Verwaltungsrecht

Zeitpunkt der Einstufung als enge Kontaktperson, Freitestungsmöglichkeit in Abweichung zu Ziffer 6.1.1 der AV Isolation nach sieben Tagen ab dem letzten engen Kontakt anstatt fünf Tage, Freitestung nur mittels PCR-Test statt Antigentest, Ermessensausübung

Aktenzeichen  AN 18 S 21.01848

Datum:
15.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33249
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
1.1 AV Isolation
6.1.1 AV Isolation
IfSG

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der häuslichen Quarantäne als enge Kontaktperson mit relevanter Exposition zu einer positiv auf Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Person, welche durch die Quarantäneanordnung des Antragsgegners unverzüglich am 12. Oktober 2021 begonnen hat und zunächst für mindestens 7 Tage ab dem letzten Kontakt bis 18. Oktober 2021 bestehen bleiben soll. Hinsichtlich eines vorzeitigen Endes der Quarantäne wurde ein frühestens 7 Tage nach letztem engen Kontakt erneut durchgeführter Nukleinsäuretest (PCR) mit negativem Ergebnis ab dem 18. Oktober 2021 eingeräumt. Ohne eine solche Testung zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt 10 Tage zurückliegt und während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.
Gegen diese Anordnung wendet sich der Antragsteller mit Anfechtungsklage (AN 18 K 21.01849) vom 15. Oktober 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, und stellt gleichzeitig den hier zu entscheidenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dabei bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrags, da der Antragsteller trotz Zugangs der streitigen Quarantäneanordnung am 12. Oktober 2021 (vgl. E-Mail des Vaters des Antragstellers am 12.10.2021) erst am 15. Oktober 2021 Eilantrag gestellt hat, die vom Antragsgegner eingeräumte Freitestung in drei Tagen, nämlich am 18. Oktober 2021, erfolgen könnte und letztlich die Eilbedürftigkeit auf diese Weise selbst herbeigeführt wurde.
Dies kann jedoch dahinstehen, da der Antrag auch in der Sache erfolglos bleibt. Es ist nach der hier im Eilverfahren gebotenen und aufgrund der besonderen Kurzfristigkeit im hier vorliegenden Einzelfall nur möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten gerade nicht davon auszugehen, dass sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich und sich die streitgegenständliche Quarantäneanordnung als (offensichtlich) rechtswidrig erweisen wird. Die Erfolgsaussichten der unter dem Az. AN 18 K 21.01849 erhobenen Anfechtungsklage sind hier allenfalls als offen zu beurteilen (dazu 1.). Die somit vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.).
1. Zunächst bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Einstufung des Antragstellers als enge Kontaktperson im Sinne der Ziffer 1.1 der „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (im Folgenden AV Isolation)“ in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 31. August 2021, Az. …, vom 9. September 2021, Az. … und vom 15. September 2021, Az. …, und der daraus folgenden Quarantäne für die Dauer von zehn Tagen, 6.1.1 AV Isolation. Hierzu wurde seitens des Antragstellers nichts vorgetragen. Vielmehr geht dieser selbst von einem engen Kontakt aus (vgl. Seite 7 der Antragsschrift).
Soweit der Antragsteller von einem letzten engen Kontakt am 8. Oktober 2021 ausgeht und nicht, wie von dem Antragsgegner festgelegt, am 11. Oktober 2021, sind die Erfolgsaussichten zumindest als offen anzusehen und die weitere Aufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hierzu hat der Antragsgegner zuletzt vorgetragen, dass durch die Schule eine entsprechende Differenzierung der einzelnen Letztkontakte vom 7. Oktober bis 11. Oktober 2021 vorgenommen wurde. Seitens des Antragstellers hat es hier keine – hinreichend konkret und substantiiert vorgetragenen – Zweifel an der richtigen Ermittlung gegeben. Vielmehr räumt der Vater des Antragstellers in seiner E-Mail vom 12. Oktober 2021 selbst ein, dass sein Sohn am 11. Oktober mit der positiv getesteten Schülerin in einem Klassenzimmer war und diese sich bis zum positiven Testergebnis dort aufgehalten hat. Angesichts dessen bestehen keine offensichtlichen Zweifel an der Einstufung des Antragstellers als enge Kontaktperson ab dem 11. Oktober 2021.
Im Weiteren hat der Antragsgegner von den Befugnissen aus dem IfSG Gebrauch gemacht und eine Freitestungsmöglichkeit in Verschärfung zu den Regelungen der AV Isolation nach 7 Tagen und unter Vorlage eines PCR-Tests eingeräumt. Auch dies erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig, insbesondere auch nicht als offensichtlich unverhältnismäßig. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag des Antragsgegners liegt vorliegend ein Ausbruchsgeschehen größeren Ausmaßes vor, bei dem nunmehr klassenübergreifend eine Vielzahl von Klassen und die gesamte Schule betroffen sind. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners hat stichhaltig dargelegt, dass gerade kein Regelfall vorliegt. Mit den weitergehenden Regelungen soll vielmehr eine Schulschließung verhindert werden. Durch die Verlängerung des Zeitraumes bis zu einer Freitestung soll der Teil der Schüler, bei dem nicht von einem engen Kontaktverhältnis auszugehen ist, weiter geschützt werden. Der PCR-Test dient der im Vergleich zu einem Antigentest zuverlässigeren Überprüfung des Vorliegens einer Infektion. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden insbesondere nicht durch den pauschalen Vortrag der Antragstellerseite, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegen würde, in Frage gestellt.
