Verwaltungsrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine versäumte Klagefrist

Aktenzeichen  10 CS 21.1350

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16388
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Betroffene, der die gesetzliche Frist versäumt hat und Wiedereinsetzung begehrt, trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden verhindert war, sie einzuhalten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Entscheidung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen, darunter auch eine rechtzeitige Übersetzung einzuholen.  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 S 21.612 2021-04-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen von dem Verwaltungsgericht als wegen Fristversäumung unzulässig sowie unbegründet abgelehnten Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Wesentlichen hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie der gleichzeitig erlassenen Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Der am 7. Mai August 1992 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Republik Mauritius, heiratete dort am 23. August 2018 eine deutsche Staatsangehörige und reiste am 13. August 2019 mit einem Visum zum Ehegattennachzug in das Bundesgebiet ein. Am 4. Juli 2019 erteilte ihm die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Ingolstadt zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine bis zum 3. Juni 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung er mit Formblattantrag vom 28. April 2020 beantragte.
Am 1. Juli 2020 meldete sich der Antragsteller mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an. Mit E-Mail vom 11. November 2020 teilte die Ehefrau des Antragstellers auf Nachfrage mit, seit dem 15. März 2020 von dem Antragsteller getrennt zu leben. Er sei am 3. Oktober 2019 für vier Monate in sein Heimatland zurückgekehrt und habe ab Mitte Februar lediglich für drei Wochen bei ihr gewohnt.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), setzte eine Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise dem Antragsteller die Abschiebung nach Mauritius oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3) und erließ für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise oder bei Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 28. Januar 2021 zugestellt.
Mit Telefax vom 3. März 2021 ließ der Antragsteller hiergegen durch einen Rechtsanwalt Widerspruch erheben. Die Antragsgegnerin forderte diesen mit Telefax vom 5. März 2021 zur Vorlage einer Vollmacht auf und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Bescheid seit dem 2. März 2021 bestandskräftig sei und keine Widerspruchsmöglichkeit bestehe. Daraufhin wurde eine auf den 5. März 2021 datierte Vollmacht zur Vertretung des Antragstellers in ausländerrechtlichen Angelegenheiten vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat der Antragsteller – neben Erhebung der Klage – beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit angegriffenem Beschluss vom 19. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trägt die Antragstellerseite unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Sprachkenntnisse des Antragstellers ausreichend gewesen seien, die vollständige rechtliche Tragweite des Bescheides zu erfassen. Der Antragsteller, der erst seit weniger als zwei Jahren in Deutschland lebe, habe bisher lediglich einen Basis-Deutschkurs besucht und abgeschlossen. Die erworbenen Deutschkenntnisse hätten nicht ausgereicht, die Rechtsbehelfsbelehrung:in dem Bescheid mit all ihren Folgen vollständig zu erfassen. Sie hätten lediglich dafür ausgereicht, soweit zu verstehen, dass die Behauptungen der Ehefrau des Antragstellers nicht korrekt gewesen seien. In dem ersten Scheidungstermin – zu dem auch ein Dolmetscher zugezogen worden sei, weil der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sei, um der rechtlichen Auseinandersetzung zu folgen − habe diese nämlich noch einen anderen Trennungszeitpunkt angegeben. Aus diesem Grund sei der Antragsteller davon ausgegangen, gegen den „falschen“ Schriftsatz nichts unternehmen zu müssen. Erst ein Freund und Helfer des Antragstellers, ebenfalls ein Staatsbürger der Republik Mauritius, habe den Bescheid per E-Mail an den Bevollmächtigten weitergeleitet. Auch dieser Person sei nicht bewusst gewesen, dass hier „etwas Rechtliches“ habe unternommen werden müssen, da die Tatsachen in dem Bescheid derart falsch und an den Haaren herbeigezogen seien. Dass der Antragsteller den Bevollmächtigten für den verwaltungsrechtlichen Bereich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mandatiert habe, ergebe sich denklogisch aus den vorangehenden Ausführungen. Der