Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (positiv)

Aktenzeichen  Au 6 K 18.31794

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11430
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 4, § 26
EMRK Art. 3
AufenthG § 26 Abs. 2, Abs. 5, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Eine Verzögerung von zwei Monaten zwischen der Einreise und dem Asylgesuch ist so erheblich, dass ein schuldhaftes Zögern i.S.d. § 26 AsylVfG vorliegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine landesweite quasistaatliche Verfolgung durch die Hisbollah im Libanon liegt nicht vor.  (Rn. 51 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asyl, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Familienschutz nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes für seine Ehefrau nach § 26 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 AsylG.
a) Die Voraussetzungen für Familienflüchtlingsschutz nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes für seine Ehefrau nach § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG wird der Ehegatte eines international Schutzberechtigten ebenso anerkannt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe mit dem Stammberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
aa) Vorliegend fehlt es an einer unverzüglichen und damit rechtzeitigen Asylantragstellung.
Der nach eigenen Angaben bereits am 3. Januar 2018 nach Deutschland eingereiste (ebenda Bl. 87) Kläger hat erst im März 2018 überhaupt ein Asylgesuch erklärt und am 8. Mai 2018 förmlich Asyl nach § 14 AsylG beantragt. Ein Asylantrag ist aber grundsätzlich erst gestellt, wenn er bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts gestellt ist (vgl. OVG Nds., B.v. 19.9.2018 – 13 ME 355/18 – InfAuslR 2019, 64 f.). Selbst wenn ihm die Verzögerung zwischen seinem Asylgesuch und seiner Asylantragstellung aus behördeninternen Gründen nicht zurechenbar wäre, ist bereits die Verzögerung von zwei Monaten zwischen seiner Einreise und dem Asylgesuch so erheblich, dass ein schuldhaftes Zögern vorliegt.
Dies lässt sich auch nicht mit einer depressiven Situation des Klägers (Fachärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, Attest vom 14.3.2018, BAMF-Akte Bl. 120) und der Schwangerschaft seiner Frau erklären. Er gab vielmehr als Grund für die Nichtmeldung an, bis März sei er, ohne sich zu melden, bei seiner Frau geblieben in der Hoffnung, dass die Familienzusammenführung zustande komme und habe sich bei den Behörden gemeldet, nachdem er mitbekommen habe, dass das Gesetz über die Familienzusammenführung noch nicht in Kraft getreten sei (ebenda Bl. 87). Er hat also bewusst zunächst von einer Meldung als asylsuchend abgesehen, um seine anderen Pläne zu verfolgen.
bb) Ebenso fehlt es an einer „Verfolgungsgemeinschaft“ der Familie im Herkunftsstaat des Stammberechtigten.
Die Gefährdung der Ehefrau hat sich in Syrien manifestiert, vor welcher der Kläger aber nach eigenen Angaben im Jahr 2013 zunächst in den Libanon auswich. Er hatte somit die Ausweichmöglichkeit in den eigenen Herkunftsstaat, in dem er nicht verfolgt wurde (dazu sogleich). Ausweislich der Geburtsurkunde für das jüngste am * 2013 im Ort * im Kreis * im Libanon geborene Kind war sein Wohnort, sogar der Wohnort beider Elternteile, dort angegeben (ebenda Bl. 211). Es kann dahinstehen, ob diese Eintragung inhaltlich falsch ist, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, denn das Registrierungssystem bei ihnen sei fehlerhaft (Protokoll vom 8.5.2019 S. 4).
In den Akten ist u.a. eine Bestätigung des Dorfältesten über einen Aufenthaltstitel für den Kläger im Dorf * in Syrien, datiert auf den 16. September 2013 und damit nach dem einen angeblichen Übergriff bestätigenden Attest vom 15. April 2013, enthalten (ebenda Bl. 271, VG-Akte Bl. 50), so dass der Kläger urkundlich belegt noch nach seiner von ihm auf den 21. April 2013 datierten Ausreise aus dem Libanon (ebenda Bl. 49) dort zuletzt seinen Wohnort gehabt hat. Auch hier kann dahinstehen, ob diese Eintragung inhaltlich falsch ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, denn die Bestätigung sei durch Antrag seiner Frau zustande gekommen (Protokoll vom 8.5.2019 S. 3).
