Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  B 1 K 17.32627

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41835
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3c Nr. 1, § 3d, § 3e Abs. 1
GG Art. 16a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere durch den beim Verwaltungsgericht Würzburg innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingegangenen Schriftsatz fristgerecht erhoben worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Denn der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Asylanerkennung; auch ist ihm der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG nicht zuzusprechen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Als rechtmäßig erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist zum Vorbringen im gerichtlichen Verfahren Folgendes auszuführen:
a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U. v. 27. April 2010, Az. 10 C 5/09).
Vorauszuschicken ist, dass die Einzelrichterin den Kläger für glaubwürdig hält, was seine sexuelle Orientierung und die damit verbundenen häuslichen Probleme anbelangt. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Familie erst ca. drei Monate vor der Ausreise die sexuelle Orientierung des Klägers bekannt geworden ist. Denn der Kläger gehört aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 4 AsyIG. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahrunterstellt, wonach er von seinen Brüdern tätlich angegriffen worden ist und diese ihm mit dem Tod gedroht hätten – und wohl immer noch drohen – rechtfertigen weder die allgemeinen Verhältnisse von Homosexuellen in Georgien noch das individuell Erlebte des Klägers die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt sein würde, vor der ihn die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden nicht hinreichend schützen könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, obwohl er nach eigenem Sachvortrag von seinen Brüdern heftig geschlagen worden sei, sich nicht an die Polizei gewandt hat und dort um Schutz nachgesucht hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die georgische Polizei nicht willens bzw. nicht in der Lage wäre, bei einer Bedrohung wegen einer homosexuellen Orientierung hinreichenden Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang kann aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass kein Staat (auch nicht die Bundesrepublik Deutschland) einen vollumfänglichen Schutz gegen Belästigungen und Bedrohungen seitens privater Personen sicherstellen kann.
Die allgemeine Situation Homosexueller stellt sich in Georgien wie folgt dar:
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2018 führt aus, dass Homosexualität seit 2000 nicht mehr unter Strafe steht und Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung seit 2012 unter Strafe stehen. Eine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt es in Georgien nicht. Dennoch sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weiterhin verbreitet; gesellschaftliche Benachteiligung findet weiterhin statt. Die tatsächliche Situation von sexuellen Minderheiten ist damit weiterhin schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. In Einzelfällen kommt es im privaten Umfeld auch zu Gewaltanwendung. Nach den Vorfällen im Jahr 2013 anlässlich des IDAHO-Tages (Internationaler Tag gegen Homophobie und Transphobie) wurde diese Veranstaltung in den Jahren 2017 und 2018 von den georgischen Regierungsbehörden massiv abgeschirmt. Die Regierung zeigt durch ihr Verhalten, dass sie das Thema ernst nimmt. Intoleranz und Diskriminierung von Minderheiten sind in der Gesellschaft zwar weiterverbreitet, aber keinesfalls immer und überall anzutreffen. In den Städten, insbesondere der Hauptstadt Tiflis sind liberalere Wertvorstellungen stärker vorhanden als in den ländlichen Landesteilen. Rechtliche Hindernisse, in größere Städte auszuweichen um einer Diskriminierung zu entgehen, bestehen nicht. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research (ACCORD) stellt in seiner Anfragebeantwortung vom 20. Dezember 2017 fest, dass Homosexuelle aufgrund konservativer Traditionen in der Gesellschaft ausgegrenzt und diskriminiert werden. Es gebe zwar gewisse Fortschritte. Dies bedeutet, dass LGBT-Personen nicht generell in ständiger Angst um ihr Leben sein würden, sondern dass die georgischen Behörden weitere Anstrengungsanstrengungen unternehmen müssten, damit eine Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit stattfindet. Im Allgemeinen würden LGBT-Personen keine Anzeige bei der Polizei machen, es gebe aber Anzeichen dafür, dass sich die Reaktion der Polizei im Vergleich zu vorangegangenen Jahren ein wenig verbessert habe. Aus der Perspektive der Strafverfolgung seien in den letzten Jahren mehr Anstrengungen unternommen worden, um die Versammlungund Vereinigungsfreiheit zu schützen. Jedoch werde die Reaktion der Polizei auf Anschuldigungen seitens LGBT-Personen als nicht angemessen betrachtet. Auch nach dem Länderinformationsblatt der Staaten Dokumentation Georgien vom 25.06.2018 des BFA (S. 35) stellt sich die Situation von sexuellen Minderheiten weiterhin als schwierig dar, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Das Vertrauen in staatliche Institutionen sei verringert, was auf die aus Sicht der LGBT-Gemeinschaft unzureichende Antidiskriminierungspolitik der Regierung zurückzuführen sei.
Zur allgemeinen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Sicherheitsbehörden führt der jüngste Lagebericht (27. August 2018) aus, dass die Sicherheitsbehörden im Sinne ihres Auftrags arbeiten. Das georgische Polizei- und Justizwesen hat in den letzten Jahren einen drastischen Wandel erfahren. Durch umfassende Reformen, verbunden mit einem Austausch von großen Teilen des Polizeipersonals und der Einrichtung des Amts eines Ombudsmanns für Bürgerbeschwerden und Menschenrechtsverletzungen, wurden erhebliche Fortschritte in den Bereichen Verwaltungskontrolle, Korruptionsbekämpfung und Strafverfolgung erzielt. Die Umgestaltung der Polizei hin zu einem transparenten, serviceorientierten Verwaltungsorgan hat für die georgische Regierung hohe Priorität, wenn auch, wie oben dargestellt, die Reaktion der Polizei bei Anzeigen durch LGBT-Personen von diesen als nicht angemessen betrachtet werden.
