Verwaltungsrecht

Zugang zum Masterstudiengang Psychologie

Aktenzeichen  7 CE 18.2214

Datum:
31.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2289
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 3
VwGO § 123, § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang ist zu versagen, wenn die Vorlage der Qualifiktionszeugnisse nicht fristgerecht (Ausschlussfrist) erfolgt, insbesondere wenn der Zugang zum Studium erst nach einem Auswahlverfahren möglich ist. Die fristgerechte Vorlage dient unter anderem dazu die notenbasierte Rangfolge der Studienbewerber festzulegen, dem effektiven Zulassungsverfahren und einer vollständigen Kapazitätsauslastung. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine vorläufige Zulassung kommt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht in Betracht. Denn würde die Zulassung später wieder aufgehoben werden, würden Ausbildungskapazitäten zu Lasten von Bewerbern, die ihre Unterlagen rechtzeitig eingereicht hatten, aber aufgrund einer vorläufig schlechteren Qualifikation abgelehnt wurden, ungenutzt bleiben (BayVGH BeckRS 2008, 30316). (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 E 18.4775 2018-10-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie im Wintersemester 2018/2019 an der L.-M.-Universität in M. (…). Seine bis zum 15. Juli 2018 fristgerecht eingereichte Bewerbung, anlässlich derer er zwar eine Gleichwertigkeitsbescheinigung zum Nachweis seiner Hochschulzugangsberechtigung, jedoch kein Bachelorzeugnis vorlegte, hat die … mit Bescheid vom 8. August 2018 abgelehnt. Der Antragsteller verfüge über keinen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten, der das Fach Psychologie in seiner gesamten Breite beinhalte.
Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und insbesondere keinen Hochschulabschluss nachgewiesen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Verweis auf eine dem Beschwerdebegründungsschriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2018 beigefügte Bachelorurkunde der Fresenius-Hochschule vom 28. August 2018, die er erst „kurz vor dem 10. Oktober 2018 erhalten“ habe und eine Leistungsbescheinigung dieser Hochschule vom 18. September 2018 über 180 ECTS-Punkte ist er der Auffassung, er sei vorläufig gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) zu dem gewünschten Masterstudiengang zuzulassen.
Die Fresenius-Hochschule sei allgemein anerkannt und eine derartige vorläufige Zulassung entspreche in Hochschulangelegenheiten der normalen Praxis. Im Übrigen bestreite er, dass die Kapazität der … im streitgegenständlichen Masterstudiengang tatsächlich ausgeschöpft sei.
Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Der Antragsteller habe weder sein Abschlusszeugnis noch die Leistungsbescheinigung (Transcript of Records) fristgerecht vorgelegt. Der Zugang zu dem streitgegenständlichen, zulassungsbeschränkten Masterstudiengang sei aber erst nach einem Auswahlverfahren möglich. Insoweit diene eine fristgerechte Vorlage des Zeugnisses nicht nur einem allgemeinen Qualifikationsnachweis, sondern sei darüber hinaus für die vorzunehmende Reihung der Studienbewerber erforderlich, deren Rangfolge anhand der u.a. von der Abschlussnote abhängigen Auswahlpunkte festgelegt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Der Antragsteller hat auch angesichts seines mittlerweile erworbenen Bachelorabschlusses keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu dem streitgegenständlichen Masterstudiengang nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG, weil er das entsprechende Zeugnis nicht innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 der Satzung über die Qualifikation und die Zulassung zum Studiengang M. Sc. Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie an der L.-M.-Universität M. (vom 4.7.2011 i.d.F. vom 15.6.2015, im Folgenden: Satzung) vorgelegt hat.
Zwar kann die Hochschule zulassen, dass das (Master-)Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen (namentlich eines ersten Hochschulabschlusses gem. Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG) aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden, vgl. Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG.
Eine vorläufige Zulassung nach dieser Vorschrift scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die … die Zulassung zum streitgegenständlichen, zulassungsbeschränkten Masterstudiengang aufgrund der (gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zulässigen) Satzung im Einzelnen geregelt und insbesondere auch für Fallgestaltungen wie der vorliegenden eine Frist zur Vorlage des Bachelorzeugnisses bestimmt hat, nach deren Ablauf eine Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung muss das Abschlusszeugnis aus dem Erststudium nach § 1 Satz 1 (der Satzung), sofern es zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegt, bis zum 17. September (Ausschlussfrist) nachgereicht werden. Diese Frist hat der Antragsteller mit seiner im Beschwerdeverfahren unter dem 26. Oktober 2018 erfolgten Vorlage seines Zeugnisses unstreitig versäumt.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang (sinngemäß) geltend macht, er sei aufgrund späten Erhalts seines Abschlusszeugnisses selbst nicht in der Lage gewesen, dieses wesentlich früher vorzulegen, weshalb es allgemeine Hochschulpraxis sei, auch später eingereichte Unterlagen noch zu berücksichtigen; im Übrigen könne – nach vorläufiger Zulassung – einem eventuellen Nichtbestehen im Bachelorstudiengang auch durch rückwirkenden Verlust des Studienplatzes begegnet werden, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.
Der – nicht näher substantiierte – Verweis auf die „normale Praxis in Hochschulangelegenheiten“ verfängt hier schon deshalb nicht, weil der gewünschte Studiengang zulassungsbeschränkt ist und die Studienplätze in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden, vgl. §§ 4, 5 der Satzung. Um das Auswahlverfahren vor Semesterbeginn durchführen und abschließen zu können, benötigt die … die erforderlichen Qualifikationsnachweise und insbesondere die für die Reihung und Auswahl der Bewerber entscheidenden Bachelorzeugnisse (vgl. § 5 Abs. 2a der Satzung) entsprechend rechtzeitig – ein Vorlauf von einem knappen Monat (vom 17. September, dem Ablauf der letzten, hier maßgeblichen Ausschlussfrist bis zum 15. Oktober, dem Semester- bzw. Vorlesungsbeginn des jeweiligen Jahres) erscheint insoweit angemessen und sachgerecht.
Im Übrigen würde eine vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang wie dem vorliegenden, die später wieder aufgehoben werden müsste, wenn der endgültige Nachweis einer Zugangsberechtigung nicht erbracht werden kann, letztlich dazu führen, dass Ausbildungskapazitäten zu Lasten von Bewerbern, die ihre Unterlagen rechtzeitig eingereicht hatten, aber aufgrund einer vorläufig schlechteren Qualifikation abgelehnt wurden, ungenutzt blieben. Die Vorlage des Bachelorzeugnisses dient damit dem allgemeinen Interesse an einem effektiven Zulassungsverfahren und einer vollständigen Kapazitätsauslastung und erlaubt deshalb auch keine Ausnahmen zugunsten einzelner Bewerber, die den endgültigen Nachweis ihrer (besseren) Qualifikation, wenn überhaupt, nur verspätet und – wie hier – erst innerhalb laufender Vorlesungszeit erbringen können (vgl. dazu auch: BayVGH, B.v. 4.12.2007 – 7 CE 07.2872 – juris Rn. 15).
Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb noch darauf hin, dass der Antragsteller nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren aufgrund seiner im Transcript of Records (das nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung bereits der Bewerbung beizufügen gewesen wäre) erreichten Durchschnittsnote von 2,3 bei der Reihung nach § 5 Abs. 4 der Satzung den Rangplatz 91 und aufgrund seiner endgültigen Durchschnittsnote von 2,4 im Abschlusszeugnis sogar nur den 95. Rang belegt hätte. Beide Ergebnisse hätten – bei 27 verfügbaren Studienplätzen – keinesfalls für die erstrebte Zulassung im Wintersemester 2018/2019 ausgereicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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