Jedenfalls teilt der Kläger weder den Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau noch hielt er sich dort zuletzt auf, sondern im Libanon, von wo aus er nach eigenen Angaben im April 2013 ausreiste (Protokoll vom 8.5.2019 S. 3). Damit ist also weder nach jener engeren Auffassung, die für Familienasyl einen gemeinsamen Herkunftsstaat verlangt, noch nach der weiteren Auffassung, die einen zumindest gemeinsamen verfolgenden letzten Aufenthaltsstaat verlangt (zum Ganzen ausführlich VG Wiesbaden, U.v. 7.6.2018 – 2 K 1834/17.KS.A – juris Rn. 30 f. m.w.N.), die Grundvoraussetzung für Familienschutz durch subsidiären Schutz gegeben.
b) Die Voraussetzungen für Familienschutz durch subsidiären Schutz für sein in Deutschland lebendes Kind nach § 26 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 26 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Stammberechtigten selbst anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird, sie vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und sie die Personensorge für den Stammberechtigten innehaben. Daran fehlt es hier, da Stammberechtigter nicht dieses Kind des Klägers ist, das durch seine Mutter, die Ehefrau des Klägers, selbst nur Familienschutz vermittelt erhalten hat, sondern die Ehefrau selbst. Zu ihr besteht aber seitens des Klägers keine Eltern-Kind-Beziehung (vgl. zur Verneinung von lediglich von Familienasylberechtigten abgeleitetem Familienasyl BVerwG, U.v. 16.8.1993 – 9 C 7/93 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 26.4.2018 – 20 B 18.30332 – juris Rn. 27 f., 31).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG.
a) Der Kläger ist wegen einer mutmaßlichen Einreise auf dem Landweg vom Asylanspruch ausgeschlossen.
Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.1995 – 9 C 73/95 – BVerwGE 100, 23). Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – DVBl 1996, 729) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über einen sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26 a AsylG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten (Anrainerstaaten) sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet auch aus, wenn eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen wird.
Ob der Asylbewerber auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist, beurteilt das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine wesentliche Grundlage bilden dabei die Angaben des Asylbewerbers selbst zu den Reisemodalitäten, ferner alle denkbaren „körperlichen“ Unterlagen und Nachweise zur behaupteten Einreiseart wie benutzter Pass, Flugticket, Bordkarte, Gepäckanhänger u.ä. Nach der Rechtsprechung (BVerwG U.v. 29.6.1999 – 9 C 36/98; BayVGH B.v. 16.2.2002 – 25 ZB 02.3003 und vom 2.4.2001 – 19 ZB 00.32067) trifft den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreiseweges; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Dabei obliegt dem Asylbewerber im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten (§ 15 und § 25 AsylG) der Nachweis der behaupteten Luftwegeinreise durch entsprechend substantiierte, stimmige und lückenlose Angaben sowie durch Vorlage der dabei benutzten Identitätspapiere und Flugunterlagen. Insoweit befindet er sich in der Regel nicht in einem Beweisnotstand, der eine Lockerung der Nachweispflicht geböte bzw. rechtfertigte. Kann er den Nachweis nicht erbringen, geht dies somit zu seinen Lasten.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er auf dem Luftweg eingereist ist. Er konnte keinerlei Unterlagen vorlegen, wie beispielsweise Reisepass, Bordkarte oder etwa einen Gepäckschein. Er gab an, er habe keine Beweise dafür (Ticket, Bordkarte, Gepäckanhänger); der Schleuser habe von ihm verlangt, dass er keine Dokumente vorlege. Er sei mit dem gefälschten Pass nach Deutschland eingereist und habe diesen nicht (Protokoll vom 8.5.2019 S. 2).
