Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  20 B 19.32952

Datum:
30.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1738
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4, § 28 Abs. 1a

 

Leitsatz

1. Die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags und/oder der Aufenthalt im westlichen Ausland führen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für syrische Wehrdienstpflichtige, die sich ihrem Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben, besteht keine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 16.31821 2017-05-15 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2017 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger von der Beklagten über den ihnen zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen können.
Die Kläger sind Staatsangehörige der arabischen Republik Syrien, kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie stammen aus der Provinz Aleppo. Die Kläger reisten am 1. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. März 2016 einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. August 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, der Kläger zu 1 habe Syrien im Mai 2012 verlassen. Er sei zweieinhalb Jahre in der Türkei gewesen. Seine Frau und deren Familie sowie sein Bruder mit dessen Familie würden sich noch in der Türkei befinden. Er sei in Syrien einmal mit 500 anderen Männern als Geisel von einer Gruppierung gefangen genommen worden, die sich Freiheitskämpfer für Syrien nenne. Sie hätte mit den Kurden verhandelt und ihn nach drei Tagen wieder freigelassen.
Das Bundesamt erkannte die Kläger mit Bescheid vom 29. August 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Beklagte mit Urteil vom 15. Mai 2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung führt es aus, schon die Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland führten zu einer beachtlichen Gefahr flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei Rückkehr. Außerdem bestehe für die Kläger der gefahrerhöhende Umstand ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Hinzu komme, dass der 1995 geborene, sich ebenfalls in Deutschland befindende Sohn im wehrdienstpflichtigen Alter sei und die Kläger bei einer Rückkehr über dessen Verbleib Rechenschaft ablegen müssten, sodass die Gefahr der Sippenhaft für dessen vermutete Wehrdienstentziehung groß sei.
Mit ihrer vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,
unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 zur Sache und zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält und die Beteiligten hierzu angehört hat.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei den Klägern im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie nach Deutschland eingereist ist (2.).
1. Die Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, haben sie nicht geltend gemacht.
2. Die Kläger können für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.
Davon wäre nur dann auszugehen, wenn den Klägern bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass Ihnen nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15).
Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a.). Die Kläger müssen eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte nicht allein aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit befürchten (b). Auch unter dem Gesichtspunkt der beachtlichen Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstentziehung des Sohnes oder Bruders sowie der Militärdienstpflichtigkeit des Klägers zu 2 droht ihnen keine flüchtlingsschutzrelevante Gefahr (c.). Schließlich droht ihnen diese nicht deshalb, weil sie aus einem Oppositionsgebiet stammen (d.). Dies gilt auch, wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet (e.)
Die allgemeine Situation in Syrien stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wie folgt dar: Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht – Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung – im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 – unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, sind nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016) (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – BeckRS 2019, 12018 Rn. 26; U.v. 9.4.2019 – 21 B 18.33075 – juris Rn. 21, unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20. Juni 2018 – 21 B 17.31605 – juris).
a. Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Deutschland, dass die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 27.3.2019 – A 4 S 335/19 – juris Rn. 45; VGH BW, U.v. 23.10.2018 – A 3 S 791/18 – juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 13.9.2018 – 2 LB 38/18 – juris Rn. 34 unter Verweis auf U.v. 4.5.2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 36 – 75; OVG NRW, U.v. 3.9.2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 44 ff. mit einer Übersicht über die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rn. 45 – 48; OVG Nds, U.v. 5.9.2017 – 2 LB 186/17 – Rn. 55 ff.; BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – a.a.O. Rn. 27 – 41 und U.v. 11.7.2019 – 21 B 19.30207 – juris Rn. 23 – 37).
Der Senat hat sich dieser Auffassung der deutschen Oberverwaltungsgerichte angeschlossen (vgl. auch die Urteile v. 9. Mai 2019 – 20 B 19.30534, 20 B 19.30643 und 20 B 19.30793 – juris). Mangels eines expliziten diesbezüglichen klägerseitigen Vortrags wird von weiteren Ausführungen abgesehen.
b. Den Klägern droht auch nicht allein aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien.
Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen. Derartiges haben die Kläger weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
Aber auch der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und daran anknüpfenden staatlichen Verfolgungshandlungen sind die Kläger allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 62/18 – juris Rn. 78 ff.) zutreffend ausgeführt (bestätigt mit Urteil vom 16. August 2019 – 5 LB 36/19 – juris Rn. 40). Auch das Oberverwaltungsgericht Münster legt in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A – juris Rn. 30 ff. (bestätigt mit Urteil vom 18.4.2019 – 14 A 2608/18.A – juris Rn. 33 ff.) überzeugend dar, dass kurdische Volkszugehörige allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht vom syrischen Staat verfolgt würden und nimmt dabei Bezug auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 508-9-516.80/48840, Antwort auf Frage 2 und auf das Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 29. März 2017 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Antwort auf Fragen I und II1. Demnach droht politische Verfolgung unabhängig von der kurdischen Volkszugehörigkeit nur bei Verdacht auf Regimegegnerschaft.
Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (U.v. 10. September 2019 – 20 B 19.32549 -, juris). Da die Kläger nicht angegeben haben, sich politisch gegen das syrische Regime exponiert zu haben, droht ihnen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
c. Auch unter dem Gesichtspunkt der beachtlichen Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung eines Sohnes bzw. Bruders sowie der inzwischen eingetretenen Militärdienstpflichtigkeit des Klägers zu 2 droht ihnen keine flüchtlingsschutzrelevante Gefahr.
Es besteht Einigkeit in der Rechtsprechung der deutschen Oberverwaltungsgerichte, dass Angehörige von Wehrdienstpflichtigen wegen deren Entziehung vom Wehrdienst allein nicht mit flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Daran wird festgehalten. Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 20.6.2018 – 21 B 17.31605 – juris Rn. 52 ff; U.v. 22.6.2018 – 21 B 18.30852 – juris Rn. 39), des erkennenden Senats (U.v. 9.5.2019 – 20 B 19.30534 – juris Rn. 63-81), des VGH Baden-Württemberg (U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17 – juris Rn. 50), des Sächsischen OVG (U.v. 7.2.2018 – 5 A 1246/17.A – juris Rn. 49-50) und des Nordrhein-Westfälischen OVG (U.v. 12.12.2018 – 14 A 847/18.A – juris Rn. 37) Bezug genommen.
Überdies hält die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, auch eine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung für Wehrdienstpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht durch Ausreise entzogen haben, nicht für gegeben (BayVGH, U.v. 9.9.2019 – 20 B 19.32017 – juris; BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – juris Rn. 42; U.v. 11.7.2019 – 21 B 19.30207 – juris Rn. 38), so dass auch für ihre Familienangehörigen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine flüchtlingsrelevante Gefahr mehr bestehen kann. Damit kann der Umstand, dass sich der Kläger zu 2 nunmehr im militärdienstpflichtigen Alter befindet, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Gefahr nicht rechtfertigen.
Soweit die Kläger hier im Rahmen der Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren C-238/19 hinsichtlich des Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover auszusetzen, musste dem nicht entsprochen werden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2020- 2 LB 731/19 – BeckRS 2020, 168 Rn 59ff. zu dieser Thematik Folgendes ausgeführt:
„Wehrdienstentziehung führt auch nicht aufgrund von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgung im Sinne des §§ 3a Abs. 1 AsylG kann danach auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Anforderungen dieser Vorschrift, deren Anwendungsbereich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist und daher weder eine Vorlage nach Art. 267 AEUV noch eine Revisionszulassung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.12.2018 – 1 B 82.18 – juris Rn. 8 ff.) sind in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Hinsicht nicht erfüllt.
Ungeachtet der weiterhin offenen Frage, ob – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – eine Wehrdienstentziehung durch Flucht eine Verweigerung des Militärdienstes darstellen kann (verneinend insofern VGH BW, Urt. v. 27.3.2019 – A 4 S 335/19 -, juris Rn. 35), setzt die Vorschrift erstens voraus, dass es in Anbetracht aller relevanten Umstände plausibel erscheint, dass der Betroffene entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen i. S. v. § § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.2015 – C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.). Auch bei einer Armee wie der syrischen, aus deren Reihen wiederholt und systematisch schwerste Kriegsverbrechen begangen werden (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 5 f.), ist das nicht ausnahmslos für jeden Militärangehörigen der mindestens 100.000 Mann starken Truppen plausibel (zu den Zahlen vgl. BFA v. 25.1.2018, S. 29). Zahlreiche Militärangehörige nehmen ausschließlich Aufgaben wie beispielsweise die Besetzung von Checkpoints oder Kampfeinsätze ohne den Einsatz verbotener Waffen und ohne Angriffe auf die Zivilbevölkerung wahr, die nicht mit der Begehung von Kriegsverbrechen verbunden sind.
