Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 26 K 17.40428

Datum:
27.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13279
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3b Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Es ist davon auszugehen, dass ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, eine Arbeit zu finden und sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Angehörige der Volksgruppe der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sind aber derzeit und in überschaubarer Zukunft weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt.  (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die schlechte wirtschaftliche Situation in Afghanistan stellt grundsätzlich keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. (Rn. 49 – 51) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist. Die Beklagte wurde rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen und hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf förmliche Zustellung der Ladung verzichtet. Die Beteiligten wurden mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG erläutert. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nummer 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nummer 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt
1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
a) Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus zu begründen.
Soweit er vorträgt, als Angehöriger der Minderheit der Hazara von den Taliban diskriminiert und verfolgt zu werden und dafür ein konkretes Ereignis benennt, bei dem er selbst bei einer Fahrt Opfer solcher Diskriminierung wurde, weist diese Verfolgungshandlung bei Wahrunterstellung nicht das für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes erforderliche Minimum an Schwere auf. Darüber hinaus ist (auch) das diesbezügliche Vorbringen zu unsubstantiiert und oberflächlich vorgetragen, als dass es das Gericht von seiner Wahrheit überzeugen könnte.
Dies gilt insbesondere auch für den nachträglichen Vortrag, der Kläger habe eine verbotene Beziehung zu einem Mädchen gehabt und werde deswegen von dessen Familie verfolgt. Es ist unverständlich, warum der Kläger diesen Sachverhalt, der grundsätzlich geeignet wäre, einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen, nicht schon in der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen hat. Seine Begründung, er habe sich geschämt und schäme sich auch jetzt noch, darüber zu sprechen, und er habe damals als Neuankömmling in Deutschland seine Rechte nicht gekannt, ist für das Gericht auch nach der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar. Jeder Asylbewerber, der sein Verfahren betreibt, muss von Gesetzes wegen von Anfang an alle für ihn sprechenden Umstände vortragen (siehe § 15 Abs. 1 und 2 AsylG). Tut er dies nicht und gibt es für ein Verschweigen von Tatsachen keine plausible Erklärung, geht dies zu seinen Lasten, da sein Vorbringen dann, wie hier, unglaubhaft ist. Somit stellt sich das Vorbringen des Klägers für das Gericht als nachträglich ersonnene Geschichte dar, mit der mangels rechtlicher Durchschlagskraft des bisherigen Vorbringens die Erfolgsaussichten verbessert werden sollten.
Jedenfalls müsste sich der Kläger auf internen Schutz in einer anderen Region Afghanistans gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG verweisen lassen.
Danach wird der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und der Schutzsuchende sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das setzt voraus, dass dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen. Dabei sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn diese am Herkunftsort in gleicher Weise bestehen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 30 ff). Zumutbar ist eine Rückkehr daher insbesondere nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht. Ein verfolgungssicherer Ort bietet einer erwerbsfähigen Person das wirtschaftliche Existenzminimum dann, wenn sie dort durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht gesichert ist das wirtschaftliche Existenzminimum, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (BVerwG, B.v. 21.5.2003 – 1 B 298/02 – juris).
Gemessen daran ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass es vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in Afghanistan an einem Ort niederzulassen, an dem ihm nach seinem individuellen Risikoprofil kein ernsthafter Schaden droht und an dem er sein Existenzminimum sicherstellen kann. So ist es für den Kläger beispielsweise zumutbar, sich in der unter der Gebietsgewalt des afghanischen Staates liegenden Hauptstadt Kabul niederzulassen.
Angesichts der Anonymität der Großstadt, des fehlenden Meldesystems und der Entfernung zu seinem Heimatort ist auch bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Bedrohung nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul von den Verwandten des Mädchens aufgesucht und aufgefunden werden würde.
Dem Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr in eine größere afghanische Stadt wie beispielsweise Kabul nach seinen individuellen Verhältnissen auch zumutbar. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage wäre, in einer größeren Stadt seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen.
Zwar kommt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in seiner aktuellen Richtlinie zu der Einschätzung, dass Kabul grundsätzlich keine zumutbare Fluchtalternative darstellt (UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30.8.2018, S. 114). Maßgeblich ist aber die Bewertung im konkreten Einzelfall.
