§ 18 S. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG) noch hinsichtlich der diesbezüglichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine andere rechtliche Sichtweise angebracht oder eine andere Entscheidung zu treffen als im Rahmen der angefochtene waffenrechtlichen Entscheidungen (BayVGH, B.v. 15.8.2008 . – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 25 – 28).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antragsteller sind gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz aufzuerlegen, da seine Beschwerde – gemessen am gesamten Prüfungsgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – nur zu einem geringen Teil erfolgreich ist.
3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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