Verwaltungsrecht

Zollrecht, Sicherstellung von Bargeld, (kein) Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Aktenzeichen  M 23 K 20.1748

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47155
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 44a S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
ZFdG in der Fassung vom 10.3.2017 § 32b

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Gründe

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts stellen ließ, war dies als Klagerücknahme auszulegen und das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg, da sie sich bereits als unzulässig erweist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Sicherstellungsverfügung der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da er hieran kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse beanspruchen kann (1.). Soweit er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Freigabe des beim Amtsgericht N … Az.: … … …18 hinterlegten Betrages an den Kläger zuzustimmen, fehlt es ihm an einer diesbezüglich erforderlichen Klagebefugnis (2.).
1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung eines Bargeldbetrags am 24. August 2017 über (nach Angaben der Klagepartei) 249.050 Euro durch die Beklagte unzulässig. Dies folgt vorliegend daraus, da sich die Sicherstellung des Geldbetrages durch Pfändung und anschließender Hinterlegung der Summe bei Behörden des Freistaats Bayern im Verhältnis des Klägers und der im hiesigen Verfahren beklagten Bundesrepublik nach § 43 Abs. 2 Alt. 5 VwVfG zweifelsohne „auf andere Weise“ erledigt hat. Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Regelungszweck nicht mehr vorliegt oder erreicht werden kann (vgl. Sachs in Stelken/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 209b m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der eingezogene Geldbetrag sich nicht mehr im Gewahrsam der Beklagten befindet. Das durch die Sicherstellungsverfügung ab dem 24. August 2017 begründete öffentlich-rechtliche Gewahrsamsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter endete mit Auszahlung des Geldbetrages an den Freistaat Bayern am 3. Juli 2018 und führte damit zur Erledigung der Sicherstellung inter partes, eine Auszahlung des Geldes an den Kläger wäre – selbst bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen – durch die Beklagte nicht (mehr) möglich.
Für ein deswegen erforderliches berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 – 1 C 40.88 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 6 B 22.09 – juris Rn. 4). Nach gängiger Rechtsprechung kann sich ein solches Interesse insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss jedenfalls geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 3; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 28). Dabei obliegt es dem jeweiligen Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 110).
Gemessen hieran folgt zunächst kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe der Präjudizialität, ohne dass sich die Klagepartei ausdrücklich hierauf berufen hätte. Denn nach dieser Fallgruppe bestünde ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1987 – 4 C 31/86 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Nur dann rechtfertigt der bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfechtungsklage, da die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres von sich aus in der Lage sind, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs aus Amtshaftung bzw. sonstiger Schadensersatzansprüche die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Somit besteht im zu entscheidenden Fall (Erledigung vor Klageerhebung, nämlich mit Pfändung durch Hinterlegung des Bargeldbetrages beim Freistaat Bayern im Rahmen der Vollstreckung am 3. Juli 2018) kein anzuerkennendes Bedürfnis, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme allein deswegen vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
Des Weiteren ergibt sich kein schützenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Erforderlich wäre eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – NJW 2004, 2510; BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 8 m.w.N.). Hierfür ist – verständlicherweise – vorliegend nichts vorgetragen, noch aus den Umständen ersichtlich. Im Gegenteil, beteuerte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021, dass er seine Steuerschulden – auch ggü. dem Freistaat Bayern – alsbald begleichen wolle.
Im Weiteren kann sich der Kläger auch nicht auf die Fallgruppe eines Rehabilitierungsinteresses berufen. Danach bestünde ein berechtigtes Interesse, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 142). Dies wäre der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass die angegriffene Maßnahme rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich wäre, weil sie diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihr eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts müsste dabei geeignet sein, das Ansehen eines Betroffenen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 5 C 44/87 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.10.2012 – 10 ZB 12.1445 – juris Rn. 6). Hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch wären solche für die Kammer ersichtlich. So erfolgte die Sicherstellung des Bargeldes im vorliegenden Fall erst zu einem Zeitpunkt, als der Kläger sich bereits im Gewahrsam der Polizei befunden hatte, weswegen die möglicherweise „ehrrührige“ Wahrnehmung der Situation bzw. der tatsächlichen Ausführung der Sicherstellungsverfügung durch Wegnahme des Geldes von außenstehenden Dritten nicht zu beobachten war.
Ferner folgt kein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. Ein solcher ist hier zunächst nicht der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu entnehmen, woraus eine nachträgliche Überprüfung von Maßnahmen durch die Verwaltungsgerichte bei solchen, die sich schneller erledigten als gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen wäre, erfolgen muss (vgl. BVwerG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38.12 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Eine solche Maßnahme lag indes nicht vor, da die Sicherstellungsverfügung bis zu deren Erledigung am 3. Juli 2018 letztlich über ein Jahr andauerte (und – in einem anderen Verhältnis – sogar weiter fortbesteht). Überdies lag auch trotz der hohen Bargeldsumme kein besonders schwerer Grundrechtseingriff vor. Der Kläger beruft sich (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021, S. 3) zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Zurückhaltung des ihm (vermeintlich – Nachweise hierfür gibt es nicht) zustehenden Geldbetrags auf sein Vermögensinteresse. Einen besonders schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG vermag die Kammer hierin allerdings deswegen nicht zu erkennen, da der Kläger bislang schon weder nachgewiesen noch sich ausdrücklich darauf berufen hätte, Eigentümer des eingezogenen Betrages zu sein. Er vermochte überdies schon keine substantiierten Ausführungen/Nachweise zur genauen Summe (200.000 Euro oder 249.050 Euro) zu machen oder vorzulegen. Im Übrigen ist das Vermögen als solches vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (Schmidt in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, Art. 14 GG Rn. 5 m.w.N.), weswegen dem Kläger eine Berufung hierauf ohne die Geltendmachung weiterer damit einhergehender Rechtsverletzungen verwehrt bleibt.
In daher nicht mehr entscheidungserheblicher Weise weist die Kammer jedoch darauf hin, dass die Klage wohl auch inhaltlich erfolglos geblieben wäre. Rechtsgrundlage für die erfolgte Sicherstellung vom 24. August 2017 war § 32b ZFdG in der Fassung vom 10. März 2017. Hiernach können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Unter einer solchen Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist dabei immer eine gegenwärtige Gefahr. In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, die auf belastbaren tatsächlichen Erkenntnissen beruht. Auf der Grundlage dieses Tatsachenwissens muss das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können. Der Begriff „gegenwärtige Gefahr“ stellt also grundsätzlich strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; es kommt aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden müssen. Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 32b ZFdG kann sich aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben. Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr durch Bargeld ist unerheblich, wer Eigentümer ist, solange es in den Händen seines Besitzers eine Gefahr darstellt. Bei der Sicherstellung von Bargeld ist Voraussetzung, dass das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus illegalen Geschäften stammt und diesen wieder zugeführt werden soll, um weitere Straftaten zu begehen, etwa, wenn konkrete Hinweise für die Verwendung des Geldes für (weitere) Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität bestehen (vgl. zu alledem VG Gelsenkirchen, U.v. 20.7.2017 – 17 K 3532/14 – juris Rn. 50 ff. unter Verweis auf OVG Lüneburg, U.v. 2.7.2001 – 11 LC 4/08 – juris).