Zur Rolle der Ombudsfrau (Public Defender) stellt der Lagebericht fest, dass diese in sehr zahlreichen Veröffentlichungen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen ausspricht und viel öffentliche Aufmerksamkeit bei ihrer Arbeit erhält. Sie kann auch die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen zu erheben. Die stetige Anzahl der Eingaben und die Aktivität der Ombudsfrau zeigen, dass ein zunehmendes Bewusstsein in der Bevölkerung für ihre Rechte existiert und die Ombudsfrau ein zunehmendes Ansehen genießt.
Unter Zugrundelegung dieser Auskünfte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien landesweit eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung erleiden wird, wenngleich dem Gericht durchaus auch bewusst ist, dass ein Einstellungswandel in der georgischen Bevölkerung nicht allein durch gesetzliche Schutzvorschriften erreicht werden kann, sondern es eines noch länger andauernden Prozesses bedarf, was im Übrigen auch auf eine Vielzahl westeuropäischer Länder zutrifft, ohne dass die asylrechtlich erhebliche Schwelle überschritten wäre. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nationalen Schutzmechanismen für Homosexuelle von vorneherein nicht greifen bzw. ihnen wegen ihrer sexuellen Orientierung Hilfe vorenthalten würde (vgl. die ausführliche Darstellung in VG Trier, U.v. 22.06.2018 – 1 K 1063/18.TR – juris Rn. 35ff.).
Der Kläger hat, nachdem er von seinen Brüdern bedroht wurde, Hilfe von seinen Nachbarn erfahren, seinen Heimatort verlassen und in Tiflis gelebt, wo es seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach zu keinen Problemen gekommen ist. Er hat sich nicht an die Polizei gewandt um gegen seine Brüder vorzugehen. Der Kläger hätte zumindest die Körperverletzung anzeigen können. Eine adäquate Reaktion der Strafverfolgungsbehörden hätte seinen Brüdern gezeigt, dass ein derartiges Vorgehen nicht toleriert wird. Jedenfalls hat er dies – offensichtlich auch aus familiären (und gesellschaftlich tradierten) Gründen – nicht getan. Weiter hat er in Tiflis unbehelligt von seinen Brüdern bis zur Ausreise gelebt. Er hat zudem geschildert, dass ihm die Nachbarn zu Hilfe gekommen seien und er auch in Tiflis Hilfe erfahren habe. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsteller asylrechtlich unverfolgt aus Georgien ausgereist ist. Denn er hat gegen die Körperverletzung durch seine Brüder keine polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern sich nach Tiflis zurückgezogen. Zwar hat er angegeben, dort wenig Kontakt zur Außenwelt gehabt zu haben, konkrete Schwierigkeiten hat er aber nicht benennen können, so dass auch ein konkreter Anlass für eine Ausreise zum genannten Datum nicht erkennbar ist, und allenfalls seine Angaben, er wolle in Ruhe leben, herangezogen werden können. Nach seinen Angaben sei er einem Rat eines Freundes gefolgt. Nach Überzeugung des Gerichts unter Einbeziehung der vom Kläger geschilderten Situation vor seiner Ausreise ist daher davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Situation nicht so gravierend dargestellt hat, dass er aufgrund einer bereits stattgehabten asylrechtlich erheblichen Verfolgung – auch unter Berücksichtigung von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG – ausgereist ist.
Bei einer Rückkehr kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre. Es ist ihm zumutbar, in eine der größeren Städte zu ziehen, z.B. nach Tiflis, wie er es bereits in der Vergangenheit getan hat. Dass er dort von seiner Familie gefunden würde, ist wenig wahrscheinlich. Im Übrigen ist ihn auch zuzumuten, sich gegen mögliche Bedrohungen an die zuständigen Polizeistellen zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Soweit der Kläger nunmehr auf eine facebook-Nachricht seiner Mutter beruft, kann auch dies an der Einschätzung der Situation nichts ändern. Denn das Gericht geht davon aus, dass diese Nachricht nur unter dem Druck der anstehenden mündlichen Verhandlung abgesetzt wurde. An der Einschätzung der klägerischen Situation bei einer Rückkehr nach Georgien ändert diese nichts. Vielmehr könnte diese Nachricht sogar dazu dienen, einen Nachweis zu erbringen und die georgischen Behörden zu sensibilisieren. Schließlich bleibt es dem Kläger unbenommen, auch die Ombudsfrau anzurufen, wenn er sich durch staatliche Stellen nicht hinreichend vertreten und geschützt fühlt.
Aus den dargestellten Gründen scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit auch eine Anerkennung als Asylberechtigter aus.
b. Aus den unter a. dargestellten Gründen scheidet ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ebenso aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien landesweit ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch hier ist er auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative in größeren Städten wie Tiflis zu verweisen sowie auf die Schutzfähigkeit und -bereitschaft der georgischen Sicherheitsbehörden.
c. Abschiebungsverbot sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dem Kläger war es offensichtlich möglich, mit Hilfe von Freunden in Tiflis zu leben und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem hat er eine Berufsausbildung. Seinen Angaben zufolge hat er auch eine – wenn auch geringe – staatliche Unterstützung erhalten. Soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 satz 1 AufenthG im Raum steht, zeigen auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht auf, dass eine erhebliche oder lebensbedrohliche Erkrankung, deren Behandlung für den Kläger in Georgien nicht erreichbar wäre, vorliegt.
d. Der Bescheid des Bundesamtes gibt schließlich hinsichtlich der Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden sind, keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich.
f. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG auf 36 Monate zu befristen, gibt im Rahmen der dem Gericht möglichen Überprüfung (vgl. § 114 VwGO) keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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