Das gilt in gesteigertem Maße, weil sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich in weiten Teilen zugunsten des syrischen Regimes verändert hat. Mit der Stabilisierung des Regimes und der Rückeroberung erheblicher Landesteile durch die syrische Armee und ihre Verbündeten nimmt die Intensität der militärischen Auseinandersetzungen und damit die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen ab. Insbesondere städtische Gebiete, die unter der Herrschaft der Opposition stehen und die in besonderer Weise von Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung betroffen waren, sind – sieht man von den westlichen Außenbezirken von Aleppo ab – kaum noch vorhanden. Dementsprechend hat die Presseberichterstattung zu aktuellen Kriegsverbrechen seit der Rückeroberung von Ost-Ghouta und Daraa durch die syrische Armee und ihre Verbündeten deutlich abgenommen. Die letzten verlässlichen Berichte über Chemiewaffeneinsätze stammen beispielsweise aus dem April 2019 und betreffen die Provinz Latakia (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 13 f.). Weiterhin umkämpft ist allerdings die Provinz Idlib, wo von der Begehung von Kriegsverbrechen von erheblichem Ausmaß berichtet wird (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 6). Ungeachtet dessen führt die landesweit veränderte Lage dazu, dass kriegerische Auseinandersetzungen mit besonderem Potenzial für die Begehung von Kriegsverbrechen in der Gesamtsicht deutlich abgenommen haben.
Die gegenteilige Auffassung, die für jeden Militärangehörigen eine Begehung oder hinreichend unmittelbare Unterstützung von Kriegsverbrechen annimmt und dies insbesondere mit Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten bei neu in die Armee eintretenden Wehrpflichtigen begründet (VG Hannover, Urt. v. 28.6.2018 – 15 A 2670/17 -, juris Rn. 38; Urt. v. 14.3.2018 – 4 A 7073/17 -, juris Rn. 53; VG Göttingen, Urt. v. 23.8.2017 – 3 A 546/17 -, juris, Rn. 23; auch Urt. v. 23.5.2018 – 3 A 719/17 -, juris), ist demgegenüber mit Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Vorschrift nicht vereinbar. Sie hätte die vom Europäischen Gerichtshof zu Recht verworfene Konsequenz, dass allein die Eigenschaft als (zukünftiger) Militärangehöriger zur Erfüllung des Tatbestands ausreichen würde (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.2015 – C-472/13 -, juris Rn. 34). Darin läge eine Überdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift, die mit praktischen Erwägungen wie Beweisschwierigkeiten ebenso wenig zu begründen ist wie damit, dass neu einzuziehende Wehrpflichtige in aller Regel nicht wissen können, wo und wie sie gegebenenfalls zum Einsatz gelangen werden. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es insofern nicht; die maßgeblichen Rechtsfragen sind mit der zitierten Entscheidung geklärt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4.12.2018 – 1 B 82.18 -, juris Rn. 9 ff.).
Keine andere Betrachtung folgt daraus, dass der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrundeliegende Fall die Vereinigten Staaten von Amerika und damit einen Staat betraf, der seinerseits Kriegsverbrechen ahndet und dessen Militäreinsätze sich – zumindest grundsätzlich – im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen halten. Die Sachlage in Syrien unterscheidet sich davon zwar grundlegend. Teile der syrischen Armee begehen anerkanntermaßen Kriegsverbrechen und handeln ohne Rücksicht auf das humanitäre Völkerrecht. Diese Sachverhaltsunterschiede gestatten es jedoch nicht, für jeden Wehrpflichtigen unter Verzicht auf die Darlegung des zu erwartenden Einsatzes eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. § 2 Nr. 5 AsylG anzunehmen. Eine Kontrollüberlegung bestätigt dieses Ergebnis: Der noch nicht eingezogene Wehrpflichtige könnte sich danach unter deutlich erleichterten Bedingungen auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen als der bereits einer unverdächtigen Einheit zugewiesene Wehrdienstleistende, ohne dass der Wehrpflichtige einem signifikant erhöhten Risiko der Begehung oder Unterstützung von Kriegsverbrechen ausgesetzt wäre.
Zweitens folgt aus § 3a Abs. 3 AsylG, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG allein nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 – 1 B 131.17 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 4.12.2018 – 1 B 82.18 -, juris Rn. 8; Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 -, juris Rn. 33). Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass Wortlaut und Systematik sowohl des § 3a AsylG als auch des Art. 9 RL 2011/95/EU keine andere Lesart gestatten.