Gemessen hieran durfte die Beklagte selbst noch im August 2017 vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen. Hierfür sprechen und insoweit noch fortwirkend die Umstände um den Geldtransport an sich, insbesondere das „Verstecken“ des aus Schwarzgeschäften erworbenen Bargeldes am Körper des Klägers mit einer dafür bestimmten Geldweste, der hohe fünfstellige Betrag sowie die „szenetypische“ Stückelung der Scheine in 50-Euro-Schein-Päckchen. Es trifft zwar zu, dass die Sicherstellung zu beenden und der Barbetrag herauszugeben ist, sobald eine gegenwärtige Gefahr nicht mehr zu besorgen ist. Im vorliegenden Fall bestand jedoch kein diesbezüglicher Vertrauensschutz des Klägers hierauf, da einerseits in unmittelbarer zeitlicher Nähe ein neuerlicher Sicherstellungstatbestand gegeben war und andererseits das staatsanwaltliche Verfahren wegen Geldwäsche auch erst im Februar 2018, mithin nach Erlass des Sicherstellungsbescheides, eingestellt wurde. Es lagen für den maßgeblichen Zeitpunkt am 24. August 2017 auch weiterhin Anhaltspunkte vor, die eine gegenwärtige Gefahr begründeten, nämlich die mittlerweile erlangte Kenntnis der Beklagten von einem Rechtshilfeersuchen aus Italien, im konkreten Einzelfall innerhalb einer noch offenen Clearing-Frist. Überdies war nach Auffassung der Kammer eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 32b ZFdG auch nach Ablauf der Frist des Clearing-Verfahrens am 24. August 2017 fortbestehend, da zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten die Auskunft des Zollverbindungsbeamten der Botschaft in Rom vom 23. August 2017 unter Hinweis auf Ermittlungen gegen den Kläger wegen Steuerstraftaten in erheblichem Umfang zu Lasten der Italienischen Republik vorlag. An diesem Ergebnis vermag auch die zuvor verneinte konkrete Wiederholungsgefahr – wie auch der durch die Staatsanwaltschaft verneinte Anfangsverdacht hinsichtlich einer Geldwäschestraftat – nichts zu ändern, da die vorliegend nicht weiter zu beanstandende Bejahung einer gegenwärtigen Gefahr durch die Beklagte ausschließlich auf präventiv-polizeilichen Erkenntnissen erfolgte und letztendlich in der nicht weiter zu beanstandenden Gefahrenprognose mündete (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 27.6.2016 -10 CS 16.895 – juris Rn. 12).
2. Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte, etwa im Wege einer allgemeinen Leistungsklage, zu verurteilen, der Freigabe des beim Amtsgericht N … Az.: … … …18 hinterlegten Betrages an den Kläger zuzustimmen, fehlt es dem Kläger ersichtlich an der diesbezüglich erforderlichen Klagebefugnis.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist. Das Erfordernis der Klagebefugnis gilt in gleichem Maße für allgemeine Leistungsklagen auf rein tatsächliches Tun einer Behörde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 42 Rn. 68). Eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage ist wegen Fehlens der erforderlichen Klagebefugnis unzulässig, wenn der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass ein angefochtener Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts (oder eines tatsächlichen Tuns der Behörde) gerade seine Rechtssphäre betreffen, der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw. seiner Ablehnung oder Unterlassung nicht plausibel machen kann oder das Recht, auf das sich der Kläger beruft, gar nicht besteht (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379).
Letzteres ist hier der Fall. Eine gesetzliche öffentlich-rechtliche Grundlage, die die Beklagte dazu verpflichten könnte, der Freigabe des beim Amtsgericht N … hinterlegten Geldbetrags zuzustimmen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht eine solche Vorschrift aus dem Zollfahndungsdienstgesetz (sowohl in der damaligen als auch in der aktuellen Fassung) nicht, was auch seitens der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 bestätigt worden war. Für einen entsprechenden Anspruch aus allg. Rechtsgrundsätzen – beispielweise Folgenbeseitigung – fehlt es im Übrigen derzeit – wie dargelegt – an einem zu korrigierenden rechtswidrigen Zustand, selbst wenn ein solcher zugunsten des Klägers existieren würde.
Im Übrigen dürfte der Rechtsgedanke des § 44a Satz 1 VwGO greifen, dass die begehrte Zustimmung nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung – hier: Herausgabe des Bargeldes – gerichteten Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann, weswegen die Klage hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung zur Freigabe unzulässig bleibt. Gleiches gälte im Übrigen, soweit dieser Antrag dahingehend auszulegen wäre, dass vorbeugende Unterlassung künftiger Sicherstellungen begehrt wird, da ein solcher Anspruch unter anderem eine – zuvor verneinte – konkrete Wiederholungsgefahr voraussetzen würde (vgl. hierzu VG Hannover, B.v. 3.6.2014 – 1 B 7760/14 – BeckRS 2014, 52541).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 konkludent zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


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