Verwaltungsrecht

Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse

Aktenzeichen  M 7 S 20.623

Datum:
18.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8640
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b,§ 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2
BJagdG § 18
VwZVG Art. 18 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31
StGB § 69, § 69a,§ 316 Abs. 1, 2
GKG § 52 Abs. 1 u. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 2. Februar 2020 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die hierzu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) vom 7. Januar 2020.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim (1 Cs 410 Js 20635/19) vom 10. Juli 2019 – rechtskräftig seit dem 7. August 2019 – wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2, § 69,§ 69a Strafgesetzbuch – StGB – eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Laut Strafbefehl habe der Antragsteller am 17. Juni 2019 gegen 23:35 Uhr mit dem PKW Hyundai, amtliches Kennzeichen RO-JA 1543 die J.-Straße in 8… E. befahren, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine bei ihm am 18. Juni 2019 um 00:09 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,73‰ ergeben.
Der gegen den Strafbefehl mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 eingelegte Einspruch wurde mit Schriftsatz des im Strafverfahren Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. August 2019 wieder zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass anlässlich einer Regelüberprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die oben genannte Verurteilung festgestellt worden sei. Nachdem es sich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Delikt um eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat handle, besitze er nicht mehr die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Die festgestellte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit habe auch die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins zur Folge. Es werde daher beabsichtigt, seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2019 erklärte daraufhin der Bevollmächtigte des Antragstellers, im Falle des Antragstellers, einem bis auf die streitgegenständliche Verfehlung unbescholtenen Jagdscheininhaber, sei eine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit geboten. Es stelle eine absolute Härte dar, wenn der Antragsteller bei einer Verurteilung zu 59 Tagessätzen bezüglich Jagdschein und waffenrechtlicher Erlaubnisse unbehelligt geblieben wäre, ihm aber bei einer Verurteilung zu einem Tagessatz mehr ohne Wenn und Aber Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen würden. Im Strafverfahren habe der Antragsteller nichts von der Grenze von 60 Tagessätzen gewusst. Hätte er diese gekannt, hätte er ein Rechtsmittel einlegen können bzw. wäre zu erwarten gewesen, dass das Gericht die Zahl der Tagessätze reduziert, um dem Antragsteller den Jagdschein nicht zu nehmen. Dem Antragsteller sei die Verfehlung eine Lehre gewesen. Er werde in Zukunft sehr vorsichtig im Umgang mit Alkohol sein. Zur Glaubhaftmachung werde der Nachweis über eine verkehrstherapeutische Schulung und ein 3-monatiger Abstinenznachweis vorgelegt. Dem Schriftsatz beigefügt waren dementsprechend ein Zertifikat über die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Schulung (Vorbereitung zur MPU) vom 31. Oktober 2019 sowie ein Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Ethylglucuronid im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik der Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH vom 27. November 2019.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2020 – zugestellt am 11. Januar 2020 – widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. 157/2014, ausgestellt am 6. November 2014 und die damit erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die eingetragenen Waffen und Munition (Nr. 1.1). Zudem wurde der dem Antragsteller erteilte Jagdschein Nr. 407/2014, ausgestellt am 20. Juni 2014, für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 1.2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die Waffenbesitzkarte Nr. 157/2014 und den Jagdschein Nr. 407/2014 binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides beim Landratsamt zurückzugeben bzw. zurückzusenden (Nr. 1.3). Zudem wurde der Antragsteller verpflichtet, die nachfolgend einzeln aufgeführten, in der Waffenbesitzkarte Nr. 157/2014 eingetragenen Waffen und Munition binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie Nachweise der Überlassung oder Unbrauchbarmachung dem Landratsamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, vorzulegen. (Nr. 1.4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall, dass die in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Erlaubnisse nicht fristgemäß im Landratsamt zurückgegeben bzw. zurückgesandt würden, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR je Erlaubnisurkunde fällig (Nr. 3). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 197,76 EUR festgesetzt (Nr. 4).