Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 2 K 17.31190

Datum:
4.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 151944
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1a

 

Leitsatz

Einem syrischen Staatsangehörigen droht bei Einreise nach Syrien auch ohne Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat, weil dieser das Stellen eines Asylantrags in Verbindung mit einem Aufenthalt im westlichen Ausland generell als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung sieht und zum Anknüpfungspunkt für Festnahme und Folter nimmt. Zudem drohen ihm im Rahmen der Wiedereinreise Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee oder einer ihr nahe stehenden paramilitärischen Selbstverteidigungseinheit.  (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 6. März 2017 (Gz. 6642164 – 475) wird in Ziffer 2 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Vormunds des Klägers vom 11. April 2017 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl I 2017, 872), ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblich.
Die Klage ist zu diesem Zeitpunkt sowohl zulässig, als auch begründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich nach Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen seiner vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens.
Zwar hat er – auch nach eigenem Vortrag – bislang keine Verfolgung erlitten. Zur Überzeugung des Gerichts droht ihm bei einer Einreise nach Syrien jedoch auch ohne Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Gem. § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
Nach diesem Maßstab und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK).
So ist das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass der syrische Staat auch gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags in Verbindung mit einem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland generell als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung sieht und zum Anknüpfungspunkt für Festnahme und Folter nimmt. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2016 (Az. 21 B 16.30338, 21 B 16.30364, 21 B 16.30372) davon aus, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien die Wiedereinreisenden im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden (BayVGH, a.a.O.). Die Sicherheitsbeamten würden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Wiedereinreisenden von den Behörden gesucht würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ hätten, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen würden (vgl. BayVGH, a.a.O., m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen. Erst dann hätten – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Gründe.
Die gefahrerhöhenden Umstände im Sinne des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich im Fall des Klägers aus der ihm im Rahmen einer Wiedereinreise drohenden Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee oder einer ihr nahe stehenden paramilitärischen Selbstverteidigungseinheit. Zwar ist der minderjährige Kläger auch nach syrischem Recht noch nicht wehrpflichtig. Doch besteht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des dringenden Personalbedarfs der syrischen Armee bzw. der ihr nahe stehenden paramilitärischen Einheiten bei einer unterstellten Wiedereinreise die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Sicherheitskräfte. So berichten die Schweizer Flüchtlingshilfe (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 5) und das US State Department (Syria 2016 Human Rights Report – Update 3/29/17, S. 25) übereinstimmend von der Zwangsrekrutierung Minderjähriger im Alter ab 15 Jahren, wobei das State Department ausdrücklich darauf hinweist, dass seit 2014 alle Kriegsparteien auch deutlich jüngere Kinder – ab ca. 7 Jahren – oft ohne die Einwilligung der Eltern einsetzen. Der mittlerweile siebzehnjährige Kläger, der bei einer Widereinreise den syrischen Sicherheitskräften ohne den Schutz familiärer Bindungen vor Ort gegenüberstünde, ist mithin prädestiniert dafür, schon bei der Einreise zum Dienst in der syrischen Armee bzw. bei einer paramilitärischen Einheit gezwungen zu werden. Die damit verbundene Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG knüpfen an die bestimmte soziale Gruppe der männlichen Minderjährigen an, die aufgrund ihres Alters bei Rückkehr nach Syrien mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen. Da diese Gruppe durch ihren biografischen Hintergrund eindeutig festgelegt und von außen als abgrenzbare Gruppe wahrgenommene wird, erfüllt diese Gruppe die Kriterien des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Dem steht weder die Tatsache entgegen, dass eine nicht diskriminierende und auf der gesetzlichen Wehrpflicht beruhende Einberufung zur Armee nur unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG Verfolgungscharakter hat.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus keinen (möglicherweise) sicheren Landesteil sicher und legal erreichen können, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG.
Der Kläger erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seiner Klage ist stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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