Die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg geht zu Lasten des Klägers, welcher die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist zu sein, trägt.
b) Auch im Übrigen hat der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf Asylanerkennung bereits wegen sicheren und legalen Voraufenthalts von vier Jahren in Frankreich, wo er keinen Anlass zu einer Asylbeantragung sah (BAMF-Akte Bl. 86, 87).
Insoweit widersprechen sich die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Frankreich Asyl beantragt habe und es wurde abgelehnt (Protokoll vom 8.5.2019 S. 3), und seine Angaben beim Bundesamt, er sei im August 2013 nach Frankreich eingereist und habe sich dort etwa 4 Jahre aufgehalten, ohne dort internationalen Schutz beantragt zu haben (BAMF-Akte Bl. 50). Insofern bestätigte er diese Darstellung noch bei einer weiteren Anhörung, in Frankreich habe er keine Fingerabdrücke gegeben und keinen Asylantrag gestellt (ebenda Bl. 87), sowie mit den französischen Behörden habe es Schwierigkeiten gegeben; seine Frau habe nicht nach Frankreich ziehen können und seine Aufenthaltsgestattung sei mit der Begründung nicht verlängert worden, dass seine Frau in Deutschland sei, seine Kinder in Syrien seien und er in Frankreich kein Asyl beantragt habe, so dass eine Familienzusammenführung so nicht möglich wäre (ebenda Bl. 87). Letztlich spricht auch die Datenlage gegen eine Asylantragstellung des Klägers in Frankreich, da die Recherchen des Bundesamts lediglich die Visumsbeantragung bestätigt haben.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris) entspricht.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassen-den Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32).
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18/12 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 25). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
a) Eine staatliche Verfolgung durch den libanesischen Staat hat der Kläger weder geltend gemacht noch erlitten. Im Gegenteil hat er sich mit der Ausstellung seines Reisepasses mit Gültigkeit ab 8. April 2013 noch unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt (arg. ex § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
b) Eine landesweite quasistaatliche Verfolgung durch die Hisbollah (Hizb-Allah) im Libanon liegt nicht vor, der sich der Kläger nicht durch Ausweichen in andere Landesteile hätte entziehen können (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Nach der aktuellen Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Lagegericht Libanon vom 13.2.2019, S. 7) bleibt die politische und militärische Rolle von Hisbollah damit struktureller Streitpunkt für den Libanon. Ihr politischer Arm ist mit dreizehn Vertretern im neuen Parlament und mit zuletzt zwei Ministern im Kabinett vertreten. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden (ebenda S. 7).
Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u. a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z. B. zum Führen des Kriminalregisters), sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte General Security hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt im Libanon Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z. B. durch die weit verbreiteten Kontrollpunkte. Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (ebenda S. 8).
Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete im Süden des Landes, in denen die Hisbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering (ebenda S. 18).
Dies gilt auch für den durch seine Studien hochgebildeten und in verschiedenen Berufen erfahrenen Kläger. Er hat auf Frage, ob es in einem anderen Landesteil sicherer gewesen wäre, angegeben, er sei nur im Umkreis seiner Eltern aufgewachsen und mit 18 bis 23 Jahren in Syrien gewesen, in der Zeit, in der man sein Leben gestalte (ebenda Bl. 89). Das schließt einen landesinternen Umzug im Libanon nicht aus, wo er zwar bei seinen Eltern lebte, aber noch Geschwister im Land hat (ebenda Bl. 87 f.).
In der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, ob er nicht in einen anderen Landesteil wechseln könnte, in dem die Hisbollah keinen Einfluss habe, der Libanon sei ein so kleines Land (Protokoll vom 8.5.2019 S. 3). Die Hisbollah habe ihre Macht überall im Libanon, sie habe Einfluss in allen Verwaltungskreisen, Geheimdiensten und Ministerien. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt, außerhalb seines Aufenthaltsorts an einen anderen Ort zu ziehen. Der lange Arm der Hisbollah reiche überall hin. Auch an seinem Ort, wo er herkomme, gebe es Streit verschiedener Geheimdienste, die dort tätig wären. Öffentlich habe sich der Libanon verändert und die Hisbollah sei stark in allen Bereichen und Behörden. Der Name Tajar als arabische Bezeichnung für die Hisbollah sei in den Medien verboten. Tatsächlich sei die Situation im Libanon kompliziert unter den verschiedenen Kräften. Der Kläger habe eigene Ideen und dürfe sie im Libanon nicht veröffentlichen, das sei der eigentliche Grund für seine Ausreise 2009 gewesen.
