Verwaltungsrecht

Wirtschaftlichkeitsberechnung und Beförderungsaufwand bei den Schülerbeförderungskosten

Aktenzeichen  7 ZB 16.343

Datum:
14.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105524
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Beim Vergleich des Beförderungsaufwands im Rahmen der Schülerbeförderung ist grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen, sondern auf die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermittelnden Fahrtkosten (VGH München BeckRS 2010, 31392). Es ist deshalb nicht fehlerhaft, den Schüler auf die preiswertere Schulbuslinie zu verweisen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 15.725 2015-12-22 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 884,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren für ihren 2003 geborenen Sohn die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch der Realschule in H … ab dem Schuljahr 2014/2015.
Der Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 18. September 2014 abgelehnt, aber gleichzeitig die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort der Kläger zur Realschule gleicher Ausbildungsausrichtung in N … unter Verweis auf eine dort bereits bestehende Schulbuslinie anerkannt. Den Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid hat die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 7. April 2015 zurückgewiesen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen diese Bescheide und auf Übernahme der Beförderungskosten zur Schule in H … gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2015 abgewiesen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, an der Richtigkeit dieses Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass versäumt worden sei, den konkret für die Fahrtkosten zur jeweiligen Schule anfallenden wirtschaftlichen Aufwand zu ermitteln und anhand dessen eine Vergleichsberechnung anzustellen. Insoweit hätten die Verwaltungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn im Hinblick auf den Besuch der Realschule in H … ab dem Schuljahr 2014/2015. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Das klägerische Vorbringen, der Beklagte habe im gesamten Verfahren keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt und wohl auch nicht vorgenommen, erschließt sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen, aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablaufs nicht. So haben die beteiligten Behörden den Klägern zunächst mit Bescheid vom 18. September 2014, in der Folge mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 und schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 eingehend – und zutreffend – erläutert, für den Besuch der Realschule in H* … entstünden dem Aufgabenträger (und damit der Allgemeinheit) monatliche Beförderungskosten in Höhe von 80,40 Euro für die entsprechende Schülermonatskarte, wohingegen für die Strecke vom Wohnort des Sohnes der Kläger bis zur Realschule in N … keine zusätzlichen Kosten anfielen, weil dort bereits ein Schulbus verkehre, für den eine ohnehin zu entrichtende Pauschale anfalle. Überdies ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, dass beim Vergleich des Beförderungsaufwands grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen ist, sondern auf die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermittelnden Fahrtkosten (BayVGH, B.v. 7.6.2010 – 7 ZB 09.2415 – juris). Mithin hat der Beklagte auch nicht sein ihm zustehendes Organisationsermessen über- oder unterschritten, wenn er den Kläger auf die – preiswertere – Schulbuslinie verweist. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht bereits – sinngemäß – zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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