Antragsteller sei nicht davon ausgegangen, dass er etwas gegen den Abschiebungsbescheid unternehmen müsse, und habe die Dokumente lediglich vollständigkeitshalber im Zusammenhang mit seiner Scheidung an den in diesem Zusammenhang mandatierten Bevollmächtigten weitergeleitet, da es dort ja auch um Trennung und Ehezeit gegangen sei. Dem Antragsteller sei nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen sein passives Verhalten habe werde. Ein Verschulden des Antragstellers könne daher nicht angenommen werden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Die Grundlagen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entbehrten jeglicher Substanz, weil sie auf dem einseitigen Vortrag der Ehefrau beruhten, die nicht zum ersten Mal in einem gerichtlichen Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht und versucht habe, dem Antragsteller zu schaden. Dazu werde auf die mit der Klageschrift übersandten Chat-Verläufe verwiesen. Auch nach der behaupteten Trennung hätten weitere und regelmäßige Treffen zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau stattgefunden. Diese hätten zuletzt geheim gehalten werden soll, weil die Familie der Ehefrau gegen die Beziehung gewesen sei. Daher seien auch die falschen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde getätigt worden.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Senat seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
a) Die Beschwerdeschrift zeigt bei summarischer Prüfung insbesondere nicht auf, dass dem Antragsteller in Bezug auf die versäumte Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist.
aa) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass der Betroffene, der die gesetzliche Frist versäumt hat und Wiedereinsetzung begehrt, die materielle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er ohne Verschulden verhindert war, sie einzuhalten.
Grundsätzlich hat ein Ausländer keinen Anspruch darauf, dass ihm die Rechtsbehelfsbelehrung:gemäß § 58 VwGO in Verbindung mit Art. 23 BayVwVfG in seiner Heimatsprache erteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2018 – 1 C 6/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrungihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Entscheidung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen, darunter auch eine rechtzeitige Übersetzung einzuholen (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1993 – 1 B 177/93 – juris Rn. 3 m.w.N.).
bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat. Der Senat verweist hierzu gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Ergänzend gilt Folgendes: Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere beizupflichten, dass der Antragsteller bereits nach eigenem Vorbringen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. BA S. 5 u. sowie S. 6 u.). Dies hat die Antragstellerseite selbst in dem das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht initiierenden Antragsschriftsatz vorgetragen (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 4 Rückseite: „Herr … verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse“). Keinen Bedenken begegnet des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht die behauptete Fehleinschätzung des Antragstellers, die Begründung des streitbefangenen Bescheides sei so an den Haaren herbeigezogen, dass er nicht habe tätig werden müssen, als weder nachvollziehbar noch ausreichend erachtet hat (vgl. BA S. 6). Nicht zu beanstanden ist schließlich die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller, indem er, wie er geltend macht, den Bescheid ohne die Rechtsbehelfsbelehrung:an den für das Scheidungsverfahren mandatierten Bevollmächtigten übersandt hat, an diesen schon nicht gezielt zur Rechtsberatung herangetreten ist, sich damit in nur unzureichender Art und Weise um die Einlegung von Rechtsmitteln gekümmert und seine ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen hat (vgl. BA S. 7). All dies greift der Antragsteller nicht substantiiert an.
Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen auch für sich betrachtet pauschal und widersprüchlich. Wie es sein kann, dass der Antragsteller zwar die Begründung des Bescheides verstanden haben will (vgl. BA S. 3: „Als er die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gelesen habe, sei für ihn klar gewesen, dass diese an den Haaren herbeigezogen sei“), die übrigen Passagen des Bescheides, insbesondere die Rechtsmittelbelehrung, jedoch nicht, erläutert er nicht. Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Deutschkenntnissen steht zudem nicht im Einklang mit dem in der Behördenakte befindlichen Schriftverkehr (vgl. Behördenakte, Bl. 64 u. Bl. 100 f.).
In dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragstellerseite vorgetragen, dass der Antragsteller den am 28. Januar 2021 zugestellten Bescheid „erst Tage später an die Kanzlei“ weitergeleitet habe (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 4 Rückseite). In der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin und des Bevollmächtigten heißt es allerdings, dass der Antragsteller dies bereits am 28. Januar 2021 getan habe (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 28: „Der Mandant schickte am 28.01.2021 … und verwies auf den E-Mailanhang“ u. Bl. 29: „Meiner Mitarbeiterin … ist am 28.01.2021 fahrlässig ein Fehler unterlaufen. Sie hat eine E-Mail von meinem Mandanten … ausgedruckt“). In der Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerseite nunmehr vor, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern ein Freund und Helfer den Bescheid an den Rechtsanwalt weitergeleitet habe (vgl. Senatsakte, Bl. 33: „erst der Freund und Helfer des Antragstellers, Herr … den Bescheid … per E-Mail weiterleitete“). Dabei bleibt im Dunkeln, wie es sein kann, dass eine Person, der nicht bewusst ist, dass mit einem Dokument (in fremden Rechtsangelegenheiten) „etwas Rechtliches“ unternommen werden muss, das Dokument sodann an einen Rechtsanwalt weiterleitet, wenngleich lediglich unvollständig.
Letztendlich zeigt die Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise auf, dass der Antragsteller den streitbefangenen Bescheid nicht als amtliches Schriftstück aufgefasst hat beziehungsweise auffassen musste. Der Bescheid ist mit dem Stadtwappen und der Überschrift „Ausländerrecht“ versehen, stammt von dem Sachbearbeiter, mit dem der Antragsteller im Verwaltungsverfahren zu tun hatte, berührt mit den Themen der Trennung und Scheidung negativ den Aufenthaltszweck des Antragstellers und wurde ihm gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Bescheid ist die förmliche behördliche Entscheidung über den bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller musste mit einer Verbescheidung und konkret auch mit belastenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
b) Die Beschwerdeschrift zeigt bei summarischer Prüfung auch im Übrigen nicht auf, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat.
Der Antragsteller setzt sich insoweit nicht mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. BA S. 8 ff.). Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen vage, pauschal und in sich widersprüchlich. Insbesondere ins Leere geht der Verweis auf die im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Chat-Verläufe. Es ist nicht Aufgabe des Senats, aufgrund pauschaler Bezugnahmen auf Entscheidungs- und Aktenbestandteile in anderen Verfahren die dort enthaltenen, gegebenenfalls für das Beschwerdeverfahren relevanten Teile herauszufiltern und in eine konkrete Beziehung zu den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zu setzen (vgl. HessVGH, B.v. 24.3.2016 – 28 A 2764/15.D – juris Rn. 26).
Die Antragstellerseite hat zudem nicht dargetan, aus welchen Gründen etwaige Treffen zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft gleichzustellen sein sollen. Dass die Treffen regelmäßig gewesen sein sollen, legen die Chat-Verläufe angesichts des äußerst begrenzten Zeitraums, in dem die vorgelegten Nachrichten ausgetauscht wurden, nicht nahe. Soweit die Antragstellerseite weitere geheim gehaltene regelmäßige Treffen erwähnt, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, aus welchen Gründen sich diese nicht in der privaten Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau niedergeschlagen haben. Der Sachvortrag der Antragstellerseite zu der gegen die Beziehung eingestellten Familie der Ehefrau geht über pauschale Andeutungen und Behauptungen nicht hinaus. Schließlich sind auch die unerläutert gebliebenen Aussagen nicht miteinander in Einklang zu bringen, dass die Ehefrau des Antragstellers diesem einerseits schaden, gleichzeitig aber mit ihm die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen will, obgleich sie ein Scheidungsverfahren in Gang gesetzt hat und dieses weiterhin betreibt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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