Allerdings wäre es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts unter Auswertung der Aktenlage durchaus möglich, sich der unmittelbaren Bedrohung durch einen Ortswechsel zu entziehen bzw. eine Rückkehrgefahr durch eine Ansiedlung nicht am ursprünglichen Wohnort sondern in einem weniger oder nicht von Hisbollah kontrollierten Landesteil entsprechend zu mindern.
In den Akten ist u.a. eine Bestätigung des Dorfältesten über einen Aufenthaltstitel für den Kläger im Dorf * in Syrien, datiert auf den 16. September 2013 und damit nach dem Attest vom 15. April 2013 und der Ausreise am 21. April 2013, enthalten (ebenda Bl. 271, VG-Akte Bl. 50), so dass er noch im Zeitpunkt seines angeblichen Verfolgungsdrucks in Syrien eine legale außerstaatliche Ausweichmöglichkeit gegenüber Bedrohungen im Libanon gehabt hat und umgekehrt ist als Geburtsort des jüngsten am * 2013 geborenen Kindes der Ort * im Kreis * im Libanon, auch als Wohnort beider Elternteile angegeben (ebenda Bl. 211), was gegen die Verneinung einer Aufenthaltsmöglichkeit für seine Ehefrau im Libanon, wo sie geboren worden ist, und damit gegen deren Gefährdung als Grund für eine der gesamten Familie unzumutbare Rückkehr in den Libanon spricht. Hinzu kommt, dass nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Lagegericht Libanon vom 13.2.2019, S. 5) zwar Flüchtlinge aus Syrien geschätzte 25% bis 30% der Gesamtbevölkerung im Libanon stellen und dort gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen unterliegen, aber die Ehefrau des Klägers als in Beirut geborene Syrerin kein Flüchtling sondern ein nachziehender Ehegatte und Elternteil zum Kläger und ihren gemeinsamen Kindern libanesischer Staatsangehörigkeit wäre, also rechtlich nicht mit Flüchtlingen zu vergleichen wäre. Die gilt auch für die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Probleme des Klägers im Libanon beträfen auch seine Kinder, denn die in Syrien aufgewachsenen Kinder sprächen syrischen Dialekt. Sie treffe auch der Hass von Libanesen gegenüber Syrern oder aus Syrien stammenden Libanesen (Protokoll vom 8.5.2019 S. 4).
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat – wie vom Bundesamt nachvollziehbar ausgeführt – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht. Hinzu kommt die o.g. sichere Ausweichmöglichkeit in anderen Landesteilen des Libanon nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG (vgl. oben).
5. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor:
aa) Die erwachsene, gesunde und erwerbsfähige sowie selbst im Ausland erwerbstätige Kläger würde im Fall ihrer Abschiebung in den Libanon keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären (vgl. bereits oben zur zumutbaren inländischen Fluchtalternative). Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer im Libanon nach der Auskunftslage, die auch vom Bundesamt nachvollziehbar ausgewertet und gewürdigt wurde im Libanon jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom 13.2.2019, S. 21 f. m.w.N.).
bb) Der Kläger würden im Fall seiner Abschiebung in den Libanon auch nicht wegen einer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom 13.2.2019, S. 22 f. m.w.N.).
b) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall des Klägers nicht vor. Auf die Würdigung im angefochtenen Bescheid wird verwiesen sowie darauf, dass wegen des guten Behandlungsniveaus im Libanon (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom 13.2.2019, S. 21 f. m.w.N.) die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen zur Überzeugung des Gerichts behandelbar sind; Gegenteiliges ist nicht aufgezeigt.
6. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG – mangels noch stärker zu berücksichtigender schutzwürdiger Belange des Klägers – als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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