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Nr. 1.1 beruhe auf § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, die Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung des Jagdscheins in Nr. 1.2 auf§ 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG. Eine die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG entkräftende Ausnahme liege unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor. Nach eingehender Prüfung werde verneint, dass sich die verhängte Strafe im Bagatellbereich befinde oder die Umstände, die zur Verurteilung geführt hätten, die Verfehlung des Antragstellers in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass nach der Wertung des Gesetzes begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers durch die Straftat nicht gerechtfertigt seien. Die verhängte Strafe i.H.v. 60 Tagessätzen befinde sich nicht im Bagatellbereich. Zudem hätte der Antragsteller bei kritischer Würdigung erkennen können und müssen, dass er aufgrund der zu sich genommenen Alkoholmenge fahruntüchtig gewesen ist. Die im Rahmen der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,73‰ ergeben und habe somit weit über dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1‰) gelegen. Außerdem sei aus der Gerichtsakte zu ersehen, dass der Antragsteller bereits im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. So sei gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 22. Juli 2019 Einspruch eingelegt worden, welcher mit Schreiben vom 7. August 2019 wieder zurückgenommen worden sei. Dies widerspreche den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers. Der Antragsteller habe vielmehr durchaus die Möglichkeit des Rechtsmittels gegen den Strafbefehl genutzt. Die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisse in Nr. 1.3 beruhe auf § 46 Abs. 1 WaffG bzw. § 18 BJagdG, die Verpflichtung zur Abgabe der Waffen und Munition in Nr. 1.4 auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es bestehe ein überragendes Interesse daran, das erhebliche Sicherheitsrisiko, das mit dem Besitz von Waffen und Munition verbunden sei, möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen würden, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dieses Vertrauen sei beim Antragsteller nicht mehr gerechtfertigt. Es überwiege das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen und Munition mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Auch sein Interesse am vorläufigen Behalten-Dürfen sei rein privater Natur. Hinsichtlich Nr. 1.3 sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die im Besitz einer Person befindlichen waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse gegenüber Dritten im Rechtsverkehr, zum Beispiel bei einem Waffenhändler, den Eindruck erwecken würden, dass der Inhaber der Dokumente zum Erwerb von Waffen und Munition berechtigt sei. Dieser Eindruck müsse im Interesse der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden werden. Der Antragsteller könnte sich sonst trotz Unzuverlässigkeit wieder neue Waffen und Munition beschaffen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten selbst Zweifel an seiner waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit begründet habe und damit auch weniger schutzwürdig sei. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Regelungen des Kostenrechts.
Gegen diesen Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 2. Februar 2020 Klage (M 7 K 20.432) erhoben und zudem am 12. Februar 2020 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung wird das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2019 wiederholt.
Der Antragsteller beantragt,
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Februar 2020 wird bezüglich der Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Januar 2020 wiederhergestellt.
2.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Februar 2020 wird bezüglich der Ziffer 1.1 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Januar 2020 angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner nimmt zur Begründung Bezug auf den Bescheid vom 7. Januar 2020. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, dass im Antragsschreiben keine weiteren Gesichtspunkte erkennbar seien, die nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Eine die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG entkräftende Ausnahme liege unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor. Im Antragsschreiben seien keine weiteren Gesichtspunkte erkennbar, die nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtskate, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 7 K 20.432 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Die zulässigen Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sind unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 des Bescheids vom 7. Januar 2020 formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende – vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die von der Waffenbehörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Nr. 1.1 bzw. Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 des Bescheids vom 7. Januar 2020.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 7. Januar 2020 rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie an der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache kann daher nicht angenommen werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie an den hierzu ergangenen Folgeanordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Der in Nr. 1.1 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dürfte rechtmäßig sein.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – juris Rn. 7). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5). Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt.
Gegen den Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 10. Juli 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2, § 69, § 69a StGB eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt, so dass der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG erfüllt sein dürfte. Der Strafbefehl steht dabei nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, so dass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 – 19 CS 06.2210 – juris Rn. 25). Bei dem Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 316 StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, wie bereits aus der Stellung im 28. Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ des Strafgesetzbuches (§§ 306 bis 323c StGB) folgt. Da der Antragsteller zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde, ist auch die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl nach § 5 Abs. 2 WaffG erreicht.
Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, dürfte nicht gegeben sein.
