Verwaltungsrecht

zu Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die Einstellungsentscheidung des Bundesamtes

Aktenzeichen  AN 10 K 18.31513

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41150
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 33 Abs. 5

 

Leitsatz

Führt das Bundesamt nach einem Fortführungsantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG das Asylverfahren weiter, fehlt es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.
Dem Kläger fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides, da er mittlerweile beim Bundesamt einen Fortführungsantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestellt hatte und das Bundesamt mitgeteilt hatte, dass das Asylverfahren weitergeführt wird.
Zwar ist mittlerweile unstrittig, dass dann, wenn ein Asylverfahren nach § 33 AsylG wegen Nichtbetreibens eingestellt worden war, weil ein Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG auch dann besteht, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, Fortführung bzw. Wiederaufnahme im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu beantragen, doch ist die Sachlage hier eine andere. Vorliegend wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2019 abgelehnt, was zur Folge hatte, dass der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2018 und die darin enthaltene Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde, so dass der Kläger vorliegend – nach unwidersprochener Mitteilung des Bundesamtes – einen Fortführungsantrag gestellt hatte, der zur Fortführung des Verfahrens geführt hatte.
Damit besteht dann allerdings kein Rechtsschutzinteresse mehr daran, den Einstellungsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2018 aufzuheben. Unabhängig von der Frage, in welchem Stadium das Asylverfahren des Klägers beim Bundesamt mittlerweile ist, ob es bereits abgeschlossen ist, ob der Asylantrag des Klägers erfolgreich war oder nicht, würde eine Aufhebung des streitgegenständlichen Einstellungsbeschlusses letztlich nur bedeuten, dass das Asylverfahren des Klägers im Stadium, in dem es eingestellt wurde, weiterzuführen ist. Das Asylverfahren des Klägers wird bzw. wurde allerdings bereits weitergeführt. Ein möglicher Anspruch des Klägers, das Verfahren nunmehr erneut weiterzuführen, ist nicht erkennbar und wäre auch systemfremd. Dies hätte nämlich zur Folge, dass entweder zwei Asylverfahren des Klägers durch das Bundesamt zu prüfen wären oder dass möglicherweise ein bereits abgeschlossenes Asylverfahren dennoch weiterzuführen wäre.
Auch im Hinblick darauf, dass dem Kläger durch eine solche Vorgehensweise gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG für den Fall einer weiteren Einstellung des Verfahrens wegen fingierter Rücknahme im Sinne von § 33 Abs. 1 AsylG sozusagen eine Verfahrensinstanz verloren gehen könnte, rechtfertigt sich keine andere Entscheidung. Immerhin kann der Kläger eine etwaige weitere Einstellung nach § 33 AsylG wiederum anfechten. Im Übrigen ist vorliegend weder etwas dafür vorgetragen noch überhaupt erkennbar, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Asylbewerber grundsätzlich nur ein einziges Asylerstverfahren durchzuführen hat, getroffen werden müsste. Eine solche Ausnahme wäre zwar für den Fall denkbar, dass eine Entscheidung nach § 33 AsylG zunächst unberechtigt gewesen wäre, dann auf Antrag des Klägers das Asylverfahren fortgesetzt wird und danach eine weitere Einstellung nach § 33 AsylG erfolgen würde, die dann allerdings seine Berechtigung hätte. Nur in einem solchen Fall wäre eine Ausnahme denkbar, um einem Antragsteller auch dann ein faires Verfahren zu garantieren. Diese Ausnahme ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Das Stadium des Asylverfahrens des Klägers ist dem Gericht nicht bekannt, der Kläger sowie sein vormaliger Prozessvertreter haben keinerlei Angaben mehr gemacht. Der Kläger ist darüber hinaus auch zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Im Übrigen hat das Bundesamt das Asylverfahren des Klägers auch zu Recht eingestellt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird diesbezüglich sowohl auf den Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2019 sowie auf den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2018 nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Der Kläger hat auch nichts mehr vorgetragen.
Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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