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt mit einer Arbeitslosenquote von 39%, so dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung, insbesondere für Rückkehrer, eine tägliche Herausforderung darstellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 25 f). Auch ist die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer, insbesondere aus dem Iran und Pakistan, bereits stark in Anspruch genommen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 20). So haben sich in Kabul informelle Siedlungen entwickelt, die mittlerweile 70% der Bevölkerung Kabuls beherbergen (UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30.8.2018, S. 113). Das European Asylum Support Office (EASO) erachtet 46% der Rückkehrer in den informellen Siedlungen in Kabul als ernstlich von Lebensmittelunsicherheit betroffen („severely food insecure“) (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation – Update, Mai 2018, S. 33).
Dennoch ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit davon auszugehen, dass alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr grundsätzlich in der Lage sind, auch ohne familiäres oder soziales Netz in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben und ihr Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 337 ff; VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 500 ff).
Dies entspricht auch den vorliegenden aktuellsten Erkenntnissen. Der UNHCR geht auch in seiner aktuellen Richtlinie nach wie vor davon aus, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30.8.2018, S. 110). Dies entspricht auch den jüngsten Erkenntnissen von EASO, wonach alleinstehende, leistungsfähige, gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter, die vorher in Afghanistan gelebt haben, in der Lage sind, in Kabul ihren Lebensunterhalt auch ohne die Unterstützung eines Netzwerks sicherzustellen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 106 f.). Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind von der schlechten wirtschaftlichen Situation insbesondere Frauen, Kinder und behinderte Personen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 14.9.2017, S. 27 f).
Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, eine Arbeit zu finden und sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Der Kläger hat als Bäcker gearbeitet, hat in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht und hat Lehramt studiert und verfügt damit über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung.
Auch die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in der Provinz Kabul im Speziellen steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegen. Zwar ist die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil anzusehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 1). Dennoch liegt das Risiko, dort durch willkürliche Gewalt Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, nach den von der Rechtsprechung hierfür angelegten Maßstäben unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Danach kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Dabei orientiert sich der Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Zur Ermittlung der für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist dabei aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Risiko von 1:800 oder 0,125%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der für den subsidiären Schutz beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich das Fehlen einer wertenden Gesamtbetrachtung neben der rein quantitativen Ermittlung nicht auszuwirken vermag (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32 ff.; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für den Kläger nicht davon auszugehen, dass die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erforderliche Gefahrendichte auch nur annähernd erreicht wäre. Ausgehend von einer Gesamtbevölkerungszahl von 27 Millionen Einwohnern und einer landesweiten Opferzahl von 11.434 Opfern im Jahr 2016 bzw. von 10.453 Opfern im Jahr 2017 (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1) lag die Gefahrendichte in den Jahren 2016 und 2017 landesweit bei 0,04% und somit erheblich unter 0,125% (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Opferzahlen für das erste Halbjahr 2018 von landesweit 5.122 (UNAMA, Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 15.7.2018). Für die Provinz Kabul sind eine Einwohnerzahl von 4,4 Millionen (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan – Security Situation, Dezember 2017, S. 153) und eine Opferzahl von 1.831 im Jahr 2017 (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67) bzw. von 993 für das erste Halbjahr 2018 (UNAMA, Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 15.7.2018) zugrunde zu legen. Von diesen Opferzahlen geht auch der UNHCR in seiner aktuellen Richtlinie aus (UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30.8.2018, S. 112). Danach errechnet sich für die Provinz Kabul eine Gefahrendichte von 0,04%. Diese Zahlen liegen auch unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer deutlich unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass in der Zentralregion Afghanistans, die auch die Provinz Kabul umfasst, die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt (EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands – 46051/13, Rn 53).
Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die eine Gefährdung des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dennoch begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Auch der Umstand, dass der Kläger Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens ist, führt nicht dazu, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Angehörige der Volksgruppe der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sind derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt (BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris).
Grundsätzlich hat sich die Lage für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 10).
Zwar bestehen gesellschaftliche Spannungen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. So werden Hazara nach den Erkenntnissen von UNHCR weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und unter Druck gesetzt. Seit dem Ende des Taliban-Regimes haben sie jedoch erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. In bestimmten Gebieten kann es zu Übergriffen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte kommen, die möglicherweise an die Volkszugehörigkeit der Hazara bzw. die schiitische Religionszugehörigkeit anknüpfen. So gibt es Berichte von Schikanierungen, Einschüchterungen und Entführungen bis hin zu Tötungen (UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30.8.2018, S. 61 f, 93 f). Auch führt der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISPK) zunehmend Anschläge gegen die schiitische Minderheit der Hazara durch. Seit Anfang 2016 kam es mehrfach zu gezielten Anschlägen gegen schiitische religiöse Einrichtungen, zu denen sich größtenteils der ISKP bekannte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 11). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) schreibt dem ISPK landesweit 900 bzw. 1.000 zivile Opfer in den Jahren 2016 bzw. 2017 zu und spricht von einer Verzehnfachung der vom ISPK verursachten Opferzahl (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 38).