Angesichts unterschiedlicher Infektionsgeschehen, die keinesfalls miteinander vergleichbar sind, scheidet auch der vorgetragene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus.
Soweit noch ein Ermessensausfall gerügt wird, sind auch diesbezüglich die Erfolgsaussichten offen und zumindest keine hohe Wahrscheinlichkeit für ein erfolgreiches Hauptsacheverfahren ersichtlich.
Ermessensentscheidungen sind durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Insbesondere kommt keine Zweckmäßigkeitskontrolle in Betracht.
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht im Hinblick auf die behördliche Ermessensentscheidung nämlich nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung findet hingegen gerade nicht statt.
§ 114 Satz 2 VwGO berechtigt die Verwaltungsbehörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Diese Vorschrift regelt jedoch allein, ob die nachträgliche Begründung der Ermessensentscheidung prozessrechtlich Berücksichtigung finden muss. Die (prozess-)rechtlichen Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind jedenfalls dann überschritten, wenn das Ermessen überhaupt noch nicht ausgeübt oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 50 m.w.N.).
Von einem Ermessensnichtgebrauch ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil die Behörde das ihr zustehende Ermessen im Verwaltungsverfahren erkennbar ausgeübt hat. Hier kommt es nach Auffassung der Kammer gerade nicht ausschließlich darauf an, ob die Ermessensbetätigung – abschließend – aus dem angefochtenen Bescheid selbst hervorgeht. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Beweisbarkeit, ob die Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat. Im Zweifel ist die Behörde beweispflichtig für die Ermessensbetätigung.
Vorliegend hat der Antragsgegner seine Ermessensbildung und Ermessensausübung vor Erlass seiner Entscheidung jedoch schlüssig dargelegt. Etwaige Zweifel daran wurden seitens des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert und konkret dargelegt, sondern allein auf den Wortlaut der Anordnung abgestellt. Eine – wenn auch kurze – Begründung wäre zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit wünschenswert. Ihr Fehlen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme eines Ermessensausfalls. Vielmehr sind insoweit auch die Inhalte der Behördenakte, deren Vorlage aufgrund der vom Antragsteller selbst verursachten Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht abgewartet werden konnte, und die Einlassungen der Behörde zu berücksichtigen. Aus diesen gehen die Gründe, welche die Behörde zu einem längeren Zeitraum bewogen haben, schlüssig und nachvollziehbar hervor (vgl. ärztliche Stellungnahme vom 15. Oktober 2021).
Daher kann im Rahmen des hier zu entscheidenden Eilverfahrens allenfalls von einer non-liquet-Situation ausgegangen werden, weshalb es vorliegend letztendlich zu einer Interessenabwägung durch das Gericht kommt.
Darüber hinaus ist ohnehin fraglich, ob diese Maßnahmen (Freitestungsmöglichkeit mittels PCR-Test) tatsächlich ein Fall der Ermessensausübung oder nicht vielmehr der Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit darstellen (vgl. oben). Letztlich bleiben die Restzweifel, ob und wie eine Ermessensentscheidung stattgefunden hat und inwieweit dies überhaupt erforderlich ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nach alledem sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen.
2. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Verpflichtung zur Quarantäne erheblich in die Grundrechte der Antragsteller, insbesondere ihre Bewegungsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreift. In Anbetracht des gewichtigen Ziels der Pandemiebekämpfung und des damit verfolgten Schutzes von Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung und des Funktionierens des staatlichen Gesundheitssystems als solches überwiegen hier jedoch die Interessen des Antragsgegners (vgl. dazu Kießling, 1. Auflage 2020, IfSG, § 30 Rn. 29). Dies gilt umso mehr, als sich – wie der Antragsgegner unbestritten vorträgt – insbesondere an der Schule des Antragstellers das Infektionsgeschehen (wieder) besonders gravierend verschärft hat. Damit sollen mit den angegriffenen Maßnahmen – neben dem verfolgten Schutz von Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung – nicht nur der Schulbetrieb weiter gesichert werden, sondern auch Leib und Leben aller die Schule besuchenden Schüler geschützt werden. Insoweit ist auch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Quarantäne des Antragstellers voraussichtlich bald beendet sein wird, wenn dieser mit Ablauf des 18. Oktobers 2021 ein negatives PCR-Testergebnis vorlegt. Angesichts dessen ist es nicht unzumutbar, die hier geltend gemachten Interessen des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG Satz 1 ebenfalls auch verpflichtet ist.
Da die Folgenabwägung zu Gunsten des Vollzugsinteresses des Antragsgegners ausgeht, ist der Antrag abzulehnen. Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da diese rein vorsorglich für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Quarantäneanordnung keine Verwaltungsaktqualität aufweist, gestellt wurden.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach dessen Nr. 1.5 beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½. Allerdings kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon wurde vorliegend Gebrauch gemacht.


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