Verwaltungsrecht

Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse infolge strafrechtlicher Verurteilungen

Aktenzeichen  24 CS 21.494, 24 CS 21.746

Datum:
28.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10997
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 93, § 146

 

Leitsatz

1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung kommt im Waffenrecht nicht zur Anwendung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung kann die Behörde von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 S. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht und Behörden und Verwaltungsgerichte imstande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung vom rechtskräftigen Strafurteil in Betracht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 9 S 21.42 , W 9 S 21.44 2021-02-02 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Verfahren 24 CS 21.494 und 24 CS 21.746 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 11.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2020, mit dem unter anderem seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden.
Das Verwaltungsgericht hat seinen entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Trennung des Verfahrens mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 abgelehnt. Der Antragsteller sei (nachträglich) im waffen- und jagdrechtlichen Sinn unzuverlässig geworden, da der Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vorliege. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit u.a. Personen in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller erfülle durch seine Verurteilungen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 4. November 2015, rechtskräftig seit 18. November 2015 bzw. 4. März 2016, mit dem ihm eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen auferlegt worden ist, sowie durch die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg vom 1. März 2017, rechtskräftig seit 18. März 2017, mit dem ihm eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auferlegt worden ist, jeweils diesen Tatbestand. Es liege kein Ausnahmefall vor. Gründe, die vorliegend die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigen würden, seien nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht gegeben. Verwirkung liege nicht vor. Der Widerruf der am 23. März 2020 erteilten Waffenbesitzkarte sei in eine Rücknahme gemäß § 45 Abs. 1 WaffG umzudeuten. Hinsichtlich des Jagscheins lägen die Voraussetzungen des § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nach summarischer Prüfung vor. Hilfsweise seien die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins in eine Rücknahme gem. Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG umzudeuten. Die Voraussetzungen hierfür lägen voraussichtlich vor. Nach der gebotenen summarischen Prüfung werde sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er hat im Verfahren 24 CS 21.494 beantragt,
„in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2021 die sofortige Vollziehung des gegen den Antragsteller ergangenen Bescheids vom 7. Dezember 2020 des Landratsamts bzgl. Ziffer 1 zum Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie deren Rückgabe an den Antragsteller, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, auszusetzen“,
und im Verfahren 24 CS 21.746
„in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2021 die sofortige Vollziehung des gegen den Antragsteller ergangenen Bescheids vom 7. Dezember 2020 des Landratsamts bzgl. Ziffer 8 zur Einziehung des Jagdscheins sowie dessen Rückgabe gem. Ziffer 7 an den Antragsteller, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, auszusetzen“.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung nicht vor. Aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Landratsamts liege Verwirkung vor. Das Landratsamt sei in der Zeit vom 21. Oktober 2019 bis zur Neuverbescheidung vom 17. März 2020 selbst von der Ausnahme der Regelvermutung ausgegangen, wozu das Verwaltungsgericht keine Ausführungen gemacht habe. Bei der strafrechtlichen Aburteilung des Antragstellers (Strafbefehl vom 4. November 2015) sei von einem Fehlurteil im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu sprechen. Dass der Antragsteller gegen das offensichtlich überhöhte Strafmaß keinen Rechtsbehelf eingelegt habe, könne ihm im Rahmen der Frage, ob dadurch seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet werde, nicht angelastet werden. Das Landratsamt habe die Umstände zunächst richtig gewürdigt und dem Antragsteller am 24. März 2020 den Jagdschein verlängert. Die Begründung des Sofortvollzugs für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins im angefochtenen Bescheid sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts unzureichend. Ob es sich um einen Fall des § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 BJagdG oder um einen Fall von Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG (nach Umdeutung) handele, sei für den Antragsteller irrelevant. Es liege aber keine grob fahrlässige Unkenntnis des Antragstellers vor.
Der Antragsgegner – Landesanwaltschaft Bayern – hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
1. Die Verfahren konnten aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da sie den gleichen Gegenstand betreffen.
2. Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen die begehrte Abänderung der angefochtenen Entscheidungen nicht. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen sowohl im waffenwie im jagdrechtlichen Sinne unzuverlässig geworden ist, dass sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird und eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. Der Senat nimmt deshalb insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Beschlüsse und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers ist zunächst § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung festgestellt, die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien im Fall des Antragstellers erfüllt. Hinsichtlich der erst im März 2020 erteilten Waffenbesitzkarte sei der Widerruf in eine Rücknahme umzudeuten. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und die begehrte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers komme auf Grund dessen nicht in Betracht. Daran ändert auch der im Beschwerdeverfahren wiederholte Einwand des Antragstellers, es liege Verwirkung vor, nichts. Diesbezüglich hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt und begründet (BA S. 16 im Verfahren W 9 S 21.42), dass – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung überhaupt vorliegen – das Rechtsinstitut der Verwirkung im Waffenrecht nicht zur Anwendung kommen kann. Gegen das Rechtsinstitut der Verwirkung spricht in diesem Zusammenhang schon, dass es sich hier um hoheitliches Handeln auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr handelt (OVG Lüneburg, B.v. 16.05.2011 – 11 LA 365/10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220). Soweit der Antragsteller meint, es handele sich bei dem Strafbefehl vom 4. November 2015 um ein Fehlurteil, und sich dabei auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (vom 27.7.2006 – 21 ZB 06.902 – juris) bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung kann die Behörde von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs .2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist. Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Strafurteils, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht und Behörden und Verwaltungsgerichte imstande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung vom rechtskräftigen Strafurteil in Betracht (BayVGH, B.v. vom 27.7.2006 – 21 ZB 06.902 – juris – Rn 4 unter Hinweis auf BVerwG, E.v. 22.4.1992 Buchholz 402.4 WaffG Nr. 63 zum früheren § 5 Abs. 2 WaffG 1976). Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (BA S. 12 ff. im Verfahren W 9 S 21.42, worauf im Beschluss im Verfahren W 9 S 21.44 verwiesen wird). Es sind trotz des umfangreichen Sachvortrags des Antragstellers zu seinen Straftaten keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die beiden Strafbefehle jeweils auf einem Irrtum des Strafrichters beruhen könnten, oder dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der strafrechtlich relevante Sachverhalt ausnahmsweise besser aufgeklärt werden könnte. Im Übrigen bezieht sich das Beschwerdevorbringen, es liege ein „Fehlurteil“ vor, nur auf den Strafbefehl vom 4. November 2015, nicht jedoch auf den Strafbefehl vom 1. März 2017. Diese zweite Verurteilung würde für sich genommen bereits die streitgegenständliche Anordnung rechtfertigen.
Da der Antragsteller somit nach vorläufiger Einschätzung die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, war sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch im Hinblick auf die verfügte Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins (§ 18 Satz 1 BJagdG) abzulehnen. Die Behörde hat die Anordnung des Sofortvollzugs zwar knapp, aber ausreichend begründet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 9 f. im Verfahren W 9 S 21.44). Der Antragsteller wendet hierzu ein, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO zumindest die Unzuverlässigkeit dargelegt werden, was nicht geschehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden keine Begründung notwendig ist, die über die Darlegung der Unzuverlässigkeit hinausgeht (B.v. 5.7.2011 – 21 CS 11.1226 – juris Rn. 8; B.v. 18.7.2012 – 21 CS 12.1328 – juris Rn. 8). Dies bedeutet, dass in den Bescheidsgründen die Unzuverlässigkeit darzulegen ist. Es bedeutet aber nicht, dass diese Darlegung bei der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO explizit zu wiederholen ist.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe nach der Verlängerung des Jagdscheins im März 2020 darauf vertrauen dürfen, dass ein Widerruf oder eine Rücknahme aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen nicht mehr in Betracht komme, kann dies 2021 auch seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Gesetzgeber hat auf dem Gebiet des Waffenrechts dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit der zwingenden Ausgestaltung der Rücknahme (§ 45 Abs. 1 WaffG) unbedingten Vorrang eingeräumt mit dem Ziel, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten (OVG NW, B.v. 22.9.2005 – 20 A 3321/04 – juris Rn. 11). Dieser Grundsatz muss auch im Rahmen der Rücknahme eines anfänglich rechtswidrig erteilten Jagdscheins (nach Art. 48 BayVwVfG) bzw. bei der Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins zur Anwendung kommen. Inwieweit dem Antragsteller in diesem Zusammenhang grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, ist unerheblich. Bei der Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins handelt es sich um einen sonstigen begünstigenden Verwaltungsakt, der keine Geld- oder teilbare Sachleistung gewährt. In diesem Fall stehen Vertrauenstatbestände der Rücknahme des Verwaltungsaktes selbst nicht entgegen, sondern sind in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines gesonderten, auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichteten Verfahrens zu berücksichtigen (BeckOK/J. Müller, VwVfG, § 48 Rn. 84). Ein solches steht hier nicht im Raum.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 50.2 und 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedruckt b. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anh.) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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