Allerdings kann vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Hazara in Afghanistan auf ca. 3 Millionen geschätzt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 10), aus den geschilderten Vorfällen nicht geschlossen werden, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund des schiitischen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Vielmehr handelt es sich bei den oben geschilderten Anschlägen um Einzelfälle. Anschläge des ISPK auf Hazara in deren angestammten Siedlungsgebiet in der zentralen Hochlandregion sind hingegen bislang nicht bezeugt (Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, 28.7.2017, S. 10). Auch dass es beispielsweise nach Bekanntwerden der Vorfälle in der Provinz Zabul im Oktober 2015 zu Protesten tausender Menschen gegen die Übergriffe auf Hazara kam (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2015, Februar 2016, S. 49 f.), zeigt, dass der von sunnitischen Extremisten gegen die schiitischen Hazara gerichtete Hass in weiten Teilen der Gesellschaft keine Unterstützung findet. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die afghanische Regierung mit Unterstützung der NATO-Truppen grundsätzlich schutzwillig ist (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict – Attacks against places of worship, religious leaders and worshippers, 7.11.2017). Die sonstigen in Einzelfällen weiterhin bestehenden Benachteiligungen stellen keine Eingriffe von erheblicher Intensität dar. Anzeichen dafür, dass die Hazara allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres schiitischen Glaubens landesweit einer gezielten Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG oder Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG unterliegen, liegen nicht vor (so auch BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; VGH BW, U.v. 24.1.2018 – A 11 S 1265/17 – juris).
c) Die allgemeine Gefährdungslage in den Provinzen Kabul, wohin eine Abschiebung erfolgen würde, und A …, aus der der Kläger stammt, erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisse nicht die Intensität, aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Zwar ist die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil anzusehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 1). Dennoch liegt das Risiko, dort durch willkürliche Gewalt Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, nach den von der Rechtsprechung hierfür angelegten Maßstäben unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Unter Zugrundelegung der unter 1. a) dargestellten Maßstäbe ist für den Kläger nicht davon auszugehen, dass die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erforderliche Gefahrendichte auch nur annähernd erreicht wäre. Wie dargestellt lag die Gefahrendichte im Jahr 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 sowohl landesweit als auch in der Provinz Kabul bei 0,04%. In der Provinz A …, aus der der Kläger stammt, liegt die Gefahrendichte ausgehend von einer Bevölkerungszahl von 447.000 (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan – Security Situation, Dezember 2017, S. 94) und einer Opferzahl von 4 im Jahr 2017 (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67) bei 0,001%. Diese Zahlen liegen auch unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer deutlich unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt (EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands – 46051/13, Rn 53).
Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die eine Gefährdung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dennoch begründen könnten, liegen nicht vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen oben Bezug genommen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Afghanistan vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Klägers nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist bzw. für den Kläger in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht ersichtlich. Insofern wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
a) Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar.
Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund humanitärer Verhältnisse kommt jedoch nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Lage in Afghanistan für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiäres oder soziales Netz, jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 336).
Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er verfügt über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung. Nach alledem ist trotz des angespannten Arbeitsmarktes in Afghanistan nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage wäre, eine Arbeit zu finden und sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
b) Auch stellt die schlechte wirtschaftliche Situation in Afghanistan, die sich insbesondere darin zeigt, dass das Land lediglich Platz 169 von 188 des Human Development Index belegt und ein Drittel der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 25), grundsätzlich keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar.
Die Bevölkerung ist dem allgemein ausgesetzt, ein genereller Abschiebestopp nach § 60 Abs. 7 Satz 5 i. V. m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht erlassen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die Versorgungslage, kann ein Ausländer nur dann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen, also mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod, ausgeliefert wäre (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115,1).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist derzeit für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiäres oder soziales Netz, nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 388).
3. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Androhung der Abschiebung nach Afghanistan stützt sich auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, die festgesetzte Ausreisefrist auf § 38 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine kürzere Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbot. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate nicht rechtmäßig ist, liegen nicht vor. Insofern wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.


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