§ 3a AsylG, der in den entscheidenden Passagen mit Art. 9 RL 2011/95/EU wörtlich übereinstimmt, trifft ausweislich seiner amtlichen Überschrift und den eindeutigen Formulierungen in seinen Absätzen 1 und 2 eine Regelung ausschließlich zu Verfolgungshandlungen. § 3a Abs. 3 AsylG führt sodann aus, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Der Wortlaut des § 3a Abs. 3 AsylG ist insofern nahezu deckungsgleich mit Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU, wobei dort nicht ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU Bezug genommen wird. In der Sache folgt daraus jedoch kein Unterschied, denn die in Absatz 2 genannten Verfolgungshandlungen stellen lediglich Regelbeispiele dar, die die allgemeine Definition in Absatz 1 ausfüllen. Die Regelung zu den Verfolgungsgründen findet sich sodann – wie wiederum bereits die amtlichen Überschriften hervorheben – in § 3b AsylG bzw. in Art. 10 RL 2011/95/EU.
Aus Wortlaut und Systematik dieser Bestimmungen folgt, dass nach der eindeutigen Anordnung sowohl des nationalen als auch des europäischen Rechts auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes nicht verzichtet werden kann. Dies deckt sich mit dem allgemeinen, in Art. 1 Nr. 2 GFK zum Ausdruck kommenden Grundsatz des Flüchtlingsrechts, dass Flüchtling nur ist, wer „wegen“ eines der dort genannten Merkmale verfolgt ist. Dass Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU diesen Grundsatz durchbricht, ist nicht ersichtlich. Auch in der Kommentarliteratur wird – soweit ersichtlich – nicht vertreten, dass auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes verzichtet werden kann (vgl. nur Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a Rn. 50 f.). Lediglich die Anforderungen an den Nachweis sind nach einer im angelsächsischen Rechtsraum vertretenen Auffassung reduziert (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Rn. 207 ff. m.N.). Begründet wird dies entweder damit, dass das kriegführende Regime in jedem Verweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen bestraft, oder aber eine Verfolgung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpft. Beides scheidet in den Fällen der Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger aus. Ein Verfolgungsgrund im Sinne eines politischen Motivs aufgrund der Unterstellung einer regimefeindlichen Gesinnung liegt – wie oben ausgeführt – nicht vor (vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 – 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.). Auch an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe knüpft eine etwaige Verfolgungshandlung – wie bereits ausgeführt – nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2019 – 2 LB 284/19 -, juris Rn. 61 ff.).
Die richtige Anwendung des Unionsrechts – hier des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU – ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, also ein „acte clair“ vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. EUGH 6.10.1982 – 283/81 -, juris Rn. 16; Urt. v. 28.7.2016 – C-379/15 -, juris Rn. 48 ff.). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV bedarf es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover (Beschluss vom 7.3.2019 – 4 A 3526/17 -, juris) nicht.“
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die von den Klägern im Berufungsverfahren geltend gemachten Gründe erfordern keine erneute Anhörung nach § 130 a VwGO oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BVerwG, B. v. 28.3.2019 – 1 B 7.19 – juris). Beim Kläger zu 1 folgt dies bereits daraus, dass für ihn selbst eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausscheidet, weil er sich nicht mehr im militärdienstpflichtigen Alter befindet.
d. Die Kläger müssen eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb befürchten, weil sie aus Aleppo stammen.
Die Frage, ob allein die Herkunft aus einem Gebiet der Opposition („Rebellenhochburg“) zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führt, ist mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland einheitlich negativ entschieden (BayVGH, U.v. 9.4.2019 – 21 B 18.33075 – juris Rn. 40 – 43; U.v. 20.6.2018 – 21 B 17.31605 – juris Rn. 44 ff.; OVG NRW, U.v. 3.9.2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 34 – 43; OVG Bremen, U.v. 20.2.2019 – 2 LB 122/18 – juris Rn. 57; OVG Nds., U.v. 5.9.2017 – 2 LB 186/17 – juris Rn. 55; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.5.2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 83 ff.; U.v. 13.9.2018 – 2 LB 38/18 – juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 27.3.2019 – A 4 S 335/19 – juris Rn. 42).
Der Senat hat sich der von der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen (vgl. auch die Urteile v. 9.5.2019 – 20 B 19.30534, 20 B 19.30643). Mangels eines expliziten diesbezüglichen klägerseitigen Vortrags wird von weiteren Ausführungen abgesehen.
e. Auch wenn man in die zu treffende Prognoseentscheidung alle vorgenannten Umstände einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Staat eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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