Zunächst ist bei einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung dahingehend zu beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 – 21 ZB 06.2540 – Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiellrechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Strafbefehls, insbesondere an der festgesetzten Tagessätzhöhe, zu zweifeln. Insbesondere vermag das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers keinen Ausnahmefall zu begründen, dieser habe die Grenze von 60 Tagessätzen im Strafverfahren nicht gekannt und aufgrund dessen kein Rechtsmittel eingelegt, welches zu einer Reduzierung der Tagessatzanzahl hätte führen könne. Denn der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten im Strafverfahren durchaus zunächst mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen lassen. Dass er diesen mit Schriftsatz vom 7. August 2019 wieder hat zurücknehmen lassen, liegt somit alleinig im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Vielmehr wäre es diesem ohne weiteres frei gestanden, den Einspruch aufrecht zu erhalten, um auf diesem Wege eine Reduzierung der Tagessatzanzahl zu erwirken.
Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 13) eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5).
Zwar entspricht die Strafe von 60 Tagessätzen gerade noch dem Rahmen, den§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG insoweit fordert. Allein dass die Strafe in diesem „Mindestbereich“ angesiedelt ist, rechtfertigt aber ausweislich der Gesetzessystematik nicht ohne weiteres eine Abweichung. Entsprechend den dargelegten Grundsätzen sind bei der Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet werden könnte, jedoch nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, so sie die abgeurteilten Verfehlungen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen könnten, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind. Dabei ist die Schwere der konkreten Verfehlung zu würdigen, zum Beispiel dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 21 CS 09.520 juris – Rn. 4 m.w.N.). Vorliegend hat die Tat jedoch weder Bagatellcharakter noch erscheint sie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Antragstellers in einem milderen Licht. Der Antragsteller hat vielmehr dadurch, dass er am 17. Juni 2019 gegen 23:35 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73‰ – und damit deutlich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu Hecker in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 8) – mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, deutlich aufgezeigt, dass er mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgeht. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind aber nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dass der Kläger in der Vergangenheit straf- oder waffenrechtlich nicht auffällig wurde, ändert daran nichts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 21 CS 09.520 – juris Rn. 6). Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus dem von den Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Zertifikat über die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Schulung (Vorbereitung zur MPU) vom 31. Oktober 2019 sowie dem Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Ethylglucuronid im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik der Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH vom 27. November 2019. Denn dem Kläger wurden seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse vorliegend nicht aufgrund Eignungszweifeln oder Ungeeignetheit i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 WaffG, sondern aufgrund fehlender Zuverlässigkeit i.S.v. § 4 Nr. 2 Alt. 1, § 5 WaffG entzogen (s.o.). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang zudem vorbringt, dass die vorgelegten Bescheinigungen Beleg dafür seien, dass die Verfehlung dem Antragsteller eine Lehre gewesen sei und er in Zukunft vorsichtig im Umgang mit Alkohol sein werde, ist dies nicht geeignet, das der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegende Verhalten in einem besonders milden Licht erscheinen zu lassen. Denn diese stellen lediglich eine Reaktion auf die bereits erfolgte Verfehlung dar und sind daher erst im Rahmen eines etwaigen Verfahrens auf Neuerteilung der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse nach Ablauf der Sperrfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu berücksichtigen.
Dementsprechend dürfte auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagscheins § 18 Satz 1 BJagdG gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Nr. 1.2 des Bescheids rechtmäßig sein. Denn nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Entsprechend den obigen Ausführungen dürfte der Antragsteller jedoch nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG.
Schließlich dürften auch gegen die mit dem Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. 1.3 (Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisse im Original), Nr. 1.4 (Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition) und Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Landratsamt dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Jedenfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen das Interesse des Antragstellers.
Denn in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – hier bezüglich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte – unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nrn. 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
Im Hinblick auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins in Nr. 1.2 des Bescheids ist auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der bereits oben dargelegten Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt. Dies gilt auch wenn man davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten als offen anzusehen wären. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidung stellt sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro zzgl. 750,- Euro je weiterer Waffe (hier: 1 Waffe) anzusetzen. Für den Entzug des Jagdscheins werden 8.000.- EUR angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 13.750,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben